Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Finanzdepartement
(OV-EFD)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV),
verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.
2 Es strebt Steuer-, Fiskal- und Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören.
3 Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele:
- a.
- Bundeshaushalt:
- 1.
- die Einnahmen und Ausgaben nach den Regeln der Schuldenbremse über einen Konjunkturzyklus ausgleichen,
- 2.
- die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen;
- b.
- Steuern:
- 1.
- die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltverträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit, der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten,
- 2.
- die steuerlichen Standortfaktoren unter Beachtung der internationalen Akzeptanz verbessern;
- c.
- Finanzmarktpolitik: zur Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beitragen;
- d.
- Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kontroll- und Sicherheitsaufgaben einen möglichst effizienten Personen- und Warenverkehr gewährleisten;
- e.
- Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiskalischen und die gesundheitspolitischen Ziele wirksam und kostengünstig umgesetzt werden können;
- f.
- Verwaltungsführung:
- 1.
- die Ergebnisorientierung in der Verwaltungsführung stärken,
- 2.
- das Risikomanagement der Bundesverwaltung koordinieren,
- 3.
- die Steuerung der externen Träger von Verwaltungsaufgaben nach den Grundsätzen der Corporate Governance sicherstellen;
- g.
- Bundespersonal:
- 1.
- eine fortschrittliche, dem Leistungs- und Entwicklungsgedanken sowie der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personalpolitik führen,
- 2.
- eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen;
- h.
- Querschnittsleistungen:die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal, Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaftlich, nachhaltig und qualitätsbewusst decken;
- i.
- Supportleistungen: die wirtschaftliche Erbringung repetitiver und standardisierter Tätigkeiten durch Dienstleistungszentren sicherstellen.
4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das EFD der europäischen und der weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF3; Aussenwirtschaft), der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
- a.
- Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zusammen.
- b.
- Es trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
- c.
- Es fördert nachhaltige und administrativ einfache Lösungen.
- d.
- Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kundenorientiert.
- e.
- Es verfolgt eine offene und klare Informations- und Kommunikationspolitik.
Art. 3 Besondere Zuständigkeit
1 Das EFD verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 (FINMAG) und der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 FINMAG (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
2 Es vollzieht in seinem Zuständigkeitsbereich das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585.
3 Es instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 19686).
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten
1 Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
2 Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Generalsekretariat, Delegierte oder Delegierter für Mehrsprachigkeit, und Beauftragte oder Beauftragter des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz 77 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746).
7 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746).
Art. 5 Generalsekretariat 8
Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
- a.
- Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
- b.
- Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte.
- c.
- Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
- d.9
- Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern.
- dbis.10
- Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 201411 angeboten werden.
- e.12
- Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.
- f.
- Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung.
- g.13
- …
- h.14
- Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201815 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr.
8 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
13 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
Art. 6 Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit 16
1 Die oder der Delegierte des Bundes für Mehrsprachigkeit ist dem GS unterstellt.
2 Sie oder er nimmt die in der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201017 genannten Aufgaben wahr.
16 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
Art. 6a18
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Feb. 2015 (AS 2015 615). Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746).
Art. 6b Beauftragte oder Beauftragter des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz 19
1 Die oder der Beauftragte des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz leitet die Organisation «Digitale Verwaltung Schweiz» in operationeller Hinsicht. Die Organisation ist dem GS administrativ zugeordnet.
2 Sie oder er setzt die Strategie der Schweiz für die digitale Verwaltung um.
19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).
2. Abschnitt: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen
Art. 7 Ziele und Funktionen
1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele:
- a.
- Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft), der SNB und der FINMA die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.
- b.20
- Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz, den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors.
- c.21
- Es trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren der Schweiz bei.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:
- a.22
- Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der strategischen Führung in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind.
- b.23
- Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der Finanzmarktregulierung.
- c.24
- Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen.
- d.
- Es betreut die internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten federführend und führt die entsprechenden internationalen Verhandlungen.
- e.25
- Es erarbeitet für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und in Absprache mit diesen die Vorgaben in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten.
- f.
- Es vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten befassen.
- g.26
- Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA.
- h.27
- Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden.
- i.28
- Es informiert über internationale Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten und die Finanzmarktregulierung.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).
3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung
Art. 8 Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele:
- a.
- Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher.
- b.
