Verordnung des ETH-Rates
über das Personal im Bereich der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)1
vom 15. März 2001 (Stand am 1. September 2023)
vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG)
vom 24. März 20002
sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003
zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.
2 Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
- a.4
- die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 16b Absatz 15 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19916;
- abis.7
- die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20038 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
- b.
- die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19789 über die Berufsbildung unterstehen.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
5 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2021 angepasst.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
9 [AS 1979 1687; 1985 660Ziff. I 21; 1987600Art. 17 Ziff. 3; 1991 857Anhang Ziff. 4; 1992 288Anhang Ziff. 17, 2521Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822Art. 2, 1999 2374Ziff. I 2, 2003 187Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).
Art. 2 Zuständigkeiten
(Art. 3 BPG)
1 Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:
- a.10
- die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen);
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
- c.11
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
2 Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.12
3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.13
4 Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5 …14
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
Art. 3 Regelung von Einzelheiten
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
2 Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.
2. Kapitel: Personalpolitik
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 4
1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
- a.
- eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
- b.
- attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
- c.
- einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- d.
- die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.
2. Abschnitt: Personalentwicklung
Art. 5 Verantwortung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 7 Personal- und Fördergespräch 15
1 Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
2 Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
- a.
- die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
- b.
- die Arbeitssituation;
- c.
- die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
- d.16
- die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
3 Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
5 Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Artikel 17b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199117 länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.18
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 8 Managemententwicklung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
2 Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
- a.
- die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
- b.
- das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
2 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Art. 11 Weitere Massnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
- a.
- zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
- b.
- im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
- c.
- zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
- d.
- zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
- e.
- zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
- f.
- zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung
Art. 12
(Art. 5 BPG)
1 Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
2 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
3 Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
- a.
- die personelle Zusammensetzung;
- b.
- die Personalkosten;
- c.
- die Arbeitszufriedenheit;
- d.
- die Durchführung des Personalgesprächs;
- e.19
- die Anwendung des Lohnsystems.
4 Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung20 Bericht.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
20 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 13
(Art. 33 BPG)
1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
2 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
3 Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
4 An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.
3. Kapitel: Arbeitsverhältnis
1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung
Art. 14 Stellenausschreibung 21
(Art. 7 BPG)
1 Offene Stellen werden in geeigneten Medien ausgeschrieben.
2 Von einer öffentlichen Ausschreibung kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
- a.
- bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen;
- b.
- bei Stellen, die in den Institutionen des ETH-Bereichs intern besetzt werden, insbesondere bei interner Förderung und bei Beförderungen, mit Ausnahme der obersten Kaderstellen;
- c.
- bei Stellen für die interne Jobrotation;
- d.
- bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
3 Die Leitungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
4 Offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53a der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 199122 sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.
Art. 16 Arbeitsvertrag
(Art. 8 BPG)
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
2 Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
- a.
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- b.
- der Arbeitsbereich;
- c.
- die Probezeit;
- d.
- der Beschäftigungsgrad;
- e.
- der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
- f.
- die berufliche Vorsorge;
- g.
- die Kündigungsfristen.
3 Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
(Art. 13 BPG)
1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
2 Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20a vorgenommen werden.23
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
Art. 18 Probezeit
(Art. 8 Abs. 2 BPG)
1 Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.24
2 Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
1 Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
2 …25
3 Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.26
25 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
Art. 20 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 27
1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
- a.
- bei befristeten Verträgen mit Ablauf der Vertragsdauer;
- b.
- mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
- c.
- durch den Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 20a Kündigungsfristen 29
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
- a.
- in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
- b.
- ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
- a.
- ein Monat im ersten Dienstjahr;
- b.
- drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
3 Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.
4 Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
29 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
Art. 20b Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall 30
1 Bei andauernder ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit beendet werden. Die Kündigung erfolgt frühestens:
- a.
- bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten beiden Dienstjahren: auf das Ende einer mindestens 365 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit;
- b.
- bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Dienstjahr: auf das Ende einer mindestens 730 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit.
2 In Abweichung von Absatz 1 kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden:
- a.
- wenn die Kündigung während der Probezeit erfolgt;
- b.
- wenn die betroffene Person ihre Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a wiederholt verletzt;
- c.
