Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20062,

beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Ge­setz re­gelt das Ver­fahren vor den kan­tonalen In­stan­zen für:

a.
streitige Zivilsachen;
b.
gericht­liche An­ord­nun­gen der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit;
c.
gericht­liche Angele­gen­heiten des Schuld­be­treibungs- und Konkur­srechts;
d.
die Schiedsgerichts­barkeit.

Art. 2 Internationale Verhältnisse

Bestim­mun­gen des Staats­ver­trag­s­rechts und die Bestim­mun­gen des Bundes­ge­set­zes vom 18. Dezem­ber 19873 über das In­ter­na­tionale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbe­hal­ten.

Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Or­gan­isa­tion der Gerichte und der Sch­lich­tungs­be­hörden ist Sache der Kantone, so­weit das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand

1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Art. 4 Grundsätze

1 Das kan­tonale Recht re­gelt die sach­liche und funk­tion­elle Zuständigkeit der Gerichte, so­weit das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

2 Hängt die sach­liche Zuständigkeit vom Streit­wert ab, so er­fol­gt dessen Berech­nung nach diesem Ge­setz.

Art. 5 Einzige kantonale Instanz

1 Das kan­tonale Recht bezeich­net das Gericht, welches als ein­zige kan­tonale In­stanz zuständig ist für:

a.
Streitigkeiten im Zusam­men­hang mit geisti­gem Ei­gentum einsch­liess­lich der Streitigkeiten be­tref­fend Nichtigkeit, In­hab­er­schaft, Lizen­zier­ung, Über­tra­gung und Ver­let­zung sol­cher Rechte;
b.
kar­tellrecht­liche Streitigkeiten;
c.
Streitigkeiten über den Geb­rauch ein­er Firma;
d.
Streitigkeiten nach dem Bundes­ge­setz vom 19. Dezem­ber 19864 ge­gen den un­laut­er­en Wettbe­w­erb, sofern der Streit­wert mehr als 30 000 Franken be­trägt oder sofern der Bund sein Klagerecht aus­übt;
e.5
Streitigkeiten nach dem Kernen­er­giehaft­p­f­licht­ge­setz vom 13. Juni 20086;
f.
Kla­gen ge­gen den Bund;
g.7
Streitigkeiten über die Ein­lei­tung und Durch­führung ein­er Son­der­unter­suchung nach den Artikeln 697c–697hbis des Ob­lig­a­tion­en­rechts (OR)8;
h.9
Streitigkeiten nach dem Kollektivan­la­genge­setz vom 23. Juni 200610, nach dem Fin­an­zmark­t­in­fra­struk­turge­setz vom 19. Juni 201511 und nach dem Fin­an­zin­sti­tutsge­setz vom 15. Juni 201812;
i.13
Streitigkeiten nach dem Wap­pens­chutzge­setz vom 21. Juni 201314, dem Bundes­ge­setz vom 25. März 195415 be­tref­fend den Schutz des Zeichens und des Na­mens des Ro­ten Kreuzes und dem Bundes­ge­setz vom 15. Dezem­ber 196116 zum Schutz von Na­men und Zeichen der Or­gan­isa­tion der Ver­ein­ten Na­tion­en und an­der­er zwis­chen­staat­lich­er Or­gan­isa­tion­en.

2 Diese In­stanz ist auch für die An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men vor Ein­tritt der Recht­shängigkeit ein­er Klage zuständig.

4 SR 241

5 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2022 43; BBl 2007 5397).

6 SR 732.44

7 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

8 SR 220

9 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. II 4 des Fin­an­zin­sti­tutsge­set­zes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

10 SR 951.31

11 SR 958.1

12 SR 954.1

13 Einge­fügt durch An­hang 3 Ziff. II 3 des Wap­pens­chutzge­set­zes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).

14 SR 232.21

15 SR 232.22

16 SR 232.23

Art. 6 Handelsgericht

1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als ein­zige kan­tonale In­stanz für han­dels­recht­liche Streitigkeiten zuständig ist (Han­dels­gericht).

2 Eine Streitigkeit gilt als han­dels­recht­lich, wenn:

a.
die geschäft­liche Tätigkeit mindes­tens ein­er Partei be­t­ro­f­fen ist;
b.
ge­gen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundes­gericht of­fen steht; und
c.
die Parteien im sch­weizerischen Han­dels­reg­ister oder in einem ver­gleich­­bar­en aus­ländis­chen Re­gister ein­getra­gen sind.

3 Ist nur die beklagte Partei im sch­weizerischen Han­dels­reg­ister oder in einem ver­gleich­bar­en aus­ländis­chen Re­gister ein­getra­gen, sind aber die übri­gen Voraus­set­zun­gen er­füllt, so hat die kla­gende Partei die Wahl zwis­chen dem Han­dels­gericht und dem or­dent­lichen Gericht.

4 Die Kantone können das Han­dels­gericht aus­ser­dem zuständig erklären für:

a.
Streitigkeiten nach Artikel 5 Ab­satz 1;
b.
Streitigkeiten aus dem Recht der Han­dels­gesell­schaften und Gen­ossen­schaf­ten.

5 Das Han­dels­gericht ist auch für die An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men vor Ein­tritt der Recht­shängigkeit ein­er Klage zuständig.

Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver­sicherung

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als ein­zige kan­tonale In­stanz für Streitigkeiten aus Zus­atzver­sicher­ungen zur sozialen Kranken­ver­sicher­ung nach dem Bundes­ge­setz vom 18. März 199417 über die Kranken­ver­sicher­ung zuständig ist.

Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht

1 In ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten kann die kla­gende Partei mit Zus­tim­mung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelan­gen, sofern der Streit­wert mindes­tens 100 000 Franken be­trägt.

2 Dieses Gericht entscheidet als ein­zige kan­tonale In­stanz.

2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Zwingende Zuständigkeit

1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwin­gend, wenn es das Ge­setz aus­drück­lich vor­schreibt.

2 Von einem zwin­genden Gerichtsstand können die Parteien nicht ab­weichen.

Art. 10 Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Ge­setz nichts an­deres vor, so ist zuständig:

a.
für Kla­gen ge­gen eine natür­liche Per­son: das Gericht an der­en Wohns­itz;
b.
für Kla­gen ge­gen eine jur­istische Per­son und ge­gen öf­fent­lich-recht­liche An­stal­ten und Körper­schaften sow­ie ge­gen Kollekt­iv- und Kom­man­dit­ge­sell­schaften: das Gericht an der­en Sitz;
c.
für Kla­gen ge­gen den Bund: das Ober­gericht des Kan­tons Bern oder das obere Gericht des Kan­tons, in dem die kla­gende Partei ihren Wohns­itz, Sitz oder gewöhn­lichen Aufenthalt hat;
d.
für Kla­gen ge­gen ein­en Kan­ton: ein Gericht am Kan­ton­shauptort.

2 Der Wohns­itz bestim­mt sich nach dem Zivil­ge­set­zbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht an­wend­bar.

Art. 11 Aufenthaltsort

1 Hat die beklagte Partei kein­en Wohns­itz, so ist das Gericht an ihr­em gewöhn­lichen Aufenthalt­sort zuständig.

2 Gewöhn­lich­er Aufenthalt­sort ist der Ort, an dem eine Per­son während länger­er Zeit lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein be­fristet ist.

3 Hat die beklagte Partei kein­en gewöhn­lichen Aufenthalt­sort, so ist das Gericht an ihr­em let­zten bekan­nten Aufenthalt­sort zuständig.

Art. 12 Niederlassung

Für Kla­gen aus dem Be­trieb ein­er geschäft­lichen oder beru­f­lichen Nieder­las­sung oder ein­er Zweignieder­las­sung ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Nieder­las­sung zuständig.

Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen

So­weit das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt, ist für die An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men zwin­gend zuständig das Gericht am Ort, an dem:

a.
die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
b.
die Mass­nahme voll­streckt wer­den soll.

Art. 14 Widerklage

1 Beim für die Hauptk­lage ört­lich zuständi­gen Gericht kann Wider­klage er­hoben wer­den, wenn die Wider­klage mit der Hauptk­lage in einem sach­lichen Zusam­men­hang steht.

2 Dieser Gerichtsstand bleibt auch be­stehen, wenn die Hauptk­lage aus ir­gendeinem Grund dah­in­fällt.

Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

1 Richtet sich die Klage ge­gen mehr­ere Streit­gen­ossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zustän­digkeit nicht nur auf ein­er Gerichtsstandsver­ein­bar­ung ber­uht.

2 Stehen mehr­ere An­s­prüche ge­gen eine beklagte Partei in einem sach­lichen Zusam­men­hang, so ist jedes Gericht zuständig, das für ein­en der An­s­prüche zustän­dig ist.

Art. 16 Streitverkündungsklage

Für die Streit­verkündung mit Klage ist das Gericht des Haupt­prozesses zuständig.

Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung

1 So­weit das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt, können die Parteien für ein­en be­ste­henden oder für ein­en kün­fti­gen Rechtsstreit über An­s­prüche aus einem bestim­mten Rechts­ver­hält­nis ein­en Gerichtsstand ver­ein­bar­en. Ge­ht aus der Ver­ein­bar­ung nichts an­deres her­vor, so kann die Klage nur am ver­ein­barten Gerichtsstand er­hoben wer­den.

2 Die Ver­ein­bar­ung muss schrift­lich oder in ein­er an­der­en Form er­fol­gen, die den Nach­weis durch Text er­mög­licht.

Art. 18 Einlassung

So­weit das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt, wird das an­gerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.

Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angele­gen­heiten der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit ist das Gericht oder die Be­hörde am Wohns­itz oder Sitz der ge­such­s­tel­lenden Partei zwin­gend zuständig, sofern das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

2. Abschnitt: Personenrecht

Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz

Für die fol­genden Kla­gen und Begehren ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz ein­er der Parteien zuständig:

a.
Kla­gen aus Per­sön­lich­keits­ver­let­zung;
b.
Begehren um Ge­gendarstel­lung;
c.
Kla­gen auf Na­menss­chutz und auf An­fech­tung ein­er Na­mensän­der­ung;
d.
Kla­gen und Begehren nach Artikel 15 des Bundes­ge­set­zes vom 19. Juni 199219 über den Datens­chutz.

Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung

Für Ge­suche, die eine Todes- oder eine Ver­schol­len­erklärung be­tref­fen (Art. 34–38 ZGB20), ist das Gericht am let­zten bekan­nten Wohns­itz der ver­schwunden­en Per­son zwin­gend zuständig.

Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters

Für Kla­gen, die eine Berein­i­gung des Zivil­stand­sreg­isters be­tref­fen, ist zwin­gend das Gericht zuständig, in dessen Amt­skre­is die zu berein­i­gende Beurkundung von Per­son­en­standsdaten er­fol­gt ist oder hätte er­fol­gen müssen.

3. Abschnitt: Familienrecht

Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen

1 Für eherecht­liche Ge­suche und Kla­gen sow­ie für Ge­suche um An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men ist das Gericht am Wohns­itz ein­er Partei zwin­gend zustän­dig.

2 Für Ge­suche der Auf­sichts­be­hörde in Be­treibungs­sachen auf An­ord­nung der Güter­trennung ist das Gericht am Wohns­itz der Schuld­ner­in oder des Schuld­ners zwin­gend zuständig.

Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft

Für Ge­suche und Kla­gen bei ein­getra­gen­er Part­ner­schaft sow­ie für Ge­suche um An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men ist das Gericht am Wohns­itz ein­er Partei zwin­gend zuständig.

Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses

Für Kla­gen auf Fest­s­tel­lung und auf An­fech­tung des Kindes­ver­hält­n­isses ist das Gericht am Wohns­itz ein­er der Parteien zwin­gend zuständig.

Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen

Für selbst­ständige Un­ter­halt­sk­la­gen der Kinder ge­gen ihre El­tern und für Kla­gen ge­gen un­ter­stützung­sp­f­lichtige Ver­wandte ist das Gericht am Wohns­itz ein­er der Parteien zwin­gend zuständig.

Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter

Für An­s­prüche der un­ver­heir­at­eten Mut­ter ist das Gericht am Wohns­itz ein­er der Parteien zwin­gend zuständig.

4. Abschnitt: Erbrecht

Art. 28

1 Für er­brecht­liche Kla­gen sow­ie für Kla­gen auf gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung beim Tod eines Ehegat­ten, ein­er ein­getra­gen­en Part­ner­in oder eines ein­getra­gen­en Part­ners ist das Gericht am let­zten Wohns­itz der Erblas­ser­in oder des Erblass­ers zuständig.

2 Für Mass­nah­men im Zusam­men­hang mit dem Er­bgang ist die Be­hörde am let­zten Wohns­itz der Erblas­ser­in oder des Erblass­ers zwin­gend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohns­itz ein­getre­ten, so macht die Be­hörde des Sterbeor­tes derjeni­gen des Wohnor­tes Mit­teilung und trifft die nöti­gen Mass­nah­men, um die Ver­mö­genswerte am Sterbeort zu sich­ern.

3 Selbst­ständige Kla­gen auf er­brecht­liche Zu­weisung eines land­wirtschaft­lichen Gew­erbes oder Grundstückes können auch am Ort der gele­gen­en Sache er­hoben wer­den.

5. Abschnitt: Sachenrecht

Art. 29 Grundstücke

1 Für die fol­genden Kla­gen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch auf­gen­om­men ist oder aufzun­eh­men wäre, zuständig:

a.
ding­liche Kla­gen;
b.
Kla­gen ge­gen die Ge­meinsch­aft der Stock­werkei­gentümer­innen und Stock­werkei­gentümer;
c.
Kla­gen auf Errich­tung ge­set­z­lich­er Pfandrechte.

2 An­dere Kla­gen, die sich auf Rechte an Grundstück­en bez­iehen, können auch beim Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei er­hoben wer­den.

3 Bez­ieht sich eine Klage auf mehr­ere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehr­er­en Kreis­en in das Grundbuch auf­gen­om­men worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächen­mässig grösste Grundstück oder der flächen­mässig grösste Teil des Grundstücks liegt.

4 Für Angele­gen­heiten der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit, die sich auf Rechte an Grundstück­en bez­iehen, ist das Gericht an dem Ort zwin­gend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch auf­gen­om­men ist oder aufzun­eh­men wäre.

Art. 30 Bewegliche Sachen

1 Für Kla­gen, welche ding­liche Rechte, den Besitz an be­weg­lichen Sachen oder For­der­ungen, die durch Fahrnis­p­fand gesich­ert sind, be­tref­fen, ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gele­gen­en Sache zuständig.

