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Verordnung
über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
(Strafregisterverordnung, StReV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Strafregistergesetz vom 17. Juni 20161 (StReG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung ent­hält die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zum StReG.

Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
re­gis­ter­füh­ren­de Be­hör­den: die fol­gen­den für VO­STRA ver­ant­wort­li­chen Be­hör­den:
1.
die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le im Bun­des­amt für Jus­tiz nach Ar­ti­kel 3 StReG (re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le),
2.
die kan­to­na­len Ko­or­di­na­ti­ons­stel­len nach Ar­ti­kel 4 StReG (KOST),
3.
die Ko­or­di­na­ti­ons­stel­le der Mi­li­tär­jus­tiz nach Ar­ti­kel 5 StReG (KOST-Mi­li­tär);
b.
an­ge­schlos­se­ne Be­hör­den:Be­hör­den, die über ein ope­ra­ti­ves On­li­ne-Ab­fra­ge­recht oder On­li­ne-Ein­tra­gungs­recht ver­fü­gen;
c.
On­li­ne-Zu­gangs­recht: das Recht, über die VO­STRA-We­bappli­ka­ti­on Da­ten ab­zu­fra­gen (On­li­ne-Ab­fra­ge­recht) re­spek­ti­ve ein­zu­tra­gen, zu mu­tie­ren und zu ent­fer­nen (On­li­ne-Ein­tra­gungs­recht);
d.
iden­ti­fi­zie­ren­de An­ga­ben zur Per­son: die in Ar­ti­kel 17 Ab­satz 1 StReG fest­ge­leg­ten Da­ten zur Iden­ti­fi­zie­rung ei­ner Per­son.

2. Kapitel: Meldepflichten

Art. 3 Internationale Rechtshilfe  

(Art. 7 StReG)

Die Stel­le, die im Bun­des­amt für Jus­tiz für die in­ter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe zu­stän­dig ist, mel­det der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le zur Ein­tra­gung in VO­STRA:

a.
al­le nach­träg­li­chen Ent­schei­de ge­gen Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer, die ein aus­län­di­sches Ur­teil in der Schweiz für voll­steck­bar er­klä­ren;
b.
bei al­len Aus­lie­fe­run­gen und Über­stel­lun­gen zum Straf­voll­zug ins Aus­land:
1.
das Da­tum, an dem die be­trof­fe­ne Per­son die Schweiz ef­fek­tiv ver­las­sen hat,
2.
die An­ga­be, ob es sich um ei­ne Aus­lie­fe­rung oder Über­stel­lung han­delt.
Art. 4 Widerrufsentscheide  

Stellt ei­ne Be­hör­de bei der Ein­tra­gung von Ur­tei­len in VO­STRA das Vor­lie­gen fol­gen­der Wi­der­rufs­ent­schei­de fest, so mel­det sie die­se den nach­ste­hen­den Voll­zugs­be­hör­den:

a.
be­dingt aus­ge­fäll­te Stra­fen, die wi­der­ru­fen wur­den, oh­ne dass ei­ne Ge­samt­stra­fe im Sin­ne von Ar­ti­kel 46 Ab­satz 1 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB)2, Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 des Ju­gend­straf­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 20033 (JStG) oder Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 des Mi­li­tär­straf­ge­set­zes vom 13. Ju­ni 19274 (MStG) ge­bil­det wur­de: der Be­hör­de, die für den Voll­zug des wi­der­ru­fe­nen Ur­teils zu­stän­dig ist;
b.
be­ding­te Ent­las­sun­gen aus dem Straf- oder Mass­nah­men­voll­zug, die wi­der­ru­fen wur­den, oh­ne dass ei­ne Ge­samt­stra­fe im Sin­ne von Ar­ti­kel 62a Ab­satz 2 oder 89 Ab­satz 6 StGB oder Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 JStG ge­bil­det wur­de: der Be­hör­de, die für den Voll­zug der durch den Wi­der­ruf voll­zieh­bar ge­wor­de­nen Rest­stra­fe zu­stän­dig ist.

3. Kapitel: Online-Zugangsrechte

Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten  

1 Im Be­ar­bei­tungs­re­gle­ment wird für je­den Be­hör­den­typ de­fi­niert, ob und für wel­chen Da­ten­be­reich ein Ein­tra­gungs­recht be­steht.

2 Das Recht zur Ein­tra­gung von Straf­da­ten ist für je­den Be­hör­den­typ auf die je­weils not­wen­di­gen Da­ten­be­rei­che zu be­schrän­ken.

3 Be­hör­den­ty­pen, die über kein Ein­tra­gungs­recht im Be­reich der Straf­da­ten ver­fü­gen, er­hal­ten auch kein Ein­tra­gungs­recht für iden­ti­fi­zie­ren­de An­ga­ben zur Per­son; aus­ge­nom­men sind re­gis­ter­füh­ren­de Be­hör­den, die in ei­ge­nem Na­men iden­ti­fi­zie­ren­de An­ga­ben zur Per­son ein­tra­gen dür­fen.

Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfernung von Daten  

(Art. 11 Abs. 2 Bst. b StReG)

1 Die re­gis­ter­füh­ren­den Be­hör­den dür­fen sämt­li­che Da­ten än­dern oder ent­fer­nen, so­weit sie in ih­ren Zu­stän­dig­keits­be­reich fal­len.

2 Zur Än­de­rung oder Ent­fer­nung von Da­ten ha­ben sich die re­gis­ter­füh­ren­den Be­hör­den auch in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich im Na­men der­je­ni­gen Be­hör­de ein­zu­log­gen, in de­ren Na­men die Da­ten er­fasst wor­den sind. Aus­ge­nom­men ist die Be­ar­bei­tung von iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son, für die nach An­hang 9 aus­sch­liess­lich die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le zu­stän­dig ist.

Art. 7 Recht zur Änderung oder Entfernung von identifizierenden Angaben zur Person  

(Art. 11 Abs. 3 StReG)

Das Recht zur Än­de­rung und Ent­fer­nung iden­ti­fi­zie­ren­der An­ga­ben zur Per­son ist in An­hang 9 ge­re­gelt.

Art. 8 Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten  

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b StReG)

1 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le er­teilt den Nut­ze­rin­nen und Nut­zern ein Recht zur On­li­ne-Ab­fra­ge, so­fern die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

a.
Ein Ge­setz im for­mel­len Sinn sieht vor, dass die be­tref­fen­de Be­hör­de Da­ten on­li­ne ab­fra­gen kann.
b.
Die be­ab­sich­tig­te Ver­wen­dung der VO­STRA-Da­ten durch die Nut­ze­rin oder den Nut­zer ent­spricht den im Ge­setz vor­ge­se­he­nen Zu­gangs­zwe­cken.
c.
Die für die Nut­zer- und Be­hör­den­ver­wal­tung not­wen­di­gen An­ga­ben sind voll­stän­dig und kor­rekt vor­han­den.
d.
Der Nut­ze­rin oder dem Nut­zer ist das Recht zur On­li­ne-Ab­fra­ge nicht ent­zo­gen wor­den.
e.
Die Er­tei­lung des Rechts zur On­li­ne-Ab­fra­ge durch die Nut­ze­rin oder den Nut­zer ist ver­hält­nis­mäs­sig, na­ment­lich weil:
1.
die Nut­ze­rin oder der Nut­zer häu­fig auf VO­STRA zu­grei­fen kön­nen muss;
2.
erst we­ni­ge Nut­ze­rin­nen und Nut­zer der be­tref­fen­den Be­hör­de on­li­ne auf VO­STRA zu­grei­fen kön­nen und die De­ckung der be­trieb­li­chen Be­dürf­nis­se, na­ment­lich ei­ne sinn­vol­le Ver­tre­tung bei Ab­we­sen­heit, da­mit ge­währ­leis­tet wer­den soll;
3.
schnel­les Han­deln aus­ser­halb der Bü­ro­zei­ten er­for­der­lich ist; oder
4.
die Or­ga­ni­sa­ti­onss­truk­tur der Be­hör­de es nicht er­laubt, die On­li­ne-Ab­fra­gen auf we­ni­ge Nut­ze­rin­nen und Nut­zer zu zen­tra­li­sie­ren.
f.
Die Nut­ze­rin oder der Nut­zer hat die not­wen­di­gen An­ga­ben zur Be­ur­tei­lung der Vor­aus­set­zun­gen nach den Buch­sta­ben a–c und e schrift­lich ein­ge­reicht.

2 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le er­teilt den Nut­ze­rin­nen und Nut­zern ein Recht zur On­li­ne-Ein­tra­gung, so­fern zu­sätz­lich die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

a.
Ein Ge­setz im for­mel­len Sinn sieht vor, dass die be­tref­fen­de Be­hör­de Da­ten on­li­ne ein­tra­gen kann.
b.
Es liegt ein Grund­satzent­scheid nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 StReG vor, dass Da­ten de­zen­tral er­fasst wer­den kön­nen, falls die Nut­ze­rin und der Nut­zer ei­ner nicht re­gis­ter­füh­ren­den Be­hör­de an­ge­hört.
c.
Die Nut­ze­rin oder der Nut­zer ist zur kor­rek­ten Da­ten­er­fas­sung ge­nü­gend aus­ge­bil­det und hat die von der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le ver­lang­ten Kur­se er­folg­reich ab­sol­viert.
d.
Der Nut­ze­rin oder dem Nut­zer ist das Recht zur On­li­ne-Ein­tra­gung nicht ent­zo­gen wor­den.
e.
Die Nut­ze­rin oder der Nut­zer hat die not­wen­di­gen An­ga­ben zur Be­ur­tei­lung der Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c und e und 2 Buch­sta­ben a–b schrift­lich ein­ge­reicht.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 2 nicht mehr er­füllt, so wird das On­li­ne-Ein­tra­gungs­recht zu ei­nem On­li­ne-Ab­fra­ge­recht zu­rück­ge­stuft. Ei­ne sol­che Rück­stu­fung kann auch er­fol­gen, wenn die be­tref­fen­de Per­son wie­der­holt gra­vie­ren­de Feh­ler bei der Da­ten­er­fas­sung macht.

4 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 nicht mehr er­füllt, so wird das On­li­ne-Ab­fra­ge­recht den be­trof­fe­nen Nut­ze­rin­nen und Nut­zern ent­zo­gen. Ein sol­cher Ent­zug er­folgt auch, wenn die be­tref­fen­de Per­son ihr On­li­ne-Ab­fra­ge­recht wie­der­holt vor­sätz­lich für nicht ge­set­zes­kon­for­me Zwe­cke nutzt. Ein Ent­zug des On­li­ne-Ab­fra­ge­rechts hat auch den Ent­zug des On­li­ne-Ein­tra­gungs­rechts zur Fol­ge.

5 Die Rück­stu­fung und der Ent­zug des Zu­gangs­rechts wird der vor­ge­setz­ten Stel­le der be­trof­fe­nen Nut­zer und Nut­ze­rin­nen mit­ge­teilt.

6 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le kann fehl­ba­re Nut­ze­rin­nen und Nut­zer und die ih­nen auf­er­leg­ten Mass­nah­men in ei­ner se­pa­ra­ten Da­ten­bank spei­chern, so­weit dies zur Er­tei­lung und Ent­zug von On­li­ne-Zu­gangs­rech­ten nö­tig ist.

Art. 9 Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen  

(Art. 3 Abs. 2 Bst. g so­wie Art. 9 StReG)

1 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le kon­trol­liert stich­pro­ben­wei­se, ob On­li­ne-Ab­fra­gen von Da­ten in VO­STRA und Ge­su­che um Aus­zü­ge aus VO­STRA zweck­kon­form sind.

2 Die An­kün­di­gung ei­ner Kon­trol­le durch die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le so­wie die prak­ti­sche Durch­füh­rung die­ser Kon­trol­le er­folgt in Ab­spra­che mit der Lei­tung der zu kon­trol­lie­ren­den Be­hör­de.

3 Die Lei­tung der zu kon­trol­lie­ren­den Be­hör­de prüft, ob und in­wie­weit die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le im kon­kre­ten Fall Ein­blick in Do­ku­men­te er­hal­ten muss, aus de­nen sich die Zweck­kon­for­mi­tät der Ab­fra­ge ab­lei­ten lässt.

4 Falls über­wie­gen­de öf­fent­li­che In­ter­es­sen die Durch­füh­rung der Kon­trol­le durch die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le ver­un­mög­li­chen, über­mit­telt die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le die Da­ten aus der Pro­to­kol­lie­rung, wel­che die Grund­la­ge für die an­ge­kün­dig­te Kon­trol­le bil­den, an die Lei­tung der zu kon­trol­lie­ren­den Be­hör­de. Die­se führt die Kon­trol­le selb­stän­dig durch und mel­det die fehl­ba­ren Nut­ze­rin­nen und Nut­zer der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le oder be­stä­tigt die Kor­rekt­heit der Da­ten­be­ar­bei­tung.

5 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le führt pro an­ge­schlos­se­ner Be­hör­de und Jahr ma­xi­mal zwei Kon­trol­len durch. Wenn Miss­bräu­che fest­ge­stellt wur­den, kann die Zahl der Kon­trol­len er­höht wer­den.

Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen  

(Art. 3 Abs. 2 Bst. e, Art. 6 so­wie Art. 43–48 StReG)

1 Be­hör­den, die be­rech­tigt sind, Da­ten on­li­ne in VO­STRA ein­zu­tra­gen, kön­nen die VO­STRA-Stan­dard­schnitt­stel­le für den elek­tro­ni­schen Im­port von Da­ten aus ex­ter­nen Fachan­wen­dun­gen nut­zen. Das Ge­such zur An­bin­dung ei­ner Fachan­wen­dung an die­se Schnitt­stel­le kann als Grund­satzent­scheid zu Guns­ten ei­ner de­zen­tra­len Da­ten­er­fas­sung im Sin­ne von Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 StReG ge­wer­tet wer­den.

2 Be­hör­den, die be­rech­tigt sind, Da­ten on­li­ne aus VO­STRA ab­zu­fra­gen, kön­nen fol­gen­de VO­STRA-Stan­dard­schnitt­stel­len nut­zen:

a.
die VO­STRA-Stan­dard­schnitt­stel­le für den elek­tro­ni­schen Ex­port von aus­zugs­re­le­van­ten Da­ten in ex­ter­ne Fachan­wen­dun­gen;
b.
die VO­STRA-Stan­dard­schnitt­stel­le für das Star­ten von Hit/No-Hit-Ab­fra­gen di­rekt aus ei­ner ex­ter­ner Fachan­wen­dung.

3 In­län­di­sche Be­hör­den, wel­che nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne VO­STRA-Stamm­da­ten be­zie­hen möch­ten, kön­nen den VO­STRA-Stamm­da­ten-Webser­vice nut­zen. Für Be­hör­den, wel­che die Im­port­schnitt­stel­le nach Ab­satz 1 nut­zen oder via die Ex­port­schnitt­stel­le nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a struk­tu­rier­te Da­ten be­zie­hen möch­ten, ist die An­bin­dung an den VO­STRA-Stamm­da­ten-Webser­vice Pflicht.

4 Die An­bin­dung ei­ner ex­ter­nen Fachan­wen­dung an ei­ne VO­STRA-Stan­dard­schnitt­stel­le ist an fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen ge­knüpft:

a.
Die Fachan­wen­dung muss die tech­ni­schen Vor­ga­ben ge­mä­ss den VO­STRA-Schnitt­stel­len­be­schrie­ben so­wie die Vor­ga­ben für Webser­vices des Eid­ge­nös­si­schen Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ments (EJPD) er­fül­len.
b.
Das ein­wand­freie Funk­tio­nie­ren der Schnitt­stel­le muss vor­gän­gig ge­tes­tet wer­den; die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le ent­schei­det, wel­che Tests durch­ge­führt wer­den und wann sie als er­folg­reich ab­ge­schlos­sen gel­ten.
c.
Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le muss die Schnitt­stel­le zur Fachan­wen­dung für die be­tref­fen­de Be­hör­de frei­ge­schal­tet ha­ben.
d.
Die an­ge­schlos­se­nen Be­hör­den müs­sen die bei ih­nen an­fal­len­den Kos­ten tra­gen.

5 Über die VO­STRA-Stan­dard­schnitt­stel­le im­por­tier­te Straf­da­ten müs­sen nach dem Im­port auf ih­re Voll­stän­dig­keit und Kor­rekt­heit hin über­prüft wer­den.

4. Kapitel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten

Art. 11 Datensicherheit  

(Art. 14 StReG)

1 Für die Ge­währ­leis­tung der Da­ten­si­cher­heit gel­ten na­ment­lich:

a.
die Da­ten­schutz­ver­ord­nung vom 31. Au­gust 20225 (DSV);
b.6
die In­for­ma­ti­ons­si­cher­heits­ver­ord­nung vom 8. No­vem­ber 20237.

2 Die an­ge­schlos­se­nen Be­hör­den tref­fen in ih­rem Be­reich an­ge­mes­se­ne or­ga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung der Da­ten­si­cher­heit. Die an­ge­schlos­se­nen kan­to­na­len Be­hör­den sor­gen na­ment­lich da­für, dass in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich mi­ni­ma­le Vor­ga­ben für die In­for­ma­tik­si­cher­heit (IKT-Grund­schutz) um­ge­setzt sind, wel­che mit je­nen in der Bun­des­ver­wal­tung gleich­wer­tig sind.

3 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le sorgt da­für, dass die Vor­ga­ben der Da­ten­si­cher­heit ein­ge­hal­ten wer­den.

5 SR 235.11. Der Ver­weis wur­de in An­wen­dung von Art. 12 Abs. 2 des Pu­bli­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 an­ge­passt.

6 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. II 15 der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heits­ver­ord­nung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).

7 SR 128.1

Art. 12 Technische Anforderungen  

(Art. 14 StReG)

1 Die In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik der Kan­to­ne, die für die Be­ar­bei­tung von Da­ten in VO­STRA ver­wen­det wird, muss den tech­ni­schen An­for­de­run­gen ge­nü­gen, die für die In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik des Bun­des gel­ten.

2 Das EJPD kann Wei­sun­gen über die Ein­zel­hei­ten er­las­sen.

Art. 13 Protokollierung  

1 Je­de Da­ten­be­ar­bei­tung in VO­STRA wird nach Ar­ti­kel 4 DSV8 pro­to­kol­liert.

2 Die Pro­to­kol­lie­rung nach Ar­ti­kel 25 StReG er­folgt zu­sätz­lich zur Pro­to­kol­lie­rung nach Ar­ti­kel 4 DSV9.

8 SR 235.11. Der Ver­weis wur­de in An­wen­dung von Art. 12 Abs. 2 des Pu­bli­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 an­ge­passt.

9 Der Ver­weis wur­de in An­wen­dung von Art. 12 Abs. 2 des Pu­bli­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 an­ge­passt.

Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten  

(Art. 15 StReG)

1 Die Be­ar­bei­tung von an­ony­mi­sier­ten Per­so­nen­da­ten aus VO­STRA zu Zwe­cken der For­schung, Pla­nung und Sta­tis­tik rich­tet sich nach Ar­ti­kel 39 des Da­ten­schutz­ge­set­zes vom 25. Sep­tem­ber 202010.

2 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le ent­schei­det über ent­spre­chen­de Ge­su­che.

3 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le legt ge­gen­über der Emp­fän­ge­rin oder dem Emp­fän­ger die Be­din­gun­gen der an­ony­mi­sier­ten Da­ten­be­ar­bei­tung ver­trag­lich fest, so­weit dies er­for­der­lich ist, um ei­ne si­che­re und nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Ver­wen­dung der VO­STRA-Da­ten zu ge­währ­leis­ten.

10 SR 235.1. Der Ver­weis wur­de in An­wen­dung von Art. 12 Abs. 2 des Pu­bli­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 an­ge­passt.

5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA

1. Abschnitt: Eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person  

(Art. 17 Abs. 2 StReG)

Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der, die sich auf iden­ti­fi­zie­ren­de An­ga­ben zur Per­son be­zie­hen, sind in An­hang 1 ge­re­gelt.

Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind  

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Ziff. 3 drit­ter Strich so­wie Abs. 2 StReG)

1 Wird ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen we­gen ge­ring­fü­gi­ger Schuld und ge­ring­fü­gi­gen Tat­fol­gen mit ei­nem Schuld­spruch mit Ab­se­hen von Stra­fe sank­tio­niert, wer­den we­der die­ses De­likt noch die­se Rechts­fol­ge in VO­STRA ein­ge­tra­gen, un­ab­hän­gig da­von, ob das Ab­se­hen von Stra­fe in An­wen­dung von Ar­ti­kel 52 StGB11 oder ei­ner ana­lo­gen spe­zi­al­ge­setz­li­chen Be­stim­mung er­folgt ist.

2 Wird ei­ne Über­tre­tung we­gen ge­ring­fü­gi­ger Schuld und ge­ring­fü­gi­gen Tat­fol­gen mit ei­nem Schuld­spruch mit Ab­se­hen von Stra­fe sank­tio­niert, wer­den die­ses De­likt und die­se Rechts­fol­ge auch dann nicht in VO­STRA ein­ge­tra­gen, wenn die Über­tre­tung Teil ei­nes Grund­ur­teils bil­det, das an­de­re ein­zu­tra­gen­de De­lik­te ent­hält.

Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils vor und teils nach Vollendung des
18. Altersjahrs begangen worden sind
 

(Art. 18 und 19 StReG)

1 Grund­ur­tei­le, die teils vor und teils nach Vollen­dung des 18. Al­ters­jah­res be­gan­ge­ne De­lik­te sank­tio­nie­ren, wer­den als Gan­zes ein­ge­tra­gen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­tra­gung von Er­wach­se­nen­de­lik­ten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) oder für die Ein­tra­gung von Ju­gend­de­lik­ten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) er­füllt sind.

