Verordnung
über die politischen Rechte
(VPR)1
vom 24. Mai 1978 (Stand am 1. Juli 2022)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762
über die politischen Rechte (BPR),3
verordnet:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
1. Abschnitt: Stimmrecht und Stimmabgabe
Art. 1 Politischer Wohnsitz
Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:
- a.
- Bevormundete;
- b.
- Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
- c.4
- Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.
4Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1658).
Art. 2 Wechsel des politischen Wohnsitzes 5
Wer während der letzten vier Wochen vor einem eidgenössischen Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
5Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Art. 2a Abstimmungstermine 6
1 Für eidgenössische Volksabstimmungen bleiben folgende Sonntage im Jahr reserviert:
- a.
- in jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern;
- b.
- in jenen Jahren, in denen der Pfingstsonntag auf ein Datum nach dem 28. Mai fällt, der dritte Maisonntag, in den übrigen Jahren der dritte Sonntag nach Pfingsten;
- c.
- der Sonntag nach dem eidgenössischen Dank‑, Buss- und Bettag;
- d.
- der letzte Sonntag im November.
2 Aus überwiegenden Gründen beantragt die Bundeskanzlei dem Bundesrat nach Konsultation der Kantone die Verschiebung einzelner oder die Festlegung weiterer Abstimmungstermine.
3 Im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats findet im September keine Volksabstimmung statt.
4 Die Bundeskanzlei gibt die reservierten Abstimmungsdaten spätestens im Juni des Vorjahres bekannt.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).
Art. 2b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial 7
Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 1755). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).
2. Abschnitt: Abstimmungen
Art. 3 Vorbereitung
1 Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen.
2 Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung.
Art. 4 Abstimmungsprotokoll
1 Das Abstimmungsprotokoll muss dem Schema im Anhang 1a (Normalfall) oder 1b (Initiative mit Gegenentwurf) entsprechen.
2 Die Kantone können die Formulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.
3 Die Bundeskanzlei bestimmt, wann die Protokolle zu vernichten sind.
Art. 5 Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses 8
1 Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend in geeigneter Form an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln.
2 Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die vom Bundesrat bezeichnete Bundesstelle.
3 Das von der kantonalen Zentralstelle übermittelte vorläufige Abstimmungsergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst:
- a.
- die Zahl der Stimmberechtigten;
- b.
- die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie der leeren und der ungültigen Stimmzettel;
- c.
- bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf: zusätzlich für alle drei Fragen die Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Antwort» eingetragen sind, sowie die Zahl der Stimmen, die in der Stichfrage auf die Volksinitiative und auf den Gegenentwurf fallen.
4 Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1653).
Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses
Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Abstimmungsprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR9 hin.
9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Abschnitt: Wahl des Nationalrats
Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze 10
Die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone richtet sich nach deren Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 200811.
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 241).
Art. 7 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck 12
Wahlzettel mit Vordruck müssen genügend Platz frei lassen, um der Wählerschaft das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen.
12Ursprünglich Art. 6a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).
Art. 7a Kantonales Wahlbüro 13
Die Kantonsregierung erlässt die zur Anordnung und Durchführung der Nationalratswahlen notwendigen Verfügungen. Sie bezeichnet die Amtsstelle, die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt sowie die Wahlergebnisse zusammenstellt (kantonales Wahlbüro).
13Ursprünglich Art. 7.
Art. 8 Formulare
1 Die Kantonsregierung regelt die Zusammensetzung der Gemeindewahlbüros, instruiert sie und stellt ihnen die Auszählformulare zu. Diese müssen den Formularen 1–5 im Anhang 2 entsprechen.
2 Die Kantone können die Auszählformulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.
3Der Bundesrat kann einem Kanton auf begründetes Begehren eine Änderung der Formulare gestatten. Das Begehren ist bis zum 1. Januar des Wahljahres zu stellen. Vom Bundesrat früher bewilligte Formularänderungen bedürfen keiner erneuten Genehmigung.14
14Fassung gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Art. 8a Wahlanmeldeschluss 15
1 Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen Montag er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf vierzehn Tage festgelegt hat.16
2 Keine Meldung zu machen haben Kantone mit nur einem Nationalratssitz, die keine stillen Wahlen kennen.17
15Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
17Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Art. 8b Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags 18
1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3a) enthalten.
2 Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Art. 24 Abs. 1 BPR) erklären die Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 22 Abs. 3 BPR).
3 Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird vom Kanton unverzüglich auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.19
18Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).
Art. 8c Mehrere Listen gleichen Namens 20
1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.