2 Für Angele­gen­heiten der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der ge­such­s­tel­lenden Partei oder am Ort der gele­gen­en Sache zwin­gend zuständig.

6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag

Art. 31 Grundsatz

Für Kla­gen aus Ver­trag ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charak­ter­istische Leis­tung zu er­brin­g­en ist.

Art. 32 Konsumentenvertrag

1 Bei Streitigkeiten aus Kon­sumenten­ver­trä­gen ist zuständig:

a.
für Kla­gen der Kon­sumentin oder des Kon­sumenten: das Gericht am Wohn­sitz oder Sitz ein­er der Parteien;
b.
für Kla­gen der An­bi­eter­in oder des An­bi­eters: das Gericht am Wohns­itz der beklagten Partei.

2 Als Kon­sumenten­ver­träge gel­ten Ver­träge über Leis­tun­gen des üb­lichen Ver­brauchs, die für die per­sön­lichen oder fa­miliären Bedür­fn­isse der Kon­sumentin oder des Kon­sumenten bestim­mt sind und von der an­der­en Partei im Rah­men ihr­er beru­f­lichen oder gew­erb­lichen Tätigkeit an­ge­boten wer­den.

Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen

Für Kla­gen aus Miete und Pacht un­be­weg­lich­er Sachen ist das Gericht am Ort der gele­gen­en Sache zuständig.

Art. 34 Arbeitsrecht

1 Für arbeit­s­recht­liche Kla­gen ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeit­nehmer­in oder der Arbeit­nehmer gewöhn­lich die Arbeit ver­richtet, zuständig.

2 Für Kla­gen ein­er stel­len­suchenden Per­son sow­ie ein­er Arbeit­nehmer­in oder eines Arbeit­nehmers, die sich auf das Arbeits­ver­mittlungs­ge­setz vom 6. Ok­to­ber 198921 stützen, ist zusätz­lich das Gericht am Ort der Geschäft­s­nieder­las­sung der ver­mit­telnden oder ver­lei­henden Per­son, mit welch­er der Ver­trag abgeschlossen wurde, zuständig.

Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Ein­las­sung ver­zicht­en:

a.
die Kon­sumentin oder der Kon­sument;
b.
die Partei, die Wohn- oder Geschäft­s­räume gem­i­etet oder ge­pachtet hat;
c.
bei land­wirtschaft­lichen Pachtver­hält­n­is­sen: die pachtende Partei;
d.
die stel­len­suchende oder arbeit­nehmende Partei.

2 Vorbe­hal­ten bleibt der Ab­schluss ein­er Gerichtsstandsver­ein­bar­ung nach Entste­hung der Streitigkeit.

7. Abschnitt: Klagen aus unerlaubter Handlung

Art. 36 Grundsatz

Für Kla­gen aus un­er­laub­ter Hand­lung ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der geschädigten Per­son oder der beklagten Partei oder am Hand­lungs- oder am Er­folgs­ort zuständig.

Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen

Für Schaden­er­satzk­la­gen we­gen ungerecht­fer­tigter vor­sorg­lich­er Mass­nah­men ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vor­sorg­liche Mass­nahme an­geord­net wurde, zuständig.

Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle

1 Für Kla­gen aus Mo­tor­fahrzeug- und Fahr­radun­fäl­len ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder am Un­fal­lort zuständig.

2 Für Kla­gen ge­gen das na­tionale Ver­sicher­ungs­büro (Art. 74 des Strassen­verkehrs­ge­set­zes vom 19. Dez. 195822; SVG) oder ge­gen den na­tionalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätz­lich das Gericht am Ort ein­er Zweignieder­las­sung dieser Ein­rich­tun­gen zuständig.

Art. 38a Nuklearschäden 23

1 Für Kla­gen aus nuk­lear­en Ereign­is­sen ist zwin­gend das Gericht des Kan­tons zuständig, auf dessen Ge­biet das Ereignis ein­getre­ten ist.

2 Kann dieser Kan­ton nicht mit Sich­er­heit bestim­mt wer­den, so ist zwin­gend das Gericht des Kan­tons zuständig, in wel­chem die Kernan­lage des haft­p­f­lichti­gen In­hab­ers gele­gen ist.

3 Be­stehen nach diesen Re­geln mehr­ere Gerichtsstände, so ist zwin­gend das Gericht des Kan­tons zuständig, der die eng­ste Ver­bindung zum Ereignis auf­weist und am meisten von sein­en Aus­wirkun­gen be­t­ro­f­fen ist.

23 Einge­fügt durch An­hang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2022 43; BBl 2007 5397).

Art. 39 Adhäsionsklage

Für die Beur­teilung ad­hä­sion­s­weise gel­tend gemachter Zivil­ans­prüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbe­hal­ten.

8. Abschnitt: Handelsrecht

Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister 24

1 Für Kla­gen aus gesell­schaft­s­recht­lich­er Ver­ant­wort­lich­keit ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesell­schaft zuständig.

2 Für die Wiedere­in­tra­gung ein­er gelöscht­en Recht­sein­heit ins Han­dels­reg­ister ist das Gericht am let­zten ein­getra­gen­en Sitz der gelöscht­en Recht­sein­heit zwin­gend zuständig.25

24 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­reg­is­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

25 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­reg­is­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Art. 4126

26 Aufge­hoben durch Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).

Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen

Für Kla­gen, die sich auf das Fu­sionsge­setz vom 3. Ok­to­ber 200327 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Recht­strägers zuständig.

Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

1 Für die Kraftloserklärung von Beteili­gung­spapier­en ist das Gericht am Sitz der Gesell­schaft zwin­gend zuständig.

2 Für die Kraftloserklärung von Grundp­fandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwin­gend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch auf­gen­om­men ist.

3 Für die Kraftloserklärung der übri­gen Wer­t­papiere und der Ver­sicher­ung­spo­li­cen ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der Schuld­ner­in oder des Schuld­ners zwin­gend zuständig.

4 Für Zahlungs­ver­bote aus Wech­sel und Check und für der­en Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlung­sort zwin­gend zuständig.

Art. 44 Anleihensobligationen

Die ört­liche Zuständigkeit für die Er­mäch­ti­gung zur Ein­beru­fung der Gläu­bi­gerv­er­sammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR28.

Art. 45 Kollektivanlagen

Für Kla­gen der An­leger­innen und An­leger sow­ie der Ver­tre­tung der An­legerge­mein­schaft ist das Gericht am Sitz des je­w­eils be­t­ro­f­fen­en Be­wil­li­gung­strägers zwin­gend zuständig.

9. Abschnitt: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Art. 46

Für Kla­gen nach dem Bundes­ge­setz vom 11. April 188929 über Schuld­be­treibung und Konkurs (Sch­KG) bestim­mt sich die ört­liche Zuständigkeit nach diesem Kapi­tel, so­weit das Sch­KG kein­en Gerichtsstand vor­sieht.

3. Kapitel: Ausstand

Art. 47 Ausstandsgründe

1 Eine Gericht­sper­son tritt in den Aus­stand, wenn sie:

a.
in der Sache ein per­sön­liches In­teresse hat;
b.
in ein­er an­der­en Stel­lung, ins­beson­dere als Mit­glied ein­er Be­hörde, als Rechts­beiständ­in oder Rechtsbeistand, als Sachver­ständige oder Sachver­ständi­ger, als Zeu­gin oder Zeuge, als Me­di­at­or­in oder Me­di­at­or in der glei­chen Sache tätig war;
c.
mit ein­er Partei, ihr­er Ver­treter­in oder ihr­em Ver­treter oder ein­er Per­son, die in der gleichen Sache als Mit­glied der Vor­instanz tätig war, ver­heir­at­et ist oder war, in ein­getra­gen­er Part­ner­schaft lebt oder lebte oder eine fakt­ische Lebens­ge­meinsch­aft führt;
d.
mit ein­er Partei in gerader Linie oder in der Seiten­linie bis und mit dem drit­ten Grad ver­wandt oder ver­schwägert ist;
e.
mit der Ver­treter­in oder dem Ver­treter ein­er Partei oder mit ein­er Per­son, die in der gleichen Sache als Mit­glied der Vor­instanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seiten­linie ver­wandt oder ver­schwägert ist;
f.
aus an­der­en Gründen, ins­beson­dere we­gen Fre­und­schaft oder Feind­schaft mit ein­er Partei oder ihr­er Ver­tre­tung, be­fan­gen sein kön­nte.

2 Kein Aus­stands­grund für sich al­lein ist ins­beson­dere die Mitwirkung:

a.
beim Entscheid über die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege;
b.
beim Sch­lich­tungs­ver­fahren;
c.
bei der Recht­söffnung nach den Artikeln 80–84 Sch­KG30;
d.
bei der An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men;
e.
beim Ehes­chutzver­fahren.

Art. 48 Mitteilungspflicht

Die be­t­ro­f­fene Gericht­sper­son legt ein­en mög­lichen Aus­stands­grund rechtzeit­ig of­fen und tritt von sich aus in den Aus­stand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

Art. 49 Ausstandsgesuch

1 Eine Partei, die eine Gericht­sper­son ablehnen will, hat dem Gericht un­verzüg­lich ein ents­prechendes Ge­such zu stel­len, sobald sie vom Aus­stands­grund Ken­nt­nis er­hal­ten hat. Die den Aus­stand be­gründenden Tat­sachen sind glaubhaft zu machen.

2 Die be­t­ro­f­fene Gericht­sper­son nim­mt zum Ge­such Stel­lung.

Art. 50 Entscheid

1 Wird der gel­tend gemachte Aus­stands­grund be­strit­ten, so entscheidet das Gericht.

2 Der Entscheid ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

1 Amt­shand­lun­gen, an den­en eine zum Aus­stand ver­p­f­lichtete Gericht­sper­son mit­gewirkt hat, sind aufzuheben und zu wieder­holen, sofern dies eine Partei in­nert zehn Ta­gen ver­langt, nachdem sie vom Aus­stands­grund Ken­nt­nis er­hal­ten hat.

2 Nicht wieder­hol­bare Be­weis­mass­nah­men darf das entscheidende Gericht ber­ück­sichti­gen.

3 Wird der Aus­stands­grund erst nach Ab­schluss des Ver­fahrens ent­deckt, so gel­ten die Bestim­mun­gen über die Re­vi­sion.

3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen

1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben

Alle am Ver­fahren beteiligten Per­son­en haben nach Treu und Glauben zu han­deln.

Art. 53 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben An­s­pruch auf recht­liches Ge­hör.

2 Ins­beson­dere können sie die Ak­ten ein­sehen und Kopi­en an­fer­ti­gen lassen, so­weit keine über­wie­genden öf­fent­lichen oder privaten In­teressen en­t­ge­gen­stehen.

Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens

1 Ver­hand­lun­gen und eine all­fäl­lige münd­liche Er­öffnung des Ur­teils sind öf­fent­lich. Die Entscheide wer­den der Öf­fent­lich­keit zugäng­lich gemacht.

2 Das kan­tonale Recht bestim­mt, ob die Ur­teils­ber­a­tung öf­fent­lich ist.

3 Die Öf­fent­lich­keit kann ganz oder teil­weise aus­geschlossen wer­den, wenn es das öf­fent­liche In­teresse oder das schutzwür­dige In­teresse ein­er beteiligten Per­son er­fordert.

4 Die fam­i­li­en­recht­lichen Ver­fahren sind nicht öf­fent­lich.

Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz

1 Die Parteien haben dem Gericht die Tat­sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, dar­zule­gen und die Be­weis­mit­tel an­zugeben.

2 Vorbe­hal­ten bleiben ge­set­z­liche Bestim­mun­gen über die Fest­s­tel­lung des Sachver­haltes und die Be­weiser­hebung von Amtes we­gen.

Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vor­brin­g­en ein­er Partei un­klar, wider­sprüch­lich, un­bestim­mt oder of­fen­sicht­lich un­voll­ständig, so gibt ihr das Gericht durch ents­prechende Fra­gen Gele­gen­heit zur Klarstel­lung und zur Er­gän­zung.

Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen

Das Gericht wen­det das Recht von Amtes we­gen an.

Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht darf ein­er Partei nicht mehr und nichts an­deres zus­prechen, als sie ver­langt, und nicht weni­ger, als die Ge­gen­partei an­erkan­nt hat.

2 Vorbe­hal­ten bleiben ge­set­z­liche Bestim­mun­gen, nach den­en das Gericht nicht an die Parteian­träge ge­bunden ist.

2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen

Art. 59 Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Ge­such ein, sofern die Prozess­voraus­set­zun­gen er­füllt sind.

2 Prozess­voraus­set­zun­gen sind ins­beson­dere:

a.
die kla­gende oder ge­such­s­tel­lende Partei hat ein schutzwür­diges In­teresse;
b.
das Gericht ist sach­lich und ört­lich zuständig;
c.
die Parteien sind partei- und prozess­fähig;
d.
die Sache ist nicht an­der­weit­ig recht­shängig;
e.
die Sache ist noch nicht recht­skräftig entschieden;
f.
der Vorschuss und die Sich­er­heit für die Prozesskos­ten sind geleistet wor­den.

Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Das Gericht prüft von Amtes we­gen, ob die Prozess­voraus­set­zun­gen er­füllt sind.

Art. 61 Schiedsvereinbarung

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streit­sache eine Schiedsver­ein­bar­ung get­ro­f­fen, so lehnt das an­gerufene staat­liche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

a.
die beklagte Partei habe sich vorbe­haltlos auf das Ver­fahren ein­gelassen;
b.
das Gericht stelle fest, dass die Schiedsver­ein­bar­ung of­fensicht­lich un­gültig oder nicht er­füll­bar sei; oder
c.
das Schiedsgericht könne nicht be­stellt wer­den aus Gründen, für welche die im Schieds­ver­fahren beklagte Partei of­fensicht­lich ein­zustehen hat.

4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs

Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit

1 Die Ein­reichung eines Sch­lich­tungs­ge­suches, ein­er Klage, eines Ge­suches oder eines ge­mein­samen Scheidungs­begehrens be­grün­det Recht­shängigkeit.

2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien be­stätigt.

Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart

1 Wird eine Eingabe, die man­gels Zuständigkeit zurück­gezo­gen oder auf die nicht ein­getre­ten wurde, in­nert eines Mon­ates seit dem Rück­zug oder dem Nichteintre­tensentscheid bei der zuständi­gen Sch­lich­tungs­be­hörde oder beim zuständi­gen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeit­punkt der Recht­shängigkeit das Datum der er­sten Ein­reichung.

2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richti­gen Ver­fahren eingereicht wurde.