- nach Ablauf der Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts31, sofern schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Kündigungsgrund ausser jenem der gesundheitlich bedingten mangelnden Eignung oder Tauglichkeit bestand und die Kündigungsabsicht der angestellten Person vor der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wurde; oder
- d.
- wenn durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, sofern der betroffenen Person eine zumutbare Arbeit angeboten wird; in diesem Fall kann die Kündigung frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.
3Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Artikel 20a.
30 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 20c Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus 32
(Art. 10 Abs. 2 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG33 im Einvernehmen mit der betroffenen Person das Arbeitsverhältnis weiterführen.
2 Mitarbeiterinnen haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG den Anspruch, das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zur Vollendung des 65. Altersjahrs weiterzuführen. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor Vollendung des 64. Altersjahrs bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
3 Die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 enden ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 70. Altersjahr vollendet.
32 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
2. Abschnitt: Umstrukturierungen
Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
(Art. 10, 19, 31 und 33 BPG)34
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
2 Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
- a.35
- …
- b.
- die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
- c.36
- die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs;
- d.37
- die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung;
- e.
- die vorzeitige Pensionierung.
3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
4 Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
35 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
Art. 22 Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen 38
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Im Falle von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden:
- a.
- Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
- b.
- Sie weist mindestens zehn ununterbrochene Anstellungsjahre bei einer Institution des ETH-Bereichs auf.
- c.
- Sie kann nicht auf einer zumutbaren Stelle entsprechend ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt werden.
- d.
- Sie hat keine zumutbare Stelle abgelehnt.
- e.
- Sie ist nicht krank, es läuft kein Invalidisierungsverfahren und es steht auch kein solches unmittelbar bevor.
2 Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- a.
- Die Stelle wird aufgehoben.
- b.
- Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird stark verändert und die Einführung in eine neue Technik, eine neue Organisation oder einen neuen Prozess erscheint aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich.
- c.
- Durch die vorzeitige Pensionierung muss die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden.
- d.
- Es soll eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 22a Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen 39
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 200740 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1).
2 Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 64 VR-ETH 1.
3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann aus triftigen Gründen zusätzlich zur vorzeitigen Teil- oder Vollpensionierung die folgenden Leistungen erbringen:
- a.
- eine höchstens hälftige Beteiligung an den Kosten für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nach Art. 33a BVG;
- b.
- eine Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 33 VR-ETH 1;
- c.
- eine vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 194741 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG42.
39 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 22b Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses 43
(Art. 19 Abs. 4 BPG)
1 Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 22a Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 5 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn:
- a.
- das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und
- b.
- kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt.
2 Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
- a.
- beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben;
- b.
- eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll;
- c.
- die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint.
3 Die Leistungen dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.
43 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG)
Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.
4. Kapitel: Leistungen
1. Abschnitt: Lohn und Zulagen
Art. 24 Personalkategorien 44
1 Die Zuordnung zu einer Funktionsstufe, die Entlöhnung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach einem einheitlichen System gemäss den Bestimmungen in den Artikeln 25–34.
2 Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so können die ETH und die Forschungsanstalten mit Zustimmung des ETH-Rates die Entlöhnung und die Lohnentwicklung für folgende Personalkategorien abweichend pauschal festlegen:
- a.
- befristete Anstellungen, deren wesentlicher Zweck in der Ausbildung oder im Einstieg in eine wissenschaftliche Laufbahn liegt nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstaben b oder c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199145;
- b.
- Anstellungen in befristeten Forschungsprojekten mit externen Mittelgebern nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe c des ETH-Gesetzes, die an die Ausbildung anschliessen;
- c.
- Anstellungen für befristete Infrastrukturaufgaben.
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 richtet sich die Höhe des Lohnes nach den Anforderungen der Tätigkeit, den Normen der Mittelgeber und dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit. Die Minimallöhne nach Anhang 3 dürfen nicht unterschritten werden, und es ist eine Lohnentwicklung vorzusehen.
4 Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
44 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 25 Funktionszuordnung 46
(Art. 15 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2.47
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 26 Anfangslohn 48
(Art. 15 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
2 Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
3 Mit Zustimmung des ETH-Rates darf zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschritten werden.49
4 Von den Absätzen 1–3 ausgenommen sind Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 24 Absatz 3 festgelegt.50
48 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 27 Lohnentwicklung 51
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)
1 Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
2 Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
- a.