2 Bei aus­län­di­schen Grund­ur­tei­len mit Sank­tio­nen, wel­che die Ein­tra­gungs­pflicht des Grund­ur­teils zur Fol­ge ha­ben, wird ver­mu­tet, dass Er­wach­se­nensank­tio­nen für Er­wach­se­nen­de­lik­te und Ju­gendsank­tio­nen für Ju­gend­de­lik­te aus­ge­spro­chen wur­den. Die­se Ver­mu­tung ist durch Vor­la­ge ei­ner Ur­teils­ko­pie wi­der­leg­bar.

Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile  

(Art. 18, Art. 19 so­wie Art. 20 Abs. 4 StReG)

Bei Zu­satz-, Teil­zu­satz- und Ge­samt­stra­fen­ur­tei­len sind die Da­ten der­je­ni­gen Ent­schei­de, auf wel­che die­se Ur­tei­le Be­zug neh­men, oh­ne Be­deu­tung da­für, ob die Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 18 und 19 StReG er­füllt sind.

Art. 19 Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen  

(Art. 20 Abs. 1 Bst. e und Abs. 5 StReG)

1 Bei aus­län­di­schen Grund­ur­tei­len wird das ana­lo­ge schwei­ze­ri­sche De­likt in VO­STRA ein­ge­tra­gen, wenn:

a.
ein sol­ches im De­likt­s­ka­ta­log nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 2 Buch­sta­be c StReG ent­hal­ten ist;
b.
das aus­län­di­sche De­likt wäh­rend der Pro­be­zeit nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 3 Buch­sta­be c StReG be­gan­gen wur­de;
c.
die be­trof­fe­ne Per­son dies bei der Be­stel­lung ei­nes Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zugs aus­drück­lich ver­langt;
d.
die ein­deu­ti­ge Zu­ord­nung des ana­lo­gen schwei­ze­ri­schen De­likts oh­ne un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Auf­wand mög­lich ist; oder
e.
kein aus­län­di­sches Mel­de­for­mu­lar vor­liegt, son­dern nur ei­ne Ur­teils­ko­pie, die nicht in VO­STRA ge­spei­chert wer­den darf.

2 Ist kei­ne der Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 er­füllt, wer­den an­stel­le des ana­lo­gen schwei­ze­ri­schen De­likts fol­gen­de An­ga­ben in VO­STRA ein­ge­tra­gen:

a.
der Ver­merk «Wi­der­hand­lung ge­gen aus­län­di­sche Ge­set­zes­be­stim­mung» mit ei­nem Ver­weis auf die Ko­pie des aus­län­di­schen Mel­de­for­mu­lars, wel­ches die kon­kre­ten De­likt­s­an­ga­ben des aus­län­di­schen Rechts ent­hält; und
b.
die Re­fe­renz­ka­te­go­rie nach den Ab­sät­zen 3–5.

3 Die Re­fe­renz­ka­te­go­rie dient als In­ter­pre­ta­ti­ons­hil­fe für die meist in aus­län­di­scher Spra­che ab­ge­fass­ten Mel­de­for­mu­la­re und ent­hält ei­ne gro­be Ty­pi­sie­rung der im Ur­teil sank­tio­nier­ten Aus­land­staten.

4 Die Bil­dung der Re­fe­renz­ka­te­go­rie er­folgt durch die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le an­hand der Ti­tel des StGB12 und des MStG13 so­wie nach Rechts­ge­bie­ten.

5 Bei aus­län­di­schen Grund­ur­tei­len, die vor dem In­kraft­tre­ten des StReG in VO­STRA ein­ge­tra­gen wur­den, wird kei­ne Re­fe­renz­ka­te­go­rie an­ge­ge­ben.

Art. 20 Eintragung von Sanktionen  

(Art. 20 Abs. 1 Bst. f StReG)

1 Er­füllt ein Grund­ur­teil die Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen, so sind un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 al­le im StGB14, MStG15 oder JStG16 auf­ge­zähl­ten Sank­tio­nen so­wie in an­de­ren Bun­des­ge­set­zen vor­ge­se­he­nen Ne­ben­stra­fen ein­tra­gungs­pflich­tig.

2 Nicht ein­tra­gungs­pflich­tig sind fol­gen­de Sank­tio­nen:

a.
die Ver­öf­fent­li­chung des Ur­teils (Art. 68 StGB und Art. 50f MStG);
b.
in ei­nem schwei­ze­ri­schen Grund­ur­teil ver­füg­te Ein­zie­hun­gen nach Ar­ti­kel 69–72 StGB mit ef­fek­ti­vem oder ge­schätz­tem Brut­to­wert un­ter 100 000 Fran­ken, Ein­zie­hun­gen nach Ar­ti­kel 51–52 MStG und al­le Ein­zie­hun­gen, die in ei­nem aus­län­di­schen Grund­ur­teil ver­fügt wur­den;
c.
die Ver­wen­dung zu Guns­ten des Ge­schä­dig­ten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG);
d.
ei­ne in ei­nem aus­län­di­schen Grund­ur­teil aus­ge­spro­che­ne Lan­des­ver­wei­sung;
e.
die Ver­pflich­tung zu ei­ner Ar­beits­leis­tung im öf­fent­li­chen In­ter­es­se nach Ar­ti­kel 81 Ab­satz 3 oder 4 MStG;
f.
Dis­zi­pli­nar­stra­fen nach MStG;
g.
die Ord­nungs­stra­fen.

3 In den Fäl­len nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben e–g ist auch das da­zu­ge­hö­ri­ge De­likt nicht ein­tra­gungs­pflich­tig.

4 Er­füllt ein Grund­ur­teil die Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen, so ist auch ein­tra­gungs­pflich­tig, dass ein Schuld­spruch mit Ab­se­hen von Stra­fe oder kei­ne Zu­satz­stra­fe aus­ge­spro­chen wur­de; aus­ge­nom­men sind die in Ar­ti­kel 16 ge­nann­ten Schuld­sprü­che.

Art. 21 Detaillierte Datenstruktur bei Grundurteilen  

(Art. 20 Abs. 5 StReG)

Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der zu ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Grund­ur­tei­len sind in An­hang 2 ge­re­gelt.

Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur  

(Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG)

1 Fol­gen­de nach­träg­li­chen Ent­schei­de müs­sen in VO­STRA ein­ge­tra­gen wer­den:

a.
die be­ding­te Ent­las­sung aus dem Voll­zug ei­ner Frei­heits­s­tra­fe oder ei­nes Frei­heits­ent­zugs, ein­sch­liess­lich der Um­wand­lungs­fäl­le (Art. 86 StGB17, Art. 28 Abs. 1 JStG18);
b.
fol­gen­de Ent­schei­de im Zu­sam­men­hang mit der Pro­be­zeit ei­ner be­ding­ten Ent­las­sung aus der Stra­fe nach Buch­sta­be a:
1.
der Wi­der­ruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vier­ter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG),
2.
der Nicht­wi­der­ruf (Art. 89 Abs. 2 ers­ter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
3.
der Teil­wi­der­ruf (Art. 31 Abs. 1 JStG),
4.
die nach­träg­li­che Bil­dung ei­ner Ge­samt­stra­fe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), ein­zu­tra­gen als Mu­ta­ti­on am Grund­ur­teil, des­sen Sank­ti­on durch die Ge­samt­stra­fen­bil­dung ab­ge­än­dert wird,
5.
die Ver­war­nung (Art. 89 Abs. 2 zwei­ter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
6.
die Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zwei­ter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
7.
die An­ord­nung von Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vier­ter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
8.
die Auf­he­bung der Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 89 Abs. 2 vier­ter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
9.
die An­ord­nung der Zu­tei­lung ei­ner Be­gleit­per­son (Art. 29 Abs. 3 JStG),
10.
die Auf­he­bung der Zu­tei­lung der Be­gleit­per­son,
11.
die Er­tei­lung ei­ner Wei­sung (Art. 89 Abs. 2 vier­ter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG),
12.
die Auf­he­bung ei­ner Wei­sung (Art. 89 Abs. 2 vier­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
13.
die Än­de­rung ei­ner Wei­sung (Art. 89 Abs. 2 vier­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
c.
die be­ding­te Ent­las­sung aus dem Voll­zug ei­ner sta­tio­nären the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­me (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder ei­ner Ver­wah­rung (Art. 64a Abs. 1 StGB);
d.
fol­gen­de Ent­schei­de im Zu­sam­men­hang mit der Pro­be­zeit ei­ner be­ding­ten Ent­las­sung aus ei­ner Mass­nah­me nach Buch­sta­be c:
1.
der Wi­der­ruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB),
2.
der Nicht­wi­der­ruf (Art. 62a Abs. 5 StGB),
3.
die nach­träg­li­che Bil­dung ei­ner Ge­samt­stra­fe (Art. 62a Abs. 2 StGB), ein­zu­tra­gen als Mu­ta­ti­on am Grund­ur­teil, des­sen Sank­ti­on durch die Ge­samt­stra­fen­bil­dung ab­ge­än­dert wird,
4.
die Ver­war­nung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB),
5.
die Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),
6.
die An­ord­nung von Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
7.
die Auf­he­bung der Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
8.
die Er­tei­lung ei­ner Wei­sung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
9.
die Auf­he­bung ei­ner Wei­sung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
10.
die Än­de­rung ei­ner Wei­sung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
11.
die An­ord­nung ei­ner am­bu­lan­ten Be­hand­lung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB),
12.
die Än­de­rung der Mass­nah­me (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB),
13.
die Auf­he­bung der Mass­nah­me mit An­ord­nung des Voll­zugs der Frei­heits­s­tra­fe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB);
e.
die end­gül­ti­ge Ent­las­sung aus:
1.
der voll­stän­dig voll­zo­ge­nen Frei­heits­s­tra­fe (Art. 88 StGB), so­fern im da­zu­ge­hö­ri­gen Grund­ur­teil oder in ei­nem nach­träg­li­chen Ent­scheid, der auf die­ses Grund­ur­teil Be­zug nimmt, ein Tä­tig­keits­ver­bot oder ein Kon­takt- und Ray­on­ver­bot nach StGB oder MStG19 an­ge­ord­net wur­de und beim Voll­zug die­ses Grund­ur­teils der be­ding­te oder teil­be­ding­te Voll­zug die­ser Frei­heits­s­tra­fe wi­der­ru­fen wur­de,
2.
der sta­tio­nären the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­me (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG),
3.
der Ver­wah­rung (Art. 64a Abs. 5 StGB);
f.
fol­gen­de Ent­schei­de mit Be­zug zu ei­ner be­ding­ten oder teil­be­ding­ten Stra­fe in­fol­ge Nicht­be­wäh­rung wäh­rend der Pro­be­zeit oder aus an­de­ren Grün­den:
1.
der Wi­der­ruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),
2.
der Nicht­wi­der­ruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
3.
der Teil­wi­der­ruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),
4.
die nach­träg­li­che Bil­dung ei­ner Ge­samt­stra­fe (Art. 46 Abs. 1 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), ein­zu­tra­gen als Mu­ta­ti­on am Grund­ur­teil, des­sen Sank­ti­on durch die Ge­samt­stra­fen­bil­dung ab­ge­än­dert wird,
5.
die Ver­war­nung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
6.
die Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
7.
die An­ord­nung von Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 46 Abs. 2 drit­ter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 drit­ter Satz MStG, Art. 54 MStG),
8.
die Auf­he­bung der Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG),
9.
die Er­tei­lung ei­ner Wei­sung (Art. 46 Abs. 2 drit­ter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 drit­ter Satz MStG, Art. 54 MStG),
10.
die Auf­he­bung ei­ner Wei­sung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG),
11.
die Än­de­rung ei­ner Wei­sung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG);
g.
die Auf­he­bung ei­ner the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­me, ei­ner Ver­wah­rung oder ei­ner ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Schutz­mass­nah­me nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 drit­ter Satz StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 1 Bst. a–c StGB, Art. 63a Abs. 2 Bst. a–c StGB, Art. 63a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zwei­ter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG);
h.
die Än­de­rung ei­ner the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­me, ei­ner Ver­wah­rung oder ei­ner ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Schutz­mass­nah­me nach JStG (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 ers­ter Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 ers­ter Satz JStG);
i.
die nach­träg­li­che An­ord­nung ei­ner the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­me oder ei­ner Ver­wah­rung (Art. 65 Abs. 1 ers­ter und zwei­ter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG);
j.
fol­gen­de flan­kie­ren­de An­ord­nun­gen wäh­rend ei­ner lau­fen­denam­bu­lan­ten Be­hand­lung:
1.
die An­ord­nung von Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
2.
die Auf­he­bung der Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
3.
die Er­tei­lung ei­ner Wei­sung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
4.
die Auf­he­bung ei­ner Wei­sung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
5.
die Än­de­rung ei­ner Wei­sung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
k.
fol­gen­de selb­stän­di­ge zu­sätz­li­che An­ord­nun­gen, die das Ver­hält­nis von frei­heits­ent­zie­hen­den Stra­fen und Mass­nah­men im Voll­zug be­tref­fen:
1.
der Voll­zug der Rest­stra­fe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 ers­ter Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG),
2.
das Ab­se­hen vom Voll­zug der Rest­stra­fe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zwei­ter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG),
3.
der nach­träg­lich be­ding­te Voll­zug der Rest­stra­fe (Art. 62c Abs. 2 zwei­ter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zwei­ter Satz StGB),
4.
der Auf­schub des Voll­zugs der Rest­stra­fe zu­guns­ten der lau­fen­den Mass­nah­me (Art. 65 Abs. 1 drit­ter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 ers­ter Satz JStG);
l.
fol­gen­de Ent­schei­de im Zu­sam­men­hang mit Tä­tig­keits- so­wie Kon­takt- und Ray­on­ver­bo­ten:
1.
die Auf­he­bung des Ver­bots (Art. 67c Abs. 4–6 StGB, Art. 50c Abs. 4–6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zwei­ter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG),
2.
die in­halt­li­che Ein­schrän­kung des Ver­bots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 ers­ter Satz JStG),
3.
die zeit­li­che Ein­schrän­kung des Ver­bots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 ers­ter Satz JStG),
4.
die in­halt­li­che Er­wei­te­rung des Ver­bots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 ers­ter Satz JStG),
5.
die Ver­län­ge­rung des Ver­bots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 ers­ter Satz JStG),
6.
die An­ord­nung ei­nes neu­en Ver­bots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 ers­ter Satz JStG, Art. 19 Abs. 4 JStG),
7.
der Wi­der­ruf des be­ding­ten oder teil­be­ding­ten Voll­zugs ei­ner Sank­ti­on oder ei­ner be­ding­ten Ent­las­sung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB),
8.
die Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit des be­ding­ten oder teil­be­ding­ten Voll­zugs ei­ner Sank­ti­on oder ei­ner be­ding­ten Ent­las­sung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),
9.
die An­ord­nung der Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG),
10.
die Auf­he­bung der Be­wäh­rungs­hil­fe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
11.
die Er­tei­lung ei­ner Wei­sung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
12.
die Auf­he­bung ei­ner Wei­sung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
13.
die Än­de­rung ei­ner Wei­sung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
m.
die Be­gna­di­gung (Art. 383 StGB, Art. 232a MStG) und die Amnes­tie (Art. 384 StGB, Art. 232e MStG);
n.
die Er­klä­rung zur Voll­streck­bar­keit des Grund­ur­teils in der Schweiz (Art. 106 des Rechts­hil­fe­ge­set­zes vom 20. März 198120);
o.
fol­gen­de Ent­schei­de im Zu­sam­men­hang mit der Lan­des­ver­wei­sung:
1.
der Auf­schub des Voll­zugs der Lan­des­ver­wei­sung (Art. 66d StGB),
2.
die Auf­he­bung des Auf­schubs des Voll­zugs der Lan­des­ver­wei­sung (Art. 66d StGB);
p.
die nach­träg­li­che An­ord­nung ei­ner Stra­fe nach Ar­ti­kel 100ter Zif­fer 4 StGB in der Fas­sung vom 18. März 197121.

2 Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der von ein­tra­gungs­pflich­ti­gen nach­träg­li­chen Ent­schei­den, die in ei­nem Zu­gangs­pro­fil sicht­bar sind, sind in An­hang 3 ge­re­gelt.

3 Ein­ge­tra­gen wer­den müs­sen auch al­le aus­län­di­schen nach­träg­li­chen Ent­schei­de, die den in Ab­satz 1 auf­ge­führ­ten Ent­schei­den funk­tio­nal gleich­ge­stellt sind.

4 Bei den nach­träg­li­chen Ent­schei­den wird auch die Fest­le­gung ei­nes fik­ti­ven Voll­zug­sen­de-Da­tums nach Ar­ti­kel 44 ein­ge­tra­gen, so­fern das tat­säch­li­che Voll­zug­sen­de nicht durch einen ech­ten nach­träg­li­chen Ent­scheid be­legt wer­den kann.

Art. 23 Speicherung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden  

(Art. 22 Abs. 1 StReG)

1 Für die Spei­che­rung ei­ner elek­tro­ni­schen Ko­pie nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 1 StReG gel­ten die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen:

a.
Ei­ne Ko­pie ei­nes Grund­ur­teils wird ge­spei­chert, wenn die be­trof­fe­ne Per­son im Zeit­punkt min­des­tens ei­ner Tat das 18. Al­ters­jahr be­reits vollen­det hat.
b.
Ei­ne Ko­pie ei­nes nach­träg­li­chen Ent­schei­des wird ge­spei­chert, wenn die be­trof­fe­ne Per­son im Zeit­punkt des Ent­schei­des das 18. Al­ters­jahr be­reits vollen­det hat.

2 Ist im Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Ein­tritts der Rechts­kraft ein be­grün­de­ter Ent­scheid vor­han­den, wird ei­ne Ko­pie die­ses Ent­schei­des ge­spei­chert. Ist dies nicht der Fall, wird ei­ne Ko­pie des Ent­scheid­dis­po­si­tivs ge­spei­chert. Wird ein Ent­scheid erst da­nach be­grün­det und be­zieht sich die Be­grün­dung auf den Straf­punkt, so wird die Ko­pie des Ent­scheid­dis­po­si­tivs durch die Ko­pie die­ses be­grün­de­ten Ent­schei­des er­setzt.

3 Bei Ent­schei­den, die gestaf­felt rechts­kräf­tig ge­wor­den sind, wer­den Ko­pi­en al­ler teil­rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­de ge­spei­chert.

4 Zu spei­chern ist auch die Ko­pie ei­nes Be­rich­ti­gungs­be­schlus­ses zu ei­nem ein­ge­tra­ge­nen Ent­scheid.

5 Ko­pi­en wer­den als Gan­zes und oh­ne Schwär­zun­gen ge­spei­chert, auch wenn sie Da­ten ent­hal­ten, die kei­nen Be­zug zu den ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Straf­da­ten neh­men.