3 Vorbe­hal­ten bleiben die be­son­der­en ge­set­z­lichen Klage­fristen nach dem Sch­KG31.

Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit

1 Die Recht­shängigkeit hat ins­beson­dere fol­gende Wirkun­gen:

a.
der Streit­ge­gen­stand kann zwis­chen den gleichen Parteien nicht an­der­weit­ig recht­shängig gemacht wer­den;
b.
die ört­liche Zuständigkeit bleibt er­hal­ten.

2 Für die Wahrung ein­er ge­set­z­lichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeit­punkt der Klage, der Kla­gean­hebung oder auf ein­en an­der­en ver­fahren­sein­leitenden Sch­ritt ab­stellt, ist die Recht­shängigkeit nach diesem Ge­setz massgebend.

Art. 65 Folgen des Klagerückzugs

Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständi­gen Gericht zurück­zieht, kann ge­gen die gleiche Partei über den gleichen Streit­ge­gen­stand kein­en zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zuges­tellt hat und diese dem Rück­zug nicht zus­tim­mt.

5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter

1. Kapitel: Partei- und Prozessfähigkeit

Art. 66 Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechts­fähig ist oder von Bundes­rechts we­gen als Partei auftre­ten kann.

Art. 67 Prozessfähigkeit

1 Prozess­fähig ist, wer hand­lungs­fähig ist.

2 Für eine hand­lung­sun­fähige Per­son han­delt ihre ge­set­z­liche Ver­tre­tung.

3 So­weit eine hand­lung­sun­fähige Per­son ur­teils­fähig ist, kann sie:

a.
selbst­ständig Rechte aus­üben, die ihr um ihr­er Per­sön­lich­keit wil­len zuste­hen;
b.
vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Ge­fahr in Verzug ist.

2. Kapitel: Parteivertretung

Art. 68 Vertragliche Vertretung

1 Jede prozess­fähige Partei kann sich im Prozess ver­tre­ten lassen.

2 Zur beruf­s­mässigen Ver­tre­tung sind befugt:

a.
in al­len Ver­fahren: An­wäl­tinnen und An­wälte, die nach dem An­walts­ge­setz vom 23. Juni 200032 berechtigt sind, Parteien vor sch­weizerischen Gericht­en zu ver­tre­ten;
b.
vor der Sch­lich­tungs­be­hörde, in ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten des ver­ein­facht­en Ver­fahrens sow­ie in den Angele­gen­heiten des sum­mar­ischen Ver­fahrens: pat­en­tierte Sach­wal­ter­innen und Sach­wal­ter sow­ie Recht­sagen­tinnen und Recht­sagen­ten, so­weit das kan­tonale Recht es vor­sieht;
c.
in den Angele­gen­heiten des sum­mar­ischen Ver­fahrens nach Artikel 251 die­ses Ge­set­zes: gew­erbsmässige Ver­treter­innen und Ver­treter nach Artikel 27 Sch­KG33;
d.
vor den Miet- und Arbeits­gericht­en beru­f­lich qual­i­f­iz­ierte Ver­treter­innen und Ver­treter, so­weit das kan­tonale Recht es vor­sieht.

3 Die Ver­treter­in oder der Ver­treter hat sich durch eine Voll­macht aus­zu­weis­en.

4 Das Gericht kann das per­sön­liche Er­schein­en ein­er ver­treten­en Partei an­ordnen.

Art. 69 Unvermögen der Partei

1 Ist eine Partei of­fensicht­lich nicht im­stande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Ver­treter­in oder ein­en Ver­treter zu beau­ftra­gen. Leistet die Partei in­nert der an­ge­set­zten Frist keine Folge, so be­stellt ihr das Gericht eine Ver­tre­tung.

2 Das Gericht ben­a­chrichtigt die Er­wach­sen­en- und Kindes­s­chutzbe­hörde, wenn es Schutzmass­nah­men für ge­boten hält.34

34 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

3. Kapitel: Streitgenossenschaft

Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft

1 Sind mehr­ere Per­son­en an einem Rechts­ver­hält­nis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden wer­den kann, so müssen sie ge­mein­sam kla­gen oder beklagt wer­den.

2 Rechtzeit­ige Prozesshand­lun­gen eines Streit­gen­ossen wirken auch für säu­mige Streit­gen­ossen; aus­gen­om­men ist das Er­gre­ifen von Rechts­mit­teln.

Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft

1 Sol­len Rechte und Pf­licht­en beur­teilt wer­den, die auf gleicharti­gen Tat­sachen oder Rechts­gründen ber­uhen, so können mehr­ere Per­son­en ge­mein­sam kla­gen oder beklagt wer­den.

2 Die ein­fache Streit­gen­os­senschaft ist aus­geschlossen, wenn für die ein­zelnen Kla­gen nicht die gleiche Ver­fahrensart an­wend­bar ist.

3 Jeder Streit­gen­osse kann den Prozess un­ab­hängig von den an­dern Streit­gen­ossen führen.

Art. 72 Gemeinsame Vertretung

Die Streit­gen­ossen können eine ge­mein­same Ver­tre­tung bezeichnen, sonst erge­hen Zus­tel­lungen an jeden ein­zelnen Streit­gen­ossen.

4. Kapitel: Intervention

1. Abschnitt: Hauptintervention

Art. 73

1 Wer am Streit­ge­gen­stand ein besseres Recht be­haup­tet, das beide Parteien ganz oder teil­weise aus­schliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess er­stin­stan­z­lich recht­shängig ist, ge­gen beide Parteien Klage er­heben.

2 Das Gericht kann den Prozess bis zur recht­skräfti­gen Erledi­gung der Klage des Hauptint­er­veni­en­ten ein­stel­len oder die Ver­fahren ver­ein­i­gen.

2. Abschnitt: Nebenintervention

Art. 74 Grundsatz

Wer ein recht­liches In­teresse glaubhaft macht, dass eine recht­shängige Streitigkeit zu­gun­sten der ein­en Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Neben­partei in­ter­ven­ier­en und zu diesem Zweck beim Gericht ein In­ter­ven­tionsge­such stel­len.

Art. 75 Gesuch

1 Das In­ter­ven­tionsge­such en­thält den Grund der In­ter­ven­tion und die Bezeich­nung der Partei, zu der­en Un­ter­stützung in­ter­ven­iert wird.

2 Das Gericht entscheidet über das Ge­such nach An­hörung der Parteien. Der Ent­scheid ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 76 Rechte der intervenierenden Person

1 Die in­ter­ven­i­er­ende Per­son kann zur Un­ter­stützung der Haupt­partei alle Prozess­hand­lun­gen vorneh­men, die nach dem Stand des Ver­fahrens zulässig sind, ins­beson­dere alle An­griffs- und Ver­tei­di­gungs­mit­tel gel­tend machen und auch Rechts­mit­tel er­gre­ifen.

2 Stehen die Prozesshand­lun­gen der in­ter­ven­i­er­enden Per­son mit jen­en der Haupt­partei im Wider­spruch, so sind sie im Prozess un­beacht­lich.

Art. 77 Wirkungen der Intervention

Ein für die Haupt­partei un­gün­stiges Ergeb­nis des Prozesses wirkt auch ge­gen die in­ter­ven­i­er­ende Per­son, es sei denn:

a.
sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Ein­tritts oder durch Hand­lun­gen oder Un­ter­las­sun­gen der Haupt­partei ver­hindert gewesen, An­griffs- und Ver­tei­di­gungs­mit­tel gel­tend zu machen; oder
b.
ihr un­bekan­nte An­griffs- oder Ver­tei­di­gungs­mit­tel sei­en von der Haupt­partei ab­sicht­lich oder grob­fahrlässig nicht gel­tend gemacht worden.

5. Kapitel: Streitverkündung

1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung

Art. 78 Grundsätze

1 Eine Partei, die für den Fall ihres Un­ter­lie­gens eine dritte Per­son be­lan­gen will oder den An­s­pruch ein­er drit­ten Per­son be­fürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu un­ter­stützen.

2 Die streit­berufene Per­son kann den Streit weit­er verkünden.

Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1 Die streit­berufene Per­son kann:

a.
zu­gun­sten der Partei, die ihr den Streit verkün­det hat, ohne weit­ere Voraus­set­zun­gen in­ter­ven­ier­en; oder
b.
an­stelle der Partei, die ihr den Streit verkün­det hat, mit der­en Ein­ver­ständ­nis den Prozess führen.

2 Lehnt sie den Ein­tritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rück­sicht auf sie fort­ge­set­zt.

Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung

Artikel 77 gilt sinngemäss.

2. Abschnitt: Streitverkündungsklage

Art. 81 Grundsätze

1 Die streit­verkündende Partei kann ihre An­s­prüche, die sie im Falle des Un­ter­lie­gens ge­gen die streit­berufene Per­son zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptk­lage be­fasst ist, gel­tend machen.

2 Die streit­berufene Per­son kann keine weit­ere Streit­verkündung­sk­lage er­heben.

3 Im ver­ein­facht­en und im sum­mar­ischen Ver­fahren ist die Streit­verkündung­sk­lage un­zulässig.

Art. 82 Verfahren

1 Die Zu­las­sung der Streit­verkündung­sk­lage ist mit der Kla­geant­wort oder mit der Rep­lik im Haupt­prozess zu bean­tra­gen. Die Rechts­begehren, welche die streit­ver­kündende Partei ge­gen die streit­berufene Per­son zu stel­len geden­kt, sind zu nennen und kurz zu be­gründen.

2 Das Gericht gibt der Ge­gen­partei sow­ie der streit­berufen­en Per­son Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme.

3 Wird die Streit­verkündung­sk­lage zu­gelassen, so bestim­mt das Gericht Zeit­punkt und Um­fang des be­tref­fenden Schriften­wech­sels; Artikel 125 bleibt vorbe­hal­ten.

4 Der Entscheid über die Zu­las­sung der Klage ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

6. Kapitel: Parteiwechsel

Art. 83

1 Wird das Streit­o­b­jekt während des Prozesses ver­äussert, so kann die Er­wer­ber­in oder der Er­wer­ber an Stelle der ver­äussernden Partei in den Prozess ein­tre­ten.

2 Die ein­tre­tende Partei haftet für die ges­amten Prozesskos­ten. Für die bis zum Parteiwech­sel aufgelaufen­en Prozesskos­ten haftet die aus­scheidende Partei sol­ida­risch mit.

3 In be­grün­deten Fäl­len hat die ein­tre­tende Partei auf Ver­lan­gen der Ge­gen­partei für die Voll­streck­ung des Entscheides Sich­er­heit zu leisten.

4 Ohne Ver­äusser­ung des Streit­o­b­jekts ist ein Parteiwech­sel nur mit Zus­tim­mung der Ge­gen­partei zulässig; be­son­dere ge­set­z­liche Bestim­mun­gen über die Recht­snach­folge bleiben vorbe­hal­ten.

6. Titel: Klagen

Art. 84 Leistungsklage

1 Mit der Leis­tung­sk­lage ver­langt die kla­gende Partei die Ver­ur­teilung der beklagten Partei zu einem bestim­mten Tun, Un­ter­lassen oder Dulden.

2 Wird die Bezahlung eines Geld­be­tra­ges ver­langt, so ist dieser zu bezif­fern.

Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage

1 Ist es der kla­genden Partei un­mög­lich oder un­zu­mut­bar, ihre For­der­ung bereits zu Be­ginn des Prozesses zu bezif­fern, so kann sie eine un­bezif­ferte For­der­ung­sk­lage er­heben. Sie muss je­doch ein­en Mindes­twert an­geben, der als vorläufi­ger Streit­wert gilt.

2 Die For­der­ung ist zu bezif­fern, sobald die kla­gende Partei nach Ab­schluss des Be­weis­ver­fahrens oder nach Aus­kun­ft­ser­teilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das an­gerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streit­wert die sach­liche Zuständigkeit über­steigt.

Art. 86 Teilklage

Ist ein An­s­pruch teil­bar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt wer­den.

Art. 87 Gestaltungsklage

Mit der Gestal­tung­sk­lage ver­langt die kla­gende Partei die Be­gründung, Än­der­ung oder Auf­hebung eines bestim­mten Rechts oder Rechts­ver­hält­n­isses.

Art. 88 Feststellungsklage

Mit der Fest­s­tel­lung­sk­lage ver­langt die kla­gende Partei die gericht­liche Fest­s­tel­lung, dass ein Recht oder Rechts­ver­hält­nis be­steht oder nicht be­steht.

Art. 89 Verbandsklage

1 Ver­eine und an­dere Or­gan­isa­tion­en von ges­amtsch­weizerischer oder re­gionaler Bedeu­tung, die nach ihren Stat­uten zur Wahrung der In­teressen bestim­mter Perso­nen­grup­pen befugt sind, können in ei­genem Na­men auf Ver­let­zung der Per­sön­lich­keit der An­ge­höri­gen dieser Per­son­en­grup­pen kla­gen.

2 Mit der Verb­and­sk­lage kann bean­tragt wer­den:

a.
eine dro­hende Ver­let­zung zu ver­bi­eten;
b.
eine be­stehende Ver­let­zung zu be­seit­i­gen;
c.
die Wider­recht­lich­keit ein­er Ver­let­zung festzus­tel­len, wenn sich diese weit­er­hin störend aus­wirkt.

3 Be­son­dere ge­set­z­liche Bestim­mun­gen über die Verb­and­sk­lage bleiben vorbe­hal­ten.

Art. 90 Klagenhäufung

Die kla­gende Partei kann mehr­ere An­s­prüche ge­gen dies­elbe Partei in ein­er Klage ver­ein­en, sofern:

a.
das gleiche Gericht dafür sach­lich zuständig ist; und
b.
die gleiche Ver­fahrensart an­wend­bar ist.

7. Titel: Streitwert

Art. 91 Grundsatz

1 Der Streit­wert wird durch das Rechts­begehren bestim­mt. Zin­sen und Kos­ten des laufenden Ver­fahrens oder ein­er all­fäl­li­gen Pub­lika­tion des Entscheids sow­ie all­fäl­lige Even­tu­al­begehren wer­den nicht hin­zugerech­net.

2 Lautet das Rechts­begehren nicht auf eine bestim­mte Geld­summe, so set­zt das Gericht den Streit­wert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht ein­i­gen oder ihre An­gaben of­fensicht­lich un­richtig sind.

Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

1 Als Wert wieder­kehrender Nutzun­gen oder Leis­tun­gen gilt der Kapit­al­wert.

2 Bei un­gewis­s­er oder un­bes­chränk­ter Dauer gilt als Kapit­al­wert der zwan­zig­fache Be­trag der ein­jährigen Nutzung oder Leis­tung und bei Leibren­ten der Bar­wert.

Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

1 Bei ein­fach­er Streit­gen­os­senschaft und Kla­gen­häu­fung wer­den die gel­tend gemacht­en An­s­prüche zusam­mengerech­net, sofern sie sich nicht ge­gen­seit­ig aus­schliessen.

2 Bei ein­fach­er Streit­gen­os­senschaft bleibt die Ver­fahrensart trotz Zusam­men­rech­nung des Streit­werts er­hal­ten.

Art. 94 Widerklage

1 Stehen sich Klage und Wider­klage ge­genüber, so bestim­mt sich der Streit­wert nach dem höher­en Rechts­begehren.

2 Zur Bestim­mung der Prozesskos­ten wer­den die Streit­werte zusam­mengerech­net, sofern sich Klage und Wider­klage nicht ge­gen­seit­ig aus­schliessen.

8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

1. Kapitel: Prozesskosten

Art. 95 Begriffe

1 Prozesskos­ten sind:

a.
die Gericht­skos­ten;
b.
die Parteientschädi­gung.

2 Gericht­skos­ten sind:

a.
die Pauschalen für das Sch­lich­tungs­ver­fahren;
b.
die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidge­bühr);
c.
die Kos­ten der Be­weis­führung;
d.
die Kos­ten für die Über­set­zung;
e.
die Kos­ten für die Ver­tre­tung des Kindes (Art. 299 und 300).

3 Als Parteientschädi­gung gilt:

a.
der Er­satz not­wendi­ger Aus­la­gen;
b.
die Kos­ten ein­er beruf­s­mässigen Ver­tre­tung;
c.
in be­grün­deten Fäl­len: eine an­gemessene Umtrieb­sentschädi­gung, wenn eine Partei nicht beruf­s­mässig ver­tre­ten ist.

Art. 96 Tarife

Die Kantone set­zen die Tarife für die Prozesskos­ten fest.

Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten

Das Gericht klärt die nicht an­walt­lich ver­tretene Partei über die mut­mass­liche Höhe der Prozesskos­ten sow­ie über die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege auf.

Art. 98 Kostenvorschuss

Das Gericht kann von der kla­genden Partei ein­en Vorschuss bis zur Höhe der mut­mass­lichen Gericht­skos­ten ver­lan­gen.

Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die kla­gende Partei hat auf An­trag der beklagten Partei für der­en Parteientschädi­gung Sich­er­heit zu leisten, wenn sie:

a.
kein­en Wohns­itz oder Sitz in der Sch­weiz hat;
b.
zahlung­sun­fähig er­scheint, na­ment­lich wenn ge­gen sie der Konkurs er­öffnet oder ein Nachlass­ver­fahren im Gang ist oder Ver­lust­scheine be­stehen;
c.
Prozesskos­ten aus früher­en Ver­fahren schul­det; oder
d.
wenn an­dere Gründe für eine er­heb­liche Ge­fähr­dung der Parteientschädi­gung be­stehen.

2 Bei not­wendi­ger Streit­gen­os­senschaft ist nur dann Sich­er­heit zu leisten, wenn bei al­len Streit­gen­ossen eine der Voraus­set­zun­gen gegeben ist.

3 Keine Sich­er­heit ist zu leisten:

a.
im ver­ein­facht­en Ver­fahren mit Aus­nahme der ver­mö­gens­recht­lichen Streitig­keiten nach Artikel 243 Ab­satz 1;
b.
im Scheidungs­ver­fahren;
c.
im sum­mar­ischen Ver­fahren mit Aus­nahme des Rechtss­chutzes in klar­en Fäl­len (Art. 257).

Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit

1 Die Sich­er­heit kann in bar oder durch Garantie ein­er in der Sch­weiz niedergelasse­nen Bank oder eines zum Geschäfts­be­trieb in der Sch­weiz zu­gelassen­en Ver­siche­rung­sun­ternehmens geleistet wer­den.

2 Das Gericht kann die zu leistende Sich­er­heit nachträg­lich er­höhen, her­ab­set­zen oder auf­heben.

Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1 Das Gericht set­zt eine Frist zur Leis­tung des Vorschusses und der Sich­er­heit.

2 Vor­sorg­liche Mass­nah­men kann es schon vor Leis­tung der Sich­er­heit an­ordnen.

3 Wer­den der Vorschuss oder die Sich­er­heit auch nicht in­nert ein­er Nachfrist geleis­tet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Ge­such nicht ein.

Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen

1 Jede Partei hat die Aus­la­gen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr bean­tragte Be­weiser­hebun­gen ver­an­lasst wer­den.

2 Bean­tra­gen die Parteien dasselbe Be­weis­mit­tel, so hat jede Partei die Hälfte vorzu­schiessen.

3 Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die an­dere die Kos­ten vorschies­sen; an­dern­falls un­ter­bleibt die Be­weiser­hebung. Vorbe­hal­ten bleiben Streitigkeiten, in den­en das Gericht den Sachver­halt von Amtes we­gen zu er­forschen hat.

Art. 103 Rechtsmittel

Entscheide über die Leis­tung von Vorschüssen und Sich­er­heiten sind mit Beschwerde an­fecht­bar.

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten

1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskos­ten in der Re­gel im En­dentscheid.

2 Bei einem Zwis­chen­entscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeit­punkt entstanden­en Prozesskos­ten ver­teilt wer­den.

3 Über die Prozesskos­ten vor­sorg­lich­er Mass­nah­men kann zusam­men mit der Haupt­sache entschieden wer­den.

4 In einem Rück­weisung­sentscheid kann die obere In­stanz die Ver­teilung der Pro­zesskos­ten des Rechts­mit­telver­fahrens der Vor­instanz über­lassen.

Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten

1 Die Gericht­skos­ten wer­den von Amtes we­gen fest­ge­set­zt und ver­teilt.

2 Die Parteientschädi­gung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kos­ten­note ein­reichen.

Art. 106 Verteilungsgrundsätze

1 Die Prozesskos­ten wer­den der un­ter­lie­genden Partei aufer­legt. Bei Nichtein­tre­ten und bei Kla­ger­ück­zug gilt die kla­gende Partei, bei An­erken­nung der Klage die beklagte Partei als un­ter­lie­gend.

2 Hat keine Partei voll­ständig ob­siegt, so wer­den die Prozesskos­ten nach dem Aus­gang des Ver­fahrens ver­teilt.

3 Sind am Prozess mehr­ere Per­son­en als Haupt- oder Neben­parteien beteiligt, so bestim­mt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskos­ten. Es kann auf solid­ar­ische Haf­tung erkennen.

Art. 107 Verteilung nach Ermessen

1 Das Gericht kann von den Ver­teilungs­grundsätzen ab­weichen und die Prozess­kos­ten nach Er­messen ver­teilen:

a.
wenn die Klage zwar grundsätz­lich, aber nicht in der Höhe der For­der­ung gut­ge­he­is­sen wurde und diese Höhe vom gericht­lichen Er­messen ab­hängig oder die Bezif­fer­ung des An­s­pruchs schwi­erig war;
b.
wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozess­führung ver­an­lasst war;
c.
in fam­i­li­en­recht­lichen Ver­fahren;
d.
in Ver­fahren bei ein­getra­gen­er Part­ner­schaft;
e.
wenn das Ver­fahren als ge­gen­stand­slos abges­chrieben wird und das Ge­setz nichts an­deres vor­sieht;
f.
wenn an­dere be­son­dere Um­stände vorlie­gen, die eine Ver­teilung nach dem Aus­gang des Ver­fahrens als un­bil­lig er­schein­en lassen.

1bis Das Gericht kann die Prozesskos­ten bei Ab­weisung gesell­schaft­s­recht­lich­er Kla­gen, die auf Leis­tung an die Gesell­schaft lauten, nach Er­messen auf die Gesell­schaft und die kla­gende Partei aufteilen.35

2 Das Gericht kann Gericht­skos­ten, die weder eine Partei noch Dritte ver­an­lasst haben, aus Bil­ligkeits­gründen dem Kan­ton aufer­le­gen.

35 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­reg­is­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Art. 108 Unnötige Prozesskosten

Un­nötige Prozesskos­ten hat zu bezah­len, wer sie ver­ursacht hat.

Art. 109 Verteilung bei Vergleich

1 Bei einem gericht­lichen Ver­gleich trägt jede Partei die Prozesskos­ten nach Mass­gabe des Ver­gleichs.

2 Die Kos­ten wer­den nach den Artikeln 106–108 ver­teilt, wenn:

a.
der Ver­gleich keine Re­gel­ung en­thält; oder
b.
die get­ro­f­fene Re­gel­ung ein­seit­ig zu­lasten ein­er Partei ge­ht, welch­er die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege be­wil­ligt worden ist.

Art. 110 Rechtsmittel

Der Kos­ten­entscheid ist selbst­ständig nur mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 111 Liquidation der Prozesskosten

1 Die Gericht­skos­ten wer­den mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien ver­rech­net. Ein Fehl­betrag wird von der kos­ten­pf­lichti­gen Per­son nachge­fordert.

2 Die kos­ten­pf­lichtige Partei hat der an­der­en Partei die geleisteten Vorschüsse zu er­set­zen sow­ie die zuge­sprochene Parteientschädi­gung zu bezah­len.

3 Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen über die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege.

Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten

1 Gericht­skos­ten können ges­tun­det oder bei dauernder Mit­tel­losigkeit er­lassen wer­den.

2 Die For­der­ungen ver­jähren zehn Jahre nach Ab­schluss des Ver­fahrens.

3 Der Verzug­sz­ins be­trägt 5 Prozent.

3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen

Art. 113 Schlichtungsverfahren

1 Im Sch­lich­tungs­ver­fahren wer­den keine Parteientschädi­gun­gen ge­sprochen. Vor­be­hal­ten bleibt die Entschädi­gung ein­er un­ent­gelt­lichen Rechtsbeiständ­in oder eines un­ent­gelt­lichen Rechtsbeistandes durch den Kan­ton.

2 Keine Gericht­skos­ten wer­den ge­sprochen in Streitigkeiten:

a.
nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199536;
b.
nach dem Be­hinder­tengleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 13. Dezem­ber 200237;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirt­schaft­lich­er Pacht;
d.
aus dem Arbeits­ver­hält­nis sow­ie nach dem Arbeits­ver­mittlungs­ge­setz vom 6. Ok­to­ber 198938 bis zu einem Streit­wert von 30 000 Franken;
e.
nach dem Mitwirkungs­ge­setz vom 17. Dezem­ber 199339;
f.
aus Zus­atzver­sicher­ungen zur sozialen Kranken­ver­sicher­ung nach dem Bun­des­ge­setz vom 18. März 199440 über die Kranken­ver­sicher­ung.

Art. 114 Entscheidverfahren

Im Entscheidverfahren wer­den keine Gericht­skos­ten ge­sprochen bei Streitigkeiten:

a.
nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199541;
b.
nach dem Be­hinder­tengleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 13. Dezem­ber 200242;
c.
aus dem Arbeits­ver­hält­nis sow­ie nach dem Arbeits­ver­mittlungs­ge­setz vom 6. Ok­to­ber 198943 bis zu einem Streit­wert von 30 000 Franken;
d.
nach dem Mitwirkungs­ge­setz vom 17. Dezem­ber 199344;
e.
aus Zus­atzver­sicher­ungen zur sozialen Kranken­ver­sicher­ung nach dem Bun­des­ge­setz vom 18. März 199445 über die Kranken­ver­sicher­ung;
f.46
we­gen Ge­walt, Dro­hun­gen oder Nachs­tel­lungen nach Artikel 28b ZGB47 oder be­tref­fend die elektron­is­che Über­wachung nach Artikel 28c ZGB.

41 SR 151.1

42 SR 151.3

43 SR 823.11

44 SR 822.14

45 SR 832.10

46 Einge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

47 SR 210

Art. 115 Kostentragungspflicht

1 Bei bös- oder mutwil­li­ger Prozess­führung können die Gericht­skos­ten auch in den un­ent­gelt­lichen Ver­fahren ein­er Partei aufer­legt wer­den.

2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buch­stabe f können die Gericht­skos­ten der un­ter­lie­genden Partei aufer­legt wer­den, wenn ge­gen sie ein Ver­bot nach Artikel 28bZGB48 oder eine elektron­is­che Über­wachung nach Artikel 28cZGB an­geord­net wird.49

48 SR 210

49 Einge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht

1 Die Kantone können weit­ere Be­freiun­gen von den Prozesskos­ten gewähren.

2 Be­freiun­gen, welche ein Kan­ton sich selbst, sein­en Ge­meinden und an­der­en kanto­nalrecht­lichen Körper­schaften gewährt, gel­ten auch für den Bund.

4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 117 Anspruch

Eine Per­son hat An­s­pruch auf un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege, wenn:

a.
sie nicht über die er­forder­lichen Mit­tel ver­fügt; und
b.
ihr Rechts­begehren nicht aus­sichtslos er­scheint.

Art. 118 Umfang

1 Die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege um­fasst:

a.
die Be­freiung von Vorschuss- und Sich­er­heitsleis­tun­gen;
b.
die Be­freiung von den Gericht­skos­ten;
c.
die gericht­liche Be­stel­lung ein­er Rechtsbeiständ­in oder eines Rechtsbeistan­des, wenn dies zur Wahrung der Rechte not­wendig ist, ins­beson­dere wenn die Ge­gen­partei an­walt­lich ver­tre­ten ist; die Rechtsbeiständ­in oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereit­ung des Prozesses be­stellt wer­den.

2 Sie kann ganz oder teil­weise gewährt wer­den.

3 Sie be­freit nicht von der Bezahlung ein­er Parteientschädi­gung an die Ge­gen­partei.

Art. 119 Gesuch und Verfahren

1 Das Ge­such um un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege kann vor oder nach Ein­tritt der Recht­shängigkeit ges­tellt wer­den.

2 Die ge­such­s­tel­lende Per­son hat ihre Einkom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­n­isse dar­zule­gen und sich zur Sache sow­ie über ihre Be­weis­mit­tel zu äussern. Sie kann die Per­son der gewün­scht­en Rechtsbeiständ­in oder des gewün­scht­en Rechtsbeistands im Ge­such bezeichnen.

3 Das Gericht entscheidet über das Ge­such im sum­mar­ischen Ver­fahren. Die Ge­gen­partei kann an­ge­hört wer­den. Sie ist im­mer an­zuhören, wenn die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege die Leis­tung der Sich­er­heit für die Parteientschädi­gung um­fassen soll.