2 Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter, auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht.
3 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. …21
20Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).
21 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Art. 8d Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge 22
1 Die zuständigen Amtsstellen der meldepflichtigen Kantone stellen der Bundeskanzlei spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss je ein Exemplar aller Wahlvorschläge zu.23
2 Die Bundeskanzlei belässt mehrfach Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag, der als erster bei ihr eintrifft. …24
3 Sie meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen seines Wahlvorschlages die Streichungen auf elektronischem Weg.25
4 Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Bereinigungsfrist eine Kopie jeder Liste. Er bezeichnet dabei die Liste als bereinigt.
22Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).
23Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
24 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 8e Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen 26
1 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3b) enthalten.
2 Massgebend für die Gültigkeit von Listen- und Unterlistenverbindungen ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eintrifft.
26Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).
Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro
1 Die Gemeindewahlbüros übermitteln die Wahlprotokolle mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln sofort nach der Zusammenstellung dem kantonalen Wahlbüro.
2 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind.
Art. 10 Sitzverteilung
Das kantonale Wahlbüro ermittelt umgehend die Ergebnisse des Wahlkreises und die Verteilung der Sitze.
Art. 11 Nachzählung
Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.
Art. 12 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse
1 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss für alle Wahlkreise mit Verhältniswahl in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 im Anhang 2 entsprechen.
2 Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder Parteiliste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf bezeichnet sein.
Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR hin.
2 Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse.
3 Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahlprotokolls zu.27
27Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).
Art. 14 Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat
1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt die Kantonsregierung das Protokoll des kantonalen Wahlbüros samt Amtsblatt und allfälligen Beschwerden sowie ihrer Stellungnahme dem Bundesrat.
2 Sie stellt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist die Formulare 1–4 nach Anhang 2 sowie alle Wahlzettel dem Bundesamt für Statistik zu.28 Die Wahlzettel sind nach Gemeinden getrennt zu verpacken.
28Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).
Art. 15 Rücktritt und Nachrücken 29
1 Das Generalsekretariat der Bundesversammlung benachrichtigt die Kantonsregierung über Rücktrittserklärungen.
2 Die Kantonsregierung teilt die Namen der als gewählt erklärten Ersatzleute ohne Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt.
29Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Art. 16 Ergänzungswahl 30
Bei Ergänzungswahlen (Art. 56 Abs. 1 BPR) lädt die Kantonsregierung den Vertreter der vorschlagsberechtigten Liste unter Ansetzung einer 30tägigen Frist zur Einreichung eines Wahlvorschlages ein. Zu diesem Zweck händigt sie ihm eine Kopie des ursprünglichen Wahlvorschlages samt Namen und Adressen aller Unterzeichner aus.
30Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Art. 17 Ergänzende Weisungen 31
Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise Ermitteln der Ergebnisse.
31Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
4. Abschnitt: Referendum
Art. 18 Muster
Bei der Bundeskanzlei können Muster einer Unterschriftenliste in jeder Amtssprache unentgeltlich bezogen werden.
Art. 18a Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte 32
Stimmberechtigte, die ein Referendum für andere, schreibunfähige Stimmberechtigte unterzeichnen, tragen deren Personalien vollständig in die Unterschriftenliste ein. In der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» tragen sie in Blockschrift samt dem Hinweis «im Auftrag/i.A.» ihren eigenen Namen ein und fügen ihre eigene Unterschrift bei.
32Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2 Verweigert die Amtsstelle die Stimmrechtsbescheinigung, so begründet sie dies durch eines der folgenden Stichworte:
- a.
- unleserlich;
- b.
- nicht identifizierbar;
- c.
- mehrfach unterschrieben;
- d.
- von gleicher Hand;
- e.
- nicht handschriftlich;
- f.
- nicht im Stimmregister;
- g.33
- eigenhändige Unterschrift fehlt;
- h.34
- falsches Geburtsdatum.
3 Die Amtsstelle gibt auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften an.
4 …35
5 Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen über die Gesamtbescheinigung nach Artikel 62 Absatz 4 BPR.
6 Die Amtsstelle wahrt das Stimmgeheimnis.36
33Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
34Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
35Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
36Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1987, in Kraft seit 15. Sept. 1987 (AS 1987 1126).
Art. 20 Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten sind nach Kantonen getrennt der Bundeskanzlei einzureichen.
2 Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag ab, so kann das Referendum noch während der Bürozeit des nächstfolgenden Werktags eingereicht werden.
Art. 21 Prüfung des Zustandekommens
Für die Feststellung des Zustandekommens prüft die Bundeskanzlei namentlich, ob die eingereichten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Stimmrechtsbescheinigung ordnungsgemäss vorliegt.