6 Ko­pi­en müs­sen nicht mit ei­ner Un­ter­schrift ver­se­hen sein.

Art. 24 Automatisch generierte Systemdaten, welche auszugsrelevant und in VOSTRA eingetragen sind  

(Art. 23 Abs. 2 StReG)

Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der von Sys­tem­da­ten, die in ei­nem Zu­gangs­pro­fil oder auf ei­nem ge­druck­ten Aus­zug sicht­bar sind und in VO­STRA ge­spei­chert wer­den, sind in den fol­gen­den An­hän­gen ge­re­gelt:

a.
Sys­tem­da­ten, die sich auf iden­ti­fi­zie­ren­de An­ga­ben zur Per­son be­zie­hen: in An­hang 1;
b.
Sys­tem­da­ten, die sich auf Grund­ur­tei­le be­zie­hen: in An­hang 2;
c.
Sys­tem­da­ten, die sich auf nach­träg­li­che Ent­schei­de be­zie­hen: in An­hang 3;
d.
Sys­tem­da­ten, die sich auf hän­gi­ge Straf­ver­fah­ren be­zie­hen: in An­hang 4.
Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenverwaltung  

(Art. 23 Abs. 2 StReG)

1 VO­STRA ge­ne­riert die fol­gen­den Sy­stem­mel­dun­gen an spe­zi­fi­sche Be­hör­den, die die­se zu den nach­ste­hen­den Da­ten­be­ar­bei­tun­gen ver­pflich­ten:

a.
ei­ne täg­li­che Mel­dung nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 Buch­sta­be b StReG
an die zu­stän­di­gen Straf­jus­tiz-, Voll­zugs-, Be­gna­di­gungs- und Ver­wal­tungs­straf­be­hör­den,
falls die Be­ge­hungs­zeit von ei­nem neu ein­ge­tra­ge­nen Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen oder ei­ner Wi­der­hand­lung ge­gen ei­ne aus­län­di­sche Ge­set­zes­be­stim­mung in die nicht wi­der­ru­fe­ne Pro­be­zeit ei­ner be­ding­ten oder teil­be­ding­ten Stra­fe oder ei­ner be­ding­ten Ent­las­sung fällt und seit dem En­de der Pro­be­zeit noch kei­ne 3 Jah­re ver­gan­gen sind und der von VO­STRA er­mit­tel­te Mel­dungs­adres­sat noch kei­nen nach­träg­li­cher Ent­scheid be­tref­fend die Nicht­be­wäh­rung ge­fällt und ein­ge­tra­gen hat:

zur Kon­trol­le ei­ner mög­li­chen Pro­be­zeit­ver­let­zung so­wie zur Aus­fäl­lung und Nach­er­fas­sung feh­len­der nach­träg­li­cher Ent­schei­de be­tref­fend die Nicht­be­wäh­rung oder zur Be­rich­ti­gung falscher Da­ten, wel­che die Mel­dung aus­ge­löst ha­ben;

b.
ei­ne täg­li­che Mel­dung nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 Buch­sta­be c StReG
an die zu­stän­di­ge Ver­fah­rens­lei­tung,
falls ein hän­gi­ges Straf­ver­fah­ren län­ger als zwei Jah­re ein­ge­tra­gen ist; falls das Straf­ver­fah­ren da­nach nicht ma­nu­ell ent­fernt wird, wird die Mel­dung mit ei­nem ma­xi­ma­len In­ter­vall von je­weils ei­nem Jahr wie­der­holt:

zur Kon­trol­le, ob das Straf­ver­fah­ren im­mer noch hän­gig ist und zur all­fäl­li­gen Ak­tua­li­sie­rung der Da­ten;

c.
ei­ne wö­chent­li­che Mel­dung nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 Buch­sta­be c StReG
an die zu­stän­di­gen Mass­nah­men­voll­zugs­be­hör­den,
falls bei sta­tio­nären Mass­nah­men oder bei am­bu­lan­ten Be­hand­lun­gen nach 5 Jah­ren seit der An­ord­nung der Mass­nah­me noch kein Mass­nah­me­nen­de in VO­STRA er­fasst ist; die Mel­dung wird wenn nö­tig al­le 5 Jah­re wie­der­holt:

zur Kon­trol­le, ob die Mass­nah­me tat­säch­lich noch voll­zo­gen wird und zur Nach­er­fas­sung feh­len­der nach­träg­li­cher Ent­schei­de be­tref­fend das Mass­nah­me­nen­de, die zur Be­rech­nung der Fris­ten für das Er­schei­nen von Grund­ur­tei­len nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 3 Buch­sta­be b oder Ar­ti­kel 38 Ab­satz 4 Buch­sta­be b StReG be­nö­tigt wer­den;

d.
ei­ne jähr­li­che Mel­dung
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls ei­ne Per­son in VO­STRA ein­ge­tra­gen ist, die im be­tref­fen­den Mel­de­jahr das 80., 85., 90. und 95. Al­ters­jahr vollen­det hat:

zur Über­prü­fung nach Ar­ti­kel 29 Ab­satz 3 StReG, ob die­se Per­son noch am Le­ben ist und zur Ent­fer­nung des Dos­siers nach Ar­ti­kel 29 Ab­satz 1 StReG;

e.
ei­ne un­ver­züg­li­che Mel­dung nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 Buch­sta­be d StReG
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls die au­to­ma­ti­sche Zu­tei­lung ei­ner AHV-Num­mer an ei­ne in VO­STRA er­fass­te Haupti­den­ti­tät oder die Än­de­rung ein­zel­ner Haupt­at­tri­bu­te von der Zen­tra­len Aus­gleichs­stel­le (ZAS) ab­ge­lehnt wird:

zur Kor­rek­tur der ent­spre­chen­den iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son oder zur Neu­zu­wei­sung der Straf­da­ten an ei­ne an­de­re Per­son;

f.
ei­ne wö­chent­li­che Mel­dung nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 Buch­sta­be e StReG
an al­le Voll­zugs­be­hör­den von ein­ge­tra­ge­nen Grund­ur­tei­len oder nach­träg­li­chen Ent­schei­den, die ei­ne frei­heits­ent­zie­hen­de Sank­ti­on be­tref­fen,
falls ge­gen die be­trof­fe­ne Per­son ein schwei­ze­ri­sches Tä­tig­keits- oder Kon­takt- und Ray­on­ver­bot nach StGB22 oder MStG23 neu in VO­STRA er­fasst wor­den ist, es sei denn, es han­delt sich um ein le­bens­läng­li­ches und nicht zeit­lich ein­schränk­ba­res Tä­tig­keits­ver­bot nach Ar­ti­kel 67 Ab­satz 3 oder 4 StGB oder Ar­ti­kel 50 Ab­satz 3 oder 4 MStG, oder
falls ein sol­ches Ver­bot be­reits vor­han­den ist, so­bald die An­ord­nung oder das Voll­zug­sen­de ei­ner frei­heits­ent­zie­hen­den Sank­ti­on neu in VO­STRA er­fasst wor­den ist:

mit der Auf­for­de­rung, bei al­len frei­heits­ent­zie­hen­den Sank­tio­nen in die­sem Dos­sier die Voll­zugs­zei­ten nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2 StReG in VO­STRA zu er­fas­sen, da­mit VO­STRA das Ru­hen von Tä­tig­keits-, Kon­takt- und Ray­on­ver­bo­ten nach Ar­ti­kel 67c Ab­satz 2 StGB oder Ar­ti­kel 50c Ab­satz 2 MStG be­rech­nen kann;

g.
ei­ne wö­chent­li­che Mel­dung
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls ein Dos­sier ent­fernt wird, bei dem die An­ga­be nach An­hang 2 Zif­fer 3.4.5.5 ent­hal­ten ist:

mit der Auf­for­de­rung, die bei der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le auf­be­wahr­ten Un­ter­la­gen be­tref­fend die Be­wil­li­gung des Ge­suchs um Be­rech­nung der Frist für die Ent­fer­nung des Grund­ur­teils nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 2 Buch­sta­be n zwei­ter Teil­satz StReG zu ver­nich­ten;

h.
ei­ne min­des­tens jähr­li­che Mel­dung al­ler schwei­ze­ri­schen Grund­ur­tei­le mit Lan­des­ver­wei­sung
an die für den Voll­zug der Lan­des­ver­wei­sung zu­stän­di­gen Be­hör­den,
falls bei die­sen Grund­ur­tei­len 5 Jah­re nach An­ord­nung der Lan­des­ver­wei­sung noch kein Aus­rei­se­da­tum in VO­STRA er­fasst ist.

zur Er­fas­sung der Voll­zugs­da­ten über den Be­ginn der Dau­er der Lan­des­ver­wei­sung (An­hang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3) in VO­STRA;

i.
ei­ne wö­chent­li­che Mel­dung
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls ei­ne neue Ein­zie­hung in VO­STRA er­fasst wor­den ist:

zur Kon­trol­le der Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2 Buch­sta­be b die­ser Ver­ord­nung und zur Wei­ter­lei­tung von elek­tro­ni­schen Ur­teils­ko­pi­en nach Ar­ti­kel 61 StReG und Ar­ti­kel 57 die­ser Ver­ord­nung;

j.
ei­ne wö­chent­li­che Mel­dung
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls für ein ein­ge­tra­ge­nes Grund­ur­teil kei­ne Re­gel zur Be­rech­nung der Ent­fer­nungs­frist pro­gram­miert wor­den ist:

zur Über­prü­fung der Voll­stän­dig­keit der Da­ten­er­fas­sung;

k.
ei­ne wö­chent­li­che Mel­dung
an die Be­hör­de, wel­che seit In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein Grund­ur­teil oder einen nach­träg­li­chen Ent­scheid ein­ge­tra­gen hat,
falls in VO­STRA kei­ne ein­tra­gungs­pflich­ti­ge Ko­pie nach Ar­ti­kel 22 StReG so­wie Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 die­ser Ver­ord­nung ein­ge­tra­gen ist:

zur Nach­er­fas­sung von Ko­pi­en nach Ar­ti­kel 22 StReG so­wie Ar­ti­kel 23 die­ser Ver­ord­nung;

l.
ei­ne zwei­mo­nat­li­che Mel­dung
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls die Be­ge­hungs­zei­ten ei­nes aus­län­di­schen De­likts, wel­ches mit dem Ver­merk «Wi­der­hand­lung ge­gen aus­län­di­sche Ge­set­zes­be­stim­mung» in VO­STRA er­fasst ist, in die Pro­be­zeit nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 3 Buch­sta­be c StReG fällt:

zur Trans­po­nie­rung des aus­län­di­schen De­likts ins schwei­ze­ri­sche Recht, da­mit ei­ne Pro­be­zeit­ver­let­zung in­fol­ge ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens bei Bus­sen­ur­tei­len nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 3 Buch­sta­be c StReG vom Sys­tem kor­rekt er­kannt wer­den kann;

m.
ei­ne täg­li­che Mel­dung
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls in ei­nem schwei­ze­ri­schen Grund­ur­teil ge­gen Er­wach­se­ne oder ei­nem schwei­ze­ri­schen ge­misch­ten Grund­ur­teil, das min­des­tens ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen und min­des­tens ei­ne Über­tre­tung ent­hält, ein «Schuld­spruch mit Ab­se­hen von Stra­fe» oder «kei­ne Zu­satz­stra­fe» zu­sam­men mit ei­ner an­de­ren fris­ten­re­le­van­ten Sank­ti­on an­ge­ord­net wur­de:

zur Prü­fung, ob das Grund­ur­teil die Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 Buch­sta­be b Zif­fer 1 StReG er­füllt;

n.
ei­ne täg­li­che Mel­dung
an die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le,
falls in ei­nem schwei­ze­ri­schen ge­misch­ten Grund­ur­teil, des­sen Er­wach­se­nen­de­lik­te nur Über­tre­tun­gen sind, ein Tä­tig­keits- oder Kon­takt- und Ray­on­ver­bot an­ge­ord­net wur­de:

zur Prü­fung, ob das Grund­ur­teil die Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 Buch­sta­be b Zif­fer 2 StReG er­füllt;

o.
ei­ne täg­li­che Mel­dung
an die zu­stän­di­ge Ver­fah­rens­lei­tung ei­nes be­reits ein­ge­tra­ge­nen hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens,
falls von ei­ner an­de­ren ver­fah­rens­lei­ten­den Be­hör­de ein hän­gi­ges Straf­ver­fah­ren ge­gen die glei­che Per­son neu in VO­STRA er­fasst wird:

zur Ver­bes­se­rung der Ver­fah­rens­ko­or­di­na­ti­on und zur Prü­fung der Kor­rekt­heit der vor­han­de­nen Da­ten.

2 Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der die­ser Sy­stem­mel­dun­gen sind in An­hang 5 ge­re­gelt.

3 Die Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten der Sy­stem­mel­dung nach Ab­satz 1 sind ver­pflich­tet, Mel­dun­gen, die nicht in ih­ren Zu­stän­dig­keits­be­reich fal­len, an die zu­stän­di­ge Be­hör­de wei­ter­zu­lei­ten.

4 Die auf­be­rei­te­ten Sy­stem­mel­dun­gen wer­den von den re­gis­ter­füh­ren­den Be­hör­den an die Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich ver­schickt.

Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren  

(Art. 24 Abs. 3 StReG)

Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der von ein­tra­gungs­pflich­ti­gen hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren, die in ei­nem Zu­gangs­pro­fil sicht­bar sind, sind in An­hang 4 ge­re­gelt.

Art. 27 Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung  

(Art. 24 Abs. 3 StReG)

1 Zu­stän­dig für die Er­fas­sung des Wech­sels der ver­fah­rens­lei­ten­den Be­hör­de ist die­je­ni­ge Be­hör­de, wel­che das Ver­fah­ren über­gibt.

2 Die Be­hör­de, wel­che die Zu­stän­dig­keit ab­tritt, in­for­miert die neu zu­stän­di­ge Be­hör­de über die Ab­tre­tung. Letz­te­re ak­tua­li­siert um­ge­hend die zum hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren ge­hö­ren­den üb­ri­gen In­for­ma­tio­nen.

2. Abschnitt: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung

Art. 28 Automatisch protokollierte Daten bei Abfragen zugangsberechtigter Behörden  

(Art. 25 Abs. 3 StReG)

1 Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der von au­to­ma­tisch pro­to­kol­lier­ten On­li­ne-Ab­fra­gen nach Ar­ti­kel 25 StReG sind in An­hang 6 ge­re­gelt.

2 Für die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le sind al­le in An­hang 6 er­wähn­ten Da­ten ein­seh­bar.

3 Für die be­trof­fe­ne Per­son sind nur die in An­hang 6 ent­spre­chend ge­kenn­zeich­ne­ten Da­ten ein­seh­bar, so­fern die pro­to­kol­lier­te Ab­fra­ge die­se Per­son be­trifft und ihr nach Ar­ti­kel 57 StReG Aus­kunft er­teilt wer­den muss.

Art. 29 Daten bei Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister  

(Art. 26 Abs. 2 StReG)

Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der ei­ner On­li­ne-Be­stel­lung ei­nes Aus­zu­ges aus ei­nem aus­län­di­schen Straf­re­gis­ter sind in An­hang 7 ge­re­gelt.

Art. 30 Daten über die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen  

(Art. 27 Abs. 2 drit­ter Satz und Abs. 3 StReG)

1 Die Da­ten­sät­ze und die da­zu­ge­hö­ri­gen Da­ten­fel­der der Hilfs­da­ten­bank für die Be­stel­lung von Pri­vat- und Son­der­pri­vat­aus­zü­gen sind in An­hang 8 ge­re­gelt.

2 Im Rah­men der Aus­zugs­ver­ar­bei­tung müs­sen die­je­ni­gen Da­ten der Hilfs­da­ten­bank in VO­STRA über­nom­men wer­den, die zur Ge­ne­rie­rung des Pri­vat- und Son­der­pri­vat­aus­zugs nö­tig sind. Wäh­rend des Ver­ar­bei­tungs­pro­zes­ses dür­fen in VO­STRA zu­sätz­li­che Da­ten ge­ne­riert wer­den. Die in VO­STRA ge­spei­cher­ten Be­stell­da­ten sind in An­hang 8 ge­re­gelt.

Art. 31 Suchabfragen der registerführenden Stelle zur Erstellung von Auswertungen  

1 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le ist be­rech­tigt, mit­tels spe­zi­fi­scher Such­ab­fra­gen Aus­wer­tun­gen von VO­STRA-Da­ten zu er­stel­len, so­fern dies für ih­re Auf­ga­ben­er­fül­lung not­wen­dig ist.

2 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le darf ins­be­son­de­re die fol­gen­den Aus­wer­tun­gen zu den nach­fol­gen­den Zwe­cken vor­neh­men:

a.
ei­ne Aus­wer­tung der Nut­zungs­in­ten­si­tät von VO­STRA, mit Auf­lis­tung der An­zahl von Ab­fra­gen oder Er­fas­sun­gen pro Be­hör­de und pro Nut­ze­rin oder Nut­zer in ei­nem Be­ur­tei­lungs­zeit­raum:

zur Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen zur Er­tei­lung von On­li­ne-An­schlüs­sen nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 Buch­sta­be e;

b.
ei­ne Aus­wer­tung über er­fass­te Grund­ur­tei­le und nach­träg­li­chen Ent­schei­de, mit Auf­lis­tung al­ler er­fass­ten Da­ten pro Nut­ze­rin oder Nut­zer in ei­nem Be­ur­tei­lungs­zeit­raum:

zur Kon­trol­le der Kor­rekt­heit der Da­ten­er­fas­sung nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 2 Buch­sta­be g StReG;

c.
ei­ne Aus­wer­tung über den Ein­tra­gungs­zeit­punkt von Grund­ur­tei­len, nach­träg­li­chen Ent­schei­den oder hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren, mit Auf­lis­tung der Grund­ur­tei­le, nach­träg­li­chen Ent­schei­de oder hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren, wel­che aus­ser­halb der vor­ge­se­he­nen Ein­tra­gungs­frist er­fasst wor­den sind:

zur Kon­trol­le der Ein­hal­tung der in den Ar­ti­keln 33 und 34 ge­re­gel­ten Ein­tra­gungs­fris­ten.

3. Abschnitt: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA

(Art. 28 StReG)

Art. 32 Fristen für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person  

1 Für die Ein­tra­gung von iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son nach Ar­ti­kel 17 StReG, wel­che mit der gleich­zei­ti­gen Ein­tra­gung von an­de­ren VO­STRA-Da­ten im Zu­sam­men­hang ste­hen, gel­ten die Ein­tra­gungs­fris­ten die­ser Da­ten.

2 Neue Er­kennt­nis­se, wel­che nur ei­ne Än­de­rung von iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son not­wen­dig ma­chen, sind um­ge­hend ein­zu­tra­gen.

Art. 33 Fristen für die Eintragung von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und nachträglich erfassten Vollzugsdaten  

Die fol­gen­den Grund­ur­tei­le, nach­träg­li­chen Ent­schei­de und Voll­zugs­da­ten sind in­ner­halb der nach­ste­hen­den Fris­ten ein­zu­tra­gen:

a.
schwei­ze­ri­sche Grund­ur­tei­le und nach­träg­li­che Ent­schei­de:

in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach Fest­stel­lung des Ein­tritts der Rechts­kraft;

b.
aus­län­di­sche Grund­ur­tei­le und nach­träg­li­che Ent­schei­de:

in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Er­halt der Mel­dung oder aus­nahms­wei­se spä­ter, wenn Rück­fra­gen im Ur­teils­staat nö­tig sind oder wenn auf­grund der gros­sen Zahl zeit­gleich ein­ge­gan­ge­ner Mel­dun­gen nicht ge­nü­gend spe­zia­li­sier­te Über­set­ze­rin­nen und Über­set­zer ver­füg­bar sind;

c.
Grund­ur­tei­le und nach­träg­li­che Ent­schei­de, die bloss teil­wei­se in Rechts­kraft er­wach­sen sind:

als Be­stand­teil des rechts­kräf­ti­gen hö­her­in­stanz­li­chen Grund­ur­teils oder nach­träg­li­chen Ent­schei­des in­ner­halb der da­für gel­ten­den Frist;

d.
die Über­set­zung des vor­erst nur in der Ori­gi­nal­spra­che er­fass­ten In­halts ei­nes Tä­tig­keits­ver­bo­tes so­wie ei­nes Kon­takt- und Ray­on­ver­bo­tes in die an­de­ren in VO­STRA ver­wen­de­ten Spra­chen:

in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach Ein­gang des Grund­ur­teils beim zu­stän­di­gen Über­set­zungs­dienst des Bun­des;

e.
elek­tro­ni­sche Ko­pi­en nach Ar­ti­kel 22 StReG:

gleich­zei­tig mit den struk­tu­rier­ten Da­ten, auf die sie sich be­zie­hen;

f.
elek­tro­ni­sche Ko­pi­en von erst nach Ein­tritt der Rechts­kraft be­grün­de­ten Ent­schei­den nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 2:

in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach ih­rer Aus­fer­ti­gung;

g.
Ru­he­zei­ten nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2 StReG:

in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach dem An­tritt bzw. dem Aus­tritt aus der frei­heits­ent­zie­hen­den Sank­ti­on oder nach Ein­gang der ent­spre­chen­den Sy­stem­mel­dung, wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de erst spä­ter Kennt­nis er­hält, dass ein Tä­tig­keits- oder Kon­takt- und Ray­on­ver­bot nach StGB24 oder MStG25 aus­ge­spro­chen wor­den ist;

h.
Voll­zugs­da­ten nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 3 Buch­sta­be a StReG, die zur Be­rech­nung der Dau­er ei­ner schwei­ze­ri­schen Lan­des­ver­wei­sung be­nö­tigt wer­den:

in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen, nach­dem die zu­stän­di­ge Be­hör­de vom Aus­rei­se­grund Kennt­nis er­hal­ten hat;

i.
die Gut­heis­sung ei­nes Ge­suchs um Be­rech­nung der Frist für die Ent­fer­nung des Grund­ur­teils nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 2 Buch­sta­be n zwei­ter Teil­satz StReG:

un­ver­züg­lich.

Art. 34 Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren  

1 Da­ten über hän­gi­ge Straf­ver­fah­ren sind in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach der for­mel­len Er­öff­nung der Un­ter­su­chung ein­zu­tra­gen.

2 Wird ein Straf­be­fehl oh­ne Un­ter­su­chung er­öff­net, so hat die Ein­tra­gung des hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach Aus­fer­ti­gung des Straf­be­fehls zu er­fol­gen.

3 Die Ein­tra­gung er­heb­li­cher Än­de­run­gen nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 2 Buch­sta­be e StReG hat in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach Ein­tritt des Er­eig­nis­ses zu er­fol­gen.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann die Ein­tra­gung ei­nes hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens zu­rück­stel­len, so­lan­ge die Ein­tra­gung den Zweck des Straf­ver­fah­rens ver­ei­teln wür­de.

Art. 35 Fristen für die Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und protokollierten Abfragen  

1 Sys­tem­da­ten nach den Ar­ti­keln 24 und 25 so­wie Such­ab­fra­gen nach Ar­ti­kel 31 wer­den im Zeit­punkt ih­rer Ent­ste­hung au­to­ma­tisch in VO­STRA ein­ge­tra­gen.

2 Da­ten über pro­to­kol­lier­te Ab­fra­gen nach Ar­ti­kel 28, die im Rah­men der fol­gen­den Be­ar­bei­tungs­schrit­te er­fol­gen, wer­den zum nach­ste­hen­den Zeit­punkt au­to­ma­tisch in VO­STRA ein­ge­tra­gen:

a.
bei der Ers­ter­fas­sung von Straf­da­ten durch Nut­ze­rin­nen und Nut­zer, die für ei­ne re­gis­ter­füh­ren­de Be­hör­de tä­tig sind:

beim erst­ma­li­gen Spei­chern ei­nes voll­stän­dig er­fass­ten Grund­ur­teils, nach­träg­li­chen Ent­scheids oder hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens;

b.
bei der Aus­zugs­er­stel­lung durch Nut­ze­rin­nen und Nut­zer, die für ei­ne re­gis­ter­füh­ren­de Be­hör­de tä­tig sind, auf schrift­li­ches Ge­such ei­ner an­de­ren Be­hör­de:

beim Ge­ne­rie­ren des PDF-Aus­zugs;

c.
bei der On­li­ne-Ab­fra­ge durch Nut­ze­rin­nen und Nut­zer, die für ei­ne nicht re­gis­ter­füh­ren­de Be­hör­de tä­tig sind:

bei der An­zei­ge der Straf­da­ten.

