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Art. 158228
228 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
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Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
(Art. 33) 1 Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist. 2 Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.
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Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 229
Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013230 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1231 bisherigen Rechts.
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Art. 161 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 232
1 Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung. 2 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam. 232 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
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Art. 161a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014 233
1 Arbeitsverhältnisse mit dem Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts richten sich mit Ablauf der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1–3 BPV nach dem neuen Recht. Vorbehalten sind Ausnahmen für Angestellte, denen die Erfüllung der Versetzungspflicht nicht zumutbar ist. Diese Angestellten werden in der bisherigen oder einer zumutbaren neuen Funktion weiterbeschäftigt, gehören aber nicht mehr zum Rotationspersonal. 2 Für die Ausrichtung der Mobilitätsvergütung nach Artikel 81 Absatz 2 BPV und Artikel 84–86 dieser Verordnung werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten zwölf Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet. 3 Für die Kostenbeteiligung des EDA nach Artikel 123 Absatz 2 werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet. 233 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).
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Art.161b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: anwendbares Recht 234
1 Alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden und über dieses Datum hinaus fortdauern, unterstehen ab dem 1. Januar 2019 dem neuen Recht. 2 Die Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 VBPV-EDA, in der Fassung vom 1. Januar 2017, erhalten vor dem 1. Januar 2019 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG235. 234 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juni 2018, Abs. 1 in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). 235 SR 172.220.1
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Art.161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit 236
Ab dem 1. Januar 2019 gilt folgende Dienstzugehörigkeit: - a.
- Die Angestellten des diplomatischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des bisherigen Rechts gehören der Karriere Diplomatie nach Artikel 2 Buchstabe a des neuen Rechts an.
- b.
- Das Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts gehört der Karriere IZA nach Artikel 2 Buchstabe b des neuen Rechts an.
- c.
- Die bisherigen versetzungspflichtigen Chefs und Chefinnen Finanzen, Personal und Administration gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
- d.
- Die Angestellten des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die bereits in das Funktionsband 2 des konsularischen Dienstes befördert wurden oder die im EDA eine Funktion ausüben, die bisher im Funktionsband 2 oder 3 des konsularischen Dienstes eingereiht war, gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
- e.
- Die übrigen Angestellten des konsularischen Dienstes nach bisherigem Recht gehören dem Fachpersonal nach Artikel 2 des neuen Rechts mit Versetzungspflicht an.
236 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
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Art.161d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Lohnbesitzstand 237
1 Übersteigt der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion, die sie am 1. Januar 2019 ausüben, so bleibt er mindestens bis zu ihrer nächsten Versetzung unverändert. 2 Übersteigt der Lohn der Angestellten nach Absatz 1 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 den Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Funktion, so bleibt er im Rahmen dieser Versetzung während weiterer zwei Jahre unverändert und wird dann und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach bisherigem Recht, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt. 3 Der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unverändert, sofern er den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion übersteigt, die sie am 1. Januar 2019 ausüben. Vorbehalten ist eine Anpassung an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 (Abs. 2). 4 Der Lohn von Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 45., aber noch nicht ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unter den folgenden Voraussetzungen höchstens während zehn Jahren unverändert: - a.
- Die Angestellten waren vor dem 1. Januar 2019 im Funktionsband 1 des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts eingereiht.
- b.
- Sie gehören nach Artikel 161c Buchstabe e ab dem 1. Januar 2019 dem Fachpersonal mit Versetzungspflicht an.
- c.
- Ihre Funktion ist tiefer als Lohnklasse 20 bewertet.
- d.
- Ihr bisheriger Lohn übersteigt den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse.
5 In den Fällen nach den Absätzen 1–4 wird der Lohn vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. 237 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
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Art. 161e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020 238
Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz, die Angestellten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Oktober 2020 nach Artikel 130 des bisherigen Rechts zugesprochen wurden, können bis zur nächsten Versetzung ins Ausland, längstens aber bis am 31. Juli 2023 nach bisherigem Recht gewährt werden. 238 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
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