- Sie entwirft die Rechnung sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wirtschaftspolitik den Voranschlag und den Finanzplan zuhanden des Bundesrates.
- c.
- Sie tritt für eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budgetierung, der Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften der Departemente und der Bundeskanzlei mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss.
- d.
- Sie wirkt hin auf eine ergebnisorientierte Verwaltungsführung und ein systematisches Controlling sowohl in der gesamten Bundesverwaltung als auch gegenüber externen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
- e.
- Sie sorgt mit einem zeitgemässen Tresorerie- und Liquiditätsmanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geld- und Kapitalmarkt.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a.
- Sie entwirft Sanierungs- und Sparmassnahmen, wenn sich dies zur zeitgerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.
- b.
- Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik.
- c.
- Sie vertritt nach Anhörung des SIF und des SECO die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Finanz- und Geldpolitik, der Finanzstatistik, der Tresorerieführung, des Rechnungswesens und der Public Corporate Governance befassen.
- d.
- Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des:
- 1.
- Finanzhaushaltrechts;
- 2.29
- Währungs- und Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarktstabilität betroffen ist.
- e.
- Sie vertritt den Bund bei der Eintreibung bestrittener und der Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche.
- f.30
- Sie koordiniert das Risikomanagement und ist zuständig für die zentrale Versicherungsbewirtschaftung im Bund.
- g.
- Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB, soweit nicht das SIF zuständig ist.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2241).
Art. 9 Besondere Bestimmungen
1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a.
- Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.
- b.
- Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich.
- c.
- Sie erstellt die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen.
- d.31
- Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen».
- e.32
- Sie erteilt die notwendige Zustimmung des EFD zum Abschluss von Versicherungsverträgen.
2 Sie organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.
2bis Sie betreibt das System zur Stammdatenverwaltung (MDG33) und erfüllt die übrigen Aufgaben der EFV nach dem 6. Kapitel der Verordnung vom 25. November 202034 über die digitale Transformation und die Informatik.35
3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:
- a.
- die Zentrale Ausgleichsstelle unter Einschluss folgender Einheiten:
- 1.
- Finanzen und Zentralregister,
- 2.
- Eidgenössische Ausgleichskasse mit Familienausgleichskasse,
- 3.
- Schweizerische Ausgleichskasse,
- 4.
- IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
- b.
- die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).36
4 …37
31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2241).
33 MDG = Master Data Governance
35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149).
37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
4. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt
Art. 10 Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt die folgenden Ziele:
- a.
- Es schafft die Voraussetzungen für eine vorausschauende Personal- und Vorsorgepolitik im Bund.
- b.
- Es stellt eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der finanziellen und personellen Ressourcen sicher.
- c.38
- Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann.
- d.39
- …
- e.40
- Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Aus- und Weiterbildung des Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a.
- Es erarbeitet die Personal- und Vorsorgepolitik des Bundes, entwickelt sie laufend weiter und setzt sie durch.
- b.
- Es entwickelt die Grundlagen und Instrumente zur Steuerung und Umsetzung der Personal- und Vorsorgepolitik in allen Personalprozessen in der gesamten Bundesverwaltung.
- c.
- Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Mittel bereit, budgetiert die Personalausgaben und ist für das personalpolitische Controlling zuständig.
- d.
- Es stellt ein Aus- und Weiterbildungsangebot für sämtliche Personalkategorien in der gesamten Bundesverwaltung zur Verfügung.
- e.
- Es trägt die Verantwortung für ein informatikgestütztes Personalinformations- und -bewirtschaftungssystem in der gesamten Bundesverwaltung.
- f.
- Es informiert die Angestellten der Bundesverwaltung in Personalangelegenheiten.
- g.
- Es koordiniert und beurteilt die personal- und die vorsorgerechtlichen Bestimmungen verselbstständigter Verwaltungseinheiten.
38 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
39 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 27. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
40 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
Art. 11 Besondere Bestimmungen
1 Das EPA hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a.
- Es führt eine Personal- und Sozialberatung.
- b.
- Es führt das «Dienstleistungszentrum Personal» des EFD.
- c.
- Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung.
- d.41
- Es führt die gemäss Artikel 53 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200142 delegierten Funktionsbewertungen der Klassen 1–31 für die Departemente durch.
2 Dem EPA sind administrativ zugeordnet:
- a.