- übertrifft die Anforderungen wesentlich;
- b.
- übertrifft die Anforderungen;
- c.
- erfüllt die Anforderungen;
- d.
- erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
- e.
- erfüllt die Anforderungen teilweise;
- f.
- erfüllt die Anforderungen nicht.52
3 Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
4 Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.53
5 Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen. Der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden.54
6 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen eine interne Anlaufstelle, an die sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.55
7 Die Absätze 1–3 gelten nicht für Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 24 Absatz 3.56
51 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 28 Anpassung der Lohnskala 57
(Art. 16 BPG)
1 Der ETH-Rat beschliesst nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern im Rahmen der verfügbaren Mittel jährlich, ob und wie auf der Lohnskala nach Anhang 2 die Teuerung ausgeglichen oder eine Reallohnerhöhung gewährt wird.
2 Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
3 Entsprechen die vom ETH-Rat beschlossenen Lohnmassnahmen höchstens denjenigen des Bundesrats für das Bundespersonal, so kann auf eine Teilrevision dieser Verordnung verzichtet werden.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 28a Teuerungsausgleich 58
(Art. 16 BPG)
1 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
- a.
- den Lohn;
- b.
- die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage.
2 Die Institutionen passen folgende Zulagen an, wenn die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung dies rechtfertigt:
- a.
- die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
- b.
- die Vergütungen für Pikettdienst;
- c.
- die Funktionszulagen;
- d.
- die Sonderzulagen.
58 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 29 Funktionszulagen 59
(Art. 15 BPG)
1 Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
2 Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
3 Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.60
59 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
60 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
Art. 30 Sonderprämien 61
(Art. 15 BPG)
1 Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
2 Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
3 Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
61 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
Art. 31 Befristete Arbeitsmarktzulage 62
Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
Art. 3263
63 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
Art. 33 Vergütungen
(Art. 15 BPG)
Vergütungen können ausgerichtet werden für:
- a.
- Sonntags- und Nachtarbeit;
- b.
- Schicht- und Pikettdienst.
Art. 34 Teilzeitbeschäftigung 64
(Art. 15 BPG)
Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 3565
65 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
2. Abschnitt: Sozialleistungen
Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen 66
(Art. 29 und 30 BPG)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen in den Artikeln 36–36c.
2 Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2-4.
3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllen, indem sie eine gleichwertige Versicherung zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen.
4 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, den ungekürzten Lohn übersteigen.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 36a Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit 67
1 Bei Abwesenheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Absenztage dauern, reichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis ein.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle:
- a.
- bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis verlangen oder die Fristen verlängern;
- b.
- eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a mitzuwirken. Namentlich haben sie ärztliche Anordnungen zu befolgen, an angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und auf Verlangen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Auskunftserteilung gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt zu ermächtigen.
4 Während einer Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vor der Abreise ins Ausland eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Aufenthaltsortes an die nach Artikel 3 bezeichnete Stelle erfolgen unter Beilage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008 (AS 2009 809). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 36abis Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 68
1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch:
- a.
- bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
- b.
- 365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
- c.
- 730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
2 Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet.
3 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt.
5 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.
68 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 36b Kürzung oder Wegfall der Leistungen 69
1 Kommt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2–4 nicht oder nur teilweise nach, so können die Leistungen gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden.
2 Die Leistungen können zudem gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
69 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 36c Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 70
(Art. 29 BPG)
1 Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 36abis Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
2 Nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis Absatz 1 beginnen bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen diese Fristen neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Kalendertagen werden nicht berücksichtigt.
3 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis und bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war, besteht bis im fünftem Dienstjahr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von 90 Prozent des Bruttolohnes während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
70 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
1 Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
2 Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
3 Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
4 Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 37a Vaterschaftsurlaub, Urlaub der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Adoptionsurlaub 71
(Art. 17a BPG)
1 Ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Arbeitstagen bei voller Lohnfortzahlung besteht:
- a.
- für den rechtlichen Vater bei der Geburt eines oder mehrerer eigener Kinder;
- b.
