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Art. 6 Pflichtlagervertrag
1Für die Errichtung von Pflichtlagern schliesst der Bund mit Betrieben Verträge ab.
2Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
- a.
- Art und Menge des Lagergutes;
- b.
- Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
- c.
- Lagerort;
- d.
- Finanzierung und Versicherung;
- e.
- Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, der sich aus der Lagerung ergeben kann.
3Der Pflichtlagervertrag kann vorschreiben, dass der Eigentümer des Lagers einer Organisation (Art. 10) angehört und neben dem Pflichtlager ständig einen angemessenen freien Vorrat des zu lagernden Gutes unterhält.
4Ein Pflichtlagervertrag kann nur über Waren abgeschlossen werden, die im Eigentum des Lagerhalters sind. Vorräte, an denen Dritte Eigentumsansprüche haben, können nur zum Gegenstand eines Pflichtlagervertrages gemacht werden, wenn sich alle Berechtigten gegenüber dem Bund und allenfalls gegenüber der finanzierenden Bank (Art. 11) solidarisch verpflichten.
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Art. 7 Verringerung und Aufhebung von Pflichtlagern.Warenpapiere
1Pflichtlager dürfen nur mit dem Einverständnis des Bundes verringert oder aufgehoben werden. Der Eigentümer des Lagers muss zuvor allfällige Darlehen anteilsmässig der Bank zurückgezahlt und allfällige Verpflichtungen gegenüber Garantiefonds (Art. 10) erfüllt haben.
2Über Pflichtlager dürfen keine Warenpapiere ausgegeben werden.
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Art. 8 Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung
1Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter, die eingeführt oder die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Er kann für bestimmte Verwendungen Ausnahmen vorsehen.2
2Für solche Güter bestimmt der Bundesrat das Ausmass der Bedarfsdeckung oder Richtmengen. Er strebt eine Verteilung der Lager an, die dem Bedarf der verschiedenen Landesgegenden und den Anforderungen der Landesverteidigung entspricht.
3Lagerpflichtig ist, wer solche Güter einführt oder zum ersten Mal im Inland als Hersteller, Verarbeiter oder Händler in Verkehr bringt. Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Lagerpflichtigen.3
4Für die Einfuhr solcher Güter kann der Bundesrat die Bewilligungspflicht vorsehen und die Bewilligung vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags abhängig machen.4
5Über Güter, die der Lagerpflicht unterstellt sind, müssen mit dem Bund Pflichtlagerverträge abgeschlossen werden.5
6Von der Lagerpflicht kann ausnahmsweise befreit werden, wer gegenüber der Organisation, die den Garantiefonds oder eine ähnliche Einrichtung verwaltet, die gleichen finanziellen Verpflichtungen übernimmt, wie sie mit einem Pflichtlagervertrag verbunden wären.6
7Im Pflichtlagervertrag kann vereinbart werden, dass ein Teil der Lagerpflicht von Dritten übernommen wird. In diesem Fall schliesst der Bund mit einem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.7
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Art. 9 Verfügbarer Pflichtlageranteil
Im Rahmen von Bewirtschaftungs- und Verwendungsvorschriften nach den Artikeln 23 und 28 kann der Eigentümer des Lagers über mindestens die Hälfte der Pflichtlagermenge für den eigenen Betrieb oder zur Belieferung seiner Kundschaft verfügen.
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Art. 10 Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen
1Pflichtlagerverträge können vorsehen, dass die einzelnen Eigentümer von Lagern sich an der Äufnung von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen ihres Wirtschaftszweiges zur Deckung der Lagerkosten und des Preisverlustes auf den Pflichtlagern beteiligen müssen.
2Schaffung, Änderung und Aufhebung solcher Einrichtungen bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Werden von den betreffenden Wirtschaftszweigen zur Durchführung Körperschaften gegründet oder herangezogen, so bedürfen auch deren Statuten der Genehmigung des WBF.1
3Wenn die öffentlichen Interessen es erfordern, dürfen die Statuten von den Vorschriften des Privatrechts über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Beschaffung und Verwendung der Mittel abweichen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
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Art. 10a Einhaltung internationaler Verpflichtungen
1Der Bundesrat kann zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe der Beiträge an Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem WBF2 übertragen.