4 Die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege kann aus­nahm­s­weise rück­wirkend be­wil­ligt wer­den.

5 Im Rechts­mit­telver­fahren ist die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege neu zu bean­tra­gen.

6 Aus­ser bei Bös- oder Mutwil­ligkeit wer­den im Ver­fahren um die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege keine Gericht­skos­ten er­hoben.

Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Das Gericht ent­zieht die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege, wenn der An­s­pruch da­rauf nicht mehr be­steht oder nie be­st­anden hat.

Art. 121 Rechtsmittel

Wird die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege ganz oder teil­weise abgelehnt oder entzo­gen, so kann der Entscheid mit Beschwerde ange­focht­en wer­den.

Art. 122 Liquidation der Prozesskosten

1 Un­ter­liegt die un­ent­gelt­lich prozess­führende Partei, so wer­den die Prozesskos­ten wie fol­gt li­quidiert:

a.
die un­ent­gelt­liche Rechtsbeiständ­in oder der un­ent­gelt­liche Rechtsbeistand wird vom Kan­ton an­gemessen entschädigt;
b.
die Gericht­skos­ten ge­hen zu­lasten des Kan­tons;
c.
der Ge­gen­partei wer­den die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurück­er­stat­tet;
d.
die un­ent­gelt­lich prozess­führende Partei hat der Ge­gen­partei die Parteientschä­di­gung zu bezah­len.

2 Ob­siegt die un­ent­gelt­lich prozess­führende Partei und ist die Parteientschädi­gung bei der Ge­gen­partei nicht oder voraus­sicht­lich nicht ein­bring­lich, so wird die un­ent­gelt­liche Rechtsbeiständ­in oder der un­ent­gelt­liche Rechtsbeistand vom Kan­ton an­gemessen entschädigt. Mit der Zahlung ge­ht der An­s­pruch auf den Kan­ton über.

Art. 123 Nachzahlung

1 Eine Partei, der die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege gewährt wurde, ist zur Nachzah­lung ver­p­f­lichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

2 Der An­s­pruch des Kan­tons ver­jährt zehn Jahre nach Ab­schluss des Ver­fahrens.

9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen

1. Kapitel: Prozessleitung

Art. 124 Grundsätze

1 Das Gericht leitet den Prozess. Es er­lässt die not­wendi­gen prozessleitenden Ver­fü­gun­gen zur zü­gigen Vorbereit­ung und Durch­führung des Ver­fahrens.

2 Die Prozesslei­tung kann an eines der Gerichts­mit­glieder del­e­giert wer­den.

3 Das Gericht kann jederzeit ver­suchen, eine Ein­i­gung zwis­chen den Parteien her­beizuführen.

Art. 125 Vereinfachung des Prozesses

Zur Ver­ein­fachung des Prozesses kann das Gericht ins­beson­dere:

a.
das Ver­fahren auf ein­zel­ne Fra­gen oder auf ein­zel­ne Rechts­begehren bes­chrän­ken;
b.
ge­mein­sam eingereichte Kla­gen trennen;
c.
selbst­ständig eingereichte Kla­gen ver­ein­i­gen;
d.
eine Wider­klage vom Hauptver­fahren trennen.

Art. 126 Sistierung des Verfahrens

1 Das Gericht kann das Ver­fahren sis­tier­en, wenn die Zweck­mässigkeit dies ver­langt. Das Ver­fahren kann na­ment­lich sis­tiert wer­den, wenn der Entscheid vom Aus­gang eines an­der­en Ver­fahrens ab­hängig ist.

2 Die Sis­tier­ung ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren

1 Sind bei ver­schieden­en Gericht­en Kla­gen recht­shängig, die mitein­ander in einem sach­lichen Zusam­men­hang stehen, so kann ein später an­gerufenes Gericht die bei ihm recht­shängige Klage an das zuerst an­gerufene Gericht über­weis­en, wenn dieses mit der Über­nahme ein­ver­standen ist.

2 Die Über­weisung ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Ver­fahren vor Gericht den An­stand ver­let­zt oder den Geschäfts­gang stört, wird mit einem Ver­weis oder ein­er Ord­nungs­busse bis zu 1000 Franken be­straft. Das Gericht kann zu­dem den Aus­schluss von der Ver­hand­lung an­ordnen.

2 Das Gericht kann zur Durch­set­zung sein­er An­ord­nun­gen die Pol­izei beiz­iehen.

3 Bei bös- oder mutwil­li­ger Prozess­führung können die Parteien und ihre Vertre­tun­gen mit ein­er Ord­nungs­busse bis zu 2000 Franken und bei Wieder­holung bis zu 5000 Franken be­straft wer­den.

4 Die Ord­nungs­busse ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

1. Abschnitt: Verfahrenssprache

Art. 129

Das Ver­fahren wird in der Amtss­prache des zuständi­gen Kan­tons ge­führt. Bei meh­rer­en Amtss­prac­hen re­geln die Kantone den Geb­rauch der Sprac­hen.

2. Abschnitt: Eingaben der Parteien

Art. 130 Form 50

1 Eingaben sind dem Gericht in Papi­er­form oder elektron­isch ein­zureichen. Sie sind zu un­terzeichnen.

2 Bei elektron­is­cher Ein­reichung muss die Eingabe mit ein­er qual­i­f­iz­ier­ten elektro­nis­chen Sig­na­tur gemäss Bundes­ge­setz vom 18. März 201651 über die elektron­is­che Sig­na­tur verse­hen wer­den. Der Bundes­rat re­gelt:

a.
das Format der Eingabe und ihr­er Beil­agen;
b.
die Art und Weise der Über­mittlung;
c.
die Voraus­set­zun­gen, unter den­en bei tech­nis­chen Prob­le­men die Na­chreichung von Dok­u­menten auf Papi­er ver­langt wer­den kann.

50 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektron­is­che Sig­na­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

51 SR 943.03

Art. 131 Anzahl

Eingaben und Beil­agen in Papi­er­form sind in je einem Ex­em­plar für das Gericht und für jede Ge­gen­partei ein­zureichen; an­dern­falls kann das Gericht eine Nachfrist an­set­zen oder die not­wendi­gen Kopi­en auf Kos­ten der Partei er­stel­len.

Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

1 Män­gel wie fehlende Un­ter­s­chrift und fehlende Voll­macht sind in­nert ein­er gericht­lichen Nachfrist zu verbessern. An­dern­falls gilt die Eingabe als nicht er­fol­gt.

2 Gleiches gilt für un­leser­liche, un­ge­bühr­liche, un­ver­ständ­liche oder weitsch­wei­fige Eingaben.

3 Quer­u­lat­or­ische und rechts­miss­bräuch­liche Eingaben wer­den ohne Wei­t­eres zurück­geschickt.

3. Abschnitt: Gerichtliche Vorladung

Art. 133 Inhalt

Die Vor­ladung en­thält:

a.
Name und Ad­resse der vorge­laden­en Per­son;
b.
die Prozess­sache und die Parteien;
c.
die Ei­genschaft, in welch­er die Per­son vorge­laden wird;
d.
Ort, Datum und Zeit des ge­forder­ten Er­schein­ens;
e.
die Prozesshand­lung, zu der vorge­laden wird;
f.
die Säum­nisfol­gen;
g.
das Datum der Vor­ladung und die Un­ter­s­chrift des Gerichts.

Art. 134 Zeitpunkt

Die Vor­ladung muss mindes­tens zehn Tage vor dem Er­schein­ung­ster­min versandt wer­den, sofern das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins

Das Gericht kann ein­en Er­schein­ung­ster­min aus zureichenden Gründen ver­schieben:

a.
von Amtes we­gen; oder
b.
wenn es vor dem Ter­min dar­um er­sucht wird.

4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung

Art. 136 Zuzustellende Urkunden

Das Gericht stellt den be­t­ro­f­fen­en Per­son­en ins­beson­dere zu:

a.
Vor­ladun­gen;
b.
Ver­fü­gun­gen und Entscheide;
c.
Eingaben der Ge­gen­partei.

Art. 137 Bei Vertretung

Ist eine Partei ver­tre­ten, so er­fol­gt die Zus­tel­lung an die Ver­tre­tung.

Art. 138 Form

1 Die Zus­tel­lung von Vor­ladun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entscheiden er­fol­gt durch einges­chriebene Post­sendung oder auf an­dere Weise ge­gen Em­pfangs­bestä­ti­gung.

2 Sie ist er­fol­gt, wenn die Sendung von der Ad­ressat­in oder vom Ad­ressaten oder von ein­er an­ges­tell­ten oder im gleichen Haush­alt lebenden, mindes­tens 16 Jahre al­ten Per­son en­t­ge­gen­gen­om­men wurde. Vorbe­hal­ten bleiben An­weisun­gen des Gerichts, eine Urkunde dem Ad­ressaten oder der Ad­ressat­in per­sön­lich zuzus­tel­len.

3 Sie gilt zu­dem als er­fol­gt:

a.
bei ein­er einges­chrieben­en Post­sendung, die nicht abge­holt worden ist: am siebten Tag nach dem er­fol­glosen Zus­tel­lungs­ver­such, sofern die Per­son mit ein­er Zus­tel­lung rechnen musste;
b.
bei per­sön­lich­er Zus­tel­lung, wenn die Ad­ressat­in oder der Ad­ressat die An­nahme ver­wei­gert und dies von der über­brin­g­enden Per­son fest­ge­hal­ten wird: am Tag der Wei­ger­ung.

4 An­dere Sendun­gen kann das Gericht durch gewöhn­liche Post zus­tel­len.

Art. 139 Elektronische Zustellung 52

1 Mit dem Ein­ver­ständ­nis der be­t­ro­f­fen­en Per­son können Vor­ladun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entscheide elektron­isch zuges­tellt wer­den. Sie sind mit ein­er elektron­is­chen Sig­na­tur gemäss Bundes­ge­setz vom 18. März 201653 über die elektron­is­che Sig­na­tur zu verse­hen.

2 Der Bundes­rat re­gelt:

a.
die zu ver­wendende Sig­na­tur;
b.
das Format der Vor­ladun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entscheide sow­ie ihr­er Beil­agen;
c.
die Art und Weise der Über­mittlung;
d.
den Zeit­punkt, zu dem die Vor­ladung, die Ver­fü­gung oder der Entscheid als zuges­tellt gilt.

52 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektron­is­che Sig­na­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

53 SR 943.03

Art. 140 Zustellungsdomizil

Das Gericht kann Parteien mit Wohns­itz oder Sitz im Aus­land an­weis­en, ein Zus­tel­lungs­dom­iz­il in der Sch­weiz zu bezeichnen.

Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung

1 Die Zus­tel­lung er­fol­gt durch Pub­lika­tion im kan­tonalen Amts­blatt oder im Sch­wei­zerischen Han­del­samts­blatt, wenn:

a.
der Aufenthalt­sort der Ad­ressat­in oder des Ad­ressaten un­bekan­nt ist und trotz zu­mut­barer Nachforschun­gen nicht er­mit­telt wer­den kann;
b.
eine Zus­tel­lung un­mög­lich ist oder mit aus­ser­or­dent­lichen Umtrieben ver­bun­den wäre;
c.
eine Partei mit Wohns­itz oder Sitz im Aus­land en­t­ge­gen der An­weisung des Gerichts kein Zus­tel­lungs­dom­iz­il in der Sch­weiz bezeich­net hat.

2 Die Zus­tel­lung gilt am Tag der Pub­lika­tion als er­fol­gt.

3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

1. Abschnitt: Fristen

Art. 142 Beginn und Berechnung

1 Fristen, die durch eine Mit­teilung oder den Ein­tritt eines Ereign­isses aus­gelöst wer­den, be­ginnen am fol­genden Tag zu laufen.

2 Berech­net sich eine Frist nach Mon­aten, so en­det sie im let­zten Mon­at an dem Tag, der dies­elbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der ents­prechende Tag, so en­det die Frist am let­zten Tag des Mon­ats.

3 Fällt der let­zte Tag ein­er Frist auf ein­en Sam­stag, ein­en Son­ntag oder ein­en am Gericht­sort vom Bundes­recht oder vom kan­tonalen Recht an­erkan­nten Feier­tag, so en­det sie am näch­sten Werktag.

Art. 143 Einhaltung

1 Eingaben müssen spä­testens am let­zten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Sch­weizerischen Post oder ein­er sch­weizerischen dip­loma­tischen oder kon­su­lar­ischen Ver­tre­tung übergeben wer­den.

2 Bei elektron­is­cher Ein­reichung ist für die Wahrung ein­er Frist der Zeit­punkt massgebend, in dem die Quit­tung aus­ges­tellt wird, die be­stätigt, dass alle Sch­ritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über­mittlung not­wendig sind.54

3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist einge­hal­ten, wenn der Be­trag spätes­tens am let­zten Tag der Frist zu­gun­sten des Gerichts der Sch­weizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Sch­weiz be­last­et worden ist.

54 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektron­is­che Sig­na­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 144 Erstreckung

1 Ge­set­z­liche Fristen können nicht er­streckt wer­den.

2 Gericht­liche Fristen können aus zureichenden Gründen er­streckt wer­den, wenn das Gericht vor Fristab­lauf dar­um er­sucht wird.

Art. 145 Stillstand der Fristen

1 Ge­set­z­liche und gericht­liche Fristen stehen still:

a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Ju­li bis und mit dem 15. Au­gust;
c.
vom 18. Dezem­ber bis und mit dem 2. Janu­ar.

2 Dieser Fristen­still­stand gilt nicht für:

a.
das Sch­lich­tungs­ver­fahren;
b.
das sum­mar­ische Ver­fahren.

3 Die Parteien sind auf die Aus­nah­men nach Ab­satz 2 hin­zu­weis­en.

4 Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen des Sch­KG55 über die Be­treibungs­fer­i­en und den Rechtsstill­stand.

Art. 146 Wirkungen des Stillstandes

1 Bei Zus­tel­lung während des Still­standes be­gin­nt der Fristen­lauf am er­sten Tag nach Ende des Still­standes.

2 Während des Still­standes der Fristen find­en keine Gerichts­ver­hand­lun­gen statt, es sei denn, die Parteien sei­en ein­ver­standen.

2. Abschnitt: Säumnis und Wiederherstellung

Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen

1 Eine Partei ist säu­mig, wenn sie eine Prozesshand­lung nicht fristgerecht vorn­im­mt oder zu einem Ter­min nicht er­scheint.

2 Das Ver­fahren wird ohne die ver­säumte Hand­lung weit­erge­führt, sofern das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säum­nisfol­gen hin.

