Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,
verordnet:
1
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
- a.
- Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
- b.
- Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes3 vom 16. Dezember 20054;
- c.
- Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
- d.6
- Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20227;
- e.8
- Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen;
- f.9
- Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 199910 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
- a.
- Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411;
- b.
- Bundesgesetz vom 23. Dezember 201112 über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
- c.
- Ausweisverordnung vom 20. September 200213;
- d.
- Waffenverordnung vom 2. Juli 200814;
- e.
- Sprengstoffverordnung vom 27. November 200015.
3 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 20 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416.
Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen 17
1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.18
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).
Art. 3a Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen 19
1 Für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird eine Pauschalgebühr pro Woche und Zielgerät erhoben.
2 Zur Berechnung dieser Gebühr werden die Lizenzkosten geteilt durch die Anzahl Lizenzen sowie durch die Anzahl Wochen des Jahres.
3 Die Rechnungsperiode beginnt, sobald das besondere Informatikprogramm erfolgreich in ein Zielgerät eingeschleust werden konnte.
4 Funktioniert die Ausleitung von Daten einer explizit gewünschten Anwendung direkt nach der Einschleusung nicht, obwohl die Tests erfolgreich waren, wird der Einsatz unterbrochen und es werden keine Gebühren verrechnet.
5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.
6 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
7 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.
8 Die Gebühren werden nach Abschluss des Einsatzes erhoben.
9 Fedpol evaluiert periodisch die Nutzung der besonderen Informatikprogramme und die Bemessung der Gebühren.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 472).
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Inkasso
1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.
2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 201520.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.