Art. 36 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von ausländischen Strafregisterauszügen  

Die fol­gen­den Da­ten be­tref­fend die On­li­ne-Be­stel­lung von Aus­zü­gen aus ei­nem aus­län­di­schen Straf­re­gis­ter wer­den zum nach­ste­hen­den Zeit­punkt ein­ge­tra­gen:

a.
vom Be­stel­ler er­fass­te An­ga­ben nach An­hang 7 Zif­fern 1–3:

im Zeit­punkt der Er­fas­sung des Er­su­chens in VO­STRA;

b.
von der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le er­fass­te An­ga­ben nach An­hang 7 Zif­fern 4 und 5:

in­ner­halb von drei Ar­beits­ta­gen ab dem Vor­lie­gen neu­er Er­kennt­nis­se;

c.
Da­ten nach An­hang 7 Zif­fer 4 und 5, wel­che den Be­stell- und Ver­ar­bei­tungs­pro­zess au­to­ma­tisch do­ku­men­tie­ren:

un­mit­tel­bar nach Ab­schluss des je­wei­li­gen Ver­ar­bei­tungs­schritts.

Art. 37 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen  

Da­ten, wel­che die Be­stel­lung von Pri­vat­aus­zü­gen und Son­der­pri­vat­aus­zü­gen be­tref­fen, wer­den un­mit­tel­bar nach Ab­schluss des je­wei­li­gen Ver­ar­bei­tungs­schritts in der Hilfs­da­ten­bank oder in VO­STRA ein­ge­tra­gen.

4. Abschnitt: Entfernung von Daten aus VOSTRA sowie Nichterscheinen im Auszug

Art. 38 Entfernung von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge  

(Art. 30 StReG)

1 Die fol­gen­den Grund­ur­tei­le müs­sen nach Ab­lauf der nach­ste­hen­den Fris­ten aus VO­STRA ent­fernt wer­den, wenn als ein­zi­ge an­knüpf­ba­re Rechts­fol­ge «kei­ne Zu­satz­stra­fe» aus­ge­spro­chen wur­de:

a.
schwei­ze­ri­sche Grund­ur­tei­le ge­gen Er­wach­se­ne:

15 Jah­re nach­dem sie rechts­kräf­tig wur­den;

b.
aus­län­di­sche Grund­ur­tei­le ge­gen Er­wach­se­ne, die durch einen schwei­ze­ri­schen Exe­qua­tu­rent­scheid an­ge­passt wur­den:

15 Jah­re nach­dem sie rechts­kräf­tig wur­den;

c.
aus­län­di­sche Grund­ur­tei­le ge­gen Ju­gend­li­che, die durch einen schwei­ze­ri­schen Exe­qua­tu­rent­scheid an­ge­passt wur­den:

8 Jah­re nach­dem sie rechts­kräf­tig wur­den.

2 Vor­be­hal­ten bleibt ei­ne Frist­ver­län­ge­rung nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 1 StReG durch an­de­re Grund­ur­tei­le, bei de­nen die Ent­fer­nungs­frist noch nicht ab­ge­lau­fen ist.

Art. 39 Nichterscheinen von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3  

(Art. 38 Abs. 3–5 StReG)

Die fol­gen­den Grund­ur­tei­le er­schei­nen nach Ab­lauf der nach­ste­hen­den Fris­ten nicht mehr in den Be­hör­den­aus­zü­gen 2 und 3, wenn als ein­zi­ge an­knüpf­ba­re Rechts­fol­ge «kei­ne Zu­satz­stra­fe» aus­ge­spro­chen wur­de:

a.
schwei­ze­ri­sche Grund­ur­tei­le ge­gen Er­wach­se­ne:

10 Jah­re nach­dem sie rechts­kräf­tig wur­den;

b.
aus­län­di­sche Grund­ur­tei­le ge­gen Er­wach­se­ne, die durch einen schwei­ze­ri­schen Exe­qua­tu­rent­scheid an­ge­passt wur­den:

10 Jah­re nach­dem sie rechts­kräf­tig wur­den;

c.
aus­län­di­sche Grund­ur­tei­le ge­gen Ju­gend­li­che, die durch einen schwei­ze­ri­schen Exe­qua­tu­rent­scheid an­ge­passt wur­den:

5 Jah­re nach­dem sie rechts­kräf­tig wur­den.

Art. 40 Fristberechnung bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen  

(Art. 30, 38 Abs. 3–5, 40 Abs. 3 und 42 Abs. 3 StReG)

Für die Be­rech­nung der Fris­ten für die Ent­fer­nung und das Nicht­er­schei­nen von Zu­satz-, Teil­zu­satz- und Ge­samt­stra­fen­ur­tei­len sind aus­sch­liess­lich die im je­wei­li­gen Zu­satz-, Teil­zu­satz- oder Ge­samt­stra­fen­ur­teil aus­ge­wie­se­nen De­lik­te und Sank­tio­nen mass­ge­bend.

Art. 41 Entfernung der Daten mit Vollendung des 100. Altersjahrs  

(Art. 29 Abs. 1 StReG)

Vollen­det ei­ne ver­zeich­ne­te Per­son das 100. Al­ters­jahr, so wird in Be­zug auf VO­STRA de­ren Ab­le­ben ver­mu­tet und ih­re sämt­li­chen Da­ten wer­den au­to­ma­tisch ent­fernt.

Art. 42 Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Meldungen  

1 Die fol­gen­den Da­ten wer­den zwei Wo­chen, nach­dem sie von der zu­stän­di­gen Be­hör­de als er­le­digt ge­kenn­zeich­net wur­den, au­to­ma­tisch aus VO­STRA ent­fernt:

a.
Sy­stem­mel­dun­gen nach Ar­ti­kel 25;
b.
Aus­wer­tun­gen nach Ar­ti­kel 31;
c.
Mel­dun­gen nach den Ar­ti­keln 56, 58 und 61.

2 Die­se Da­ten wer­den spä­tes­tens 1 Jahr nach ih­rer Er­stel­lung au­to­ma­tisch aus VO­STRA ent­fernt.

Art. 43 Gesuche um Sonderberechnung der Entfernungsfrist  

(Art. 30 Abs. 2 Bst. n zwei­ter Teil­satz StReG)

1 Zur Be­rech­nung der Frist für die Ent­fer­nung des Grund­ur­teils nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 2 Buch­sta­be n zwei­ter Teil­satz StReG hat die be­trof­fe­ne Per­son fol­gen­de Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen:

a.
einen Iden­ti­täts­nach­weis;
b.
ei­ne Be­stä­ti­gung, dass die Er­tei­lung des Schwei­zer Bür­ger­rechts vor min­des­tens acht Jah­ren er­folgt ist.

2 Wird das Ge­such um Be­rech­nung der Frist für die Ent­fer­nung des Grund­ur­teils nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 2 Buch­sta­be n zwei­ter Teil­satz StReG be­wil­ligt, ver­merkt dies die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le nach An­hang 2 Zif­fer 3.4.5.5 in VO­STRA. Der Ver­merk wird aus VO­STRA ent­fernt, so­bald über die be­trof­fe­ne Per­son kei­ne Straf­da­ten mehr in VO­STRA ein­ge­tra­gen sind.

3 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le be­wahrt die Ge­suchs­un­ter­la­gen in ei­ner se­pa­ra­ten Da­ten­bank auf. Wird die be­trof­fe­ne Per­son aus VO­STRA ent­fernt, ver­nich­tet die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le auch die Ge­suchs­un­ter­la­gen.

Art. 44 Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums  

1 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le kann von Am­tes we­gen oder auf Ge­such der be­trof­fe­nen Per­son an­stel­le des tat­säch­li­chen Voll­zug­sen­des ein an­ge­mes­se­nes fik­ti­ves Voll­zug­sen­de fest­le­gen und in VO­STRA er­fas­sen, wenn:

a.
die Ein­tra­gung des tat­säch­li­chen Voll­zug­sen­des in VO­STRA zur kor­rek­ten Steue­rung der Be­rech­nung der Fris­ten für die Ent­fer­nung oder das Nicht­er­schei­nen von Grund­ur­tei­len er­for­der­lich wä­re;
b.
das tat­säch­li­che Voll­zug­sen­de nicht in VO­STRA er­fasst ist;
c.
es sehr un­wahr­schein­lich ist, dass das tat­säch­li­che Voll­zug­sen­de je­mals in VO­STRA ein­ge­tra­gen wird, weil:
1.
es nicht in ei­nem ein­tra­gungs­pflich­ti­gen nach­träg­li­chen Ent­scheid ver­fügt wird, oder
2.
die zu­stän­di­gen Be­hör­den auf An­fra­ge nicht be­reit sind, die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le über die ein­tra­gungs­re­le­van­ten Da­ten ei­nes nach­träg­li­chen Ent­schei­des, wel­cher das tat­säch­li­che Voll­zug­sen­de be­le­gen könn­te, zu in­for­mie­ren; und
d.
die be­trof­fe­ne Per­son sich of­fen­sicht­lich nicht mehr im Voll­zug der be­tref­fen­den Sank­ti­on be­fin­det.

2 Das fik­ti­ve Voll­zug­sen­de-Da­tum wird un­ter Be­rück­sich­ti­gung der im kon­kre­ten Ein­zel­fall vor­lie­gen­den Da­ten­la­ge fest­ge­legt. Es ist nur für die Fris­ten­be­rech­nung re­le­vant und be­sagt nichts über die tat­säch­li­che Voll­zugs­dau­er der be­tref­fen­den Sank­ti­on.

3 Kann der Auf­ent­halts­ort der be­trof­fe­nen Per­son er­mit­telt wer­den, so wird ihr der Ent­scheid über die Fest­le­gung ei­nes fik­ti­ven Voll­zug­sen­de-Da­tums in Form ei­ner be­schwer­de­fä­hi­gen Ver­fü­gung er­öff­net. Die Ver­fü­gung wird nach Ein­tritt der Rechts­kraft wie ein nach­träg­li­cher Ent­scheid in VO­STRA ein­ge­tra­gen.

4 Kann der Auf­ent­halts­ort der be­trof­fe­nen Per­son nicht er­mit­telt wer­den, so wird der Ent­scheid nicht er­öff­net. Er wird um­ge­hend wie ein nach­träg­li­cher Ent­scheid in VO­STRA ein­ge­tra­gen. Die be­trof­fe­ne Per­son kann spä­tes­tens 30 Ta­ge nach Kennt­nis des Ein­tra­ges ver­lan­gen, dass ihr der Ent­scheid in Form ei­ner be­schwer­de­fä­hi­gen Ver­fü­gung er­öff­net wird.

5 Ent­schei­de über die Fest­le­gung ei­nes fik­ti­ven Voll­zug­sen­de-Da­tums wer­den aus VO­STRA ent­fernt, so­bald ein Ent­scheid ein­ge­tra­gen wird, der das Da­tum des tat­säch­li­chen Voll­zug­sen­des be­legt.

6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA

1. Abschnitt: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Art. 45 Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug  

(Art. 35 Abs. 2 StReG)

1 Wel­che der in VO­STRA ein­ge­tra­ge­nen Da­ten im ge­druck­ten Aus­zug und wel­che im On­li­ne-Aus­zug er­schei­nen, ist in den An­hän­gen 1–4 ge­re­gelt.

2 Die fol­gen­den Aus­zü­ge ent­hal­ten in der ge­druck­ten Form zu­sätz­lich die nach­ste­hen­den An­ga­ben:

a.
Be­hör­den­aus­zü­ge:
1.
die Be­zeich­nung des Aus­zugs,
2.
die Be­hör­de, in de­ren Na­men der Aus­zug er­stellt wor­den ist,
3.
den Zweck der Aus­stel­lung des Aus­zugs,
4.
die Vor­na­men und den Nach­na­men der Nut­ze­rin oder des Nut­zers, die oder der den Aus­zug er­stellt hat,
5.
das Da­tum und die Uhr­zeit der Aus­stel­lung,
6.
die Sei­ten­zah­len,
7.
das Ak­ten­zei­chen des Ver­fah­rens, für das der Aus­zug be­nö­tigt wird, so­fern die­se An­ga­be zu­vor ma­nu­ell er­fasst wor­den ist;
b.
Pri­vat- und Son­der­pri­vat­aus­zü­ge:
1.
die Be­zeich­nung des Aus­zugs,
2.
die Vor­na­men, den Nach­na­men und die Adres­se der Per­son, an die der Aus­zug über­mit­telt wird,
3.
das Da­tum und die Uhr­zeit der Aus­stel­lung,
4.
die Aus­zugs­num­mer,
5.
wenn der Aus­zug Straf­da­ten ent­hält: einen Hin­weis auf die Be­rech­nung der Fris­ten für das Nicht­er­schei­nen ei­nes Grund­ur­teils auf den Aus­zü­gen;
c.
Son­der­pri­vat­aus­zü­ge:
1.
die Be­zeich­nung des Ar­beit­ge­bers, der Or­ga­ni­sa­ti­on oder der Be­wil­li­gungs­be­hör­de, in de­ren Na­men die Be­stä­ti­gung nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 4 StReG aus­ge­stellt wur­de,
2.
die Vor­na­men, der Nach­na­me und die Kon­takt­da­ten des Mit­ar­bei­ters oder der Mit­ar­bei­te­rin, wel­che für die Aus­stel­lung der Be­stä­ti­gung nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 4 StReG ver­ant­wort­lich ist.
Art. 46 Gedruckte Auszüge, die keine Strafdaten enthalten  

(Art. 35 Abs. 2 StReG)

1 Wenn die ge­such­te Per­son un­ter dem ver­wen­de­ten Ab­fra­ge­pro­fil in VO­STRA nicht ver­zeich­net ist, ent­hal­ten die fol­gen­den Aus­zü­ge in der ge­druck­ten Form die nach­ste­hen­den Hin­wei­se in Be­zug auf mög­li­che Straf­da­ten:

a.
Be­hör­den­aus­zü­ge und Pri­vat­aus­zü­ge: die An­ga­be, dass die ge­such­te Per­son im Straf­re­gis­ter nicht ver­zeich­net ist;
b.
Son­der­pri­vat­aus­zü­ge: die An­ga­be, dass kein Be­rufs-, Tä­tig­keits- oder Kon­takt- und Ray­on­ver­bot zum Schutz von Min­der­jäh­ri­gen oder be­son­ders schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen so­wie kein Tä­tig­keits­ver­bot im Ge­sund­heits­be­reich mit di­rek­tem Pa­ti­en­ten­kon­takt im Straf­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist;
c.
Pri­vat- und Son­der­pri­vat­aus­zü­ge: die An­ga­be, dass der Aus­zug nach Ar­ti­kel 49 va­li­diert wer­den kann.

2 Bei ei­ner un­ter dem ver­wen­de­ten Ab­fra­ge­pro­fil in VO­STRA nicht ver­zeich­ne­ten Per­son, die in der Un­i­que Per­so­nal Iden­ti­fier Da­ta­ba­se (UPI) der ZAS ver­zeich­net ist, ent­hal­ten die fol­gen­den Aus­zü­ge in der ge­druck­ten Form die nach­ste­hen­den iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son:

a.
Be­hör­den­aus­zü­ge: die UPI-Haupt­at­tri­bu­te nach An­hang 1 Zif­fer 1.1 aus­sch­liess­lich der AHV-Num­mer;
b.
Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zü­ge: die Vor­na­men, den Nach­na­men, das Ge­burts­da­tum, die Na­tio­na­li­tät und die Schwei­zer Hei­mator­te nach An­hang 8 Zif­fern 1.2–1.5 und 1.11.

3 Bei ei­ner we­der in VO­STRA noch in der UPI ver­zeich­ne­ten Per­son ent­hal­ten die fol­gen­den Aus­zü­ge in der ge­druck­ten Form die nach­ste­hen­den iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son:

a.
Be­hör­den­aus­zü­ge:
1.
die für die VO­STRA-Su­che ver­wen­de­ten An­ga­ben, be­ste­hend aus den Vor­na­men, dem Nach­na­men und dem Ge­burts­da­tum,
2.
die An­ga­be, ob die Ab­fra­ge noch an­de­re Suchtref­fer ge­ne­riert hat oder nicht;
b.
Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zü­ge: den Vor­na­men, den Nach­na­men, das Ge­burts­da­tum, die Na­tio­na­li­tät und die Schwei­zer Hei­mator­te nach An­hang 8 Zif­fer 1.2–1.5 und 1.11.
Art. 47 Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind  

(Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 StReG)

In wel­che au­to­ma­tisch ge­ne­rier­ten Sys­tem­da­ten nach Ar­ti­kel 24 die je­wei­li­gen Zu­gangs­pro­fi­le Ein­blick ge­wäh­ren, ist in An­hang 1–4 ge­re­gelt.

Art. 48 Privat- und Sonderprivatauszüge mit elektronischer Signatur  

Auf Wunsch des Be­stel­lers wird an­stel­le ei­nes ge­druck­ten Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zu­ges ein Aus­zug über­mit­telt, der mit ei­ner ge­re­gel­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur oder mit ei­nem ge­re­gel­ten elek­tro­ni­schen Sie­gel nach dem Bun­des­ge­setz vom 18. März 201626 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur ver­se­hen ist.

Art. 49 Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine Grundurteile enthalten  

1 Je­der Emp­fän­ger ei­nes ge­druck­ten Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zu­ges, der kei­ne Grund­ur­tei­le ent­hält, kann un­ter Ver­wen­dung ei­nes von der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Webser­vices über­prü­fen, ob der Ori­gi­nal­aus­zug tat­säch­lich oh­ne Grund­ur­tei­le aus­ge­fer­tigt wor­den ist.

2 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le be­stimmt den Zeit­punkt, ab dem ei­ne Va­li­die­rung von ver­al­te­ten Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zü­gen nicht mehr mög­lich ist.

2. Abschnitt: Zugang für Behörden

Art. 50 Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration  

(Art. 46 Bst. f Ziff. 2–3 und Bst. h so­wie Art. 62 Abs. 2 StReG)

1 Die kan­to­na­len Mi­gra­ti­ons­be­hör­den und das Staats­se­kre­ta­ri­at für Mi­gra­ti­on (SEM) dür­fen die zum Voll­zug des Aus­län­der- und In­te­gra­ti­ons­ge­set­zes vom 16. De­zem­ber 200527 (AIG) ein­seh­ba­ren VO­STRA-Da­ten in An­wen­dung von Ar­ti­kel 46 Buch­sta­be f Zif­fer 2 und Buch­sta­be h StReG zu fol­gen­den Zwe­cken nut­zen:

a.
zur Prü­fung der Be­din­gun­gen für die Ein­rei­se in die Schweiz und die Er­tei­lung von Vi­sa;
b.
zur Prü­fung der Er­tei­lung, der Ver­län­ge­rung und des Wi­der­rufs von Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gun­gen, Auf­ent­halts­be­wil­li­gun­gen, Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gun­gen und Grenz­gän­ger­be­wil­li­gun­gen;
c.
zur Prü­fung von Be­wil­li­gun­gen, die der Zu­stim­mung durch das SEM un­ter­lie­gen;
d.
für die Er­tei­lung von Be­wil­li­gun­gen zur Aus­übung ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit oder zur Teil­nah­me an ei­nem Be­schäf­ti­gungs­pro­gramm für Asyl­su­chen­de;
e.
zur Prü­fung der Ver­hän­gung oder Auf­he­bung ei­nes Ein­rei­se­ver­bots in die Schweiz;
f.
zur Prü­fung der Ver­fü­gung oder Auf­he­bung ei­ner vor­läu­fi­gen Auf­nah­me;
g.
zum Voll­zug von Weg­wei­sun­gen und Aus­wei­sun­gen nach Ar­ti­kel 68 AIG so­wie von Lan­des­ver­wei­sun­gen nach Ar­ti­kel 66a oder 66abis StGB28 oder 49a oder 49abis MStG29, ins­be­son­de­re zur Prü­fung von Zwangs­mass­nah­men;
h.
zur Prü­fung der Ge­su­che um Aus­stel­lung von Rei­se­do­ku­men­ten und der Er­tei­lung von Rück­rei­se­vi­sa.

2 Das SEM darf die zum Voll­zug des Asyl­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 199830 ein­seh­ba­ren VO­STRA-Da­ten in An­wen­dung von Ar­ti­kel 46 Buch­sta­be f Zif­fer 3 StReG zu fol­gen­den Zwe­cken nut­zen:

a.
zur Prü­fung der Ge­wäh­rung, des Wi­der­rufs und des Er­lö­schens des Asyls oder zur Prü­fung der An­er­ken­nung, der Ab­er­ken­nung oder des Er­lö­schens der Flücht­lings­ei­gen­schaft;
b.
zur Prü­fung der Ge­wäh­rung, des Wi­der­rufs und des Er­lö­schens von vor­über­ge­hen­dem Schutz;
c.
zur Prü­fung des An­spruchs auf Rück­kehr­hil­fe im Rah­men der frei­wil­li­gen und pflicht­ge­mäs­sen Rück­kehr.

3 Die in den Ab­sät­zen 1 und 2 er­wähn­ten Zwe­cke gel­ten auch für Ver­ar­bei­tung von Mel­dun­gen nach Ar­ti­kel 62 Ab­satz 2 StReG.

Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister  

(Art. 49 Abs. 2 StReG)

1 On­li­ne an VO­STRA an­ge­schlos­se­ne Be­hör­den kön­nen bei der Er­fas­sung ei­nes Ge­suchs nach Ar­ti­kel 49 Ab­satz 1 StReG prü­fen, ob für ih­ren Be­hör­den­typ zum ge­wünsch­ten Zweck aus dem ge­wünsch­ten Land ge­mä­ss der bis­he­ri­gen Pra­xi­ser­fah­rung:

a.
aus­län­di­sche Straf­re­gis­ter­aus­zü­ge er­hält­lich sind;
b.
mit ei­ner grös­se­ren Zeit­dau­er für die Ver­ar­bei­tung der Ge­su­che ge­rech­net wer­den muss, weil bis­her noch nie aus­län­di­sche Straf­re­gis­ter­aus­zü­ge an­ge­for­dert wor­den sind; oder
c.
kei­ne aus­län­di­schen Straf­re­gis­ter­aus­zü­ge er­hält­lich sind.

2 Stellt die zu­stän­di­ge Be­hör­de ei­nes Lan­des für ei­ne Be­hör­de ei­nes be­stimm­ten Be­hör­den­typs und zu ei­nem be­stimm­ten Zweck kei­nen aus­län­di­schen Straf­re­gis­ter­aus­zug aus, so dür­fen Be­hör­den des glei­chen Be­hör­den­typs und zum glei­chen Zweck wäh­rend drei Jah­ren seit der letzt­ma­li­gen iden­ti­schen An­fra­ge an das be­trof­fe­ne Land kei­ne Ge­su­che nach Ar­ti­kel 49 Ab­satz 1 StReG mehr in VO­STRA er­fas­sen.

3. Abschnitt: Zugang für Private

Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen  

(Art. 54 und 55 StReG)

1 Pri­vat- und Son­der­pri­vat­aus­zü­ge sind in ei­nem On­li­ne-Be­stell­ver­fah­ren di­rekt bei der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le oder am Kun­den­schal­ter ei­nes aus­ge­wähl­ten, schweiz­weit tä­ti­gen Drit­tan­bie­ters be­stell­bar.

2 Der Iden­ti­täts­nach­weis nach Ar­ti­kel 54 Ab­satz 3 StReG ist an­hand des Pas­ses, der Iden­ti­täts­kar­te oder des Aus­län­der­aus­wei­ses zu er­brin­gen. Im On­li­ne-Be­stell­ver­fah­ren wird auch ei­ne an­er­kann­te elek­tro­ni­sche Iden­ti­tät (E-ID) oder ei­ne Aus­weisko­pie ak­zep­tiert.

3 Ver­fügt ei­ne Per­son nicht über die er­for­der­li­chen Aus­wei­se, so kann sie den­noch einen Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zug on­li­ne be­stel­len, wenn die zu­stän­di­ge Mi­gra­ti­ons­be­hör­de auf dem ein­zu­rei­chen­den Be­stell­for­mu­lar be­stä­tigt:

a.
dass der Aus­zug zur In­for­ma­ti­ons­ver­mitt­lung an ei­ne Be­hör­de nö­tig ist;
b.
dass die auf dem Be­stell­for­mu­lar an­ge­ge­be­nen iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son aus dem Zen­tra­len Mi­gra­ti­ons­in­for­ma­ti­ons­sys­tem (ZE­MIS) stam­men;
c.
dass die an­ge­ge­be­ne ZE­MIS-Num­mer der be­trof­fe­nen Per­son ge­hört.

4 Bei der Be­stel­lung über ei­ne Dritt­per­son dür­fen die Do­ku­men­te, wel­che die Ver­tre­tungs­be­fug­nis nach Ar­ti­kel 54 Ab­satz 3 StReG be­le­gen, nicht äl­ter als 6 Mo­na­te sein.

Art. 53 Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG  

(Art. 55 Abs. 4 StReG)

1 Die Be­stä­ti­gung des Ar­beit­ge­bers, der Or­ga­ni­sa­ti­on oder der Be­wil­li­gungs­be­hör­de nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 4 StReG, der oder die den Son­der­pri­vat­aus­zug von der Pri­vat­per­son ver­langt, hat fol­gen­de Da­ten zu ent­hal­ten:

a.
die Be­zeich­nung und die Adres­se des Ar­beit­ge­bers, der Or­ga­ni­sa­ti­on oder der Be­wil­li­gungs­be­hör­de;
b.
die Vor­na­men, den Nach­na­men, die Te­le­fon­num­mer, die E-Mail-Adres­se und die Un­ter­schrift ei­ner oder ei­nes für die An­stel­lung mit­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­te­rin oder Mit­ar­bei­ters des Ar­beit­ge­bers, der Or­ga­ni­sa­ti­on oder der Be­wil­li­gungs­be­hör­de;
c.
das Da­tum der Be­stä­ti­gung;
d.
die Vor­na­men, den Nach­na­men und das Ge­burts­da­tum der Pri­vat­per­son;
e.
ei­ne Be­schrei­bung der Tä­tig­keit, für die ein Son­der­pri­vat­aus­zug nach Ar­ti­kel 55 Ab­sät­ze 1 oder 1bis StReG ver­langt wird.

2 Die Be­stä­ti­gung ist nach der Aus­stel­lung drei Mo­na­te gül­tig.

3 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le über­prüft die Be­stä­ti­gun­gen stich­pro­ben­wei­se auf de­ren in­halt­li­che Kor­rekt­heit.

Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge  

(Art. 56 Abs. 2 StReG)

1 Für die Aus­stel­lung ei­nes Pri­vat- oder Son­der­pri­vat­aus­zu­ges wird ei­ne Ge­bühr von 17 Fran­ken er­ho­ben.

2 Wer­den über die glei­che Per­son meh­re­re Aus­zü­ge ver­langt, so wird für je­den Aus­zug ei­ne Ge­bühr von 17 Fran­ken er­ho­ben.

3 Für fol­gen­de Dienst­leis­tun­gen wird die Ge­bühr um den nach­ste­hen­den Be­trag er­höht:

a.
für den Ver­sand per Ein­schrei­ben: um 5 Fran­ken pro Sen­dung;
b.
für den Ver­sand mit Ku­rier­dienst ins Aus­land: um 40 Fran­ken pro Sen­dung;
c.
für die Be­glau­bi­gung von Aus­zü­gen durch die Bun­des­kanz­lei: um den nach Ar­ti­kel 18 der Ver­ord­nung vom 10. Sep­tem­ber 196931 über Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren fest­ge­leg­ten Be­trag pro Aus­zug.

4 Al­le an­de­ren Aus­la­gen sind in der Ge­bühr ent­hal­ten, na­ment­lich die Kos­ten für bei­ge­zo­ge­ne Drit­te, die Leis­tun­gen im Zah­lungs­ver­kehr, beim In­kas­so so­wie im Be­reich der Über­mitt­lung, der Kom­mu­ni­ka­ti­on und der Ab­wick­lung des Be­stell­we­sens er­brin­gen.

5 Ent­rich­te­te Ge­büh­ren wer­den nicht zu­rück­er­stat­tet.

6 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen der All­ge­mei­nen Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 200432.

4. Abschnitt: Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden

Art. 55 Meldung an die Gruppe Verteidigung  

(Art. 59 StReG)

1 Das Per­so­na­l­in­for­ma­ti­ons­sys­tem der Ar­mee und des Zi­vil­schut­zes (PI­SA) mel­det an VO­STRA über ei­ne elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le täg­lich ei­ne ak­tua­li­sier­te Lis­te der AHV-Num­mern al­ler Stel­lungs­pflich­ti­gen, An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee so­wie Schutz­dienst­pflich­ti­gen.

2 Ba­sie­rend auf die­ser Lis­te mel­det VO­STRA täg­lich fol­gen­de Da­ten von neu­en oder mu­tier­ten Grund­ur­tei­len so­wie nach­träg­li­chen Ent­schei­den und hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren über die­sel­be Schnitt­stel­le in struk­tu­rier­ter Form an PI­SA, so­fern die ge­mel­de­ten Ob­jek­te für die Er­fül­lung der Mel­de­pflicht nach Ar­ti­kel 59 Ab­satz 1 StReG re­le­vant sind:

a.
bei Grund­ur­tei­len: die im Be­hör­den­aus­zug 2 on­li­ne sicht­ba­ren Da­ten nach An­hang 2, mit Aus­nah­me der in der Ru­brik «Zu­satz­in­for­ma­tio­nen» ge­spei­cher­ten Da­ten (An­hang 2 Ziff. 1.9) und der elek­tro­ni­schen Ko­pi­en von aus­län­di­schen Mel­de­for­mu­la­ren (An­hang 2 Ziff. 4.2);
b.
bei nach­träg­li­chen Ent­schei­den: die im Be­hör­den­aus­zug 2 on­li­ne sicht­ba­ren Da­ten nach An­hang 3, mit Aus­nah­me der in der Ru­brik «Zu­satz­in­for­ma­tio­nen» ge­spei­cher­ten Da­ten (An­hang 3 Ziff. 1.6) und der elek­tro­ni­schen Ko­pi­en von aus­län­di­schen Mel­de­for­mu­la­ren (An­hang 3 Ziff. 1.7.2);
c.
bei hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren: die im Be­hör­den­aus­zug 2 on­li­ne sicht­ba­ren Da­ten nach An­hang 4, mit Aus­nah­me der in der Ru­brik «Zu­satz­in­for­ma­tio­nen» ge­spei­cher­ten Da­ten (An­hang 4 Ziff. 1.4) und den Hin­wei­sen an die Ver­fah­rens­lei­tung (An­hang 4 Ziff. 3).

3 Die be­trof­fe­ne Per­son wird in der Mel­dung an PI­SA nur mit ih­rer AHV-Num­mer iden­ti­fi­ziert.

Art. 56 Meldung an die Strassenverkehrsbehörden  

(Art. 60 StReG)

1 VO­STRA mel­det der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le täg­lich schwei­ze­ri­sche Grund­ur­tei­le, bei de­nen ein Fahr­ver­bot im Sin­ne von Ar­ti­kel 67e StGB33 oder Ar­ti­kel 50e MStG34 neu er­fasst oder mu­tiert wor­den ist.

2 Die Mel­dung er­scheint in VO­STRA am glei­chen Ort wie die Sy­stem­mel­dun­gen nach Ar­ti­kel 25.

3 Die Mel­dung be­steht aus fol­gen­den Da­ten:

a.
die An­ga­ben nach An­hang 5 Zif­fer 1;
b.
die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 3 sicht­ba­ren Da­ten des Grund­ur­teils, wel­ches das Fahr­ver­bot ent­hält (An­hang 2), mit Aus­nah­me des Da­tums des Nicht­er­schei­nens (An­hang 2 Ziff. 5.3) und der elek­tro­ni­schen Ko­pie des aus­län­di­schen Mel­de­for­mu­lars (An­hang 2 Ziff. 4.2.1).

4 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le lei­tet die Mel­dung um­ge­hend ma­nu­ell an die zu­stän­di­gen Stras­sen­ver­kehrs­be­hör­den des Wohn­sitz­kan­tons der­je­ni­gen Per­son wei­ter, die mit dem Fahr­ver­bot be­legt ist.

5 Ver­fügt die be­trof­fe­ne Per­son über kei­nen Wohn­sitz in der Schweiz, so er­folgt die Mel­dung an fol­gen­de Stel­len:

a.
bei Grund­ur­tei­len der zi­vi­len Straf­be­hör­den: an die Stras­sen­ver­kehrs­be­hör­den des Kan­tons, in dem die ur­tei­len­de Be­hör­de ih­ren Sitz hat;
b.
bei Grund­ur­tei­len der Mi­li­tär­jus­tiz­be­hör­den: an die Stras­sen­ver­kehrs­be­hör­de des Kan­tons, in dem die Ko­or­di­na­ti­ons­stel­le der Mi­li­tär­jus­tiz ih­ren Sitz hat.
Art. 57 Meldung von Einziehungen  

(Art. 61 StReG)

1 VO­STRA mel­det der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le neue Ein­zie­hun­gen über die Sy­stem­mel­dung nach Ar­ti­kel 25 Ab­satz 1 Buch­sta­be i.

2 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le lei­tet die re­le­van­ten Ur­teils­ko­pi­en um­ge­hend ma­nu­ell an die für die Tei­lung ein­ge­zo­ge­ner Ver­mö­gens­wer­te zu­stän­di­ge Stel­le wei­ter.

Art. 58 Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden  

(Art. 62 Abs. 1 StReG)

1 VO­STRA mel­det der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le täg­lich die neu in VO­STRA ein­ge­tra­ge­nen schwei­ze­ri­schen Grund­ur­tei­le und hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren, so­fern die be­trof­fe­nen Aus­län­de­rin­nen oder Aus­län­der mit ei­nem Schwei­zer Wohn­sitz in VO­STRA ein­ge­tra­gen sind.

2 Die Mel­dung er­scheint in VO­STRA am glei­chen Ort wie die Sy­stem­mel­dun­gen nach Ar­ti­kel 25.

3 Die Mel­dung er­folgt im PDF-For­mat und ent­hält die fol­gen­den Da­ten:

a.
die An­ga­ben nach An­hang 5 Zif­fer 1;
b.
die AHV-Num­mer;
c.
die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 2 sicht­ba­ren Da­ten des Grund­ur­teils (An­hang 2), mit Aus­nah­me des Da­tums des Nicht­er­schei­nens (An­hang 2 Ziff. 5.2);
d.
die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 2 sicht­ba­ren Da­ten des hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens (An­hang 4).

4 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le lei­tet die Mel­dung um­ge­hend ma­nu­ell an die kan­to­na­le Aus­län­der­be­hör­de des Wohn­sitz­kan­tons wei­ter.

Art. 59 Meldung an das SEM  

(Art. 62 Abs. 1bis StReG)

VO­STRA mel­det dem SEM über ei­ne elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le zum ZE­MIS täg­lich in struk­tu­rier­ter Form fol­gen­de Da­ten, die Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der be­tref­fen:

a.
bei neu er­fass­ten oder mu­tier­ten schwei­ze­ri­schen Grund­ur­tei­len nach Ar­ti­kel 62 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a und f StReG: die im Be­hör­den­aus­zug 2 on­li­ne sicht­ba­ren Da­ten des Grund­ur­teils nach An­hang 2, mit Aus­nah­me der in der Ru­brik «Zu­satz­in­for­ma­tio­nen» ge­spei­cher­ten Da­ten (An­hang 2 Ziff. 1.9);
b.
bei neu er­fass­ten oder mu­tier­ten hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 62 Ab­satz 1bis Buch­sta­be b und f StReG: die im Be­hör­den­aus­zug 2 on­li­ne sicht­ba­ren Da­ten des hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens nach An­hang 4, mit Aus­nah­me der in der Ru­brik «Zu­satz­in­for­ma­tio­nen» ge­spei­cher­ten Da­ten (An­hang 4 Ziff. 1.4) und der Hin­wei­se an die Ver­fah­rens­lei­tung (An­hang 4 Ziff. 3);
c.
bei neu er­fass­ten oder mu­tier­ten Voll­zugs­da­ten zur Lan­des­ver­wei­sung nach Ar­ti­kel 62 Ab­satz 1bis Buch­sta­be c und f StReG: die An­ga­ben nach An­hang 2 Zif­fer 3.4.5.2 und 3.4.5.3;
d.
bei neu er­fass­ten oder mu­tier­ten nach­träg­li­chen Ent­schei­den zur Lan­des­ver­wei­sung nach Ar­ti­kel 62 Ab­satz 1bis Buch­sta­be d, e und f StReG: die im Be­hör­den­aus­zug 2 on­li­ne sicht­ba­ren all­ge­mei­nen An­ga­ben nach An­hang 3 Zif­fer 1.1–1.5;
e.
bei den iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son, wel­che zu den in Buch­sta­ben a–d er­wähn­ten Da­ten ge­hö­ren: die AHV-Num­mer.
Art. 60 Meldung an die kantonalen Waffenbehörden  

(Art. 63 StReG)

1 Das har­mo­ni­sier­te In­for­ma­ti­ons­sys­tem über den Er­werb und den Be­sitz von Feu­er­waf­fen nach Ar­ti­kel 32a Ab­satz 3 des Waf­fen­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 1997 (WG)35 mel­det an VO­STRA über ei­ne elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le täg­lich ei­ne ak­tua­li­sier­te Lis­te mit den AHV-Num­mern der­je­ni­gen Per­so­nen, die in die­sem In­for­ma­ti­ons­sys­tem mit ih­rer AHV-Num­mer er­fasst sind, un­ter An­ga­be der­je­ni­gen Kan­to­ne, de­ren Waf­fen­be­hör­den Da­ten über die ge­lis­te­ten Per­so­nen be­ar­bei­ten.

2 VO­STRA mel­det den zu­stän­di­gen kan­to­na­len Waf­fen­be­hör­den über elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­len zu den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men über den Er­werb und den Be­sitz von Feu­er­waf­fen nach Ar­ti­kel 32a Ab­satz 2 des WG täg­lich fol­gen­de Da­ten von neu­en oder mu­tier­ten Grund­ur­tei­len so­wie hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren, wel­che Per­so­nen be­tref­fen, die in der Lis­te nach Ab­satz 1 ge­führt wer­den:

a.
bei mel­de­pflich­ti­gen Grund­ur­tei­len:
1.
in struk­tu­rier­ter Form die im Be­hör­den­aus­zug 1 on­li­ne sicht­ba­ren Da­ten des Grund­ur­teils nach An­hang 2, mit Aus­nah­me der in der Ru­brik «Zu­satz­in­for­ma­tio­nen» ge­spei­cher­ten Da­ten (An­hang 2 Ziff. 1.9), der Ru­he­zei­ten (An­hang 2 Ziff. 3.4.4.2.3) und der elek­tro­ni­schen Ko­pi­en (An­hang 2 Ziff. 4),
2.
im PDF-For­mat die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 1 sicht­ba­ren Da­ten des Grund­ur­teils nach An­hang 2, mit Aus­nah­me des Ent­fer­nungs­da­tums (An­hang 2 Ziff. 5.1) und der elek­tro­ni­schen Ko­pi­en (An­hang 2 Ziff. 4);
b.
bei mel­de­pflich­ti­gen hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren:
1.
in struk­tu­rier­ter Form die im Be­hör­den­aus­zug 1 on­li­ne sicht­ba­ren Da­ten des hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens nach An­hang 4, mit Aus­nah­me der in der Ru­brik «Zu­satz­in­for­ma­tio­nen» ge­spei­cher­ten Da­ten (An­hang 4 Ziff. 1.4) und der Hin­wei­se an die Ver­fah­rens­lei­tung (An­hang 4 Ziff. 3),
2.
im PDF-For­mat die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 1 sicht­ba­ren Da­ten des hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens nach An­hang 4;
c.
bei mel­de­pflich­ti­gen iden­ti­fi­zie­ren­den An­ga­ben zur Per­son, wel­che zu den in Buch­sta­ben a und b er­wähn­ten Da­ten ge­hö­ren:
1.
in struk­tu­rier­ter Form die im Be­hör­den­aus­zug 1 on­li­ne sicht­ba­re AHV-Num­mer nach An­hang 1 Zif­fer 1.1.1,
2.
im PDF-For­mat die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 1 sicht­ba­ren Da­ten nach An­hang 1, mit Aus­nah­me der Be­ar­bei­tungs­ver­mer­ke (An­hang 1 Ziff. 2) aber ein­sch­liess­lich der AHV-Num­mer (An­hang 1 Ziff. 1.1.1).
Art. 61 Meldung an den Heimatstaat  

(Art. 64 StReG)

1 VO­STRA mel­det der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le täg­lich schwei­ze­ri­sche Grund­ur­tei­le und nach­träg­li­che Ent­schei­de, so­fern die­se zwei Wo­chen zu­vor erst­mals in VO­STRA ein­ge­tra­gen wor­den sind und sie Aus­län­de­rin­nen oder Aus­län­der be­tref­fen. Es wird für je­des neue Grund­ur­teil und je­den neu­en nach­träg­li­chen Ent­scheid ei­ne ei­ge­ne Mel­dung er­stellt.

2 Al­le am glei­chen Tag auf­be­rei­te­ten Mel­dun­gen er­schei­nen in VO­STRA in ei­ner Sam­mel­da­tei im PDF-For­mat, sor­tiert nach Ziel­staa­ten, am glei­chen Ort wie die Sy­stem­mel­dun­gen nach Ar­ti­kel 25.

3 Die Mel­dung ent­hält die fol­gen­den Da­ten:

a.
die Da­ten nach An­hang 5 Zif­fer 1;
b.
bei mel­de­pflich­ti­gen Grund­ur­tei­len: die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 1 sicht­ba­ren Da­ten des Grund­ur­teils nach An­hang 2, mit Aus­nah­me des Ent­fer­nungs­da­tums (An­hang 2 Ziff. 5.1), der elek­tro­ni­schen Ko­pi­en (An­hang 2 Ziff. 4.1) so­wie der nach Ar­ti­kel 64 Ab­satz 2 StReG nicht mel­de­pflich­ti­gen De­lik­te;
c.
bei mel­de­pflich­ti­gen nach­träg­li­chen Ent­schei­den:
1.
die in der PDF-An­sicht des Be­hör­den­aus­zugs 1 sicht­ba­ren Da­ten des nach­träg­li­chen Ent­schei­des nach An­hang 3, mit Aus­nah­me der elek­tro­ni­schen Ko­pi­en (An­hang 3 Ziff. 1.7.1),
2.
die Da­ten des Grund­ur­teils nach Buch­sta­be b, auf das sich der neue nach­träg­li­che Ent­scheid be­zieht,
3.
die Da­ten der an­de­ren nach­träg­li­chen Ent­schei­de nach Zif­fer 1, die im Kon­text des Grund­ur­teils nach Zif­fer 2 be­reits in VO­STRA er­fasst sind.