Art. 148 Wiederherstellung

1 Das Gericht kann auf Ge­such ein­er säu­mi­gen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Ter­min erneut vor­laden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leicht­es Ver­schulden trifft.

2 Das Ge­such ist in­nert zehn Ta­gen seit Weg­fall des Säum­nisgrundes ein­zureichen.

3 Ist ein Entscheid er­öffnet worden, so kann die Wieder­her­stel­lung nur in­ner­halb von sechs Mon­aten seit Ein­tritt der Recht­skraft ver­langt wer­den.

Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung

Das Gericht gibt der Ge­gen­partei Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme und entscheidet en­dgültig.

10. Titel: Beweis

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 150 Beweisgegenstand

1 Ge­gen­stand des Be­weises sind recht­ser­heb­liche, streitige Tat­sachen.

2 Be­weis­ge­gen­stand können auch Übung, Orts­geb­rauch und, bei ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten, aus­ländisches Recht sein.

Art. 151 Bekannte Tatsachen

Of­fen­kun­dige und gericht­s­no­tor­ische Tat­sachen sow­ie allge­mein an­erkan­nte Er­fah­rungssätze bedür­fen keines Be­weises.

Art. 152 Recht auf Beweis

1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht an­ge­boten­en taug­lichen Be­weis­mit­tel ab­n­im­mt.

2 Recht­swid­rig beschaffte Be­weis­mit­tel wer­den nur ber­ück­sichtigt, wenn das Inte­resse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen

1 Das Gericht er­hebt von Amtes we­gen Be­weis, wenn der Sachver­halt von Amtes we­gen festzus­tel­len ist.

2 Es kann von Amtes we­gen Be­weis er­heben, wenn an der Richtigkeit ein­er nicht streiti­gen Tat­sache er­heb­liche Zweifel be­stehen.

Art. 154 Beweisverfügung

Vor der Be­weis­ab­nahme wer­den die er­forder­lichen Be­weis­ver­fü­gun­gen get­ro­f­fen. Dar­in wer­den ins­beson­dere die zu­gelassen­en Be­weis­mit­tel bezeich­net und wird bestim­mt, welch­er Partei zu welchen Tat­sachen der Haupt- oder der Ge­gen­be­weis ob­liegt. Be­weis­ver­fü­gun­gen können jederzeit abgeändert oder er­gän­zt wer­den.

Art. 155 Beweisabnahme

1 Die Be­weis­ab­nahme kann an eines oder mehr­ere der Gerichts­mit­glieder del­e­giert wer­den.

2 Aus wichti­gen Gründen kann eine Partei die Be­weis­ab­nahme durch das ur­teilende Gericht ver­lan­gen.

3 Die Parteien haben das Recht, an der Be­weis­ab­nahme teilzun­eh­men.

Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen

Ge­fähr­det die Be­weis­ab­nahme die schutzwür­di­gen In­teressen ein­er Partei oder Drit­ter, wie ins­beson­dere der­en Geschäfts­ge­heim­n­isse, so trifft das Gericht die er­forder­lichen Mass­nah­men.

Art. 157 Freie Beweiswürdigung

Das Gericht bil­det sich seine Überzeu­gung nach freier Wür­di­gung der Be­weise.

Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung

1 Das Gericht nim­mt jederzeit Be­weis ab, wenn:

a.
das Ge­setz ein­en ents­prechenden An­s­pruch gewährt; oder
b.
die ge­such­s­tel­lende Partei eine Ge­fähr­dung der Be­weis­mit­tel oder ein schutz­wür­diges In­teresse glaubhaft macht.

2 An­zuwenden sind die Bestim­mun­gen über die vor­sorg­lichen Mass­nah­men.

Art. 159 Organe einer juristischen Person

Ist eine jur­istische Per­son Partei, so wer­den ihre Or­gane im Be­weis­ver­fahren wie eine Partei be­han­delt.

2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 160 Mitwirkungspflicht

1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Be­weiser­hebung ver­p­f­lichtet. Ins­beson­dere haben sie:

a.
als Partei, als Zeu­gin oder als Zeuge wahrheits­gemäss aus­zus­agen;
b.56
Urkun­den herauszugeben; aus­gen­om­men sind Un­ter­la­gen aus dem Verkehr ein­er Partei oder ein­er Drit­tper­son mit ein­er An­wält­in oder einem An­walt, die oder der zur beruf­s­mässigen Ver­tre­tung berechtigt ist, oder mit ein­er Pat­entan­wält­in oder einem Pat­entan­walt im Sinne von Artikel 2 des Pat­ent­an­walts­ge­set­zes vom 20. März 200957;
c.
ein­en Au­genschein an Per­son oder Ei­gentum durch Sachver­ständige zu dul­den.

2 Über die Mitwirkung­sp­f­licht ein­er mind­er­jährigen Per­son entscheidet das Gericht nach seinem Er­messen.58 Es ber­ück­sichtigt dabei das Kindes­wohl.

3 Dritte, die zur Mitwirkung ver­p­f­lichtet sind, haben An­s­pruch auf eine an­gemessene Entschädi­gung.

56 Fas­sung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fahrens­recht­lichen Bestim­mun­gen zum an­walt­lichen Beruf­s­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

57 SR 935.62

58 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 161 Aufklärung

1 Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkung­sp­f­licht, das Ver­wei­ger­ung­s­recht und die Säum­nisfol­gen auf.

2 Un­ter­lässt es die Aufklärung über das Ver­wei­ger­ung­s­recht, so darf es die er­hobe­nen Be­weise nicht ber­ück­sichti­gen, es sei denn, die be­t­ro­f­fene Per­son stimme zu oder die Ver­wei­ger­ung wäre un­berechtigt gewesen.

Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung

Ver­wei­gert eine Partei oder eine dritte Per­son die Mitwirkung berechtigter­weise, so darf das Gericht da­raus nicht auf die zu be­weis­ende Tat­sache schliessen.

2. Abschnitt: Verweigerungsrecht der Parteien

Art. 163 Verweigerungsrecht

1 Eine Partei kann die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie:

a.
eine ihr im Sinne von Artikel 165 na­hestehende Per­son der Ge­fahr stra­frechtli­cher Ver­fol­gung oder zivilrecht­lich­er Ver­ant­wort­lich­keit aus­set­zen würde;
b.
sich we­gen Ver­let­zung eines Ge­heim­n­isses nach Artikel 321 des Straf­ge­setz­buchs (StGB)59 straf­bar machen würde; aus­gen­om­men sind die Re­vis­or­in­nen und Re­vis­oren; Artikel 166 Ab­satz 1 Buch­stabe b drit­ter Teilsatz gilt sinngemäss.

2 Die Träger­innen und Träger an­der­er ge­set­z­lich geschützter Ge­heim­n­isse können die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Ge­heim­hal­tungs­in­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

Art. 164 Unberechtigte Verweigerung

Ver­wei­gert eine Partei die Mitwirkung un­berechtigter­weise, so ber­ück­sichtigt dies das Gericht bei der Be­weiswür­di­gung.

3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter

Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht

1 Jede Mitwirkung können ver­wei­gern:

a.
wer mit ein­er Partei ver­heir­at­et ist oder war oder eine fakt­ische Lebens­ge­mein­schaft führt;
b.
wer mit ein­er Partei ge­mein­same Kinder hat;
c.
wer mit ein­er Partei in gerader Linie oder in der Seiten­linie bis und mit dem drit­ten Grad ver­wandt oder ver­schwägert ist;
d.
die Pflegeel­tern, die Pflege­kinder und die Pflegegeschwister ein­er Partei;
e.60
die für eine Partei zur Vor­mund­schaft oder zur Beistand­schaft einge­set­zte Per­son.

2 Die ein­getra­gene Part­ner­schaft ist der Ehe gleichges­tellt.

3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichges­tellt.

60 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht

1 Eine dritte Per­son kann die Mitwirkung ver­wei­gern:

a.
zur Fest­s­tel­lung von Tat­sachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Arti­kel 165 na­hestehende Per­son der Ge­fahr stra­frecht­lich­er Ver­fol­gung oder zivilrecht­lich­er Ver­ant­wort­lich­keit aus­set­zen würde;
b.
so­weit sie sich we­gen Ver­let­zung eines Ge­heim­n­isses nach Artikel 321 StGB61 straf­bar machen würde; aus­gen­om­men sind die Re­vis­orinnen und Revi­soren; mit Aus­nahme der An­wäl­tinnen und An­wälte sow­ie der Geistli­chen haben Dritte je­doch mitzuwirken, wenn sie ein­er An­zei­gep­f­licht unter­lie­gen oder wenn sie von der Ge­heim­hal­tung­sp­f­licht ent­bunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Ge­heim­hal­tungsin­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt;
c.62
zur Fest­s­tel­lung von Tat­sachen, die ihr als Beamt­in oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Ab­satz 3 StGB oder als Be­hörden­mit­glied in ihr­er amt­lichen Ei­genschaft an­ver­traut worden sind oder die sie bei Aus­übung ihres Amtes oder bei Aus­übung ihr­er Hil­f­stätigkeit für eine Beamt­in oder ein­en Beamten oder eine Be­hörde wahr­gen­om­men hat; sie hat aus­zus­agen, wenn sie ein­er An­zei­gep­f­licht un­ter­liegt oder wenn sie von ihr­er vorge­set­zten Be­hörde zur Aus­sage er­mächtigt worden ist;
d.63
wenn sie als Om­bud­sper­son, Ehe- oder Fam­i­li­en­bera­ter­in oder -be­rater, Me­di­at­or­in oder Me­di­at­or über Tat­sachen aus­sagen müsste, die sie im Rah­men der be­tref­fenden Tätigkeit wahr­gen­om­men hat;
e.
über die Iden­tität der Autor­in oder des Autors oder über In­halt und Quel­len ihr­er In­form­a­tion­en, wenn sie sich beru­f­lich oder als Hil­f­sper­son mit der Ver­öf­fent­lichung von In­form­a­tion­en im redak­tion­el­len Teil eines peri­odisch er­schein­enden Me­di­ums be­fasst.

2 Die Träger­innen und Träger an­der­er ge­set­z­lich geschützter Ge­heim­n­isse können die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Ge­heim­hal­tungs­in­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

3 Vorbe­hal­ten bleiben die be­son­der­en Bestim­mun­gen des Sozi­al­ver­sicher­ung­s­rechts über die Daten­bekan­nt­gabe.

61 SR 311.0

62 Fas­sung gemäss An­hang 1 Ziff. 5 des In­form­a­tionssich­er­heits­ge­set­zes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).

63 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Ver­wei­gert die dritte Per­son die Mitwirkung un­berechtigter­weise, so kann das Gericht:

a.
eine Ord­nungs­busse bis zu 1000 Franken an­ordnen;
b.
die Straf­dro­hung nach Artikel 292 StGB64 aus­s­prechen;
c.
die zwang­s­weise Durch­set­zung an­ordnen;
d.
die Prozesskos­ten aufer­le­gen, die durch die Ver­wei­ger­ung ver­ursacht wor­den sind.

2 Säum­nis der drit­ten Per­son hat die gleichen Fol­gen wie der­en un­berechtigte Ver­wei­ger­ung der Mitwirkung.

3 Die dritte Per­son kann die gericht­liche An­ord­nung mit Beschwerde an­fecht­en.

3. Kapitel: Beweismittel

1. Abschnitt: Zulässige Beweismittel

Art. 168

1 Als Be­weis­mit­tel sind zulässig:

a.
Zeugnis;
b.
Urkunde;
c.
Au­genschein;
d.
Gutacht­en;
e.
schrift­liche Aus­kun­ft;
f.
Parteibe­fra­gung und Be­weisaus­sage.

2 Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen über Kinder­be­lange in fam­i­li­en­recht­lichen Angele­gen­heiten.

2. Abschnitt: Zeugnis

Art. 169 Gegenstand

Wer nicht Partei ist, kann über Tat­sachen Zeugnis able­gen, die er oder sie un­mit­tel­bar wahr­gen­om­men hat.

Art. 170 Vorladung

1 Zeu­ginnen und Zeu­gen wer­den vom Gericht vorge­laden.

2 Das Gericht kann den Parteien gest­at­ten, Zeu­ginnen oder Zeu­gen ohne Vor­ladung mitzubrin­g­en.

3 Die Be­fra­gung kann am Aufenthalt­sort der Zeu­gin oder des Zeu­gen er­fol­gen. Die Parteien sind darüber rechtzeit­ig zu in­formier­en.

Art. 171 Form der Einvernahme

1 Die Zeu­gin oder der Zeuge wird vor der Ein­ver­nahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vol­lendung des 14. Al­ter­sjahres wird die Zeu­gin oder der Zeuge zu­dem auf die stra­frecht­lichen Fol­gen des falschen Zeugn­isses (Art. 307 StGB65) hingew­iesen.

2 Das Gericht be­fragt jede Zeu­gin und jeden Zeu­gen ein­zeln und in Ab­wesen­heit der an­dern; vorbe­hal­ten bleibt die Kon­front­a­tion.

3 Das Zeugnis ist frei abzule­gen; das Gericht kann die Benützung schrift­lich­er Un­ter­la­gen zu­lassen.

4 Das Gericht schliesst Zeu­ginnen und Zeu­gen von der übri­gen Ver­hand­lung aus, so­lange sie nicht aus dem Zeu­gen­stand entlassen sind.

Art. 172 Inhalt der Einvernahme

Das Gericht be­fragt die Zeu­ginnen und Zeu­gen über:

a.
ihre Per­son­ali­en;
b.
ihre per­sön­lichen Bez­iehun­gen zu den Parteien sow­ie über an­dere Um­stände, die für die Glaub­wür­digkeit der Aus­sage von Bedeu­tung sein können;
c.
ihre Wahrnehmun­gen zur Sache.

Art. 173 Ergänzungsfragen

Die Parteien können Er­gän­zungs­fra­gen bean­tra­gen oder sie mit Be­wil­li­gung des Gerichts selbst stel­len.

Art. 174 Konfrontation

Zeu­ginnen und Zeu­gen können ein­ander und den Parteien ge­genüberges­tellt wer­den.

Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person

Das Gericht kann ein­er sachver­ständi­gen Zeu­gin oder einem sachver­ständi­gen Zeu­gen auch Fra­gen zur Wür­di­gung des Sachver­haltes stel­len.

