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Art. 47 Grundsatz
1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. 2 Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. 3 Unzulässig ist der Gebrauch: - a.
- unzutreffender Herkunftsangaben;
- b.
- von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
- c.52
- eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53 3ter Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54 4 Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
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Art. 48 Herkunftsangabe für Waren 55
1 Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a–48c erfüllt sind. 2 Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein. 3 Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen. 4 Bei Naturprodukten und Lebensmitteln gelten für Schweizer Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat kann die Grenzgebiete definieren, die ausnahmsweise für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung gelten. 5 Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
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Art. 48a Naturprodukte 56
Die Herkunft eines Naturprodukts entspricht: - a.
- für mineralische Erzeugnisse: dem Ort der Gewinnung;
- b.
- für pflanzliche Erzeugnisse: dem Ort der Ernte;
- c.
- für Fleisch: dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben;
- d.
- für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: dem Ort der Haltung der Tiere;
- e.
- für Jagdbeute und Fischfänge: dem Ort der Jagd oder des Fischfangs;
- f.
- für Zuchtfische: dem Ort der Aufzucht.
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Art. 48b Lebensmittel 57
1 Unter diese Bestimmung fallen Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199258 (LMG) mit Ausnahme der Naturprodukte nach Artikel 48a des vorliegenden Gesetzes. Der Bundesrat regelt die Unterscheidung im Einzelnen. 2 Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich. 3 Von der Berechnung nach Absatz 2 sind ausgeschlossen: - a.
- Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;
- b.
- Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind.
4 Bei der Berechnung nach Absatz 2 müssen alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 Prozent beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat.
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Art. 48c Andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte 59
1 Die Herkunft eines anderen Produkts, insbesondere eines industriellen Produkts, entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. 2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden berücksichtigt: - a.
- die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung;
- b.
- die Kosten für Forschung und Entwicklung;
- c.
- die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
3 Von der Berechnung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen: - a.
- Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;
- b.
- Kosten für Rohstoffe, die gemäss einer nach Artikel 50 Absatz 2 erlassenen Verordnung aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind;
- c.
- Verpackungskosten;
- d.
- Transportkosten;
- e.
- die Kosten für den Vertrieb der Ware, wie die Kosten für Marketing und für Kundenservice.
4 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben.
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Art. 48d Ausnahmen 60
Den Anforderungen nach den Artikeln 48a–48c muss nicht entsprochen werden, wenn: - a.
- eine geografische Angabe vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nach Artikel 16 LwG61 eingetragen wurde; oder
- b.
- ein Hersteller den Nachweis erbringt, dass die verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht.
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Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen 62
1 Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn: - a.
- sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und
- b.
- sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.
2 Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend. 3 Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein. 4 Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
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Art. 49a Herkunftsangabe in der Werbung 63
Die Herkunftsangabe in der Werbung ist zutreffend, wenn diese der Herkunft aller darin beworbenen Produkte und Dienstleistungen nach den Artikeln 48–49 entspricht.
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Art. 50 Besondere Bestimmungen 64
1 Rechtfertigt es das Interesse der Konsumenten, das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen, so kann der Bundesrat die Anforderungen nach den Artikeln 48 Absatz 2 und 48a–49 näher umschreiben. 2 Er kann, insbesondere auf Antrag und Vorentwurf einer Branche, die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. 3 Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie die Konsumentenorganisationen an.
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Art. 50a Produzentenkennzeichen 65
Wenn die Interessen einer Wirtschaftsbranche es erfordern, kann der Bundesrat vorschreiben, dass auf den Waren dieser Wirtschaftsbranche ein Produzentenkennzeichen anzubringen ist. 65 Ursprünglich Art. 51.
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