4 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Hei­mat­staats kann an­ge­ben, in wel­cher der Kor­re­spon­denz­spra­chen Deutsch, Fran­zö­sisch oder Ita­lie­nisch die Mel­dung er­stellt wer­den soll.

5 Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le lei­tet die Mel­dung min­des­tens mo­nat­lich ma­nu­ell an die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Hei­mat­staats wei­ter.

7. Kapitel: Meldung von Todesfällen an VOSTRA

(Art. 66 StReG)

Art. 62  

1 Die Mel­dung der im Per­so­nen­stands­re­gis­ter ver­merk­ten To­des­fäl­le an VO­STRA er­folgt über die be­ste­hen­de Schnitt­stel­le zwi­schen der UPI und VO­STRA.

2 Nach der au­to­ma­ti­schen Re­gis­trie­rung des To­des­fall-Da­tums in VO­STRA wird das ge­sam­te Dos­sier der be­trof­fe­nen Per­son au­to­ma­tisch aus VO­STRA ent­fernt.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse  

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wer­den in An­hang 10 ge­re­gelt.

Art. 64 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 23. Ja­nu­ar 2023 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 15, 24 Bst. a, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, die in einem Zugangsprofil (in dem Strafdaten gespeichert sind) sichtbar sind

B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich

B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich

PA = aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich

SPA = aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich

alle Auszüge = aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich

nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet

X = Aussage trifft zu

— = Aussage trifft nicht zu

Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. a):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.
Hauptidentität (HI):
(einmal vergebene Identität, mit der die Person hauptsächlich identifiziert wird)

1.1
Hauptattribute
(enthalten die Attribute, welche auch in der UPI geführt werden):

1.1.1
AHV-Nummer
oder Status des Zuteilungsprozesses: Zuteilung beantragt, Zuteilung abgelehnt

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.1.2
Nachname

B1–B4

alle Auszüge

1.1.3
Vornamen

B1–B4

alle Auszüge

1.1.4
Geburtsdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.1.5
Geschlecht

B1–B4

B1–B4

1.1.6
(Haupt-)Nationalität

B1–B4

alle Auszüge
(bei PA und SPA wird Angabe aus Bestellung übernommen)

1.1.7
Weitere Nationalität

B1–B4

B1–B4

1.1.8
Ledigname

B1–B4

B1–B4

1.1.9
Geburtsland

B1–B4

B1–B4

1.1.10
Geburtsort

B1–B4

B1–B4

1.1.11
Nachname der Mutter

B1–B4

B1–B4

1.1.12
Vornamen der Mutter

B1–B4

B1–B4

1.1.13
Nachname des Vaters

B1–B4

B1–B4

1.1.14
Vornamen des Vaters

B1–B4

B1–B4

1.2
Zusatzattribute:

1.2.1
Nur bei Schweizerinnen und Schweizern: Heimatorte

B1–B4

alle Auszüge

1.2.2
Land, in dem die Person ihren Wohnsitz hat

B1–B4

B1–B4

1.2.3
Ort, in dem die Person ihren Wohnsitz hat

B1–B4

B1–B4

1.2.4
Zusätzliche Nationalitäten

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.2.5
Nur bei Ausländerinnen und Ausländern: Ausländerkategorie

B1–B4

B1–B4

1.3
Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der HI stammen):

1.3.1
Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

B1–B4

1.3.2
Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

B1–B4

1.4
Zusatzinformationen:

1.4.1
Dossier-ID
sowie migrierte PSN-Nummer, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

Dossier-ID: B1–B4
PSN-Nummer: nicht auszugsrelevant

1.4.2
Systemnummer der HI
sowie migrierte PSS-Nummer der HI, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer HI):

1.4.3.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.4
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer HI):

1.4.4.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.4.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.5
Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.6
Voraussichtliches Entfernungsdatum B1
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.1)
mit Datum oder mit Angabe, dass Berechnung zurzeit nicht möglich ist,
oder mit Angabe, dass Eintrag entfernt wird, sobald Person als verstorben gilt

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.1 gesteuert)

1.4.7
Weitere Daten aus der Fristenberechnung
(zur besseren Nachvollziehbarkeit einzelner Berechnungsschritte)
Auflistung aller Grundurteile (GU)
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen sowie folgenden Angaben:

1.4.7.1
Voraussichtliche Daten des Nichterscheinens
mit Datum oder Angabe, dass Berechnung zurzeit nicht möglich ist,
oder mit Angabe, dass Eintrag nicht mehr erscheint, sobald Person als verstorben gilt:

1.4.7.1.1
Datum des Nichterscheinens im B1, falls nur dieses eine GU vorhanden wäre («Zwischenfrist B1» genannt)

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.1.2
Datum des Nichterscheinens im B2
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.2)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.2 gesteuert)

1.4.7.1.3
Datum des Nichterscheinens im B3
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.3)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.3 gesteuert)

1.4.7.1.4
Datum des Nichterscheinens im B4
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.4)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.4 gesteuert)

1.4.7.1.5
Datum des Nichterscheinens im PA
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.5)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.5 gesteuert)

1.4.7.1.6
Ev. Datum des Nichterscheinens im SPA
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.6)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.6 gesteuert)

1.4.7.2
Angabe, mit welcher Hauptfristenregel das Datum des Nichterscheinens nach Ziff. 1.4.7.1 berechnet worden ist
mit Hinweis auf Fragelogik gemäss Produktkonzept:

1.4.7.2.1
Für die Berechnung des Behördenauszugs 1

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.2
Für die Berechnung des Behördenauszug 2

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.3
Für die Berechnung des Behördenauszug 3

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.4
Für die Berechnung des Behördenauszug 4

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.5
Für die Berechnung des Privatauszugs

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.6
Für die Berechnung des Sonderprivatauszugs, falls möglich

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.3
Auflistung aller in diesem GU oder den dazugehörigen nachträglichen Entscheiden angeordneten Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverbote
jeweils mit Bezeichnung des Verbots und folgenden Angaben:

1.4.7.3.1
Berechnungsrelevanter Beginn des Verbots
mit Wirksam-ab-Datum nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.2
oder mit berechnungsrelevantem Neubeginn nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.4

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.2 und 3.4.4.2.4 gesteuert)

1.4.7.3.2
Für dieses Verbot relevante Ruhezeiten nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3
mit Datum des Antritts des Vollzugs und Datum des Austritts aus dem Vollzug (falls vorhanden)

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.3.3
Voraussichtliches Enddatum des Verbots nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5
mit Datum, an dem Verbot, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Angaben, nicht mehr gültig ist

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 gesteuert)

Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. a):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

2.
Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen (BV):
(weisen auf mögliche Verwechslungsgefahren mit anderen Personen hin)

2.1
Standardvermerk

B1–B4

B1–B4

2.2
Freitext-Zusatzvermerk

B1–B4

B1–B4

2.3
Zusatzinformationen:

2.3.1
Systemnummer des BV

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.2
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern eines BV):

2.3.2.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.2.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.3
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes eines BV):

2.3.3.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.3.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.4
Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.
Ehemalige Identitäten (EI):
(Identität, mit der die Person früher einmal identifiziert werden konnte)

3.1
EI-Personenattribute:

3.1.1
Nachname

B1–B4

B1–B4

3.1.2
Vornamen

B1–B4

B1–B4

3.1.3
Geburtsdatum

B1–B4

B1–B4

3.1.4
Geschlecht

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.5.
(Haupt-)Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.6
Weitere Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.7
Ledigname

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.8
Geburtsland

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.9
Geburtsort

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.10
Nachname der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.11
Vornamen der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.12
Nachname des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.13
Vornamen des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.2
Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der EI stammen):

3.2.1
Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.2.2
Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3
Zusatzinformationen:

3.3.1
Systemnummer der EI
sowie migrierte PSS-Nummer der EI, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.2
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer EI):

3.3.2.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.2.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.3
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer EI):

3.3.3.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.3.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.4
Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.
Nebenidentitäten (NI):
(abweichende Identitäten, welche nicht den anderen Identitätsarten nach Ziff. 1, 3 und 5 zugeordnet werden können)

4.1
NI-Personenattribute:

4.1.1
Nachname

B1–B4

B1–B4

4.1.2
Vornamen

B1–B4

B1–B4

4.1.3
Geburtsdatum

B1–B4

B1–B4

4.1.4
Geschlecht

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.5
(Haupt-)Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.6
Weitere Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.7
Ledigname

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.8
Geburtsland

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.9
Geburtsort

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.10
Nachname der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.11
Vornamen der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.12
Nachname des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.13
Vornamen des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.2
Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der NI stammen):

4.2.1
Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.2.2
Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3
Zusatzinformationen:

4.3.1
Systemnummer der NI
sowie migrierte PSS-Nummer der NI, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.2
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer NI):

4.3.2.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.2.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. a):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

4.3.3
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer NI):

4.3.3.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.3.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.4
Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.
Falschpersonalien (FP):
(Unechte Identität, welche die Person missbräuchlich verwendet hat)

5.1
FP-Personenattribute:

5.1.1
Nachname

B1–B4

B1–B4

5.1.2
Vornamen

B1–B4

B1–B4

5.1.3
Geburtsdatum

B1–B4

B1–B4

5.2
Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der FP stammen):

5.2.1
Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.2.2
Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3
Zusatzinformationen:

5.3.1
Systemnummer der FP
sowie migrierte PSS-Nummer der FP, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.2
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer FP):

5.3.2.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.2.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.3
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer FP):

5.3.3.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.3.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.4
Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

6.
Prozesskontrollnummern (PCN)
(Die PCN wird zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet, sofern ein Grundurteil oder ein hängiges Strafverfahren in VOSTRA erfasst wird.)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

Anhang 2

(Art. 21, 24 Bst. b, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen Grundurteilen, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur Person)

B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich

B2 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich

B3 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 3 ersichtlich

B4 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich

B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich

PA = aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich

SPA = aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich

alle Auszüge= aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich

nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet

X = Aussage trifft zu

— = Aussage trifft nicht zu

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.
Allgemeine Angaben:

1.1
Urteilsdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.2
Urteilende Behörde

B1–B4

alle Auszüge

1.3
Aktenzeichen
(das von der urteilenden Behörde für das GU verwendet wird)

B1–B4

alle Auszüge

1.4
Eröffnungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.5
Rechtskraftdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.6
Bei Militärurteilen: Angabe des Vollzugskantons mit Kantonskürzel

B1–B4

alle Auszüge

1.7
Angabe, dass «keine besondere Verfahrensart» vorliegt
(falls kein Fall von Ziff. 1.8)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.8
Bei Revision und bei Neubeurteilung, Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung nach Abwesenheitsverfahren:

1.8.1
Angabe, ob Revision

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.8.2
Angabe, ob Neubeurteilung, Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung nach Abwesenheitsverfahren

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.8.3
Angaben zum aufgehobenen Grundurteil
mit Urteilsdatum, urteilende Behörde, Eröffnungsdatum und Rechtskraftdatum

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9
Zusatzinformationen:

1.9.1
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern der strukturierten Daten bei einem Grundurteil):

1.9.1.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9.1.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9.2
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation der strukturierten Daten bei einem Grundurteil):

1.9.2.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9.2.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.10
Angabe, ob ein Urteil, welches die Selektionskriterien nach Art. 25 Abs. 1 Bst. m und n erfüllt, für das Erscheinen im Behördenauszug 4 oder im Privatauszug relevant ist oder nicht


(nur für registerführende Stelle einsehbar)

nicht auszugsrelevant

2.
Angaben zum Tatbestand:

2.1
Angaben zum Ausgangstatbestand
(Diese beziehen sich auf die einzelnen Delikte, wie sie sich zum Beispiel aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches ableiten lassen.):

2.1.1
Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.1.2 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.1.2
Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass)

B1–B4

alle Auszüge

2.1.3
Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung des Ausgangstatbestandes)

B1–B4

alle Auszüge

2.1.4
Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf die Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.1.5
Mögliche Daten bei Auslandurteilen
(anstelle der Angaben gem. Ziff. 2.1.2–2.1.4 und Ziff. 2.2):

2.1.5.1
Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» bzw. «Widerhandlungen gegen ausländische Gesetzesbestimmungen»
mit Verweis auf die elektronische Kopie des ausländischen Meldeformulars (Ziff. 4.2)

B1–B4

alle Auszüge

2.1.5.2
Angabe der CH-Referenzkategorie nach Art. 19 Abs. 3–5
(bei allen seit Inkrafttreten des StReG erfassten GU)

B1–B4

alle Auszüge

2.2
Angaben zu Kombinationsmöglichkeiten (ausser bei Angaben nach Ziff. 2.1.5.1)
(Diese beziehen sich auf einzelne Tatbestandsvarianten, die jeweils bei sehr vielen Delikten vorkommen können, wie zum Beispiel Versuch, Gehilfenschaft, mehrfache Begehung.):

2.2.1
Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.2.2 oder auf die Bezeichnung nach Ziff. 2.2.3 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.2.2
Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass, falls vorhanden)

B1–B4

alle Auszüge

2.2.3
Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung dieser Tatbestandsvariante)

B1–B4

alle Auszüge

2.2.4
Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf den Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3
Begehungszeiten
mit Datum oder Zeitraum

B1–B4

alle Auszüge

2.4
Angaben zum Alkoholisierungsgrad
(bei allen Strassenverkehrsdelikten, die das Fahren in alkoholisiertem Zustand unter Strafe stellen)
mit Angabe in Promille oder Milligramm

B1–B4

B1–B4

3.
Angaben zu den Sanktionen:

3.1
Bezeichnung bzw. Art der Sanktion
(sprachliche Umschreibung dieser Sanktion; bei Massnahmen ist die rechtliche Referenzierung Teil der Bezeichnung)

B1–B4

alle Auszüge

3.2
Als Sanktion nach Ziff. 3.1 werden auch die in VOSTRA zu erfassenden Fälle des expliziten Verzichts auf eine Sanktion geführt:

3.2.1
Angabe, ob «Schuldspruch mit Absehen von Strafe»
mit rechtlicher Referenzierung des Grundes für das Absehen von Strafe

B1–B4

alle Auszüge

3.2.2
Angabe, ob «Keine Zusatzstrafe» (vgl. zur Zusatzstrafe Ziff. 3.6.1)

B1–B4

alle Auszüge

3.3
Zusätzliche Angaben, die bei Strafen vorkommen können:

3.3.1
Gesamthöhe der Strafe bemessen nach Zeit
mit lebenslänglich oder Anzahl Jahre, Monate, Tage oder Stunden

B1–B4

alle Auszüge

3.3.2
Gesamthöhe der Strafe bemessen nach Geld:

3.3.2.1
Angabe von Bussenbetrag und Währung, oder

B1–B4

alle Auszüge

3.3.2.2
Angabe von Anzahl Tagessätzen sowie Höhe und Währung des einzelnen Tagessatzes

B1–B4

alle Auszüge

3.3.3
Vollzugsform der Strafe
Angabe, ob unbedingt, bedingt, teilbedingt

B1–B4

alle Auszüge

3.3.4
Angaben zu den Probezeiten bei bedingten und teilbedingten Strafen:

3.3.4.1
Beginn (Datum) und Dauer (Anzahl Jahre, Monate, Tage) der Probezeit
oder Beginn (Datum) und Ende (Datum) der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

3.3.4.2
Zusätzliche Anordnungen während Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

3.3.5
Zusätzlich nur bei teilbedingten Strafen:
Höhe des bedingten Teils der Strafe (analog Gesamthöhe nach Ziff. 3.3.1 und 3.3.2)

B1–B4

alle Auszüge

3.3.6
Zusätzlich nur bei Bussen:
im GU verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit Gesamthöhe nach Ziff. 3.3.1

B1–B4

alle Auszüge

3.3.7
Zusätzlich nur beim qualifizierten Verweis nach Art. 22 Abs. 1 JStG36:
Angaben zur Probezeit nach Ziff. 3.3.4.1 sowie
Angabe, ob Begleitperson oder Weisung

B1–B4

alle Auszüge

3.3.7
Zusätzlich nur bei Berufsverbot nach Art. 54 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 5. Okt. 195037:
Angaben nach Ziff. 3.4.4

B1–B4

alle Auszüge

3.4
Zusätzliche Angaben bei Massnahmen
(neben den in Ziff. 3.1 gemachten Angaben):

3.4.1
Bei allen therapeutischen Erwachsenenmassnahmen, bei der Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 18. März 197138 sowie bei Jugendmassnahmen nach Art. 12–15 JStG:
Angabe, ob «Aufschub des Vollzugs der Strafe zugunsten dieser Massnahme»

B1–B4

alle Auszüge

3.4.2
Bei der ambulanten Behandlung:
Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung

B1–B4

alle Auszüge

3.4.3
Beim Fahrverbot:
Dauer des Fahrverbots (Anzahl Jahre, Monate, Tage)

B1–B4

alle Auszüge

3.4.4
Beim Tätigkeitsverbot (TV) sowie Kontakt- und Rayonverbot (KRV):

3.4.4.1
Inhaltliche Spezifizierung:

3.4.4.1.1
Angabe, ob Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders Schutzbedürftigen oder Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich vorliegt

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.4.4.1.2
Inhalt gemäss Urteilsdispositiv
(Bei Kontakt- und Rayonverboten werden Angaben über vom Verbot geschützte Personen oder Orte, die Rückschlüsse auf geschützte Personen zulassen, anonymisiert, wobei der Anonymisierungsschlüssel in der Online-Ansicht offen gelegt wird.)

B1–B4
(nicht anonymisiert)

alle Auszüge
(anonymisiert)

3.4.4.2
Angaben zur Dauer des TV und KRV:

3.4.4.2.1
Grunddauer gemäss Urteilsdispositiv
mit Anzahl Jahre, Monate, Wochen, Tage, Stunden oder
lebenslänglich oder unbestimmte Dauer

B1–B4

alle Auszüge

3.4.4.2.2
Angaben zur Wirksamkeit des Verbots
mit Datum, ab wann Verbot wirksam ist (Rechtskraftdatum)
mit Datum gemäss Urteilsdispositiv, bis wann Verbot wirksam ist

B1–B4

alle Auszüge

3.4.4.2.3
Ev. Angaben zum Ruhen des Verbots nach Art. 67c Abs. 2 StGB bzw. Art. 50c Abs. 2 MStG39
mit Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Austritts aus dem Vollzug, erfassende Behörde

B1
(Relevante Ruhezeiten sind auch via die Rubrik Zusatzinformationen der HI nach Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.2 ersichtlich.)

nicht auszugsrelevant

3.4.4.2.4
Ev. berechnungsrelevanter Neubeginn des Verbots nach Art. 67c Abs. 3 StGB bzw. Art. 50c Abs. 3 MStG
mit Datum

X


(via die Rubrik Zusatzinformationen der HI nach Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.1 ersichtlich)

nicht auszugsrelevant

3.4.4.2.5
Voraussichtliches Enddatum des Verbots
mit Datum, an dem Verbot, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Angaben, nicht mehr gültig ist
oder Angabe, dass Enddatum nicht berechnet werden kann

X


(via die Rubrik Zusatzinformationen der HI nach Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.3 ersichtlich)

alle Auszüge

3.4.4.3
Zusätzliche Anordnungen (während der Verbotsdauer)
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung

B1–B4

alle Auszüge

3.4.5
Bei der Landesverweisung:

3.4.5.1
Dauer gemäss Urteilsdispositiv
auf Lebenszeit oder mit Anzahl Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

3.4.5.2
Beginn der Dauer der Landesverweisung:

3.4.5.2.1
Nachträglich zu erfassendes Ausreisedatum
(effektives Ausreisedatum oder, sofern dieses Datum nicht bekannt ist, das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum)
oder nachträglich zu erfassendes Rechtskraftdatum der Landesverweisung
(falls Ausreise vor der Rechtskraft der Landesverweisung erfolgt ist)

B1

alle Auszüge

3.4.5.2.2
Angabe, dass das eingetragene Ausreisedatum nicht mehr relevant ist («keine Ausreise»)

B1

alle Auszüge

3.4.5.3
Ausreisegrund
mit Angabe, ob Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionenvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise

B1

alle Auszüge

3.4.5.4
Voraussichtliches Enddatum der Landesverweisung
mit Datum, an dem die Landesverweisung nicht mehr gültig ist
oder Angabe, dass Enddatum nicht berechnet werden kann

X

alle Auszüge

3.4.5.5
Angabe, ob Gesuch um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Teilsatz StReG bewilligt worden ist


(nur für registerführende Stelle einsehbar)

nicht auszugsrelevant

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

3.5
Strafzumessungsgründe
(nur Angaben, die nicht bereits als Kombinationsmöglichkeit in VOSTRA erfasst worden sind):

3.5.1
Rechtliche Referenzierung
(= Angabe der genauen Fundstelle im Erlass)

B1–B4

alle Auszüge

3.5.2
Bezeichnung des Strafzumessungsgrundes

B1–B4

alle Auszüge

3.5.3
Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Sichtbarmachung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf die Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.6
Zusätzliche Angaben zu Strafen, denen eine Sonderfunktion zugewiesen ist:

3.6.1
Bei Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafen:

3.6.1.1
Angabe, ob Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe

B1–B4

alle Auszüge

3.6.1.2
Referenzierung der GU, auf die Bezug genommen wird:
(GU, welches die Einsatzstrafe enthält)
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen
oder Angabe, dass dieses Urteil nicht eintragungspflichtig ist

