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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Verfahren des Konkurses von Versicherungsunternehmen nach den Artikeln 53-59 VAG.
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Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätigkeit als Versicherungsunternehmen ausüben, die von der FINMA nach VAG zu beaufsichtigen ist.
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Art. 3 Universalität
1Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. 2Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Versicherungsunternehmens und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen. 3Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
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Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
1Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert. 2Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden. 3Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
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Art. 5 Akteneinsicht
1Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen. 2Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. 3Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden. 4Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 und Artikel 292 des Strafgesetzbuches2 hingewiesen werden. 5Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
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Art. 6 Anzeige an die FINMA
1Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen. 2Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). 3Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
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Art. 7 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin
1Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt. 2Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen. 3Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin.
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Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin
Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere: - a.
- die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
- b.
- die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
- c.
- die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung zu besorgen;
- d.
- die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten;
- e.
- die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Ansprüche aus Versicherungsverträgen festzustellen;
- f.
- den Erlös des gebundenen Vermögens gemäss Artikel 54a VAG auszuzahlen.
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Art. 9 Konkursort
1Der Konkursort befindet sich am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens in der Schweiz. 2Hat ein ausländisches Versicherungsunternehmen mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Konkursort. Diesen bestimmt die FINMA. 3Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens.
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Art. 10 Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen
Eine Forderung oder eine Verpflichtung des Versicherungsunternehmens gilt dann als aus den Büchern des Versicherungsunternehmens ersichtlich, wenn die Bücher des Versicherungsunternehmens ordnungsgemäss geführt sind und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin ihnen tatsächlich entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung oder die Verpflichtung besteht.
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Art. 11 Koordination
Die FINMA und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen.
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Art. 12 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
1Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 54d VAG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar. 2Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt. 3Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 54d VAG in Verbindung mit Artikel 37g Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 19341. 4Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt. 5Anerkennt sie eine andere ausländische Insolvenzmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren.
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