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Art. 8 Hinterlegung 12
1 Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet werden. 2 Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).
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Art. 9 Eintragungsgesuch
1 Das Eintragungsgesuch enthält: - a.
- den Antrag auf Eintragung des Designs;
- b.
- den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Hinterlegerin;
- c.
- die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs;
- d.
- eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;
- e.
- mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs;
- f.
- die Angabe der Erzeugnisse, bei denen die Designs verwendet werden sollen;
- g.13
- den Namen, Vornamen und Wohnsitz der Personen, die das Design entworfen haben.
2 Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: - a.14
- dem Zustellungsdomizil der Hinterlegerin in der Schweiz;
- abis.15
- bei mehreren Hinterlegerinnen: der Bezeichnung der Zustellungsempfängerin nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil;
- ater.16
- dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- b.
- der Prioritätserklärung gemäss Artikel 23 DesG;
- c.
- dem Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Absatz 1 DesG;
- d.
- einer Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern gemäss Artikel 19 Absatz 4 DesG; der Text muss maschinenlesbar sein.
3 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 DesG beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 DesG). 4 Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim IGE kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 20112245). 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 20112245). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).
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Art. 10 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung
1 Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. 2 Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.
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Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188317 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben: - a.
- das Datum der Ersthinterlegung;
- b.
- das Land, in dem die Ersthinterlegung erfolgt ist;
- c.
- die Länder, für die die Ersthinterlegung erfolgt ist.
2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen. 3 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.
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Art. 12 Erlöschen des Prioritätsanspruchs
Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn: - a.
- die Prioritätserklärung nicht im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben wird;
- b.
- der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom IGE angesetzten Frist eingereicht wird.
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Art. 13 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen 18
Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
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Art. 14 Einreichungsdatum bei Postsendungen 19
Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).
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Art. 15 Formalprüfung
1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 DesG sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. 2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das IGE auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.
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Art. 16 Materielle Prüfung
1 Liegt ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e DesG vor, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Behebung des Mangels. 2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das IGE das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.20 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).
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Art. 17 Eintragungsgebühr
1 Innerhalb der vom IGE angesetzten Frist ist die Eintragungsgebühr zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 DesG). 2 Die Eintragungsgebühr besteht aus: - a.
- der Grundgebühr;
- b.
- gegebenenfalls der Veröffentlichungsgebühr;
- c.−d.21 ...
3 ...22 4 Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist vor der Veröffentlichung die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.23 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481). 22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
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Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung 24
1 Liegen keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vor, so trägt das IGE das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist. 2 Es bestätigt der Rechtsinhaberin die Eintragung. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).
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Art. 19 Veröffentlichung nach deren Aufschub
1 Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.25 2 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss Artikel 26 DesG aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, so kann das IGE die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.26 3 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 DesG) kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden. 4 Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs bezahlt oder werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das IGE die Eintragung. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
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