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

3.6.2
Bei Gesamtstrafen:

3.6.2.1
Angabe, ob Gesamtstrafe

B1–B4

alle Auszüge

3.6.2.2
Referenzierung der GU, auf die Bezug genommen wird
(GU, das die Einsatzstrafe enthält)
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen
oder Angabe, dass dieses Urteil nicht eintragungspflichtig ist

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

3.6.2.3
Referenzierung der bedingten Entlassungen, auf die Bezug genommen wird
(nachträgliche Entscheide, aus denen sich die zu vollziehende Reststrafe ableiten lässt)
mit Angabe von Entscheiddatum, entscheidender Behörde und Aktenzeichen

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

3.7.
Anrechenbare Haft
(im Dispositiv angegebene bereits verbüsste Haftdauer, welche auf Vollzug der Sanktion anzurechnen ist)
mit Angabe der Dauer (Jahre, Monate, Wochen, Tage, Stunden)

B1–B4

alle Auszüge

4.
ElektronischeKopien:

4.1
Bei CH-Grundurteilen:

4.1.1
Elektronische Kopien von CH-Grundurteil gegen Erwachsene

B1


(kann für B1-Behörden auf Wunsch separat gedruckt werden)

4.1.2
System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1

nicht auszugsrelevant

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

4.2
Bei Auslandurteilen:

4.2.1
Elektronische Kopien des ausländischen Meldeformulars

B1–B4

alle Auszüge
(als Anhang)

4.2.2
System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.
Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens des Grundurteils im Auszug:
mit Datum oder mit Angabe, dass Berechnung zurzeit nicht möglich ist
oder mit Angabe, dass Eintrag nicht mehr erscheint, sobald Person als verstorben gilt

5.1
Voraussichtliches Entfernungsdatum B1

X

B1

5.2
Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im B2

X

B2

5.3
Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im B3

X

B3

5.4
Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im B4

X

B4

5.5
Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im PA

X

PA

5.6
Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im SPA

X

SPA

Anhang 3

(Art. 22, 24 Bst. c, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur Person)

B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich

B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich

alle Auszüge= aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich

nicht auszugsrelevant= entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet

X = Aussage trifft zu

— = Aussage trifft nicht zu

Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. c):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.
Allgemeine Angaben, die jeder NEN enthält:

1.1
Entscheiddatum

B1–B4

alle Auszüge

1.2
Entscheidende Behörde

B1–B4

alle Auszüge

1.3
Aktenzeichen
(das von der entscheidenden Behörde für den NEN verwendet wird)

B1–B4

alle Auszüge

1.4
Bezeichnung des NEN

B1–B4

alle Auszüge

1.5
Kurzbezeichnung des NEN
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die Bezeichnung nach Ziff. 1.4 Bezug nimmt)

B1–B4

alle Auszüge

Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. c):

Diese Datenfelder erscheinen in derOnline-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.6
Zusatzinformationen:

1.6.1
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern der strukturierten Daten bei einem NEN):

1.6.1.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.6.1.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.6.2
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation der strukturierten Daten bei einem NEN):

1.6.2.1
Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.6.2.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.7
Elektronische Kopien:

1.7.1
Bei CH-NEN:

1.7.1.1
Elektronische Kopien von CH-NEN gegen Erwachsene

B1


(kann für B1-Behörden auf Wunsch separat gedruckt werden)

1.7.1.2
System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.7.2
Bei ausländischen NEN:

1.7.2.1
Elektronische Kopien des ausländischen Meldeformulars des NEN

B1–B4

alle Auszüge
(als Anhang)

1.7.2.2
System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.
Beim NEN «Absehen vom Vollzug der Reststrafe»:

2.1
Falls Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

2.2
Falls keine Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Vermerk, dass keine Angaben vorhanden sind

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.
Beim NEN «Amnestie»:

3.1
Angabe, ob Amnestie zur direkten Entlassung aus dem Strafvollzug führt
(zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs nach Art. 67c Abs. 3 StGB40)

B1–B4

alle Auszüge

4.
Beim NEN «Änderung der Massnahme»:
(zur gleichzeitigen Aufhebung und Neuanordnung von Massnahmen; nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote geeignet)

4.1
Bezeichnung der aufgehobenen Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

4.2
Bezeichnung der neu angeordneten Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

4.3
Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

4.4
Falls Reststrafe ausgewiesen:

4.4.1
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

4.4.2
Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zu Gunsten dieser Massnahme, Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3
Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet:
mit folgenden Angaben zur Probezeit:

4.4.3.1
Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3.2
Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3.3
Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3.4
Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

5.
Beim NEN «Änderung der Weisung»:

5.1
Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

6.
Beim NEN «Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

7.
Beim NEN «Anordnung von Bewährungshilfe»:

7.1
Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

8.
Beim NEN «Erteilung einer Weisung»:

8.1
Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

9.
Beim NEN «Anordnung eines neuen Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

9.1
Bezeichnung des neu angeordneten Verbots

B1–B4

alle Auszüge

9.2
Alle Felder nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4

(siehe Anhang 2
Ziff. 3.4.4)

(siehe Anhang 2
Ziff. 3.4.4)

(siehe Anhang 2
Ziff. 3.4.4)

10.
Beim NEN «Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

11.
Beim NEN «Aufhebung der Bewährungshilfe»:

11.1
Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

12.
Beim NEN «Aufhebung der Massnahme»:
(nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote geeignet)

12.1
Bezeichnung der aufgehobenen Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

12.2
Entlassungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

12.3
Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

12.4
Falls Reststrafe ausgewiesen:

12.4.1
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

12.4.2
Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3
Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet
mit folgenden Angaben zur Probezeit:

12.4.3.1
Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3.2
Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3.3
Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3.4
Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

13.
Beim NEN «Aufhebung der Weisung»:

13.1
Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

14.
Beim NEN «Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

15.
Beim NEN «Aufhebung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

15.1
Bezeichnung des Verbots, welches aufgehoben werden soll

B1–B4

alle Auszüge

15.2
Aufhebungsdatum
(bezeichnet Datum, ab dem Verbot nicht mehr wirksam ist)

B1–B4

alle Auszüge

16.
Beim NEN «Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

17.
Beim NEN «Aufschub des Vollzugs der Strafe zugunsten der laufenden Massnahme»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

18.
Beim unechten NEN «Ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und ausschliesslich fristenrelevanten Datums für das Vollzugsende»:
(unechter NEN nach Art. 44 zur Übersteuerung der Fristenberechnung, für den Fall, dass die dazu benötigten Daten nicht verfügbar sind)

18.1
Bezeichnung der Sanktion, auf die sich das Vollzugsende bezieht

B1–B4

alle Auszüge

18.2
Vollzugsende-Datum
(von stationären Massnahmen, ambulanten Behandlungen, widerrufenen Freiheitsstrafen bei einem Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

B1–B4

alle Auszüge

19.
Beim NEN «Bedingte Entlassung»:
(aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug)

19.1
Angabe der Grundurteile, auf die sich die bedingte Entlassung bezieht
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde, Aktenzeichen

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

19.2
Bezeichnung der Sanktion, auf die sich die bedingte Entlassung bezieht

B1–B4

alle Auszüge

19.3
Entlassungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

19.4
Angaben zur Probezeit:

19.4.1
Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

19.4.2
Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

19.4.3
Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

19.4.4
Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

19.5
Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

19.6
Falls Reststrafe ausgewiesen: Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

20.
Beim NEN «Begnadigung»:
(bezieht sich auf Strafen, für die eine mildere Strafe im Vollzug vorgesehen ist)

20.1
Angabe der Grundurteile, auf die sich die Begnadigung bezieht
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde, Aktenzeichen

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

20.2
Bezeichnung der Strafe, für welche die Begnadigung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

20.3
Bezeichnung der milderen Strafe, die zum Vollzug kommt
mit Angabe der in Anhang 2 Ziff. 3.1–3.3 gelisteten Merkmale

B1–B4

alle Auszüge

20.4
Angabe, ob Begnadigung zur direkten Entlassung aus dem Strafvollzug führt
(zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs nach Art. 67c Abs. 3 StGB)

B1–B4

alle Auszüge

21.
Beim NEN «Endgültige Entlassung»:

21.1
Bezeichnung der Sanktion, aus der endgültig entlassen wird

B1–B4

alle Auszüge

21.2
Entlassungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

21.3
Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

21.4
Falls Reststrafe ausgewiesen:

21.4.1
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

21.4.2
Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3
Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet:
mit folgenden Angaben zur Probezeit:

21.4.3.1
Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3.2
Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3.3
Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3.4
Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

22.
Beim NEN «Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz»:
(nur bei ausländischen Grundurteilen, welche in der Schweiz vollstreckt werden)

22.1
Angabe, ob zur Vollstreckung des Grundurteils eine Anpassung der Sanktion ausgesprochen wurde oder nicht

B1–B4

alle Auszüge

22.2
Falls Anpassung ausgesprochen:

22.2.1
Bezeichnung der Sanktion des Grundurteils, die angepasst werden soll

B1–B4

alle Auszüge

22.2.2
Inhalt der Anpassung
mit Bezeichnung der angepassten Sanktion
mit Angabe ihrer in Anhang 2 Ziff. 3.3–3.4 gelisteten Sanktionsmerkmale

B1–B4

alle Auszüge

23.
Beim NEN «Förmliche Mahnung»:
(altrechtlicher NEN; bezieht sich auf Nichtbewährung während bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs; es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden)

24.
Beim NEN «Inhaltliche Einschränkung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot, unter Beibehaltung des Verbotstyps)

24.1
Bezeichnung des Verbots, welches inhaltlich eingeschränkt werden soll

B1–B4

alle Auszüge

24.2
Neue inhaltliche Spezifikation gemäss Urteilsdispositiv
(Bei Kontakt- und Rayonverboten werden Angaben über vom Verbot geschützte Personen oder Orte, die Rückschlüsse auf geschützte Personen zulassen, anonymisiert, wobei der Anonymisierungsschlüssel auf den Behördenauszügen in der Online-Ansicht offen gelegt wird.)

B1–B4
(nicht anonymisiert)

alle Auszüge
(anonymisiert)

24.3
Datum der Wirksamkeit der neuen Spezifikation
(in der Regel das Rechtskraftdatum des NEN)

B1–B4

alle Auszüge

25.
Beim NEN «Inhaltliche Erweiterung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot, unter Beibehaltung des Verbotstyps)

25.1
Bezeichnung des Verbots, welches inhaltlich erweitert werden soll

B1–B4

alle Auszüge

25.2
Neue inhaltliche Spezifikation gemäss Entscheiddispositiv
(Bei Kontakt- und Rayonverboten werden Angaben über vom Verbot geschützte Personen oder Orte, die Rückschlüsse auf geschützte Personen zulassen, anonymisiert, wobei der Anonymisierungsschlüssel auf den Behördenauszügen in der Online-Ansicht offen gelegt wird.)

B1–B4
(nicht anonymisiert)

alle Auszüge
(anonymisiert)

25.3
Datum der Wirksamkeit der neuen Spezifikation
(in der Regel das Rechtskraftdatum des NEN)

B1–B4

alle Auszüge

26.
Beim NEN «Nachträglich bedingter Vollzug der Reststrafe»:

26.1
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

26.2
Angaben zur Probezeit:

26.2.1
Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

26.2.2
Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

26.2.3
Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

26.2.4
Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

27.
Beim NEN «Nachträgliche Anordnung einer Massnahme»:
(nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote geeignet; siehe Ziff. 9)

27.1
Bezeichnung der neu angeordneten Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

27.2
Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zu Gunsten dieser Massnahme, Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

27.3
Zusätzliche Anordnungen
Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung

B1–B4

alle Auszüge

28.
Beim NEN «Nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Art. 100terZiff. 4 StGBin der Fassungvom 18. März 197141»:
(altrechtlicher NEN)

28.1
Dauer der altrechtlichen, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen

B1–B4

alle Auszüge

29.
Beim NEN «Nicht widerrufen»:
(bezieht sich auf Verzicht auf Widerruf des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs trotz Nichtbewährung)

29.1
Bezeichnung der Sanktion, auf die Bezug genommen wird

B1–B4

alle Auszüge

30.
Beim NEN «Teilweise widerrufen»:
(bezieht sich auf teilweisen Widerruf des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs infolge Nichtbewährung)

30.1
Bezeichnung der Sanktion, welche teilweise widerrufen wird

B1–B4

alle Auszüge

30.2
Bedingt zu vollziehender Teil der Sanktion:
mit Dauer (mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen, Stunden) oder
mit Höhe (mit Angabe von Betrag und Währung)

B1–B4

alle Auszüge

30.3
Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Strafe zu Gunsten einer Massnahme
mit Bezeichnung der Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

31.
Beim NEN «Verlängerung der Probezeit»:
(bezieht sich auf Geschehen während des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs)

31.1
Bezeichnung der Sanktion, deren Vollzug bedingt aufgeschoben wurde

B1–B4

alle Auszüge

31.2
Angaben zur verlängerten Probezeit:

31.2.1
Dauer der Verlängerung der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

31.2.2
Eröffnungsdatum des NEN
(ist als Beginn der Verlängerung relevant, wenn Datum nach bisherigem Probezeitende liegt)

B1–B4

alle Auszüge

31.2.3
Ende der verlängerten Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

31.2.4
Zusätzliche Anordnungen während der verlängerten Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

31.3
Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

32.
Beim NEN «Verwarnung»:
(bezieht sich auf Nichtbewährung während bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs)

32.1
Bezeichnung der Sanktion, auf die Bezug genommen wird

B1–B4

alle Auszüge

33. Beim NEN «Vollzug der Reststrafe»:

33.1
Falls Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

33.2
Falls keine Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Vermerk, dass keine Angaben vorhanden sind

B1–B4

nicht auszugsrelevant

34.
Beim NEN «Widerrufen»:
(bezieht sich auf Widerruf des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs)

34.1
Bezeichnung der Sanktion, auf die Bezug genommen wird

B1–B4

alle Auszüge

34.2
Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Strafe zu Gunsten einer Massnahme
mit Bezeichnung der Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

34.3
Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

35.
Beim NEN «Zeitliche Einschränkung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

35.1
Bezeichnung des Verbots, welches zeitlich eingeschränkt werden soll

B1–B4

alle Auszüge

35.2
Angabe, ob neue Grunddauer oder Verkürzung der Verbotsdauer vorliegt

B1–B4

alle Auszüge

35.3
Falls neue Grunddauer:
Dauer (mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen), welche als neuer Basiswert verwendet wird, womit bisher angeordnete Verlängerungen oder Verkürzungen nicht mehr zu beachten sind

B1–B4

alle Auszüge

35.4
Falls Verkürzung der Verbotsdauer:
Dauer (mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen), welche vom bisher berechneten Verbotsende abzuziehen ist

B1–B4

alle Auszüge

36.
Beim NEN «Verlängerung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

36.1
Bezeichnung des Verbots, welches verlängert werden soll

B1–B4

alle Auszüge

36.2
Umfang der Verlängerung:
mit Dauer (und Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen),
mit Vermerk unbestimmte Dauer oder mit Vermerk lebenslänglich

B1–B4

alle Auszüge

36.3
Rechtskraftdatum des NEN
(Datum, ab dem die Verlängerung wirksam ist, sofern Verbot bereits vor Rechtskraft abgelaufen ist)

B1–B4

alle Auszüge

Anhang 4

(Art. 24 Bst. d, 26, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur beschuldigten Person)

B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich

B2 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich

B4 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich

nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet

X = Aussage trifft zu

— = Aussage trifft nicht zu

Daten von hängigen Strafverfahren (hS)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. d):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der
PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.
Allgemeine Angaben:

1.1
Zeitpunkt der Verfahrenshängigkeit
mit Eröffnungsdatum der Untersuchung oder
mangels Eröffnung: Urteilsdatum des Strafbefehls

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

1.2
Verfahrensleitende Behörde

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

1.3
Aktenzeichen
(das von der verfahrensleitenden Behörde für das hS verwendet wird)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

Daten von hängigen Strafverfahren (hS)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. d):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansichtfolgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der
PDF-Ansichtfolgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.4
Zusatzinformationen:

1.4.1
Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern der strukturierten Daten bei einem hS):

1.4.1.1
Datum und Uhrzeit

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.1.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.2
Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes bei einem hS):

1.4.2.1
Datum und Uhrzeit

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.2.2
Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3
Ehemalige Verfahrensleitungen
(bei einem Wechsel der Verfahrensleitung, der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist)

1.4.3.1
Bezeichnung der ehemals zuständigen Behörde

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3.2
Aktenzeichen des ehemaligen Verfahrens

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3.3
Datum der Registrierung des Wechsels der Verfahrensleitung in VOSTRA

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2.
Angaben zu den vorgeworfenen Delikten:

2.1
Angaben zum Ausgangstatbestand
(diese beziehen sich auf die einzelnen Delikte, wie sie sich zum Beispiel aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches ableiten lassen):

2.1.1
Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.1.2 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2.1.2
Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.1.3
Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung des Ausgangstatbestandes)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.1.4
Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf die Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2.2
Angaben zu Kombinationsmöglichkeiten
(Diese beziehen sich auf einzelne Tatbestandsvarianten, die jeweils bei sehr vielen Delikten vorkommen können, wie zum Beispiel Versuch, Gehilfenschaft, mehrfache Begehung.):

2.2.1
Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.2.2 oder auf die Bezeichnung nach Ziff. 2.2.3 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2.2.2
Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass, falls vorhanden)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.2.3
Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung dieser Tatbestandsvariante)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.2.4
Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf den Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

3.
Hinweise an die Verfahrensleitung
mit Datum, an dem die Meldung nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b letztmals gesendet wurde
und Datum, an dem diese Meldung wiederholt werden soll

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

Anhang 5

(Art. 25)

Datensätze und Datenfelder von automatisch generierten Systemmeldungen, die durch die registerführenden Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich abrufbar sind

X = Aussage trifft zu

— = Aussage trifft nicht zu

Daten automatisch generierter Systemmeldungen

Daten, welche in der Meldung selbst verwendet werden

1.
Daten, die bei allen Systemmeldungen vorhanden sind:

1.1
Meldungskategorie

1.2
Titel der Meldung

X

1.3
Beschreibung des Auftrags
(enthält Meldungsursache und Handlungsanweisung an Empfänger)

X

1.4
Zeitpunkt der Erstellung der Meldung
mit Datum und Uhrzeit

X

1.5
Empfänger der Meldung:

1.5.1
Bezeichnung des Endadressaten der Meldung, der letztlich die Kontrollen gemäss Auftrag nach Ziff. 1.3 vornehmen muss

X

1.5.2
Bezeichnung der registerführenden Behörde, in deren VOSTRA-Briefkasten die Meldung erscheint
Bei Koordinationsstellen: mit Angabe des Kantons

1.6
Bearbeitungsstatus der Meldung
mit Angabe, ob neu oder erledigt

1.7
Nutzerin oder Nutzer, die oder der die Bearbeitung der Meldung übernommen hat
mit Benutzernummer, Name und Vornamen

1.8
Bearbeitungsdatum
(Datum, an dem die Meldung erstmals angeschaut wurde)

1.9
Betroffene Person bei Einzelmeldungen:

1.9.1
Dossier-ID

X

1.9.2
Hauptattribute der Hauptidentität nach Anhang 1 Ziff. 1.1, mit Ausnahme der AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1

X

1.9.3
Zusatzattribute der Hauptidentität nach Anhang 1 Ziff. 1.2

X

1.9.4
Herkunftsnachweise der Hauptidentität nach Anhang 1 Ziff. 1.3

X

1.10
Betroffene Personen bei Listeneinträgen
mit ihren Dossier-IDs nach Anhang 1 Ziff. 1.4.1

X

1.11
Anzahl Seiten der Meldung

X

1.12
Anzahl neu eingegangener Meldungen im Briefkasten

2.
Zusätzliche Daten bei der Rückfallmeldung:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a)

2.1
Grundurteil oder nachträglicher Entscheid, in dem die betroffene Probezeit angeordnet worden ist
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4 und Anhang 3 Ziff. 1.7)

X

2.2
Grundurteil, das die Begehungszeiten enthält, welche in die Probezeit des in Ziff. 2.1 genannten Objektes fallen
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4)

X

3.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Überprüfung der Verfahrenshängigkeit bei hS:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. b)

3.1
Hängiges Strafverfahren, welches überprüft werden muss
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind

X

3.2
Rubrik für Rückantwort an eintragende Behörde
(falls nötige Korrekturen in VOSTRA nicht von der Verfahrensleitung selbst vorgenommen werden)

X
(wird erst nach Meldungseingang von der Verfahrensleitung ausgefüllt)

4.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Überprüfung des fehlenden Massnahmenendes:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. c)
Grundurteil mit sämtlichen nachträglichen Entscheiden, in dessen Zusammenhang die Massnahme angeordnet worden ist
mit allen Daten, die zu diesen Objekten auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4 und Anhang 3 Ziff. 1.7)

X

5.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Überprüfung, ob Person noch lebt:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. d)

5.1
Geburtsdatum der Hauptidentität (Anhang 1 Ziff. 1.1.4)

X

5.2
Nationalitäten (Anhang 1 Ziff. 1.1.6, 1.1.7 und 1.2.4)

X

5.3
Wohnsitzland (Anhang 1 Ziff. 1.2.2)

X

5.4
Wohnsitzort (Anhang 1 Ziff. 1.2.3)

X

6.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Datenbereinigung bei abgelehnter Zuteilung einer AHV-Nummer oder bei abgelehnter Änderung einzelner Hauptattribute:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. e)
Begründung der ZAS für Ablehnung der Zuteilung bzw. der Änderung

X

7.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Eingabe der Vollzugszeiten:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. f)

7.1
Falls stationärer Vollzug der Sanktion im Grundurteil angeordnet wurde:
Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde, Aktenzeichen, Eröffnungsdatum und Rechtskraftdatum

