Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 146 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19564,
beschliesst:
I. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
1Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
- a.
- 1
- b.
- die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
- c.2
- die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
- cbis.3
- die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
- d.
- die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
- e.
- die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
- f.
- alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Art. 2
1Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
2Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.1
3Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19342 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).
2 [BS 1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]
II. Abschnitt: Die Haftung für Schaden
Art. 3
1Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
Art. 4
Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).
Art. 5
1Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
2Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
3Sind im Zeitpunkt des Entscheides die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann die zuständige Behörde bis auf zwei Jahre, vom Tage des Entscheides an gerechnet, eine Änderung vorbehalten.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).
Art. 6
1Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.1
2Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.2
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).
2 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
Art. 7
Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
Art. 8
Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.
Art. 9
1Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts1 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
Art. 10
1Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.2
2Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.4 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
2 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
3 SR 173.110
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Art. 11
Art. 12
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
III. Abschnitt: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 13
1Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verbrechen und Vergehen, die sie in ihrer amtlichen Stellung verübt haben, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften.
2Auf Beamte, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, sind die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19271 und der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 18892 anzuwenden.
1 SR 321.0
2 [BS 3 456; AS 1951 437 Ziff. II, 1968 212 Ziff. III. AS 1979 1059 Art. 216]. Siehe heute: den Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (SR 322.1).
Art. 14
1Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich unmittelbar auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.
2Die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten bestimmen nach Artikel 84 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (ParlG) denjenigen Rat, dessen Kommission das Gesuch um Aufhebung der Immunität zuerst behandelt.
3Die Artikel 17 Absätze 2-4 sowie 17a Absätze 2, 3, 5 und 6 ParlG gelten sinngemäss.
4Die Kommissionen geben dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme.
5Stimmen beide Kommissionen darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so können sie in gemeinsamer Sitzung als Kommission der Vereinigten Bundesversammlung dieser die vorläufige Einstellung im Amte beantragen. Die Zusammensetzung dieser Kommission richtet sich nach Artikel 39 Absatz 4 ParlG. Entspricht die Kommission eines Rates dieser Zusammensetzung nicht, so ergänzt oder reduziert das Büro dieses Rates die Mitgliederzahl entsprechend.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
2 SR 171.10
Art. 14bis
1Eine Ermächtigung ist insbesondere erforderlich, wenn zur Verfolgung oder Verhinderung einer strafbaren Handlung das Post- oder das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 321ter des Strafgesetzbuches2 gegenüber einer der in Artikel 14 genannten Personen aufgehoben werden soll.3 Die Ermächtigung ist stets erforderlich, wenn mit Massnahmen gegen eine dieser Personen ein Dritter überwacht werden soll, mit dem sie auf Grund ihres Amtes in Beziehung steht.
2Über Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung entscheidet in diesen Fällen eine Kommission, die aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten beider Räte besteht. Stimmen nicht mindestens fünf Kommissionsmitglieder zu, so ist die Ermächtigung verweigert.4
3Die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission sind geheim.
4Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen eine der in Artikel 14 genannten Personen notwendig sind. Sobald die von der Kommission bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist nach Artikel 14 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt. Eine Verhaftung ohne diese Ermächtigung ist unzulässig.5
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität, in Kraft seit 1. Juli 1973 (AS 1973 925; BBl 1971 II 369 481).
2 SR 311.0
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2452; BBl 1996 III 1249).
4 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
5 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
Art. 14ter
Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich sei, so entscheiden die Kommissionen, die für die Ermächtigung zuständig sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität (AS 1973 925; BBl 1971 II 369 481). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
Art. 15
1Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
- a.
- die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
- b.
- die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
- c.1
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
- d.2
- der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.3
2Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
3Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme4 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
4Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
5Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.5
5bisDie Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.6
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
4 Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
7 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Art. 16
1Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
2Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches1 entsprechende Anwendung.
3Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
IV. Abschnitt: Die disziplinarische Verantwortlichkeit
Art. 17
Die disziplinarische Verantwortlichkeit der diesem Gesetz unterstellten Personen richtet sich nach den für sie geltenden besondern Bestimmungen.
Art. 18
1Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.
2Wird neben der Disziplinaruntersuchung wegen der nämlichen Tatsache ein Strafverfahren durchgeführt, so ist in der Regel der Entscheid über die disziplinarische Massnahme bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.
V. Abschnitt: Die Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals
Art. 19
1Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
- a.
- Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3–6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
- b.
- Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.1
3Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.2
1 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Va. Abschnitt: Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems
Art. 19a
1Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb des Schengener Informationssystems einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund.
2Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat.
Art. 19b
Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
- a.
- die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen1 gebunden ist, beim Betrieb des Schengener Informationssystems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und
- b.
- auf Grund dieser Ausschreibung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
1 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR0.362.31); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).
Art. 19c
Über streitige Ansprüche von Drittpersonen gegenüber dem Bund oder des Bundes gegenüber einem Kanton erlässt die zuständige Behörde des Bundes eine Verfügung. Artikel 10 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
VI. Abschnitt: Verjährung und Verwirkung
Art. 20
1Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über die unerlaubten Handlungen.2
2Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 3
3Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.4
1 SR 220
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
Art. 21
Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
Art. 22
1Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechts.
2Die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Beamten verjährt nach den speziellen Disziplinarbestimmungen, jedoch längstens ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht.
3Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden.
Art. 23
1Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
VII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24
1Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Departemente und der Abteilungen zur endgültigen Anerkennung oder Bestreitung von Ansprüchen, die gegenüber dem Bund erhoben werden, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegenüber Beamten und zur Durchführung der erforderlichen Prozesse (Art. 3, 10 Abs. 2 und Art. 11; Art. 7, 8, 19 und 20).
Art. 25
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Art. 26
1Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten werden nach bisherigem Recht behandelt.
2Die Haftung des Bundes nach den Artikeln 3 ff. besteht auch für Schaden, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sofern weder Verjährung noch Verwirkung gemäss Artikel 20 eingetreten ist.
3Anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Anhebung einer Zivilklage gegen einen Beamten sind als Gesuche um Stellungnahme zum Anspruch im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln; sie sind von Amtes wegen der zuständigen Stelle zu übermitteln.
4Ist jedoch über ein solches Ermächtigungsgesuch schon entschieden, so ist der Fall nach altem Recht zu erledigen.
5Im Übrigen gilt für die Verantwortlichkeit der Beamten und für den Rückgriff des Bundes auf Fehlbare ausschliesslich das neue Gesetz.
Art. 27
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere:
- a.
- das Bundesgesetz vom 9. Dezember 18501 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten;
- b.
- Artikel 91 des Bundesgesetzes vom 5. April 19102 betreffend das schweizerische Postwesen;
- c.
- die Artikel 29, 35 und 36 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 19273 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.
1 [BS 1 462]
2 [BS 7 745, 8 281 Art. 128 Ziff. 3; AS 1997 2452 Art. 69 Ziff. 1. AS 1961 17 Art. 19 Bst. b]
3 [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]