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Art. 101 Datenbearbeitung
Das SEM, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
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Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung
1Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen. 1bisBestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen.2 2Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff.3
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). 2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
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Art. 102a Biometrische Daten für Ausweise
1Die zuständige Behörde kann die für die Ausstellung der Ausländerausweise erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren. 2Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist. 3Die kantonalen Migrationsbehörden können die gespeicherten und aufbewahrten Daten zur Erneuerung eines Ausweises verwenden.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
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Art. 102b Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber
1Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen: - a.
- das Grenzwachtkorps;
- b.
- die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
- c.
- die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.
2Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
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Art. 103 Überwachung der Ankunft am Flughafen
1Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 7 und 9) verwenden die dabei erhobenen Daten:1 - a.
- um bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, das benutzte Luftverkehrsunternehmen und den Abflugsort festzustellen;
- b.
- um bei allen einreisenden Personen einen Vergleich mit den in Fahndungssystemen aufbewahrten Daten durchzuführen.
2Die zuständigen Behörden melden dem NDB, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.2 3Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden. 4Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten. 5Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weitergabe von Informationen an den NDB.3
1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). 2 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). 3 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
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Art. 103a Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen
1Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der daran teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen-Raum und bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum. 2Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können ausschliesslich Personen teilnehmen, die: - a.
- über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen; oder
- b.2
- sich auf das FZA3 oder auf das EFTA-Übereinkommen4 berufen können.
3Die Teilnahme erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert werden. Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden biometrische Daten erheben. 4Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) abgeglichen werden. 5Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem. Dieses dient der Bearbeitung der Personendaten derjenigen Personen, die eine Teilnehmerkarte für das automatisierte Grenzkontrollverfahren benötigen. Das Informationssystem enthält keine biometrischen Daten. Die betroffenen Personen sind vorgängig über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren. 6Der Bundesrat regelt das Registrierungsverfahren, die Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems sowie den Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). 3 SR 0.142.112.681 4 SR 0.632.31
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Art. 103b Informationssystem Einreiseverweigerungen
1Das SEM führt ein internes Informationssystem über Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 (INAD-System). Es dient zur Umsetzung von Sanktionierungen bei Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a sowie zur Erstellung von Statistiken. 2Das System enthält folgende Daten über Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde: - a.
- Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
- b.
- Angaben zum Flug;
- c.
- Angaben zum Grund der Einreiseverweigerung;
- d.
- Angaben zu Verfahren wegen Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a im Zusammenhang mit der betreffenden Person.
3Die im System erfassten Daten werden nach zwei Jahren anonymisiert.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
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Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
1Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden. Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln. 2Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: - a.
- die Abgangsflughäfen oder -staaten;
- b.
- die Datenkategorien nach Absatz 3;
- c.
- die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten.
3Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: - a.
- Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen;
- b.
- Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments;
- c.
- Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt;
- d.
- Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind;
- e.
- Beförderungs-Codenummer;
- f.
- Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen;
- g.
- Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.
4Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz. 5Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 6Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: - a.
- wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs;
- b.
- am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). 2 SR 235.1
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Art. 104a Passagier-Informationssystem
1Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. Das API-System enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4. 2Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 aus dem API-System abrufen. 3Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abrufen. 4Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen. 5Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen: - a.
- wenn feststeht, dass kein solches Verfahren durchgeführt wird, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des betreffenden Flugs;
- b.
- am Tag, nachdem die Verfügung in einem solchen Verfahren rechtskräftig geworden ist.
6In anonymisierter Form dürfen die Daten zu statistischen Zwecken über die Fristen nach Absatz 5 hinaus aufbewahrt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
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Art. 104b Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall
1Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen. 2Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten: - a.
- Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen;
- b.
- Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen;
- c.
- Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist.
3Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs. 4Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
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Art. 105 Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland
1Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweizerischen gleichwertig ist. 2Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden: - a.
- die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
- b.
- Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
- c.
- biometrische Daten;
- d.
- weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
- e.
- Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
- f.
- die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
- g.
- Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
- h.
- Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
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Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden: - a.
- die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
- b.
- Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
- c.
- biometrische Daten;
- d.
- weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
- e.
- Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
- f.
- die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.
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Art. 107 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen
1Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist. 2Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: - a.
- die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
- b.
- Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
- c.
- biometrische Daten;
- d.
- weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
- e.
- Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
- f.
- die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
- g.
- Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811 gilt sinngemäss.
3Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: - a.
- Daten nach Absatz 2;
- b.
- Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
- c.
- Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
4Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen.
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Art. 108 und 109
…1 Siehe Art. 126 Abs. 6 hiernach.
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Art. 109a Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems
1Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20082 in Kraft ist. 2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: - a.3
- das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;
- b.4
- das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/20135 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;
- c.
- das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
- d.
- das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.
3Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI6 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: - a.
- das fedpol;
- b.
- der NDB;
- c.
- die Bundesanwaltschaft;
- d.
- die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
4Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245). 2 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60. 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373). 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). 5 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1. 6 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
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Art. 109b Nationales Visumsystem
1Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden. 2Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: - a.
- Die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;
- b.
- die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- c.
- die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen;
- d.2
- die Daten aus dem RIPOL sowie aus dem ASF-SLTD, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben;
- e.3
- die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/20064 vorliegt und die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 dieser EG-Verordnung erfüllt sind.
2bisDas nationale Visumsystem enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.5 3Das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.6 Sie müssen die Daten, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/20087 eingeben und bearbeiten.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245). 2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). 3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). 4 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Fassung gemäss ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4. 5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373). 7 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
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Art. 109c Abfrage des nationalen Visumsystems
Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren: - a.
- dem Grenzwachtkorps und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
- b.
- den schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche;
- c.
- dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;
- d.
- der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern;
- e.
- den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;
- f.
- den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens:
- 1.
- zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 20082 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes,
- 2.
- zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
- g.
- den Beschwerdeinstanzen des Bundes: für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;
- h.
- den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 ZGB4 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20045.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2011 4449, 2014 1; BBl 2009 4245). 2 SR 361 3 SR 120 4 SR 210 5 SR 211.231
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Art. 109d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr.767/2008 noch nicht in Kraft ist
Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20082 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). 2 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
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Art. 109e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen
Der Bundesrat regelt: - a.
- für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
- b.
- das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;
- c.
- den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
- d.
- den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c;
- e.
- das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d;
- f.
- die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
- g.
- die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
- h.
- die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- i.
- die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
- j.
- den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245).
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Art. 110 Personendossier- und Dokumentationssystem
Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
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Art. 111 Informationssysteme für Reisedokumente
1Das SEM führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR).1 2Das ISR enthält folgende Daten: - a.2
- Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Grösse, Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Name und Vornamen der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer;
- b.
- Angaben zum Gesuch, wie Gesuchseingang und Gesuchsentscheid;
- c.
- Angaben zum Reisedokument, wie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer;
- d.
- die Unterschriften und Namen der gesetzlichen Vertretung bei Reisedokumenten für minderjährige oder für entmündigte Personen;
- e.
- den Allianz-, Ordens- oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisedokument diese Angaben enthalten soll;
- f.
- Angaben zu den verlorenen Reisedokumenten.
3Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL.3 4Die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des SEM, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise befasst sind, bearbeitet.4 5Das SEM kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:5 - a.
- der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;
- b.
- den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps, für die Durchführung der Personenkontrolle;
- c.
- den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisedokumente;
- d.6
- den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;
- e.7
- den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke.
6Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). 2 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). 3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). 4 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). 5 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51). 6 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51). 7 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).
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