1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
2 Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4 3 Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). |
Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6 6 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen
Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die:
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Art. 5 Amtliche Dokumente
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
2 Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. 3 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
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2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten |
Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. 2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. 3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. |
Art. 7 Ausnahmen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
Art. 8 Besondere Fälle
1 Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. 2 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. 3 Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen. 4 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. 5 Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet. |
Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen 7
1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. 2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. 7 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
3. Abschnitt: Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten |
Art. 10 Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. 2 Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen. 3 Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:
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Art. 11 Anhörung 10
1 Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. 2 Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch. 10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
Art. 12 Stellungnahme der Behörde
1 Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. 2 Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.11 3 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so schiebt die Behörde den Zugang auf, bis die Rechtslage geklärt ist.12 4 Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich. 11 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
Art. 13 Schlichtung
1 Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:13
2 Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.14 3 Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt. 13 Die Berichtigung vom 30. Sept. 2022, veröffentlicht am 25. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 538). 14 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
Art. 14 Empfehlung
Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt der EDÖB15 innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab. 15 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 15 Verfügung
1 Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816 verlangen. 2 Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung:
3 Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen. 17 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
Art. 16 Beschwerde 18
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. Art. 17 Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten19 1 In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.20 2 Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.21 3 In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.22 4 Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBL 2020 8337, 9369). 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBL 2020 8337, 9369). 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBL 2020 8337, 9369). 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBL 2020 8337, 9369). |
4. Abschnitt: Der EDÖB |
Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
Der EDÖB hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:23
23 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 24 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 25 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 26 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
Art. 19 Evaluation
1 Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. 2 Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. 3 Die Berichte des EDÖB werden veröffentlicht. |
Art. 20 Auskunfts- und Einsichtsrechte
1 Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat der EDÖB auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. 2 Der EDÖB untersteht dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente er Einsicht nimmt oder die ihm Auskunft erteilen.27 27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 23a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022 28
Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. September 2022 hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBL 2020 8337, 9369). |
Anhang |
(Art. 22) |
Änderung bisherigen Rechts |
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: …30 30 Die Änderungen können unter AS 2006 2319konsultiert werden. |