Art. 176 Protokoll

1 Die Aus­sagen wer­den in ihr­em wesent­lichen In­halt zu Pro­tokoll gen­om­men, der Zeu­gin oder dem Zeu­gen vorge­lesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeu­gin oder dem Zeu­gen un­terzeich­net. Zu Pro­tokoll gen­om­men wer­den auch abgelehnte Er­gän­zungs­fra­gen der Parteien, wenn dies eine Partei ver­langt.66

2 Die Aus­sagen können zusätz­lich auf Ton­band, auf Video oder mit an­der­en geeig­neten tech­nis­chen Hil­f­s­mit­teln aufgezeich­net wer­den.

3 Wer­den die Aus­sagen während ein­er Ver­hand­lung mit tech­nis­chen Hil­f­s­mit­teln nach Ab­satz 2 aufgezeich­net, so kann das Gericht oder das ein­vernehmende Gerichts­mit­glied da­rauf ver­zicht­en, der Zeu­gin oder dem Zeu­gen das Pro­tokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzule­gen und von der Zeu­gin oder dem Zeu­gen unter­zeichnen zu lassen. Die Auf­zeich­nun­gen wer­den zu den Ak­ten gen­om­men und zusam­men mit dem Pro­tokoll auf­be­wahrt.67

66 Fas­sung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Pro­tokol­lier­ungs­vors­chriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

67 Einge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Pro­tokol­lier­ungs­vors­chriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

3. Abschnitt: Urkunde

Art. 177 Begriff

Als Urkun­den gel­ten Dok­u­mente wie Schrift­stücke, Zeich­nun­gen, Pläne, Fo­tos, Filme, Tonaufzeich­nun­gen, elektron­is­che Dateien und der­gleichen, die geeignet sind, recht­ser­heb­liche Tat­sachen zu be­weis­en.

Art. 178 Echtheit

Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat der­en Ech­theit zu be­weis­en, sofern die Ech­theit von der an­dern Partei be­strit­ten wird; die Be­streit­ung muss aus­reichend be­grün­det wer­den.

Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden

Öf­fent­liche Re­gister und öf­fent­liche Urkun­den er­brin­g­en für die durch sie bezeugten Tat­sachen vol­len Be­weis, so­lange nicht die Un­richtigkeit ihres In­halts nachgew­iesen ist.

Art. 180 Einreichung

1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht wer­den. Das Gericht oder eine Partei kann die Ein­reichung des Ori­gin­als oder ein­er amt­lich be­glaub­igten Kopie ver­lan­gen, wenn be­grün­dete Zweifel an der Ech­theit be­stehen.

2 Bei um­fan­greichen Urkun­den ist die für die Be­weis­führung er­heb­liche Stelle zu bezeichnen.

4. Abschnitt: Augenschein

Art. 181 Durchführung

1 Das Gericht kann zur un­mit­tel­bar­en Wahrnehmung von Tat­sachen oder zum besse­ren Ver­ständ­nis des Sachver­haltes auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen ein­en Au­genschein durch­führen.

2 Es kann Zeu­ginnen und Zeu­gen sow­ie sachver­ständige Per­son­en zum Au­genschein beiz­iehen.

3 Kann der Ge­gen­stand des Au­genscheins ohne Nachteil vor Gericht ge­b­racht wer­den, ist er ein­zureichen.

Art. 182 Protokoll

Über den Au­genschein ist Pro­tokoll zu führen. Es wird gegeben­en­falls mit Plän­en, Zeich­nun­gen, fo­to­grafis­chen und an­dern tech­nis­chen Mit­teln er­gän­zt.

5. Abschnitt: Gutachten

Art. 183 Grundsätze

1 Das Gericht kann auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen bei ein­er oder mehr­er­en sachver­ständi­gen Per­son­en ein Gutacht­en ein­holen. Es hört vor­gängig die Parteien an.

2 Für eine sachver­ständige Per­son gel­ten die gleichen Aus­standsgründe wie für die Gericht­sper­son­en.

3 Ei­genes Fach­wis­sen hat das Gericht of­fen zu le­gen, dam­it die Parteien dazu Stel­lung neh­men können.

Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person

1 Die sachver­ständige Per­son ist zur Wahrheit ver­p­f­lichtet und hat ihr Gutacht­en fristgerecht abzuliefern.

2 Das Gericht weist sie auf die Straf­barkeit eines falschen Gutacht­ens nach Arti­kel 307 StGB68 und der Ver­let­zung des Amts­ge­heim­n­isses nach Artikel 320 StGB sow­ie auf die Fol­gen von Säum­nis und man­gel­hafter Auftrag­ser­fül­lung hin.

3 Die sachver­ständige Per­son hat An­s­pruch auf Entschädi­gung. Der gericht­liche Entscheid über die Entschädi­gung ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 185 Auftrag

1 Das Gericht in­stru­iert die sachver­ständige Per­son und stellt ihr die abzuklärenden Fra­gen schrift­lich oder münd­lich in der Ver­hand­lung.

2 Es gibt den Parteien Gele­gen­heit, sich zur Frages­tel­lung zu äussern und Ände­rungs- oder Er­gän­zungsan­träge zu stel­len.

3 Es stellt der sachver­ständi­gen Per­son die not­wendi­gen Ak­ten zur Ver­fü­gung und bestim­mt eine Frist für die Er­stat­tung des Gutacht­ens.

Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person

1 Die sachver­ständige Per­son kann mit Zus­tim­mung des Gerichts ei­gene Ab­klärun­gen vorneh­men. Sie hat sie im Gutacht­en of­fen­zule­gen.

2 Das Gericht kann auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen die Ab­klärungen nach den Re­geln des Be­weis­ver­fahrens noch­mals vorneh­men.

Art. 187 Erstattung des Gutachtens

1 Das Gericht kann münd­liche oder schrift­liche Er­stat­tung des Gutacht­ens an­ordnen. Es kann überdies an­ordnen, dass die sachver­ständige Per­son ihr schrift­liches Gut­acht­en in der Ver­hand­lung er­läutert.

2 Über ein münd­liches Gutacht­en ist sinngemäss nach Artikel 176 Pro­tokoll zu führen.

3 Sind mehr­ere sachver­ständige Per­son­en beau­ftragt, so er­stat­tet jede von ihnen ein Gutacht­en, sofern das Gericht nichts an­deres an­ord­net.

4 Das Gericht gibt den Parteien Gele­gen­heit, eine Er­läuter­ung des Gutacht­ens oder Er­gän­zungs­fra­gen zu bean­tra­gen.

Art. 188 Säumnis und Mängel

1 Er­stat­tet die sachver­ständige Per­son das Gutacht­en nicht frist­gemäss, so kann das Gericht den Auftrag wider­rufen und eine an­dere sachver­ständige Per­son beau­ftra­gen.

2 Das Gericht kann ein un­voll­ständiges, un­klares oder nicht ge­hörig be­grün­detes Gutacht­en auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen er­gän­zen und er­läutern lassen oder eine an­dere sachver­ständige Per­son beiz­iehen.

Art. 189 Schiedsgutachten

1 Die Parteien können ver­ein­bar­en, über streitige Tat­sachen ein Schiedsgutacht­en ein­zuholen.

2 Für die Form der Ver­ein­bar­ung gilt Artikel 17 Ab­satz 2.

3 Das Schiedsgutacht­en bind­et das Gericht hinsicht­lich der dar­in fest­ges­tell­ten Tat­sachen, wenn:

a.
die Parteien über das Rechts­ver­hält­nis frei ver­fü­gen können;
b.
ge­gen die beau­ftragte Per­son kein Aus­stands­grund vor­lag; und
c.
das Schiedsgutacht­en ohne Be­vorzu­gung ein­er Partei er­stellt wurde und nicht of­fensicht­lich un­richtig ist.

6. Abschnitt: Schriftliche Auskunft

Art. 190

1 Das Gericht kann Amtss­tel­len um schrift­liche Aus­kun­ft er­suchen.

2 Es kann von Privat­per­son­en schrift­liche Aus­kün­fte ein­holen, wenn eine Zeu­gen­be­fra­gung nicht er­forder­lich er­scheint.

7. Abschnitt: Parteibefragung und Beweisaussage

Art. 191 Parteibefragung

1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den recht­ser­heb­lichen Tat­sachen be­fra­gen.

2 Die Parteien wer­den vor der Be­fra­gung zur Wahrheit ermahnt und da­rauf hinge­wiesen, dass sie mit ein­er Ord­nungs­busse bis zu 2000 Franken und im Wiederho­lungs­fall bis zu 5000 Franken be­straft wer­den können, wenn sie mutwil­lig leugnen.

Art. 192 Beweisaussage

1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes we­gen zur Be­weisaus­sage unter Straf­dro­hung ver­p­f­licht­en.

2 Die Parteien wer­den vor der Be­weisaus­sage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straf­fol­gen ein­er Falschaus­sage hingew­iesen (Art. 306 StGB69).

Art. 193 Protokoll

Für das Pro­tokoll der Parteibe­fra­gung und der Be­weisaus­sage gilt Artikel 176 sinn­gemäss.

11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten

Art. 194 Grundsatz

1 Die Gerichte sind ge­gen­seit­ig zur Recht­shil­fe ver­p­f­lichtet.

2 Sie verkehren direkt mitein­ander70.

70 Die ört­lich zuständige sch­weizerische Jus­tizbe­hörde für Recht­shil­feer­suchen kann über fol­gende In­ter­net­seite er­mit­telt wer­den: www.elorge.ad­min.ch

Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton

Jedes Gericht kann die er­forder­lichen Prozesshand­lun­gen auch in einem an­der­en Kan­ton direkt und sel­ber vorneh­men; es kann ins­beson­dere Sitzun­gen abhal­ten und Be­weis er­heben.

Art. 196 Rechtshilfe

1 Das Gericht kann um Recht­shil­fe er­suchen. Das Recht­shil­fege­such kann in der Amtss­prache des er­suchenden oder des er­sucht­en Gerichts abge­fasst wer­den.

2 Das er­suchte Gericht in­formiert das er­suchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshand­lung.

3 Das er­suchte Gericht kann für seine Aus­la­gen Er­satz ver­lan­gen.

2. Teil: Besondere Bestimmungen

1. Titel: Schlichtungsversuch

1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Art. 197 Grundsatz

Dem Entscheidverfahren ge­ht ein Sch­lich­tungs­ver­such vor ein­er Sch­lich­tungs­be­hörde voraus.

Art. 198 Ausnahmen

Das Sch­lich­tungs­ver­fahren ent­fällt:

a.
im sum­mar­ischen Ver­fahren;
abis.71
bei Kla­gen we­gen Ge­walt, Dro­hun­gen oder Nachs­tel­lungen nach Arti­kel 28b ZGB72 oder be­tref­fend eine elektron­is­che Über­wachung nach Artikel 28c ZGB;
b.
bei Kla­gen über den Per­son­en­stand;
bbis.73
bei Kla­gen über den Un­ter­halt des Kindes und weit­ere Kinder­be­lange, wenn vor der Klage ein El­tern­teil die Kindes­s­chutzbe­hörde an­gerufen hat (Art. 298bund 298dZGB74);
c.
im Scheidungs­ver­fahren;
d.75
im Ver­fahren zur Au­flösung und zur Un­gülti­gerklärung der ein­getra­gen­en Part­ner­schaft;
e.
bei fol­genden Kla­gen aus dem Sch­KG76:
1.
Aberken­nung­sk­lage (Art. 83 Abs. 2 Sch­KG),
2.
Fest­s­tel­lung­sk­lage (Art. 85a Sch­KG),
3.
Wider­spruchsk­lage (Art. 106–109 Sch­KG),
4.
An­schlussk­lage (Art. 111 Sch­KG),
5.
Aus­son­der­ungs- und Ad­massier­ung­sk­lage (Art. 242 Sch­KG),
6.
Kolloka­tion­sk­lage (Art. 148 und 250 Sch­KG),
7.
Klage auf Fest­s­tel­lung neuen Ver­mö­gens (Art. 265a Sch­KG),
8.
Klage auf Rückschaf­fung von Re­ten­tionsge­gen­ständen (Art. 284 Sch­KG);
f.
bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Ge­set­zes eine ein­zige kan­tonale In­stanz zuständig ist;
g.
bei der Hauptint­er­ven­tion, der Wider­klage und der Streit­verkündung­sk­lage;
h.
wenn das Gericht Frist für eine Klage ge­set­zt hat.

71 Einge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

72 SR 210

73 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

74 SR 210

75 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

76 SR 281.1

Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

1 Bei ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten mit einem Streit­wert von mindes­tens 100 000 Franken können die Parteien ge­mein­sam auf die Durch­führung des Sch­lich­tungs­ver­fahrens ver­zicht­en.

2 Die kla­gende Partei kann ein­seit­ig auf das Sch­lich­tungs­ver­fahren ver­zicht­en, wenn:

a.
die beklagte Partei Sitz oder Wohns­itz im Aus­land hat;
b.
der Aufenthalt­sort der beklagten Partei un­bekan­nt ist;
c.
in Streitigkeiten nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199577.

Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men be­steht die Sch­lich­tungs­be­hörde aus ein­er vorsitzenden Per­son und ein­er par­ität­ischen Ver­tre­tung.

2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199578 be­steht die Sch­lich­tungs­be­hörde aus ein­er vorsitzenden Per­son und ein­er par­ität­ischen Ver­tre­tung der Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmer­seite und des öf­fent­lichen und priva­ten Bereichs; die Geschlechter müssen par­ität­isch ver­tre­ten sein.

Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde

1 Die Sch­lich­tungs­be­hörde ver­sucht in form­loser Ver­hand­lung, die Parteien zu ver­söhnen. Di­ent es der Beile­gung des Streites, so können in ein­en Ver­gleich auch aus­ser­halb des Ver­fahrens lie­gende Streit­fra­gen zwis­chen den Parteien ein­bezo­gen wer­den.

2 In den Angele­gen­heiten nach Artikel 200 ist die Sch­lich­tungs­be­hörde auch Rechts­ber­a­tungss­telle.

2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Art. 202 Einleitung

1 Das Ver­fahren wird durch das Sch­lich­tungs­ge­such eingeleitet. Dieses kann in den For­men nach Artikel 130 eingereicht oder münd­lich bei der Sch­lich­tungs­be­hörde zu Pro­tokoll gegeben wer­den.

2 Im Sch­lich­tungs­ge­such sind die Ge­gen­partei, das Rechts­begehren und der Streit­ge­gen­stand zu bezeichnen.

3 Die Sch­lich­tungs­be­hörde stellt der Ge­gen­partei das Sch­lich­tungs­ge­such un­verzüg­lich zu und lädt gleichzeit­ig die Parteien zur Ver­mittlung vor.

