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Art. 4 Kommissionsprotokolle
1 Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen. 2 Die Kommissionsprotokolle dienen: - a.
- der Vorbereitung der weiteren Behandlung des Beratungsgegenstandes im Rat oder in späteren Kommissionssitzungen;
- b.
- als Grundlage für die Erstellung von Berichten und dem Nachweis von Kommissionsbeschlüssen;
- c.
- der späteren Auslegung von Erlassen und Kommissionsbeschlüssen.
3 Von den Kommissionsberatungen werden analytische Protokolle erstellt. Artikel 5 bleibt vorbehalten. 4 Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. 5 Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und ‑delegationen können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewahren.
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Art. 5 Beschlussprotokolle
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ein Beschlussprotokoll erstellen lassen, wenn die Beratungen für die spätere Auslegung eines Erlasses oder Kommissionsbeschlusses voraussichtlich nicht erheblich sind.
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Art. 5a Klassifizierung 5
1 Die Protokolle der Kommissionssitzungen werden als «intern» klassifiziert, sofern die Kommission keine andere Klassifizierung vornimmt. 2 Die weiteren Unterlagen werden als «intern» klassifiziert, sofern sie nicht bereits öffentlich sind oder sofern die Kommission keine andere Klassifizierung vornimmt. Hat die Urheberin oder der Urheber einer Unterlage diese als «vertraulich» oder «geheim» klassifiziert, so bleibt diese Klassifizierung bestehen. Vorbehalten bleibt eine Entklassifizierung nach Artikel 8 Absätze 3–6.
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Art. 6 Verteilung der Protokolle
1 Die Kommissionsprotokolle gehen an: - a.
- die Kommissionsmitglieder;
- b.
- die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates;
- c.
- die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste;
- d.
- die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden.
2 Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. 3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. 4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:6 - a.
- Erlassentwürfe;
- b.
- Parlamentarische Initiativen;
- c.
- Standesinitiativen;
- d.
- Motionen im Zweitrat;
- e.
- Petitionen;
- f.
- Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen.
5 …7
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Art. 6a Extranet 8
1 Kommissionsprotokolle werden auf einem geschützten Informatiksystem (Extranet) elektronisch zugänglich gemacht, soweit dies technisch möglich ist. 2 Die Ratsmitglieder haben im Extranet Zugriff auf die Kommissionsprotokolle über die Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4.9 2bis Mitglieder der Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 200310 und Artikel 7 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 200311 haben zudem im Extranet Zugriff auf die Protokolle über kommissionseigene Geschäfte ihrer Kommissionen und der Kommissionen des anderen Rates mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich (Schwesterkommission).12 2ter Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste haben Zugriff auf die Kommissionsprotokolle.13 3 …14 4 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ausnahmsweise auf eine elektronische Bereitstellung im Extranet verzichten, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Die Kommissionsmitglieder werden darüber informiert.
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Art. 6b Zugriff der Fraktionssekretariate im Extranet 15
1 Die Fraktionssekretariate haben im Extranet Zugriff auf:16 - a.
- Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände gemäss Artikel 6 Absatz 4;
- b. 17
- Protokolle über kommissionseigene Geschäfte der Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 3. Oktober 200318 und Artikel 7 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglementes des Ständerates vom 20. Juni 200319;
- c.
- Protokolle über eigene Geschäfte des Büros des Nationalrates.
2 Soweit die Protokolle im Extranet nicht verfügbar sind, werden sie den Fraktionssekretariaten zugestellt. 3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann auf die Zustellung oder die Bereitstellung von Protokollen über kommissionseigene Geschäfte verzichten, wenn dies durch überwiegende öffentliche oder private Interessen gerechtfertigt ist.
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Art. 6c Zugriff von persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ratsmitglieder im Extranet 20
1 Jedes Ratsmitglied kann eine persönliche Mitarbeiterin oder einen persönlichen Mitarbeiter bestimmen, die oder der im Extranet Zugriff erhält auf die Protokolle der Kommissionen, denen das Ratsmitglied angehört, mit Ausnahme der Protokolle, auf welche die Fraktionssekretariate keinen Zugriff haben (Art. 6b). 2 Die persönliche Mitarbeiterin oder der persönliche Mitarbeiter untersteht dem Amtsgeheimnis nach Artikel 8 ParlG. 3 Das Ratsmitglied liefert den Parlamentsdiensten folgende Angaben zur von ihm bestimmten persönlichen Mitarbeiterin beziehungsweise zum von ihm bestimmten persönlichen Mitarbeiter sowie nachträgliche Änderungen dieser Angaben: - a.
- Namen und Vornamen;
- b.
- weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und für diese ausgeübte Tätigkeiten;
- c.
- Adresse;
- d.
- AHV-Versichertennummer21.
4 Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Namen der Ratsmitglieder und die Angaben ihrer persönlichen Mitarbeiter nach Absatz 3 Buchstaben a und b in einem Verzeichnis. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). 21 Seit 1. Jan. 2022: «AHV-Nummer».
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Art. 7 Akteneinsichtsrechte
1 In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: - a.
- für die Rechtsanwendung;
- b.
- für wissenschaftliche Zwecke.
2 Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. 3 Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. 4 Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. 5 Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. 6 Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
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Art. 8 Weitere Unterlagen 2223
1 Für Unterlagen der Kommissionen, die nicht Protokolle sind, gelten die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, über ihre elektronische Verfügbarkeit und über die Akteneinsicht.24 2 Umfangreiche Unterlagen werden sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu Verfügung gestellt. 3 Die Kommission kann wichtige Unterlagen nach Absatz 1 entklassifizieren und veröffentlichen, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Sie prüft insbesondere unmittelbar nach Abschluss ihrer Beratungen eines Geschäfts zuhanden des Rates, ob bestimmte Unterlagen für das Verständnis der Kommissionsanträge wesentlich sind.25 4 Vor einer Entklassifizierung nach Absatz 3 wird die Urheberin oder der Urheber der Unterlage angehört.26 5 Die Veröffentlichung folgender Unterlagen bedarf der Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers: - a.
- Unterlagen, welche eine Kommission in Ausübung ihrer Informations- und Konsultationsrechte im Bereich der Aussenpolitik (Art. 152 ParlG) erhalten hat;
- b.
- Unterlagen, auf deren Herausgabe eine Kommission nach Artikel 150 Absatz 2 ParlG keinen Anspruch geltend machen kann.27
6 Ist zwischen der Kommission und dem Bundesrat strittig, ob es sich um eine Unterlage nach Absatz 5 handelt, so ist die Stellungnahme des Bundesrates massgebend. Handelt es sich bei der Kommission um eine Aufsichtskommission, so entscheidet diese endgültig.28
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Art. 8a Protokolle und weitere Unterlagen der Aufsichtskommissionen und ‑delegationen 29
Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung, die elektronische Verfügbarkeit und die Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen im Bereich der Oberaufsicht sowie den Zugang zu diesen Protokollen und den weiteren Unterlagen.
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Art. 9 Protokolle und weitere Unterlagen der Büros und der Delegationen nach den Artikeln 38 und 60 ParlG 30
Die Artikel 4–8 gelten sinngemäss auch für die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Büros und Delegationen nach den Artikeln 38 und 60 ParlG.
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