- in einer eingetragenen Partnerschaft für die Partnerin oder den Partner bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der anderen Partnerin oder des anderen Partners;
- c.
- für den Adoptivvater bei einer Adoption eines oder mehrerer Kinder nach Artikel 37 Absatz 4.
2 Zehn Tage des Urlaubs sind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption zu beziehen, die restlichen zehn Tage innerhalb von zwölf Monaten. Der Urlaub kann tageweise oder kumuliert bezogen werden.
71 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 37b Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes 72
(Art. 17a BPG)
1 Bei einer Arbeitsaussetzung für die Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter während höchstens 14 Wochen der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.
2 Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- a.
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
- b.
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
- c.
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
- d.
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb von 18 Monaten seit dem ersten Tag der Arbeitsaussetzung nach Absatz 1 zu beziehen.
4 Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall, der nach einer mindestens 12 Monate dauernden beschwerdefreien Zeit eintritt, gilt als neues Ereignis.
72 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
2 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
3 Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
4 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
1 Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:73
- a.74
- 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG75;
- b.
- bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198176 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
2 …77
3 Versicherungsleistungen werden angerechnet.
73 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
74 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
77 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
Art. 39a78
78 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2293). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall 79
(Art. 29 Abs. 2 BPG)
1 Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von insgesamt einem Sechstel des Jahreslohnes zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 41–41b.
2 Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder eine Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Fehlen diese Hinterbliebenen, so gelten als Hinterbliebene andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
79 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 41 Anspruch auf Familienzulage 80
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach Artikel 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200681 (FamZG).
80 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 41a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage 82
(Art. 31 Abs. 1−3 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus. Der Gesamtbetrag aus den Familienzulagen nach FamZG83, den kantonalen Familienzulagen und der ergänzenden Leistung beträgt jährlich höchstens:
- a.
- 4519 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
- b.
- 2919 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FamZG besteht.
- c.
- 3298 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b FamZG besteht.
2 Sind die Familienzulagen nach FamZG und die kantonalen Familienzulagen zusammen höher als der Betrag nach Absatz 1 Buchstaben a–c, so besteht kein Anspruch auf eine ergänzende Leistung.
3 Von der ergänzenden Leistung werden folgende Familienzulagen abgezogen:
- a.
- von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach FamZG und den kantonalen Familienzulagenordnungen;
- b.
- von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen Stelle geltend gemachte obligatorische und überobligatorische Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.
5 Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
82 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 (AS 2009 809). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 41b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung 84
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
2 Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
84 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 42 Berufliche Vorsorge 85
(Art. 32g Abs. 5 BPG)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200686 bei PUBLICA versichert.
2 Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 24, 26, 27, 29 und 31 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.87
3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 188.
85 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).
87 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 42a Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente 89
(Art. 32k Abs. 2 BPG)
1 Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG90 pensionieren lassen, können eine reglementarische Überbrückungsrente beziehen.
2 Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:
- a.
- freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird;
- b.
- das 62. Altersjahr vollendet hat;
- c.
- unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre für eine Institution des ETH-Bereichs gearbeitet hat;
- d.
- in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und
- e.
- die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.
3 Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe d liegen namentlich in den folgenden Fällen vor:
- a.
- Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologischen Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können;
- b.
- Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen;
- c.
- Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat;
- d.
- Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr;
- e.
- stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können;
- f.
- Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Ausrichtung mit starker psychischer Belastung verbunden sind, die sich aus hohem Leistungs-, Erwartungs- oder Innovationsdruck oder aus der steten Notwendigkeit zur Anpassung an neuste, wenig erprobte Technologien und Techniken ergibt;
- g.
- Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen oder Nachtarbeit.
4 Der ETH-Rat legt im Einvernehmen mit den beiden Hochschulen und den Forschungsanstalten die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht.
5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 5.
6 Die für das Arbeitsverhältnis zuständige Stelle nach Artikel 2 prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.
89 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2293). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
3. Abschnitt: Weitere Leistungen
Art. 43 Ausrüstung
(Art. 18 Abs. 1 BPG)
1 Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
2 Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
3 …91
91 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 44 Auslagen
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
2 Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
3 Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
Art. 45 Treueprämie
(Art. 32 Bst. b BPG)
1 Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.