Art. 2237
37Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
5. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 23 Vorprüfung
1 Reichen Initianten einen Initiativtext in mehreren Amtssprachen zur Vorprüfung ein, so haben sie der Bundeskanzlei mitzuteilen, welche Fassung für Textanpassungen massgebend ist.
2 Reichen sie den Initiativtext in nur einer Amtssprache ein, so übersetzt ihn die Bundeskanzlei, sobald die Initianten den Text als endgültig bezeichnet haben.
3 Sämtliche Urheber der Initiative bestätigen gegenüber der Bundeskanzlei durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft im Initiativkomitee. Entsprechende Formulare können bei der Bundeskanzlei unentgeltlich bezogen werden.38
3bis Enthält der Entwurf der Unterschriftenliste mehr Namen, als das Initiativkomitee umfassen darf, so streicht die Bundeskanzlei die letzten Namen.39
4 Die Bundeskanzlei veröffentlicht in der Vorprüfungsverfügung auch die Namen und Adressen aller Urheber der Initiative im Bundesblatt. Wünschen die Urheber eine Übersetzung der Initiative ins Romanische, so wird diese Fassung im deutschsprachigen Bundesblatt veröffentlicht.40 41
38Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 (AS 1982 1787).
39Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
40Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
41Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 (AS 1982 1787).
Art. 2442
42Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Art. 25 Rückzug 43
1 Bevor der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt, stellt die Bundeskanzlei dem Initiativkomitee ein Formular mit dem Entwurf einer Rückzugserklärung samt Unterschriftentalon zu.44
1bis Das Formular entspricht:
- a.
- Anhang 4a für den unbedingten Rückzug, wenn zur Volksinitiative kein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde;
- b.
- Anhang 4b für den bedingten oder den unbedingten Rückzug, wenn zur Volksinitiative ein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde.45
1ter Die Bundeskanzlei räumt dem Initiativkomitee mit der Einladung zum Entscheid über einen Rückzug eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung aller nötigen Unterschriften seiner Mitglieder ein.46
1quater Werden in einer einzelnen Rückzugserklärung andere Bedingungen als der Rückzug zugunsten des indirekten Gegenvorschlags geltend gemacht, so ist die betreffende Rückzugserklärung ungültig.47
2 Die Rückzugserklärung und die Unterschriften sind fristgerecht der Bundeskanzlei zuzustellen.
3 Der Rückzug wird im Bundesblatt publiziert.
43Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
Art. 26 Ergänzende Bestimmungen
Der 4. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Volksinitiative sinngemäss.
6. Abschnitt: …
Art. 2748
48 Aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
6a. Abschnitt: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe495049 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).
50 Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).
50 Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates 51
1 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Volksabstimmungen bedürfen einer Grundbewilligung des Bundesrates.
2 Der Bundesrat erteilt Kantonen, die erstmals um eine Grundbewilligung nachsuchen, die Bewilligung für höchstens fünf Urnengänge.
3 Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines Kantons bei eidgenössischen Urnengängen kann der Bundesrat diesem Kanton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine bestimmte Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen.
4 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei Nationalratswahlen bedürfen in jedem Fall einer besonderen Grundbewilligung des Bundesrates.
5 Hat der Bundesrat eine Grundbewilligung erteilt, so darf so weit dafür nötig von den Vorschriften des Gesetzes über die Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe abgewichen werden.
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27b Voraussetzungen 52
Die Grundbewilligung wird erteilt, wenn:
- a.
- der Kanton sicherstellt, dass er die Versuche nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchführt; insbesondere muss er alle wirksamen und angemessenen Massnahmen treffen, damit:
- 1.
- nur stimmberechtigte Personen am Urnengang teilnehmen können (Kontrolle der Stimmberechtigung),
- 2.
- jede stimmberechtigte Person über eine einzige Stimme verfügt und lediglich einmal stimmen kann (Einmaligkeit der Stimmabgabe),
- 3.
- Dritte elektronisch abgegebene Stimmen nicht systematisch und wirkungsvoll abfangen, verändern oder umleiten können (zuverlässige Wiedergabe unverfälschter Willenskundgabe),
- 4.
- Dritte vom Inhalt elektronisch abgegebener Stimmen keine Kenntnis erhalten können (Stimmgeheimnis),
- 5.
- jeglicher systematische Missbrauch ausgeschlossen werden kann (Regelkonformität des Urnengangs);
- b.53
- die Bundeskanzlei festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1bis erfüllt sind.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27c Gesuch 54
1 Das Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung muss enthalten:
- a.
