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Art. 2844
C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen
I. Gegenstand der Steuer
1. Steuerbarer Ertrag
1 Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an die Anteilsinhaberin oder den Anteilsinhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VStG).45 2 Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn die Rückzahlung infolge Auflösung oder Liquidation der kollektiven Kapitalanlage erfolgt. 3 Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben worden oder wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für die Anteilsinhaberin oder den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.46 44 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).
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Art. 29
2. Verlegung von Verlusten und Kosten
Die in einer kollektiven Kapitalanlage eingetretenen Verluste sowie die mit Kapitalgewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten, Ausschüttungskommissionen usw.) sind zulasten der erzielten Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen.
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Art. 30
3. Fondsleitung und Depotbank
1 …48 2 Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben. 48 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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Art. 31
II. Anmeldung als Steuerpflichtiger
1 Der nach Artikel 10 Absatz 2 VStG steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.49 2 In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 VStG); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds.50 2bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen: - a.
- der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;
- b.
- die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);
- c.
- der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d.
- die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).51
3 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2bis, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der ESTV zu melden.52 4 Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher der kollektiven Kapitalanlage samt den Belegen der ESTV auf Verlangen vorzulegen. 49 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 50 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 51 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 52 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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Art. 32
III. Steuerabrechnung
1. Im allgemeinen
1 Der nach Artikel 10 Absatz 2 VStG Steuerpflichtige hat die Steuer aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der ESTV zu entrichten. 2 Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der ESTV den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200653 (KAG) einzureichen.54 3 In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzugeben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist. 4 Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitzuteilen.55 53 SR 951.31 54 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 55 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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Art. 33
2. Liquidation; Sitzverlegung ins Ausland
1 Wird eine kollektive Kapitalanlage aufgelöst, so hat das der Steuerpflichtige, bevor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der ESTV mitzuteilen. 2 Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.56 3 Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die ESTV zugestimmt hat. 4 Will der Steuerpflichtige seinen Sitz ins Ausland verlegen, und tritt an seiner Stelle nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 VStG ein anderer Inländer in die Steuerpflicht ein, so hat er sein Vorhaben unverzüglich der ESTV mitzuteilen. 56 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
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Art. 34
IV. Nichterhebung der Steuer gegen Domizilerklärung
1. Voraussetzungen
1 Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so kann ihn die ESTV auf sein Gesuch hin ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird. 2 Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.58 3 Die ESTV hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht. 58 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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Art. 35
1 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der steuerbare Ertrag fällig geworden ist, darf er, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, nicht mehr gegen Domizilerklärung steuerfrei ausgeschüttet werden. 2 Die Zahlstellen haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die Bezahlung der gemäss Absatz 1 zu Unrecht nicht entrichteten Steuer.
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Art. 36
3. Domizilerklärung
a. Ausstellung
1 Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden: - a.
- Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193459;
- b.60
- inländische Fondsleitungen nach Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201861 (FINIG);
- c.62
- inländische Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;
- d.
- inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;
- e.63
- inländische Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG.64
2 Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:65 - a.
- bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
- b.
- der Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages bei ihr im offenen Depot liegt;
- c.
- der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer geführten Konto gutgeschrieben wird.
3 Die ESTV umschreibt den Kreis der Ausländer, zu deren Gunsten eine Domizilerklärung ausgestellt werden darf. 4 Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.66 5 Die ESTV kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behördlichen Aufsicht unterstellt ist.67 6 Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn die ESTV sie bewilligt hat.68 59 SR 952.0 60 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 61 SR 954.1 62 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 63 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 64 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 65 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 66 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 67 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 68 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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Art. 3769
1 Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der ESTV auf Verlangen vorzuweisen. 2 Weigert sich das Institut, die Unterlagen vorzuweisen, sind seine Unterlagen ungenügend oder hat es eine unrichtige Erklärung abgegeben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten. Die ESTV kann dem Institut untersagen, Erklärungen auszustellen; falls sie dies untersagt, unterrichtet sie die anderen Institute sowie den Steuerpflichtigen davon, dass künftige Erklärungen dieses Instituts unwirksam sind. Vorbehalten bleibt die Einleitung des Strafverfahrens. 69 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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Art. 38
1 Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten. 2 Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen. 3 Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
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Art. 38a70
V. Meldung statt Steuerentrichtung
1 Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die ESTV der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen. 2 Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4. 70 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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Art. 39 und 4072
72 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
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Art. 41
III. Steuerentrichtung: Bescheinigung
1. Gewinne aus Geldspielen
a. Geldgewinne
1 Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen nach Artikel 6 VStG steuerbaren Geldgewinne aus der Teilnahme an Geldspielen zu berechnen.74 Sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu entrichten.75 2 Der Veranstalter hat der ESTV Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die ESTV setzt hierauf die Zahlungstermine fest. 3 …76 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). 75 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155). 76 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
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Art. 41a77
Die Meldung von Naturalgewinnen von über einer Million Franken aus der Teilnahme an Geldspielen ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss. 77 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
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Art. 41b78
2. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
a. Geldgewinne
Die Steuer ist auf den einzelnen Geldgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu entrichten. 78 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
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Art. 41c79
Die Meldung von Naturalgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. 79 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
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Art. 42
IV. Rückforderung der Steuer auf nicht bezogenen Gewinnen
1 Ist die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, verstrichen, so kann der Veranstalter die auf den nicht bezogenen Gewinnen nachweisbar entrichtete Steuer bei der ESTV zurückfordern oder, mit ihrer Zustimmung, in seiner nächsten Steuerabrechnung abziehen. 2 Dem Rückforderungsbegehren oder der Steuerabrechnung ist eine Aufstellung beizulegen, die Auskunft gibt über die Bezeichnung der Veranstaltung, das Datum der Ziehung, die Nummer des nicht eingelösten Loses und die Höhe des Treffers vor Abzug der Steuer; gleichzeitig ist unterschriftlich zu bestätigen, dass die zurückerstattete oder verrechnete Steuer zugunsten des Zweckes der Lotterie verwendet und entsprechend verbucht wird. 3 Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entrichtet worden ist.
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