2 …92
3 Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.93
92 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
93 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 46 Besondere Dienstleistungen
(Art. 32 Bst. e und g BPG)
Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:
- a.
- Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
- b.
- der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;
- c.
- Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
Art. 47 Vertrauensärztliche Überprüfung 94
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen eine vertrauensärztliche Überprüfung sicher.
94 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 47a Eingliederungsmassnahmen 95
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten unterstützen die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
2 Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad oder an einer anderen Stelle, die der Restarbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht, weitergeführt werden kann.
95 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007 (AS 2008 2293). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil‑, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
- a.
- ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
2 Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
Art. 49 Entschädigung 96
(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a.
- Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
- b.
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.
- c.
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
3 Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
4 Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a.
- die Gründe des Austritts;
- b.
- das Alter;
- c.
- die berufliche und persönliche Situation;
- d.
- die Dauer der Anstellung.
5 Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.
6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.
7 Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200397.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
4. Abschnitt: Ferien und Urlaub
Art. 50 Feiertage
Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.
Art. 51 Ferien
(Art. 17 BPG)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
2 Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.
3 Der Ferienanspruch beträgt für Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sechs Wochen.98
4 Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
5 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis der oder des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.99
6 Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
7 Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.100
8 Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
98 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
99 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 52 Urlaub
(Art. 17 und 17a Abs. 4 BPG)101
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
2 Als Arbeitszeit werden angerechnet:
| 6 Tage |
| 1 Tag |
| |
| die erforderliche Zeit bis 3 Tage pro Ereignis |
| bis 5 Tage |
| 1 Tag |
| bis 5 Tage |
| die erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl |
| die erforderliche Zeit |
| 5 Tage |
| 1–3 Tage nach Aufwand |
| die erforderliche Zeit, maximal ½ Tag |
| 6 Tage in |
| bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern |
| bis 15 Tage pro Kalenderjahr. |
3 Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
4 Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
5 …110
101 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
102 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
105 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
106 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
107 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
108 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
109 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
110 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).
Art. 52a Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub 111
(Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)
1 Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
2 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
3 Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
4 Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
5 Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
111 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).
5. Kapitel: Pflichten
Art. 53 Aufgabenerfüllung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
Art. 53a Wahrung der Interessen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten 112
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen ihren privaten Interessen und jenen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten.
2 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die miteinander verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben, eng verwandt oder verschwägert sind, so beschäftigt werden, dass sie nicht unmittelbar miteinander arbeiten oder in direktem Unterstellungsverhältnis stehen. Wer in einer solchen Beziehung steht, hat dies der oder dem Vorgesetzten zu melden.
112 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 53b Ausstand 113
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
2 Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
- a.
- die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
- b.
- eine finanzielle Beteiligung an einer juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
- c.
- das Vorliegen eines Stellenangebotes einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheidet diese oder dieser über den Ausstand.
113 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 54 Arbeitszeit
(Art. 17 BPG)
1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
2 Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.
2bis Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können flexible Arbeitsformen, namentlich die Erbringung der Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsplatzes, vereinbart werden, soweit es die Art der Tätigkeit und die betrieblichen Bedürfnisse zulassen. Die beiden ETH, die Forschungsanstalten und der ETH-Rat können für ihr Personal die flexiblen Arbeitsformen regeln; sie vereinbaren gegebenenfalls mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird.114
3 Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Soll-Arbeitszeit angerechnet.115
4 Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
5 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
114 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 54a Dokumentation der Arbeitszeit und der Abwesenheiten 116
(Art. 17a BPG)
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Abwesenheiten aufgrund von Ferien, Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- und Zivildienst sowie den Bezug von als bezahlten Urlaub gewährten Treueprämien zu dokumentieren.
2 Im Übrigen regeln der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten je für ihren Bereich nach Massgabe des geltenden Rechts die Dokumentation der Arbeitszeiten und der Abwesenheiten sowie die Einzelheiten zu Arbeitszeitmodellen, zum Schicht- und zum Pikettdienst und zum Übertrag, zur Kompensation und zur Auszahlung von Ferien, Urlaubs-, Überstunden- und Überzeitsaldi.