- das Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerkes Bund;
- b.
- die Vertrauensstelle für das Bundespersonal.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 12 Ziele und Funktionen
1 Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele:
- a.43
- Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.
- b.
- Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a.
- Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des Steuerrechts. Dabei trägt sie den Bedürfnissen der Wirtschafts- und der Finanzpolitik Rechnung.
- b.
- Sie setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden um.
- c.44
- Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts.
- d.
- Sie leistet ihren Beitrag für ein gutes Steuerklima und für die Fortentwicklung des Steuerwesens.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
Art. 13 Besondere Aufgaben 45
Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a.
- Sie unterstützt das SIF bei der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge in Steuerangelegenheiten und vollzieht diese Verträge. Die dazu notwendigen Kontakte koordiniert sie mit dem SIF.
- b.46
- Sie vertritt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit der Umsetzung des Steuerrechts befassen.
- c.47
- Sie setzt den internationalen Informationsaustausch gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201548 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen um.
- d.
- Sie erstellt die schweizerische Steuerstatistik und führt eine Dokumentation über die inländischen und, in Zusammenarbeit mit dem SIF, über die ausländischen Steuerordnungen.
- e.49
- Sie erhebt die Unternehmensabgabe nach den Artikeln 70–70d des Bundesgesetzes vom 24. März 200650 über Radio und Fernsehen.
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
6. Abschnitt: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 5151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741).
Art. 14 Ziele und Funktionen
1 Das BAZG52 verfolgt die folgenden Ziele:
- a.53
- Es beschafft aus den in seine Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.
- b.
- Es bewirtschaftet den Warenverkehr an der Grenze mit einfachen und kostengünstigen Verfahren und beachtet dabei von der Schweiz anerkannte internationale Standards zu den Warenflüssen.
- c.
- Es verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BAZG insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a.
- Es überwacht und kontrolliert den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze.
- b.
- Es wahrt die Sicherheit im Grenzraum.
- c.
- Es erhebt Zollabgaben und Abgaben nach nicht zollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.
- d.
- Es wirkt mit beim Vollzug nicht zollrechtlicher Erlasse des Bundes, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.
- e.
- Es arbeitet mit der Wirtschaft zusammen, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zollveranlagungsverfahren.
- f.
- Es arbeitet mit ausländischen Zollverwaltungen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Koordination der Zollveranlagungsverfahren.
52 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
Art. 15 Besondere Aufgaben 54
Das BAZG hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a.
- Es handelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF und anderen in der Sache zuständigen Stellen völkerrechtliche Verträge in Angelegenheiten zolltechnischer Art aus und vollzieht sie, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind.
- b.
- Es vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF und anderen in der Sache zuständigen Stellen im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit zolltechnischen Fragen befassen.
- c.
- Es vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit anderen in der Sache zuständigen Stellen die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Grenzsicherheit befassen, und arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Behörden und Organen anderer Staaten sowie mit internationalen Organisationen und der Europäischen Union zusammen.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
7. Abschnitt: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
Art. 16 Ziele
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt als interner Leistungserbringer im Bereich Informatik und Telekommunikation die folgenden Ziele:
- a.
- Es erbringt Informatik- und Telekommunikationsleistungen zur Unterstützung der Geschäftsprozesse der Leistungsbezüger und gewährleistet die erforderliche Sicherheit für Informatikmittel und Daten. Dabei hält es die Vorgaben des Informatikrates des Bundes (IRB) ein.
- b.
- Es richtet sein Angebot auf die Bedürfnisse der Leistungsbezüger aus.
- c.
- Es setzt die verfügbaren Mittel wirtschaftlich und wirksam ein.
Art. 17 Aufgaben
Das BIT hat die folgenden Aufgaben:
- a.
- Es entwickelt und betreibt Systeme und Anwendungen für kundenspezifische Geschäftsprozesse.
- b.
- Es entwickelt und betreibt Systeme und Anwendungen für E-Government-Prozesse, insbesondere auch für die Veröffentlichung von Informationen im Internet.
- c.
- Es betreibt Systeme und Anwendungen sowie entsprechende Kompetenzzentren.
- d.
- Es stellt den Betrieb von Rechenzentren für die Katastrophenvorsorge sicher.
- e.