2Wird die maximal zulässige Höhe der Garantiefondsbeiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im selben Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1794; BBl 1994 IV 950). 2 Ausdruck gemäss Ziff. I 15 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 11 Finanzierung. Deckung unversicherbarer Risiken
1Der Bund erleichtert die Finanzierung der Pflichtlagerhaltung durch Garantie von Bankdarlehen; er kann auch auf andere Weise die Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen.
2Der Bundesrat regelt die Deckung unversicherbarer Risiken.
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Art. 11a Übernahme von Kosten der Pflichtlagerhaltung durch den Bund
Können Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagern von Grundnahrungsmitteln, die sowohl eingeführt als auch im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, aus Mitteln des Garantiefonds oder ähnlichen Einrichtungen nicht mehr aufgebracht werden, so kann der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat bestimmt, für welche Pflichtlager entsprechende Beiträge ausgerichtet werden.
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Art. 12 Sicherheiten des Bundes
1Sobald der Bund die Finanzierung eines Pflichtlagers garantiert hat, dienen ihm das Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche als Sicherheiten.
2Zivil- und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Vertrag an solchen Pflichtlagern und Ersatzansprüchen bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein allfälliges Aussonderungs- oder Pfandrecht (Art. 13 und 14) zusteht. Ausgenommen bleibt nur das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts1.
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Art. 13 Aussonderungsrecht des Bundes
1Wird der Konkurs über den Eigentümer eines Lagers eröffnet oder nach den Artikeln 7251, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts2 aufgehoben, oder wird dem Eigentümer eine Nachlass- oder Notstundung bewilligt, so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Eigentümers unmittelbar auf den Bund über, sofern dieser die vertraglichen Verpflichtungen des bisherigen Eigentümers aus dem Bankdarlehen übernimmt.
2Übersteigt der Wert des Pflichtlagers oder der Ersatzansprüche - im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder der abgeschlossenen Verwertung - nach Abzug aller Kosten die Forderungen des Bundes aus den von ihm zurückbezahlten Darlehen, so erfüllt der Bund zunächst die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Garantiefonds. Der Rest ist der Konkursmasse oder bei Konkursaufschub, Nachlass- und Notstundungsverfahren dem Schuldner auszuhändigen.
3Wird der Bund durch die Waren, die er übernommen oder verwertet hat, nach Abzug aller Kosten nicht voll befriedigt, so nimmt er für den Ausfall am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil. Bei Konkursaufschub und Notstundung erhält er eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.
1 Heute: Art. 725a. 2 SR 220
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Art. 14 Pfandrecht des Bundes
1Wird gegen den Eigentümer eines Lagers eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, hat der Bund für seine gesicherten Forderungen (Art. 12) die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang. Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager (Art. 12 Abs. 2 Satz 1) erhalten als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht, unmittelbar nach dem Bund und allenfalls nach dem Garantiefonds.
2Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.
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Art. 15 Anfechtungsklagen
Soweit die Forderungen des Bundes durch das Aussonderungs- und Pfandrecht nicht voll gedeckt werden, stehen Ansprüche auf Anfechtung von Verfügungen (Art. 285 ff. des BG vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs) ausschliesslich ihm zu. Diese Anfechtungsklage verjährt nach zehn Jahren.
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Art. 16 Steuern und andere öffentliche Abgaben
1Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes wird den besonderen Risiken der Pflichtlagerhaltung angemessen Rechnung getragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und koordiniert diese mit den Kantonen für die direkten Steuern der Kantone.
2Pflichtlagerverträge unterliegen keinen Stempel- oder ähnlichen Abgaben.
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Art. 17 Lagerraum
Lassen sich Grundstücke zum Bau von Lagerraum oder Anlagen für Pflichtlagerwaren oder von benötigtem Lagerraum und Anlagen selbst nicht zu angemessenen Bedingungen und auf gütlichem Wege beschaffen, so steht dem WBF das Enteignungsrecht nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19301 zu.
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