116 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 55 Überstunden und Überzeit
(Art. 17 BPG)
1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
2 Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
3 Geleistete Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.117
4 Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten.118
4bis Für die Kompensation und die Auszahlung der Überzeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964119 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dessen persönlichen Geltungsbereich fallen. Nach Möglichkeit ist eine Vereinbarung für die Kompensation von geleisteter Überzeit durch Freizeit zu suchen.120
5 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens 100 Überstunden ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.121
6 Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.122
7 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Überstunden und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht und ein entsprechender Nachweis dafür erbracht wird.123
117 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
118 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
120 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
121 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
122 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
Art. 56 Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 124
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden ihrer vorgesetzten Stelle sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben, insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen.
2 Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können oder sie den Ruf des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten beeinträchtigen könnten.
3 Die Ausübung der Ämter und der Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Bewilligung, wenn:
- a.
- sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem ETH-Rat, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten vermindern kann, insbesondere wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt;
- b.
- aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder mit den Interessen des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten besteht;
- c.
- die Infrastruktur des Arbeitsplatzes beansprucht werden soll.
4 Können im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so wird die Bewilligung mit geeigneten Auflagen oder Bedingungen verbunden oder verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
- a.
- Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehören;
- b.
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den ETH-Rat, die beiden ETH oder die Forschungsanstalten ausgeführt werden oder die von Letzteren in absehbarer Zeit zu vergeben sind.
5 Die Mitteilung oder das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der vorgesetzten Stelle einzureichen. Die beiden Dokumente geben Auskunft über:
- a.
- die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung;
- b.
- die voraussichtliche zeitliche Belastung;
- c.
- die Art und den Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
- d.
- mögliche Interessenkonflikte.
124 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 56a Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen 125
1 Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003126.
2 Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003127.
125 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).
Art. 56b Vorteilsannahme 128
(Art. 21 Abs. 3 BPG)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen oder zu einer gewissen Abhängigkeit führen können. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.129
2 In Zweifelsfällen entscheidet die vorgesetzte Stelle.130
128 Ursprünglich Art. 56a. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
129 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
130 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.
5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten 131131 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
131 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
Art. 58 Administrativuntersuchung 132
(Art. 25 BPG)
Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a–27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.
132 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 58a Disziplinaruntersuchung 133
(Art. 25 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
2 Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.
3 Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:134
- a.135
- bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
- b.
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
4 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
5 Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
133 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
134 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
135 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 58b Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft 136
(Art. 25 BPG)
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
136 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: …
Art. 59–61137
137 Aufgehoben durch Art. 49 Ziff. 1 der Personendatenschutzverordnung ETH-Bereich vom 8. Dez. 2022, vom BR genehmigt am 22. Febr. 2023 und mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 124).
2. Abschnitt: Beschwerden
Art. 62 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren 138
(Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz)139
1 Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
2 Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.140
138 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
139 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
140 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1.
- Verordnung vom 25. Februar 1987142 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten
- 2.
- ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 1991143
- 3.
- Reglement vom 14. November 1969144 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen
- 4.
- Verordnung vom 31. März 1993145 über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches
- 5.146
- Verordnung vom 19. September 2002147 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
144 In der AS nicht veröffentlicht.
146 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).
147 [AS 2002 4153; 2005 11, 2163, 4795Ziff. II; 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…148
148 Die Änderungen können unter AS 2001 1789konsultiert werden.
Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
5. März 2020 149
Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
149 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Art. 65b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
22. September 2021 150
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2022 das 59. Altersjahr vollendet haben und sich spätestens am 1. Januar 2025 vorzeitig pensionieren lassen, können die Überbrückungsrente nach bisheriger Regelung in Anspruch nehmen.
150 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 66
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Anhang 1 151151 Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
151 Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Funktionsraster ETH-Bereich
Anhang 2 152152 Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 3617).
152 Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 3617).
Lohnskala ETH-Bereich 2020
Beurteilungslinie «a.»
Beurteilungslinie «b.»
Beurteilungslinie «c.»
Beurteilungslinie «d.»
Beurteilungslinie «e.»
Anhang 3 153153 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005 (AS 2005 4795). Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
153 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005 (AS 2005 4795). Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
Pauschallöhne ETH-Bereich
Anhang 4 155155 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 20054795). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
155 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 20054795). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Anhang 5 156156 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2293). Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
156 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2293). Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).