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Art. 14 Grundsatz
Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
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Art. 15 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen: - a.
- den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
- b.
- den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
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Art. 16 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: - a.
- den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
- b.
- Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
- c.
- Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
- d.
- die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
- e.
- die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
- f.
- den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- g.
- die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- h.
- Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- i.
- andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. 3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
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Art. 17 Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: - a.
- den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
- b.
- die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;
- c.
- die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
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Art. 18 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: - a.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
- b.
- dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- c.
- höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für: - a.
- die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- b.
- den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
- c.
- die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
- d.
- die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
- e.7
- eine angemessene Weiterbildung des Personals;
- f.
- die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
- g.
- sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
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Art. 19 Abteilungen
1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. 2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
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Art. 20 Abteilungsvorsitz
1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt. 2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. 3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
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Art. 21 Besetzung
1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). 2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
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Art. 22 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31–36 oder 45–48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
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Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: - a.
- die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
- b.
- das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: - a.
- Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
- b.
- den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
- c.
- den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
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Art. 24 Geschäftsverteilung
Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
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Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. 2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. 3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
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Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. 3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
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Art. 27 Verwaltung
1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst. 2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. 3 Es führt eine eigene Rechnung.
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Art. 27a Infrastruktur 11
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen. 2 Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig. 3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat. 11 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). 12 SR 173.110
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Art. 27b Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur 13
1 Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714 sinngemäss Anwendung. 2 Das Bundesverwaltungsgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen. 13 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513). 14 SR 172.010
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Art. 28 Generalsekretariat
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung vor einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste und der ständigen Sekretariate der Eidgenössischen Schätzungskommissionen.15 Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
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Art. 29 Information
1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. 2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. 4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
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Art. 30 Öffentlichkeitsprinzip
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200416 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193017 über die Enteignung erfüllt. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
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