1 Bei fehlendem Wettbewerb kann die Auftraggeberin mit der Anbieterin ein Recht auf Einsicht in die Kalkulation vereinbaren, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht.
2 Eine Überprüfung des Preises kann durch die zuständige interne Revision oder durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bei der Anbieterin und den Subunternehmerinnen durchgeführt werden. Bei einer ausländischen Anbieterin oder ausländischen Subunternehmerinnen kann die zuständige interne Revision oder die EFK die zuständige ausländische Stelle um die Durchführung der Überprüfung ersuchen, wenn ein angemessener Schutz im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20205 gewährleistet ist.6
3 Die Anbieterinnen sowie ihre Subunternehmerinnen, die wesentliche Leistungen erbringen, sind verpflichtet, dem zuständigen Prüforgan alle notwendigen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4 Die Grundlagen für eine Überprüfung des Preises sind insbesondere das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen der Anbieterin oder der Subunternehmerin sowie die darauf basierende Vor- oder Nachkalkulation des Vertragspreises. Die Kalkulation weist die Selbstkosten in der branchenüblichen Gliederung, die Risikozuschläge sowie den Gewinn aus.
5 Ergibt die Überprüfung einen zu hohen Preis, so verfügt die Auftraggeberin die Rückerstattung der Differenz oder eine Preisreduktion für die Zukunft, sofern der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält. Als Folge der Überprüfung ist eine Erhöhung des Preises ausgeschlossen.
5 SR 235.1
6 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 21 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).