- die Zusicherung, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt wird und dass ein umsetzbares Konzept finanzieller und organisatorischer Massnahmen zur Durchführung der Versuche vorliegt;
- b.
- die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden;
- c.
- die Angabe des Systems, das eingesetzt werden soll, sowie der Betriebsmodalitäten;
- d.
- den maximalen Anteil des kantonalen Elektorats, der in die Versuche einbezogen werden soll;
- e.
- bei mehreren Versuchen die Anzahl der Urnengänge oder die Höchstdauer, für welche die Grundbewilligung erteilt werden soll.
2 …55
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung 56
Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest:
- a.
- für welche Urnengänge des Bundes oder für welche Höchstdauer die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird;
- b.
- in welchem Zeitraum die elektronische Stimmabgabe ermöglicht werden darf;
- c.57
- für welches Gebiet und für welchen Anteil des Elektorats die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird.
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei 58
1 Der Kanton, der eine Grundbewilligung erhalten hat, muss pro Urnengang bei der Bundeskanzlei um eine Zulassung für die elektronische Stimmabgabe ersuchen.59
- 1bis Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und insbesondere die Anforderungen an das System der elektronischen Stimmabgabe und dessen Betrieb fest.60
2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllt sind.61
3 Gelangt die Bundeskanzlei nach der Prüfung eines Gesuchs um Zulassung zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem betreffenden Kanton mit und begründet ihre Beurteilung.
4 Ist der betreffende Kanton mit der Beurteilung der Bundeskanzlei nicht einverstanden, so unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid.
5 Die elektronische Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen ist nur zulässig, soweit sie in den dafür bestimmten Gebieten für alle Abstimmungsvorlagen und Wahlen des betreffenden Urnengangs ermöglicht wird.
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27ebis62
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007 (AS 2007 4639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27f Limiten 63
1 Es werden höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen. Dabei darf die Limite von 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.
2 Die Bundeskanzlei überprüft regelmässig, ob die Höhe der Limiten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der elektronischen Stimmabgabe anzupassen ist.
3 Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Stimmberechtigte, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, werden bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt.
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung 64
1 Der Prozess der elektronischen Stimmabgabe ist so auszugestalten, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, berücksichtigt werden.
2 Die Bundeskanzlei kann bei der Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe Erleichterungen für diese Stimmberechtigten zulassen, sofern die Sicherheit dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27h Schutz vor Manipulationen 65
1 Die Systeme der elektronischen Stimmabgabe sind so auszugestalten und zu betreiben, dass eine Manipulation der Meinungsbildung bei der Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen manipulative Einblendungen systematischer Art auf dem zur Stimmabgabe verwendeten Gerät während des Stimmvorgangs ausgeschlossen werden können.
2 Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt.
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27i Verifizierbarkeit und Plausibilisierung der elektronischen Stimmabgabe 6667
1 Die Kantone stellen sicher, dass die korrekte Verarbeitung der Stimmen und die Korrektheit des Ergebnisses der elektronischen Stimmabgabe verifiziert werden.68
2 Sie plausibilisieren die Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe.69
3 Die Bundeskanzlei regelt die Verifizierbarkeit und die Plausibilisierung.
4 Werden bei der Verifizierung oder der Plausibilisierung Unregelmässigkeiten festgestellt, so muss die Anzahl fehlerhafter Stimmen erhoben oder zumindest das Ausmass der Auswirkungen auf das Auszählungsergebnis abgeschätzt werden können.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27j Zuverlässigkeit der elektronischen Stimmabgabe 70
1 Die Kantone müssen alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Urnengang korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
2 Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass bis zum Zeitpunkt der Erwahrung des Resultats keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27k71
71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27kbis Verwendung eines extern betriebenen Systems 72
1 Ein Kanton ohne eigenes System kann:
- a.
- seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen;
- b.
- für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unternehmen beiziehen.
2 …73
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010 (AS 2010 275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
73 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27l Überprüfung der Systeme und der Betriebsmodalitäten 74
1 Eine Überprüfung des Systems und der Betriebsmodalitäten ist erforderlich:
- a.
- vor dem Einsatz eines neuen Systems;
- b.
- bei jeder wesentlichen Änderung des Systems oder der Betriebsmodalitäten;
- c.
- in regelmässigen zeitlichen Abständen.
2 Die Überprüfung erfolgt durch unabhängige Stellen. Diese überprüfen, ob:
- a.
