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Art. 46 Anzeige verdächtiger Gegenstände 27
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht. 2 In diesem Falle ist es ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Artikel 47 stellen kann. 27 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung 28
1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann sie oder er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern. 2 Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Gegenstände vernichtet werden: - a.
- im ordentlichen Verfahren (Art. 48c–49); oder
- b.
- im vereinfachten Verfahren (Art. 49a), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
3 Sie kann im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Gegenstände ihr übergeben werden, damit sie sie selber vernichtet. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6 Die Antragstellerin muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände. 7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. 28 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände 29
1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so: - a.
- behält es die Gegenstände zurück; und
- b.
- teilt es dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.
2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 49a. 3 Das BAZG behält die Gegenstände während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem die Antragstellerin die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit diese vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 4 In begründeten Fällen kann es den Gegenstand während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. 29 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 48a Proben oder Muster 30
1 Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist das BAZG31 ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten. 2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt. 3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. 30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). 31 Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 48b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 32
1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 48 Absatz 1 informiert das BAZG die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 48a Absatz 1. 2 Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung ihrer beziehungsweise seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
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Art. 48c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung der Gegenstände 3334
1 …35 2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 48 Absatz 1 mit. 3 …36 33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). 34 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). 35 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). 36 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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Art. 48d Zustimmung 37
1 Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
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Art. 48e Beweismittel 38
Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
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Art. 48f Schadenersatz 39
1 Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden. 2 Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
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Art. 48g Kosten 40
1 Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten der Antragstellerin. 2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 48e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 48f Absatz 1.
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Art. 49 Haftungserklärung und Schadenersatz 41
1 Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
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Art. 49a Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen 42
1 Das BAZG behält Gegenstände zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und: - a.
- es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind; und
- b.
- ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über den Verdacht und die zurückbehaltenen Gegenstände und weist sie oder ihn darauf hin, dass die Gegenstände vernichtet werden, wenn sie oder er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt. 4 Lehnt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 48 Absätze 3 und 4, 48a, 48b und 49. 5 Stimmt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt sie oder er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Gegenstände auf Kosten der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie dies nach Artikel 47 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche der Antragstellerin gegen die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. 6 Die zuständige Behörde informiert die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Gegenstände. 42 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).
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