- Es stellt die Büroautomation seiner Kunden bereit, betreibt sie und unterstützt die Anwenderinnen und Anwender in der Benützung.
- f.
- Es stellt die Interoperabilität der Büroautomation in der gesamten Bundesverwaltung sicher.
- g.
- Es stellt die Kommunikationsdienstleistungen für die Daten- und die Sprachkommunikation der Bundesverwaltung sowie deren Anbindung ans Internet sicher.
- h.
- Es bietet generelle und kundenspezifische Ausbildungen im Bereich Informatik an.
- i.
- Es arbeitet mit Organisationen zusammen, die sich mit der Erbringung von Informatikleistungen befassen, und vertritt den Bund in solchen Organisationen.
Art. 18 Besondere Bestimmungen
1 …55
2 Das BIT verrechnet seinen Kunden die Leistungen und sorgt gegenüber dem EFD für Kostentransparenz.56
3 Es erbringt überdepartementale Leistungen nach der Verordnung vom 25. November 202057 über die digitale Transformation und die Informatik.58
4 Es kann seine Leistungen auch anderen Bundesstellen und gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.
55 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).
8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik
Art. 19 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
- a.
- Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 200859 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für die Unterbringung insbesondere:
- 1.
- der Bundesverwaltung;
- 2.
- der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;
- 3.
- der eidgenössischen Gerichte;
- 4.
- der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
- b.
- Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:
- 1.
- der zentralen Bundesverwaltung;
- 2.
- der Behördenkommissionen;
- 3.
- administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a.
- Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement.
- b.
- Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln.
- c.
- Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung.
- d.
- Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.
Art. 20 Besondere Bestimmungen
1 Das BBL hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a.
- Es leitet die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und führt deren Sekretariat.
- b.60
- Es leitet die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und führt deren Sekretariat.
- c.61
- Es leitet das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB).
- d.
- Es ist die Vollzugsbehörde des Bundes gemäss der Bauprodukteverordnung vom 27. November 200062 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.
2 Es kann seine Leistungen gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.
60 Fassung gemäss Art. 44 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 1. Mai 2024 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 224).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
62 [AS 2001 100; 2006 4291Ziff. IV; 2010 2631 Anhang Ziff. 4. AS 2014 2887Art. 46]. Siehe heute: die V vom 27. Aug. 2014 (SR 933.01).
9. Abschnitt: …
Art. 20a63
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).
3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: …
Art. 21 und 2264
64 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 4 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5161).
2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
3. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 24
1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200666 die berufliche Vorsorge durch.
2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem PUBLICA-Gesetz.
4. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle
Art. 25 Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig wahr.
2 Sie unterstützt durch ihre Prüfungen und Beratungen:
- a.
- den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung;
- b.
- das Parlament in seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege.
3 Sie sorgt mit der Prüfung des Finanzhaushalts auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags für ein ordnungsgemässes, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.
Art. 26 Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates
Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates abgeben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Geschäftsordnung
Das EFD erlässt nach Artikel 29 RVOV eine Geschäftsordnung.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 29a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
15. September 2017 68
Bis zum Inkrafttreten der Artikel 27, 38, 52, 71 und 76b der Änderungen vom 30. September 201669 des Alkoholgesetzes vom 2. Juni 193270 (AlkG) erfüllt das BAZG alle Aufgaben des Alkoholrechts mit folgenden Ausnahmen:
- a.71
- Bewilligungen nach Artikel 27 Absatz 2 AlkG werden von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) erteilt.
- b.
- Die EAV überwacht die Verwendung der von ihr mit Bewilligung abgegebenen gebrannten Wasser.
- c.
- Die EAV führt den Betrieb in Schachen, Kanton Luzern, weiter und wickelt alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte ab.
68 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 4 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5161).
71 Fassung gemäss Art. 4 der V vom 28. Sept. 2018 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3503).
Art. 29b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. September 2018 72
Bis zum Inkrafttreten der Artikel 71 und 76b der Änderungen vom 30. September 201673 des AlkG74:
- a.
- erfüllt das BAZG alle Aufgaben des Alkoholrechts;
- b.
- schliesst die EAV alle Rechtsgeschäfte ab, die am 1. November 2018 hängig und mit ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit verbunden waren.
72 Eingefügt durch Art. 4 der V vom 28. Sept. 2018 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3503).
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.