X

7.2
Falls stationärer Vollzug der Sanktion in einem nachträglicher Entscheid angeordnet wurde:
mit Angaben zum NEN (Bezeichnung, Entscheiddatum, entscheidender Behörde und Aktenzeichen) und zum dazugehörigen Grundurteil (Urteilsdatum, urteilende Behörde, Aktenzeichen, Eröffnungsdatum und Rechtskraftdatum)

X

8.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Entfernung von Unterlagen bei Gesuchen um Sonderberechnung der Entfernungsfrist:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. g)
Auflistung aller vorhandenen ehemaligen Identitäten
mit Personenattributen nach Anhang 1 Ziff. 3.1 und 3.2

X

9.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der Dauerder Landesverweisung:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. h)
Auflistung der Grundurteile mit Landesverweisung
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

10.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Weiterleitung von Urteilskopien bei neuen Einziehungen nach Art. 61 StReG:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. i)
Auflistung der Grundurteile mit neuen Einziehungen
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

11.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Korrektur von Grundurteilen ohne Regel zur Berechnungder Entfernungsfrist:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. j)
Auflistung sämtlicher Grundurteile, für die keine Regel zur Berechnung der Entfernungsfrist programmiert wurde
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

12.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Nacherfassung fehlender eintragungspflichtiger Kopien:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. k)

12.1
Auflistung sämtlicher Grundurteile einer urteilenden Behörde, die ohne eintragungspflichtige Kopien erfasst worden sind
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

12.2
Auflistung sämtlicher nachträglichen Entscheide einer entscheidenden Behörde, die ohne eintragungspflichtige Kopien erfasst worden sind
mit Entscheiddatum, entscheidender Behörde und Aktenzeichen des nachträglichen Entscheides sowie Urteilsdatum und Aktenzeichen des dazugehörigen Grundurteils

X

13.
Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Feststellung möglicher Probezeitverletzungen nach Art. 40 Abs. 3 Bst. c StReG bei Bussenurteilen:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. l)
Auflistung sämtlicher ausländischer Grundurteile, bei denen Deliktsangaben ins schweizerische Recht zu transponieren sind
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

14.
Zusätzliche Daten bei derKontrollmeldungzur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b StReG:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. m und n)
Auflistung sämtlicher Grundurteile, welche die Selektionskriterien erfüllen
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

15.
Zusätzliche Daten bei derKontrollmeldungüber neu erfasste hängige Strafverfahren:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. o)
Hängiges Strafverfahren, welches neu erfasst wurde
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind

X

Anhang 6

(Art. 28)

Datensätze und Datenfelder von automatisch protokollierten Abfragen nach Artikel 25 StReG

X = Aussage trifft zu

— = Aussage trifft nicht zu

In VOSTRA eingetragene Daten über automatisch protokollierte Abfragen

Bei Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 57 StReG für betroffene Person sichtbare Daten

1.
Behörde, in deren Namen abgefragt wurde
mit Bezeichnung und Behörden-ID

X

2.
Nutzerin oder Nutzer, die oder der die Abfrage durchgeführt hat:

2.1
Benutzernummer

X

2.2
Name, Vornamen und Telefonnummer

3.
Ausgewählter Zweck der Abfrage

X

4.
Als Freitext erfasster Kontext der Abfrage (falls vorhanden)

X

5.
Datum und Uhrzeit der Abfrage:

5.1
Bei Nutzerinnen und Nutzern, die für eine registerführende Behörde tätig sind:
Datum und Uhrzeit bei der Ersterfassung von Strafdaten (beim erstmaligen Speichern eines vollständig erfassten Objektes) oder
Datum und Uhrzeit bei der Auszugserstellung für eine andere Behörde (beim Generieren eines PDF-Auszugs im Namen einer anderen Behörde)

X

5.2
Bei Nutzerinnen und Nutzern, die nicht für eine registerführende Behörde tätig sind:
Datum und Uhrzeit bei der erstmaligen Anzeige der Strafdaten

X

6.
Hauptattribute nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1–1.1.4 und Dossier-ID der abgefragten Person, die im Zeitpunkt der Abfrage nach Ziff. 5 vorhanden sind

X

7.
Bei der Abfrage nach Ziff. 5 vorhandene Strafdaten, die auch im PDF-Zugangsprofil der abfragenden Behörde sichtbar wären

X

Anhang 7

(Art. 29)

Datensätze und Datenfelder von Online-Bestellungen von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

In VOSTRA eingetragene und verarbeitete Daten von Online-Bestellungen von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

1.
Angaben zum Kontext der Bestellung:
1.1
Gesuchstellende Behörde (Besteller)
1.2
Zuständige Mitarbeiterin oder zuständiger Mitarbeiter des Bestellers
mit Name, Vornamen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
1.3
Aktenzeichen des Verfahrens, für das die ausländischen Strafregisterdaten benötigt werden
1.4
Zweck der Bestellung
1.5
Zusatzinformationen, falls Bestellung für eine Strafsache erfolgt:
1.5.1
Angaben zum Delikt
mit rechtlicher Referenzierung und Bezeichnung des Tatbestandes
1.5.2
Tatort
2.
Angaben zum Zielland, dessen Strafregisterauszug bestellt wird:
2.1
Bezeichnung der gewünschten Länder
2.2
Länderspezifische Zusatzinformation, welche vom jeweiligen Zielland verlangt werden
3.
Identifizierende Angaben der Person, über die ein Auszug bestellt werden soll:
(In UPI oder VOSTRA vorhandene Daten werden automatisch übernommen.)
3.1
Hauptattribute nach Anhang 1 Ziff. 1.1, ohne Angaben zur AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1
3.2
Land, in dem die Person ihren Wohnsitz hat
3.3
Falls Person bereits in VOSTRA verzeichnet ist:
3.3.1
Dossier-ID nach Anhang 1 Ziff. 1.4.1
3.3.2
Personenattribute von Falschpersonalien nach Anhang 1 Ziff. 5.1
4.
Angaben zu den Bestellchancen:
(abhängig von Behördentyp, Zweck und Land)
4.1
Angabe, dass Bestellung möglich ist
(weil Zielland zu gewünschtem Zweck bereits Auszüge geliefert hat)
4.2
Angabe, dass Bestellchancen unklar sind
(weil noch nie eine Bestellung ausgelöst worden ist)
4.3
Angabe, dass Bestellung nicht möglich ist, mit Angabe der Sperrfrist nach Art. 51 Abs. 2
(weil bisherige Bestellungen erfolglos verlaufen sind)
5.
Daten, welche den weiteren Verarbeitungsprozess durch die registerführende Stelle dokumentieren:
5.1
Datum der Bestellung durch Behörde
5.2
Bearbeitungsstatus mit Datum der Statusänderung:
5.2.1
Angabe, seit wann Bestellung noch «offen» ist
5.2.2
Angabe, wann Bestellung ans Ausland «versendet» wurde
5.2.3
Angabe, wann die zuständige ausländische Behörde daran «erinnert» wurde, dass es noch nicht geantwortet hat
5.2.4
Angabe, wann Bestellung «storniert» wurde
5.2.5
Angabe, wann die «Antwort erhalten und weitergeleitet» worden ist
5.3
Angabe, ob die registerführende Stelle einen «Auszug erhalten» hat
5.4
Das ans Ausland versendete Gesuch (als Word-Datei)

Anhang 8

(Art. 30)

Datensätze und Datenfelder über die Bestellung der Privat- und Sonderprivatauszüge

X = Aussage trifft zu

— = Aussage trifft nicht zu

Bestelldaten nach Art. 27 StReG

Diese Datenfelder werden in der Hilfsdatenbank CREX gespeichert:

Diese Datenfelder werden in VOSTRA gespeichert:

1.
Datensatz zur Identifizierung und Lokalisierung der bestellenden Person:

1.1
AHV-Nummer

X

X

1.2
Nachname

X

X

1.3
Vornamen

X

X

1.4
Geburtsdatum

X

X

1.5
Nationalität

X

X

1.6
Ledigname

X

1.7
Nachname der Mutter

X

X

1.8
Vornamen der Mutter

X

X

1.9
Nachname des Vaters

X

X

1.10
Vornamen des Vaters

X

X

1.11
Bei Schweizer Staatsangehörigen: Heimatorte

X

X

1.12
E-Mail-Adresse

X

1.13
Telefonnummer

X

1.14
Wohnadresse

X

X
(sofern keine Lieferadresse verwendet wird)

1.15
Lieferadresse

X

X

1.16
Ausweisschrift
(Dokument, das bei Internetbestellung als Kopie mitgeliefert wird oder das am Postschalter gezeigt wurde):

1.16.1
Nummer des Ausweises

X

1.16.2
Typ des Ausweise
mit Angabe, ob «Schweizer Reisepass», «Schweizer Identitätskarte», «ausländischer Reisepass», «ausländische Identitätskarte», «Ausländerausweis», «staatenlose Person»

X

2.
Datensatz über die Bestellung und den Bestellvorgang:

2.1
Automatisch generierte Transaktionsnummer pro Bestellung

X

X

2.2
Datum und Uhrzeit der Bestellung

X

2.3
Datum und Uhrzeit des Ausdrucks des Bestellformulars durch Besteller

X

2.4
Bei Postschalterbestellung:
Poststelle, Schalter, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, die oder der die Bestellung ausgelöst hat

X

2.5
Status der Bestellung:
Angabe, ob Bestellung komplett erfasst worden ist oder nicht

X

2.6
Anzahl der bestellten Auszüge

X

2.7
Eingangsart der Bestellung:
Angabe, ob mit oder ohne digitale Signatur

X

X

2.8
Auszugssprache

X

2.9
Auszugsart:
Angabe, ob Privatauszug oder Sonderprivatauszug bestellt worden ist

X

2.10
Angaben zu Grosskunden
(für Online-Bestellung via Monatsrechnung):

2.10.1
Bezeichnung und Kürzel des Grosskunden für Rechnungsstellung

X

X

2.10.2
Bezeichnung und Kürzel des Ablegers des Grosskunden für Zustellung der Auszüge

X

2.10.3
Weblink, der dem Grosskunden die Online-Bestellung ermöglicht (automatisch zugeteilt)

X

2.10.4 Passwort, welches dem Grosskunden die Erfassung einer Online-Bestellung ermöglicht

X

2.10.5
Zustellungsart des Auszugs:
Angabe, ob «Papier» oder «digital»

X

2.10.6
Bei Zustellung «Papier»:

2.10.6.1
Angabe, ob mehr als 1 Auszug pro Person bestellt werden darf

X

2.10.6.2
Angabe, ob ein Auszug beglaubigt werden kann

X

2.10.6.3
Lieferadresse des Grosskunden

X

2.10.7
Angabe, ob Wohnadresse der Person, über die der Auszug bestellt wird, erfasst werden muss

X

2.10.8
Bei Zustellung «Digital»:

2.10.8.1
E-Mail-Adresse, an welche die Zustellung erfolgt

X

2.10.8.2
(Verschlüsseltes) Passwort, mit dem der Grosskunde die Auszüge abholen kann

X

2.10.9
Kontaktdaten des Grosskunden
(für interne Korrespondenz bei Rückfragen):

2.10.9.1
Angaben für postalische Rückfragen

X

2.10.9.2
E-Mail-Adresse für elektronische Rückfragen

X

2.10.10
Kontaktdaten derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Namen des Grosskunden eine Bestellung visieren dürfen
mit Angabe der zuständigen Organisationseinheit sowie Nachnamen, Vornamen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

X

2.10.11
Korrespondenzsprache für Abrechnungsliste nach Ziff. 4.9

X

3.
Datensatz über die Auftragsverarbeitung bei eingegangenem Auftrag:

3.1
Status der Auftragsabwicklung:

3.1.1
Angabe, dass Bestellformular noch nicht eingetroffen ist («open»)

X

3.1.2
Angabe, dass Bestellformular eingetroffen ist und geprüft worden ist («Eingang»)

X

3.1.3
Angabe, dass Auszug zur Beglaubigung weitergeleitet wurde («Beglaubigung»)

X

3.1.4
Angabe, dass das Bestellformular zur Ergänzung zurückgesendet wurde («Rücksendung»)

X

3.1.5
Angabe, dass Auszug verarbeitet und zugestellt wurde («Ausgang»)

X

3.2
Datum und Uhrzeit der elektronischen Erfassung des Eingangs bei der registerführenden Stelle

X

3.3
Support-Kommentar
(Freitextfeld)

X

3.4
Bei Rücksendung:

3.4.1
Rücksendegrund:

3.4.1.1
Kopie Ausweis fehlt, unvollständige Kopie, unlesbare Kopie

X

3.4.1.2
Ledigname fehlt

X

3.4.1.3
Nachname und/oder Vornamen der Eltern fehlen

X

3.4.1.4
Unterschrift des Gesuchstellers bzw. der Person, über die der Auszug bestellt wird, fehlt

X

3.4.1.5
Visum oder Stempel des Monatsrechnungsempfängers fehlt

X

3.4.1.6
Digitale Unterschrift fehlt oder wurde nicht akzeptiert

X

3.4.1.7
Nur bei Sonderprivatauszug: Bestätigung des Arbeitgebers fehlt

X

3.4.1.8
Nur bei Sonderprivatauszug: Bestätigung des Arbeitgebers wurde nicht unterschrieben

X

3.4.1.9
Nur bei Sonderprivatauszug: Nicht befugter Arbeitgeber

X

3.4.2
Datum und Uhrzeit der Rücksendung

X

3.5
Bei Beglaubigung:

3.5.1
Angabe, für welches Land die Beglaubigung erfolgen soll

X

X

3.5.2
Datum und Uhrzeit der Weiterleitung des Auszugs zur Beglaubigung

X

3.5.3
Begleitblatt für Bundeskanzlei

X

3.6
Automatisch generierte technische Supportinformationen über die Verarbeitung der Bestellung

X

3.7
Nutzerin oder Nutzer, die oder der in der Einzelverarbeitung als letzter die Korrektheit des Auszugs geprüft hat
mit Benutzernummer

X

4.
Datensatz über die Bezahlung der Gebühren:

4.1
Kosten der bestellten Auszüge (ohne Kosten nach Ziff. 4.2 und 4.3)

X

4.2
Zusätzliche Kosten der Beglaubigung

X

4.3
Zusätzliche Lieferkosten

X

4.4
Zahlungsart:

4.4.1
Online-Zahlung
mit Angabe des verwendeten Zahlungsmittels

X

4.4.2
Nur für Grosskunden: Monatsrechnung

X

4.4.3
Postschalter

X

4.5
Status der Bezahlung
mit Angabe, ob «bezahlt», «nicht bezahlt» oder Bezahlung «storniert» wurde

X

4.6
Transaktionsnummer der Bezahlung

X

4.7
Zeitpunkt des Abschlusses des Bezahlungsvorgangs

X

4.8
Informationen über die Rückerstattung

X

4.9
Abrechnungsliste für die Grosskunden:

4.9.1
Bezeichnung und Kürzel des Grosskunden nach Ziff. 2.10.1

X

4.9.2
Abrechnungszeitraum
mit Angabe von Monat und Jahr

X

4.9.3
Druck- oder Signierdatum des Auszugs nach Ziff. 5.11

X

4.9.4
Anzahl der bestellten Auszüge pro bestellender Person nach Ziff. 2.6

X

4.9.5
Anzahl der bestellten Auszüge pro Grosskunde

X

4.9.6
Nachname, Vornamen und Geburtsdatum der bestellenden Person nach Ziff. 1.2–1.4

X

4.9.7
(automatisch vergebene) Rechnungsnummer

X

5.
Datensatz über den Versand der Auszüge:

5.1
Datum der voraussichtlichen Zusendung des Auszugs
(wird dem Besteller automatisch mitgeteilt entsprechend der eingegebenen Verarbeitungszeit)

X

5.2
Versanddatum des Auszugs

X

5.3
Zustellungsart des Auszugs:

5.3.1
Papier

X

X

5.3.2
Einschreiben

X

X

5.3.3
Kurierdienst ins Ausland

X

X

5.3.4
Digital

X

X

5.4
Zustellstatus des digitalen Auszugs
mit Angabe, ob Auszug «bereit» zur Abholung ist oder bereits «abgeholt» worden ist

X

5.5
Bei Abruf eines digitalen Auszugs: Datum und Uhrzeit der Abholung

X

5.6
Bei Zustellung durch Kurierdienst ins Ausland:

5.6.1
Automatisch generierte Zustellnummer

X

5.6.2
Angabe des Kurierdienstes

X

X

5.7
Bei Zustellung per Einschreiben: Zustellungsnummer

X

5.8
Datum und Uhrzeit des Versandes des beglaubigten Auszugs

X

5.9
Bei digitaler Zustellung: Elektronische Zustelladresse

X

5.10
Auszugsnummer

X

5.11
Druck- oder Signierdatum

X

5.12
Auszugstyp
mit Angabe, ob mit Strafdaten «verzeichnet» oder «nicht verzeichnet»

X

5.13
Status der Verarbeitung

X

5.14
PDF-Kopie des Privat- oder Sonderprivatauszuges
inklusive allfälliger Begleitblätter für die Zustellung eines beglaubigten, per Kurierdienst zugestellten oder digital signierten Auszugs oder zur Abklärung, ob die im ausländischen Meldeformular nach Art. 22 Abs. 2 StReG enthaltenen Delikte eines Auslandurteils ins schweizerische Recht transponiert werden sollen

X

6.
Datensatz über die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde
bei der Bestellung von Sonderprivatauszügen:
(Erklärung nach Art. 55 Abs. 4 StReG)

6.1
Gesuchsteller (betroffene Person)
mit Nachname, Vornamen und Geburtsdatum

X


(siehe Ziff. 1.2–1.4)

6.2
Bezeichnung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde

X

X

6.3
Verantwortliche Person des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde:

6.3.1
Nachname und Vornamen

X

X

6.3.2
Funktion in der Organisationsstruktur

X

6.3.3
E-Mail-Adresse

X

6.3.4
Telefonnummer

X

6.4
Datum der Bestätigung

X

6.5
Beschreibung der Tätigkeit der Privatperson, für die ein Sonderprivatauszug nach Art. 55 Abs. 1 und 1bis StReG verlangt werden kann

X

6.6
Transaktionsnummer der Bestätigung

X

Anhang 9

(Art. 7)

Berechtigung zum Bearbeiten von identifizierenden Angaben zur Person

alle = alle Behörden (mit Eintragungsrecht für Identitäten) dürfen

BJ = nur registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz darf

EB = nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) darf

EB+BJ = nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) und registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz dürfen

N = niemand darf

SA = Systemautomatismus (Erfassung oder Änderung erfolgt automatisch)

— = Fall gibt es nicht

1.
Fallkonstellationen beiHauptidentität(HI)

Erfassen

Ändern

Entfernen

1.1
Hauptattribute mit AHV-Nummer und «Quelle UPI»

alle

SA

N, wenn Strafdaten vorhanden

alle, wenn keine Strafdaten vorhanden

1.2
Hauptattribute ohne AHV-Nummer (vor gestartetem AHV-Nummer-Zuteilungsprozess)

alle

1.3
Hauptattribute ohne AHV-Nummer (während AHV-Nummer-Zuteilungsprozess mit Status «Zuteilung beantragt»)

BJ

BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind

1.4
Hauptattribute ohne AHV-Nummer (nach abgelehntem AHV-Nummer-Zuteilungsprozess mit Status «Zuteilung abgelehnt»)

BJ

BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind

1.5
Hauptattribute mit AHV-Nummer und «Quelle VOSTRA»

alle

BJ

N, wenn Strafdaten vorhanden

alle, wenn keine Strafdaten vorhanden

1.6
Zusatzattribute

alle

alle

alle

1.7
Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

1.8
Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

2.
Fallkonstellationen beimBearbeitungsvermerk

Erfassen

Ändern

Entfernen

2.1
Standardvermerk (wenn kein Zusatzvermerk vorhanden)

alle

EB+BJ

EB+BJ

2.2
Standardvermerk (wenn Zusatzvermerk vorhanden)

BJ

N

2.3
Zusatzvermerk (wenn kein Standardvermerk vorhanden)

N

N

N

2.4
Zusatzvermerk (wenn Standardvermerk vorhanden)

BJ

BJ

BJ

2.5
Gesamter Bearbeitungsvermerk

BJ

BJ

BJ

3.
Fallkonstellationen beiehemaliger Identität(EI)

Erfassen

Ändern

Entfernen

3.1
EI-Attribute (wenn keine durch UPI-Abgleich mutierte HI)

alle

EB

EB

3.2
EI-Attribute (wenn durch UPI-Abgleich mutierte HI)

SA

BJ

BJ

3.3
Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

3.4
Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

4.
Fallkonstellationen beiNebenidentität(NI)

Erfassen

Ändern

Entfernen

4.1
NI-Attribute

alle

EB

EB

4.2
Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

4.3
Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

5.
Fallkonstellationen beiFalschpersonalien(FP)

Erfassen

Ändern

Entfernen

5.1
FAP-Attribute

alle

EB

EB

5.2
Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

5.3
Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

Anhang 10

(Art. 63)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 29. September 200642 über das Strafregister wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

43

42 [AS 2006 4503; 2008 51, 6305Anhang Ziff. 13; 2009 6937Anhang 4 Ziff. II 13; 2010 5971Ziff. I 2; 2011 1031Anhang 3 Ziff. 3, 3637Anhang Ziff. II 2; 2012 6071Ziff. II; 2014 4461; 2017 563Ziff. I 10, 4151Anhang 4 Ziff. II 4; 2018 4779; 2020 2929Art. 55; 2021 132Anhang Ziff. 15]

43 Die Änderungen können unter AS 2022 698eingesehen werden.

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