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Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen 102
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist. 2 In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann. 102 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung 103
1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so kann er beziehungsweise sie dem BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern. 2 Die Antragsteller können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird: - a.
- im ordentlichen Verfahren (Art. 72c–72h); oder
- b.
- im vereinfachten Verfahren (Art. 72i), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
3 Sie können im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6 Die Antragsteller müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware. 7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. 103 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 72 Zurückbehalten von Waren 104
1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: - a.
- behält es die Ware zurück; und
- b.
- teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. 3 Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 4 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGEübertragen. 104 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 72a Proben oder Muster 105
1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG106 ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten. 2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt. 3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. 105 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). 106 Ausdruck gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 72b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 107
1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 72 Absatz 1 informiert das BAZG den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 72a Absatz 1. 2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
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Art. 72c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware 108109
1 …110 2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 72 Absatz 1 mit. 3 …111 108 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). 109 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). 110 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). 111 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 72d Zustimmung 112
1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
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Art. 72e Beweismittel 113
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
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Art. 72f Schadenersatz 114
1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden. 2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
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Art. 72g Kosten 115
1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 72f Absatz 1.
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Art. 72h Haftungserklärung und Schadenersatz 116
1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
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Art. 72i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen 117
1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und: - a.
- es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist; und
- b.
- ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt. 4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 72 Absätze 3 und 4, 72a, 72b und 72h. 5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Artikel 71 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. 6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren. 117 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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