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Art. 104341
341 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
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Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM 342
Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005343 Beschwerde geführt werden. 342 Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). 343 SR 173.32
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Art. 106 Beschwerdegründe 344
1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: - a.
- Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
- b.
- unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
- c.345
- …
2 Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. 344 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). 345 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
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Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen
1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1–3 und 18–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG346 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.347 2 Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: - a.
- vorsorgliche Massnahmen;
- b.
- Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3 …348
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Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle 349
1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden. 349 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
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Art. 108 Beschwerdefristen 350
1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. 2 Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. 3 Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. 4 Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. 5 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. 6 In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. 7 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG351 verbessert werden.
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Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren 352
Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981353 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei. 352 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). 353 SR 351.1
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Art. 109 Behandlungsfristen 354
1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. 2 Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. 4 Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. 6 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. 7 Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB355 oder Artikel 49aoder 49abis MStG356 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG357 ausgesprochen wurde.358
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Art. 109a Informationsaustausch 359
Zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht findet ein regelmässiger Informationsaustausch über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren statt.
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Art. 109b Behandlungsstrategie des Bundesverwaltungsgerichts 360
Das Bundesverwaltungsgericht legt eine Behandlungsstrategie fest; es berücksichtigt dabei: - a.
- die Behandlungsstrategie des SEM nach Artikel 37b;
- b.
- die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen.
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Art. 110 Verfahrensfristen
1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.361 2 Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen. 3 Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.362 4 Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4.363
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Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit 365
Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: - a.
- Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
- b.
- Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
- c.
- Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
- d.366
- …
- e.
- mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
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Art. 111a Verfahren und Entscheid 367
1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.368 2 Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. 367 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 20026845). 368 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
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Art. 111abis Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung 369
1 In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31ades vorliegenden Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005370 durchführen, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann. 2 Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten. 3 Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben.
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Art. 111ater Parteientschädigung 371
Im Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichtet oder hat die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4), so gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
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