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Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AIG) 1 Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: - a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c.
- persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind.
2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.
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Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit
(Art. 46 AIG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
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Art. 2853
53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
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Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) 1 Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AIG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 sowie 51Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201454 (BüG) besteht.55 2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind. 54 SR 141.0 55 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
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Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) 1 An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 37 BüG56), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.57 2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind. 3 Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 36 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 42 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AIG.58 56 SR 141.0 57 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577). 58 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
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Art. 30a Berufliche Grundbildung 59
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; Art. 14 AsylG) 1 Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden: - a.
- Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.
- b.
- Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG liegt vor.
- c.
- Die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG werden eingehalten.
- d.60
- Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG.
- e.61
- …
- f.
- Sie oder er legt ihre Identität offen.
2 Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind. 3 Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen. 59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 20127267). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). 61 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
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Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) 1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: - a.62
- die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
- b.63
- …
- c.
- die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
- d.64
- die finanziellen Verhältnisse;
- e.
- die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
- f.
- der Gesundheitszustand;
- g.
- die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. 3 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: - a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4 Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: - a.
- die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
- b.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5 War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 6 Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). 63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
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Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) 1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: - a.
- bedeutende kulturelle Anliegen;
- b.
- staatspolitische Gründe;
- c.
- erhebliche kantonale fiskalische Interessen;
- d.
- die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens.
2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
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Art. 33 Pflegekinder
(Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.
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Art. 3467
67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
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Art. 35 Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel 68
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG) 1 Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.69 2 Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.70 3 Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:71 - a.
- erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
- b.
- den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
- c.
- gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
- d.
- in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). 69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). 70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). 71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
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Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG) 1 Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist. 2 Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.72 3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden. 4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: - a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5 Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen. 6 Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG). 72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
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Art. 36a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes 73
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG) 1 Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt: - a.
- bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 201174 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
- b.
- bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
2 Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle. 3 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind. 73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). 74 SR 312.2
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Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: - a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- c.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
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Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: - a.
- die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert;
- b.
- die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet;
- c.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- d.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
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Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn: - a.
- die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
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Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) 1 Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn: - a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
2 Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.
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Art. 41 Internationaler Austausch
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: - a.
- ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c.
- die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- d.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- e.
- die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind;
- f.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
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Art. 42 Stagiaires
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG) 1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen. 2 Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen. 3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.
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Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) 1 Die Zulassungsvoraussetzungen des AIG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben: - a.
- Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- b.
- Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- c.
- andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- d.
- Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzt;
- e.
- Beamte ausländischer Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags ihren Dienst- oder Arbeitsort in der Schweiz haben;
- f.
- Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim EDA oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;
- g.
- von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen;
- h.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen mit Sitz in der Schweiz, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.
2 Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte. 3 Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
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Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als: - a.
- Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- b.
- Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- c.
- andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.
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Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) 1 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis. 2 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
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Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AIG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: - a.
- ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c.
- die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- d.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- e.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
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Art. 4775
75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
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Art. 48 Au-Pair-Angestellte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG) 1 An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: - a.
- ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198976 zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b.77
- die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- c.
- ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt;
- d.
- sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen;
- e.
- ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert;
- f.
- ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst und sie dafür eine angemessene Entschädigung erhalten;
- g.
- sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.
2 Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden. 76 SR 823.11 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
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Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) 1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: - a.
- ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war; und
- b.
- ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.78
2 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: - a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
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Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Weiterbildungszwecken 79
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:80 - a.
- die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741). 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
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Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: - a.
- sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
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Art. 52 Asylsuchende
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 43 AsylG) 1 Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: - a.
- die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d.
- der Vorrang nach Artikel 21 AIG eingehalten wird;
- e.81
- sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs82 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes von 13. Juni 192783 belegt sind.
2 …84 81 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 82 SR 311.0 83 SR 321.0 84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
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Art. 53 Schutzbedürftige 85
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG) Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: - a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
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Art. 53a Beschäftigungsprogramme 86
(Art. 85 AIG und Art. 43 AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen. 86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
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