- die Anforderungen der Bundeskanzlei erfüllt sind;
- b.
- die Sicherheitsvorkehrungen und das System der elektronischen Stimmabgabe auf dem neuesten Stand sind.
3 Die Bundeskanzlei regelt die zeitlichen Abstände und die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Anforderungen an die unabhängigen Stellen.
4 Sie legt fest, für welche Überprüfungen die Bundeskanzlei und für welche der Kanton zuständig ist.
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27lbis Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb 75
1 Die Kantone, die Versuche durchführen, machen die Funktionsweise und die Sicherheitseigenschaften des Systems der elektronischen Stimmabgabe sowie die wesentlichen betrieblichen Abläufe öffentlich bekannt.
2 Sie stellen sicher, dass die folgenden Informationen offengelegt werden:
- a.
- die Dokumentation zum System und dessen Betrieb;
- b.
- der Quellcode der Software;
- c.
- die Dokumentation des Entwicklungsprozesses;
- d.
- ein Nachweis, dass die maschinenlesbaren Programme aus dem publizierten Quellcode der Software erstellt worden sind.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeits- und des Datenschutzrechts.
75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27lter Einbezug der Öffentlichkeit 76
1 Die Bundeskanzlei und die Kantone, die Versuche durchführen, sorgen für den Einbezug der Öffentlichkeit und der Fachkreise.
2 Insbesondere setzen die Kantone Anreize für die Mitwirkung der Öffentlichkeit und der Fachkreise bei der Verbesserung von Systemen der elektronischen Stimmabgabe.
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27m Information der Stimmberechtigten und Veröffentlichung der Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe 77
1 Die Kantone, die Versuche durchführen, informieren die Stimmberechtigten allgemein verständlich über die Organisation, die Technik und das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert.
2 Alle wichtigen behördlichen Vorgänge bei der Abwicklung eines Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein.
3 Die Kantone veröffentlichen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen die Ergebnisse der über den elektronischen Stimmkanal abgegebenen Stimmen. Die Publikation hat so zu erfolgen, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27n78
78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27nbis79
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007 (AS 2007 4639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche Begleitung 80
1 Die Bundeskanzlei und die Kantone ziehen unabhängige Fachpersonen bei, die sie bei der Erfüllung ihrer Arbeiten unterstützen, soweit dies zweckmässig ist und insbesondere zur Stärkung des Vertrauens in die elektronische Stimmabgabe und der Sicherheit des elektronischen Stimmkanals beiträgt.
2 Die Bundeskanzlei sorgt für eine wissenschaftliche Begleitung der Versuche und kann dazu:
- a
- Forschungsarbeiten in Auftrag geben, namentlich in sozialwissenschaftlichen und technischen Bereichen;
- b.
- Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben oder durch die Kantone erheben lassen.
3 Sie sorgt dafür, dass Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe auf ihre Auswirkungen, namentlich auf die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Stimmgewohnheiten, untersucht werden.
4 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statistische Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weitergehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse.
80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Art. 27p81
81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).
Art. 27q Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege 82
Der Bundesrat kann die Genehmigung für Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege unter der Voraussetzung erteilen, dass alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergriffen werden, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten und um die Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausschliessen zu können.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen 83
1 Referendumspflichtige kantonale Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung sind nach der Durchführung einer Volksabstimmung oder dem unbenützten Ablauf einer Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen, nicht referendumspflichtige Bestimmungen nach ihrer Annahme durch die zuständige kantonale Behörde.
2 In nichtstreitigen Fällen werden sie von der Bundeskanzlei genehmigt.
83Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 20061269).
Art. 28a Änderung bisherigen Rechts 84
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- 1.
- die Verordnung vom 2. Mai 187986 betreffend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung;
- 2.
- die Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 191987 betreffend die Wahl des Nationalrates;
- 3.
- der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 194588 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft
Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Februar 1997 8989AS 1997 761. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
89AS 1997 761. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Anhang 1a
Anhang 1b 9090 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
90 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Anhang 2 9191 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982 (AS 1982 1787), vom 9. Juni 1986 (AS 1986 1059), Ziff. II der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 1755) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
91 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982 (AS 1982 1787), vom 9. Juni 1986 (AS 1986 1059), Ziff. II der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 1755) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Anhang 3a 9292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Anhang 3b 9393 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).
Anhang 4a 9494 Ursprünglich Anhang 4. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
94 Ursprünglich Anhang 4. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
Anhang 4b 9595 Ursprünglich Anhang 4. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
95 Ursprünglich Anhang 4. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).