Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)
vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 19–21 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG3.
3 Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074;
- b.
- GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007;
- c.
- VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20075;
- d.
- Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19906;
- e.
- Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990.
Art. 3 Prüfbehörden
1 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 10, 11 und 12 Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.
2 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt die Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 12 Absatz 2 mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.
3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt für die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS. Zur Verifizierung der für die Personensicherheitsprüfung notwendigen Daten hat die Fachstelle PSP BK über ein Abrufverfahren direkt Zugriff auf die Register und Datenbanken nach Artikel 19 Absatz 1. Sie kann diesbezüglich auch direkt an die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone gelangen.
4 …7
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3765).
2. Kapitel: Durchführung der Personensicherheitsprüfung
1. Abschnitt: Zu prüfende Personen
Art. 4 Bedienstete des Bundes
1 Wer für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen ist, wird einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.
2 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
Art. 5 Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes 8
1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
- a.
- Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
- b.
- Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.
2 Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
- a.
- alle Stellungspflichtigen;
- b.
- alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
- c.
- Angehörige der Armee, wenn:
- 1.
- ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
- 2.
- Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
3 Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.
4 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).
9 Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.
Art. 6 Dritte
Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie:
- a.
- im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu:
- 1.
- VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
- 2.
- Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage;
- b.
- aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.
Art. 7 Angestellte der Kantone
Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwirken.
2. Abschnitt: Vorabklärung und Prüfstufen
Art. 8 Vorabklärung
1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144–149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11
2 Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 9 Prüfstufen
1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:
- a.
- Grundsicherheitsprüfung;
- b.
- erweiterte Personensicherheitsprüfung;
- c.
- erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.
2 Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.
Art. 10 Grundsicherheitsprüfung
1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
- a.
- bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- b.12
- bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- c.
- bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
- d.
- bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
- e.
- bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
- f.13
- anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
- 1.
- VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
- 2.
- Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
- a.
- die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
- b.
- für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
- c.
- die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
12 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
13 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung
1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:
- a.
- bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- abis.14
- im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Verordnung vom 30. November 201215 bei:
- 1.
- Administratorinnen und Administratoren,
- 2.
- Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten,
- 3.
- Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten.
- b.16
- bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- c.
- bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage;
- d.
- bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten;
- e.
- bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
- f.
- bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann;
- g.
- anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
- 1.
- GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
- 2.
- Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.
3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200817.18
4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:19
- a.
- die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist;
- b.
- für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
- c.
- die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
14 Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 der GEVER-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126669).
15 [AS 2012 6669; 2014 723. AS 2019 1311Art. 19 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 3. April 2019 (SR 172.010.441).
16 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).
Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
- a.
- regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
- b.
- regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
- c.
- der Fachstelle PSP BK angehören;
- d.
- die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
- e.20
- …
2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
- a.
- vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
- 1.
- die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
- 2.21
- …
- 3.
- die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
- 4.22
- die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
- 5.23
- die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
- abis.24
- gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
- b.
- der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
- c.
- der Fachstelle PSP VBS angehören.
3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a‑d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4 Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5 Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
20 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
21 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).
23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).
24 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).
Art. 13 Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen.
2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen.
3. Abschnitt: Ablauf der Personensicherheitsprüfung
Art. 14 Einleitung
1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen):
- a.
- für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;
- b.
- für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat;
- bbis.26
- für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons;
- c.
- für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens;
- d.
- für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle.
2 Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.
3 Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9.
4 Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab.
5 Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
6 Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig.
26 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
Art. 15 Prüfformulare
1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.
3 Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.
4 Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.
Art. 16 Widerruf
1 Die Ermächtigung ist bis zum Erlass einer Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 gültig und kann von der betroffenen Person bei der zuständigen Prüfbehörde jederzeit schriftlich widerrufen werden.
2 Wird die Ermächtigung zur Personensicherheitsprüfung widerrufen, so informiert die Prüfbehörde die ersuchende Stelle schriftlich darüber und sistiert die Personensicherheitsprüfung so lange, bis sie von dieser schriftlich über das weitere Vorgehen informiert wird.
Art. 17 Abbruch
1 Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich.
2 Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten.
Art. 18 Wiederholung
1 Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach:
- a.
- acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a–e;
- b.
- sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–f;
- c.
- fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absatz 2 Buchstaben a–c.27
2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen.
3 Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen.
4 Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.
5 Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.
6 Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3765).
Art. 19 Datenerhebung
1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28
- a.29
- das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630;
- b.
- den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831;
- c.
- das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.
2 Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.
3 Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können:
- a.
- bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung;
- b.
- bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen.
4 Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen.
5 Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen.
28 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 1 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
29 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 1 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
32 [AS 2009 7041; 2011 6081; 2013 4359. AS 2014 3231Art. 45]. Siehe heute: die V vom 8. Okt. 2014 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (SR 121.2).
Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung
Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.
4. Abschnitt: Abschluss der Personensicherheitsprüfung
Art. 21 Rechtliches Gehör
1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2 Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35
35 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 22 Verfügung
1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
- a.
- Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
- b.
- Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
- c.
- Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
- d.
- Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2 Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
Art. 23 Folgen der Verfügung
1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
2 Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.
3 Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen hat.
4 Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.
5 Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.36
36 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
3. Kapitel: Aufgaben der entscheidenden Instanz
Art. 24 Entscheidende Instanz
1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2 Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
- a.
- bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
- b.
- bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
Art. 25 Informationspflichten
1 Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.37
2 Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen, so informiert die entscheidende Instanz die Prüfbehörde schriftlich über ihren Entscheid.
37 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
4. Kapitel: Prüfungsunterlagen
Art. 26 Einsichtnahme
Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.
Art. 27 Vernichtung und Berichtigung
1 Die Prüfbehörde lässt Daten umgehend vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.
2 Sie lässt Daten, die unrichtig oder überholt sind, umgehend berichtigen.
3 Die betroffene Person kann von der Prüfbehörde jederzeit verlangen, dass sie:
- a.
- die Vernichtung oder Berichtigung vornimmt;
- b.
- einen Bestreitungsvermerk anbringt.
Art. 28 Verwendung 38
Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.
38 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).
Art. 29 Archivierung
1 Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
2 Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
3 Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
4 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden durch die Prüfbehörde vernichtet.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aktualisierung der Anhänge
Das VBS beantragt dem Bundesrat mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2.
Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 19. Dezember 200139 über die Personensicherheitsprüfungen wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.
39 [AS 2002377; 2005 4571; 2006 4177Art. 13, 4705Ziff. II 1; 2008 4943Ziff. I 3, 5747Anhang Ziff. 2; 2009 6937Anhang 4 Ziff. II 2]
Art. 32 Übergangsbestimmungen
1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2 Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3 Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4 Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Anhang 1 4040 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 9. März 2012 (AS 2012 1153), Art. 15 Ziff. 1 der V vom 17. Okt. 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (AS 2012 5527), Ziff. I 1 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631), Ziff. I 1 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) (AS 2013 3041), Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juni 2016 (AS 2016 1785), Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AS 2017 4231), Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 5893) und Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
40 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 9. März 2012 (AS 2012 1153), Art. 15 Ziff. 1 der V vom 17. Okt. 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (AS 2012 5527), Ziff. I 1 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631), Ziff. I 1 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) (AS 2013 3041), Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juni 2016 (AS 2016 1785), Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AS 2017 4231), Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 5893) und Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung
2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei und der einzelnen Departemente
2.1 Bundeskanzlei
2.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2.3 Eidgenössisches Departement des Innern
2.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
2.6 Eidgenössisches Finanzdepartement
2.7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
2.8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
3. Funktionen innerhalb der Parlamentsdienste 4444 Liste gemäss Meldung der Parlamentsdienste.
44 Liste gemäss Meldung der Parlamentsdienste.
4. Funktionen innerhalb des Bundesstrafgerichts 4545 Liste gemäss Meldung des Bundesstrafgerichts.
45 Liste gemäss Meldung des Bundesstrafgerichts.
4a. Funktionen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts
5. Funktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft 4848 Liste gemäss Meldung der Bundesanwaltschaft.
48 Liste gemäss Meldung der Bundesanwaltschaft.
6. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
Anhang 2 4949 Bereinigt gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 5903) und Ziff. II der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).
49 Bereinigt gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 5903) und Ziff. II der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).