4 In den Angele­gen­heiten nach Artikel 200 kann sie, so­weit ein Ur­teils­vorsch­lag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kom­mt, aus­nahms­weise ein­en Schriften­wech­sel durch­führen.

Art. 203 Verhandlung

1 Die Ver­hand­lung hat in­nert zwei Mon­aten seit Eingang des Ge­suchs oder nach Ab­schluss des Schriften­wech­sels stattzufind­en.

2 Die Sch­lich­tungs­be­hörde lässt sich all­fäl­lige Urkun­den vor­le­gen und kann ein­en Au­genschein durch­führen. So­weit ein Ur­teils­vorsch­lag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kom­mt, kann sie auch die übri­gen Be­weis­mit­tel ab­neh­men, wenn dies das Ver­fahren nicht wesent­lich verzögert.

3 Die Ver­hand­lung ist nicht öf­fent­lich. In den Angele­gen­heiten nach Artikel 200 kann die Sch­lich­tungs­be­hörde die Öf­fent­lich­keit ganz oder teil­weise zu­lassen, wenn ein öf­fent­liches In­teresse be­steht.

4 Mit Zus­tim­mung der Parteien kann die Sch­lich­tungs­be­hörde weit­ere Ver­hand­lun­gen durch­führen. Das Ver­fahren ist spä­testens nach zwölf Mon­aten abzuschliessen.

Art. 204 Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen per­sön­lich zur Sch­lich­tungs­ver­hand­lung er­schein­en.

2 Sie können sich von ein­er Rechtsbeiständ­in, einem Rechtsbeistand oder ein­er Ver­trauen­sper­son beg­leiten lassen.

3 Nicht per­sön­lich er­schein­en muss und sich ver­tre­ten lassen kann, wer:

a.
aus­serkan­tonalen oder aus­ländis­chen Wohns­itz hat;
b.
we­gen Krankheit, Al­ter oder an­der­en wichti­gen Gründen ver­hindert ist;
c.
in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeit­ge­ber bez­iehung­s­weise als Ver­si­cher­er eine an­ges­tell­te Per­son oder als Ver­mi­eter die Lie­genschafts­ver­wal­tung del­e­giert, sofern diese zum Ab­schluss eines Ver­gleichs schrift­lich er­mächtigt sind.

4 Die Ge­gen­partei ist über die Ver­tre­tung vor­gängig zu ori­entier­en.

Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens

1 Aus­sagen der Parteien dür­fen weder pro­tokol­liert noch später im Entscheidverfah­ren ver­wen­det wer­den.

2 Vorbe­hal­ten ist die Ver­wendung der Aus­sagen im Falle eines Ur­teils­vorsch­lages oder Entscheides der Sch­lich­tungs­be­hörde.

Art. 206 Säumnis

1 Bei Säum­nis der kla­genden Partei gilt das Sch­lich­tungs­ge­such als zurück­gezo­gen; das Ver­fahren wird als ge­gen­stand­slos abges­chrieben.

2 Bei Säum­nis der beklagten Partei ver­fährt die Sch­lich­tungs­be­hörde, wie wenn keine Ein­i­gung zu Stande gekom­men wäre (Art. 209–212).

3 Bei Säum­nis beider Parteien wird das Ver­fahren als ge­gen­stand­slos abges­chrieben.

Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kos­ten des Sch­lich­tungs­ver­fahrens wer­den der kla­genden Partei aufer­legt:

a.
wenn sie das Sch­lich­tungs­ge­such zurück­zieht;
b.
wenn das Ver­fahren we­gen Säum­nis abges­chrieben wird;
c.
bei Er­teilung der Klage­bewil­li­gung.

2 Bei Ein­reichung der Klage wer­den die Kos­ten zur Hauptsache gesch­la­gen.

3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung

Art. 208 Einigung der Parteien

1 Kom­mt es zu ein­er Ein­i­gung, so nim­mt die Sch­lich­tungs­be­hörde ein­en Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein­en vorbe­haltlosen Kla­ger­ück­zug zu Pro­tokoll und lässt die Parteien dieses un­terzeichnen. Jede Partei er­hält ein Ex­em­plar des Proto­kolls.

2 Ein Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein vorbe­haltloser Kla­ger­ück­zug haben die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entscheids.

Art. 209 Klagebewilligung

1 Kom­mt es zu kein­er Ein­i­gung, so hält die Sch­lich­tungs­be­hörde dies im Pro­tokoll fest und er­teilt die Klage­bewil­li­gung:

a.
bei der An­fech­tung von Miet- und Pachtzin­ser­höhun­gen: dem Ver­mi­eter oder Ver­pächter;
b.
in den übri­gen Fäl­len: der kla­genden Partei.

2 Die Klage­bewil­li­gung en­thält:

a.
die Na­men und Ad­ressen der Parteien und all­fäl­li­ger Ver­tre­tun­gen;
b.
das Rechts­begehren der kla­genden Partei mit Streit­ge­gen­stand und eine all­fäl­lige Wider­klage;
c.
das Datum der Ein­lei­tung des Sch­lich­tungs­ver­fahrens;
d.
die Ver­fü­gung über die Kos­ten des Sch­lich­tungs­ver­fahrens;
e.
das Datum der Klage­bewil­li­gung;
f.
die Un­ter­s­chrift der Sch­lich­tungs­be­hörde.

3 Nach Er­öffnung berechtigt die Klage­bewil­li­gung während dreier Mon­ate zur Ein­reichung der Klage beim Gericht.

4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirtschaft­lich­er Pacht be­trägt die Klage­frist 30 Tage. Vorbe­hal­ten bleiben weit­ere be­son­dere ge­set­z­liche und gericht­liche Klage­fristen.

4. Kapitel: Urteilsvorschlag und Entscheid

Art. 210 Urteilsvorschlag

1 Die Sch­lich­tungs­be­hörde kann den Parteien ein­en Ur­teils­vorsch­lag un­ter­breit­en in:

a.
Streitigkeiten nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199579;
b.
Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirtschaft­lich­er Pacht, sofern die Hin­ter­le­gung von Miet- und Pachtzin­sen, der Schutz vor miss­bräuch­lichen Miet- und Pachtzin­sen, der Kündi­gungss­chutz oder die Er­streck­ung des Miet- und Pachtver­hält­n­isses be­t­ro­f­fen ist;
c.
den übri­gen ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten bis zu einem Streit­wert von 5000 Franken.

2 Der Ur­teils­vorsch­lag kann eine kur­ze Be­gründung en­thal­ten; im Übri­gen gilt Artikel 238 sinngemäss.

Art. 211 Wirkungen

1 Der Ur­teils­vorsch­lag gilt als an­gen­om­men und hat die Wirkun­gen eines rechts­kräfti­gen Entscheids, wenn ihn keine Partei in­nert 20 Ta­gen seit der schrift­lichen Er­öffnung ablehnt. Die Ablehnung be­darf kein­er Be­gründung.

2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Sch­lich­tungs­be­hörde die Klage­bewil­li­gung zu:

a.
in den Angele­gen­heiten nach Artikel 210 Ab­satz 1 Buch­stabe b: der ablehnen­den Partei;
b.
in den übri­gen Fäl­len: der kla­genden Partei.

3 Wird die Klage in den Angele­gen­heiten nach Artikel 210 Ab­satz 1 Buch­stabe b nicht rechtzeit­ig eingereicht, so gilt der Ur­teils­vorsch­lag als an­erkan­nt und er hat die Wirkun­gen eines recht­skräfti­gen Entscheides.

4 Die Parteien sind im Ur­teils­vorsch­lag auf die Wirkun­gen nach den Ab­sätzen 1–3 hin­zu­weis­en.

Art. 212 Entscheid

1 Ver­mö­gens­recht­liche Streitigkeiten bis zu einem Streit­wert von 2000 Franken kann die Sch­lich­tungs­be­hörde entscheiden, sofern die kla­gende Partei ein­en ents­prechen­den An­trag stellt.

2 Das Ver­fahren ist münd­lich.

2. Titel: Mediation

Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf An­trag sämt­lich­er Parteien tritt eine Me­di­ation an die Stelle des Sch­lich­tungs­ver­fahrens.

2 Der An­trag ist im Sch­lich­tungs­ge­such oder an der Sch­lich­tungs­ver­hand­lung zu stel­len.

3 Teilt eine Partei der Sch­lich­tungs­be­hörde das Scheit­ern der Me­di­ation mit, so wird die Klage­bewil­li­gung aus­ges­tellt.

Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren

1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Me­di­ation em­pfehlen.

2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit ge­mein­sam eine Me­di­ation bean­tra­gen.

3 Das gericht­liche Ver­fahren bleibt bis zum Wider­ruf des An­trages durch eine Partei oder bis zur Mit­teilung der Beendi­gung der Me­di­ation sis­tiert.

Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation

Or­gan­isa­tion und Durch­führung der Me­di­ation ist Sache der Parteien.

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

1 Die Me­di­ation ist von der Sch­lich­tungs­be­hörde und vom Gericht un­ab­hängig und ver­trau­lich.

2 Die Aus­sagen der Parteien dür­fen im gericht­lichen Ver­fahren nicht ver­wen­det wer­den.

Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung

Die Parteien können ge­mein­sam die Genehmi­gung der in der Me­di­ation erziel­ten Ver­ein­bar­ung bean­tra­gen. Die genehmigte Ver­ein­bar­ung hat die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entscheids.

Art. 218 Kosten der Mediation

1 Die Parteien tra­gen die Kos­ten der Me­di­ation.

2 In kindes­recht­lichen Angele­gen­heiten haben die Parteien An­s­pruch auf eine un­ent­gelt­liche Me­di­ation, wenn:80

a.
ihnen die er­forder­lichen Mit­tel fehlen; und
b.
das Gericht die Durch­führung ein­er Me­di­ation em­pfiehlt.

3 Das kan­tonale Recht kann weit­ere Kos­ten­er­leichter­ungen vorse­hen.

80 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Titel: Ordentliches Verfahren

1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 219

Die Bestim­mun­gen dieses Ti­tels gel­ten für das or­dent­liche Ver­fahren sow­ie sinn­gemäss für sämt­liche an­der­en Ver­fahren, so­weit das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Art. 220 Einleitung

Das or­dent­liche Ver­fahren wird mit Ein­reichung der Klage eingeleitet.

Art. 221 Klage

1 Die Klage en­thält:

a.
die Bezeich­nung der Parteien und all­fäl­li­ger Ver­treter­innen und Ver­treter;
b.
das Rechts­begehren;
c.
die An­gabe des Streit­werts;
d.
die Tat­sachen­be­haup­tun­gen;
e.
die Bezeich­nung der ein­zelnen Be­weis­mit­tel zu den be­haup­teten Tat­sachen;
f.
das Datum und die Un­ter­s­chrift.

2 Mit der Klage sind fol­gende Beil­agen ein­zureichen:

a.
eine Voll­macht bei Ver­tre­tung;
b.
gegeben­en­falls die Klage­bewil­li­gung oder die Erklärung, dass auf das Sch­lich­tungs­ver­fahren ver­zichtet werde;
c.
die ver­füg­bar­en Urkun­den, welche als Be­weis­mit­tel dien­en sol­len;
d.
ein Verzeich­nis der Be­weis­mit­tel.

3 Die Klage kann eine recht­liche Be­gründung en­thal­ten.

Art. 222 Klageantwort

1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und set­zt ihr gleichzeit­ig eine Frist zur schrift­lichen Kla­geant­wort.

2 Für die Kla­geant­wort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat dar­zu­le­gen, welche Tat­sachen­be­haup­tun­gen der kla­genden Partei im Ein­zelnen an­erkan­nt oder be­strit­ten wer­den.

3 Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Kla­geant­wort auf ein­zel­ne Fra­gen oder ein­zel­ne Rechts­begehren zu bes­chränken (Art. 125).

4 Es stellt die Kla­geant­wort der kla­genden Partei zu.

Art. 223 Versäumte Klageantwort

1 Bei ver­säumter Kla­geant­wort set­zt das Gericht der beklagten Partei eine kur­ze Nachfrist.

2 Nach un­be­n­utzter Frist trifft das Gericht ein­en En­dentscheid, sofern die Angele­gen­heit spru­chreif ist. An­dern­falls lädt es zur Hauptver­hand­lung vor.

Art. 224 Widerklage

1 Die beklagte Partei kann in der Kla­geant­wort Wider­klage er­heben, wenn der gel­tend gemachte An­s­pruch nach der gleichen Ver­fahrensart wie die Hauptk­lage zu beur­teilen ist.

2 Über­steigt der Streit­wert der Wider­klage die sach­liche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Kla­gen dem Gericht mit der höher­en sach­lichen Zuständigkeit zu über­weis­en.

3 Wird Wider­klage er­hoben, so set­zt das Gericht der kla­genden Partei eine Frist zur schrift­lichen An­t­wort. Wider­klage auf Wider­klage ist un­zulässig.

Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel

Er­fordern es die Ver­hält­n­isse, so kann das Gericht ein­en zweiten Schriften­wech­sel an­ordnen.

Art. 226 Instruktionsverhandlung

1 Das Gericht kann jederzeit In­struk­tions­ver­hand­lun­gen durch­führen.

2 Die In­struk­tions­ver­hand­lung di­ent der freien Er­örter­ung des Streit­ge­gen­standes, der Er­gän­zung des Sachver­haltes, dem Ver­such ein­er Ein­i­gung und der Vorberei­tung der Hauptver­hand­lung.

3 Das Gericht kann Be­weise ab­neh­men.

Art. 227 Klageänderung

1 Eine Klageän­der­ung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue An­s­pruch nach der gleichen Ver­fahrensart zu beur­teilen ist und:

a.
mit dem bish­eri­gen An­s­pruch in einem sach­lichen Zusam­men­hang steht;
oder
b.
die Ge­gen­partei zus­tim­mt.

2 Über­steigt der Streit­wert der geänder­ten Klage die sach­liche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höher­en sach­lichen Zuständigkeit zu über­weis­en.

3 Eine Bes­chränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das an­gerufene Gericht bleibt zuständig.

3. Kapitel: Hauptverhandlung

Art. 228 Erste Parteivorträge

1 Nach der Er­öffnung der Hauptver­hand­lung stel­len die Parteien ihre An­träge und be­gründen sie.

2 Das Gericht gibt ihnen Gele­gen­heit zu Rep­lik und Du­p­lik.

Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel

1 In der Hauptver­hand­lung wer­den neue Tat­sachen und Be­weis­mit­tel nur noch ber­ück­sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge­b­racht wer­den und:

a.81
erst nach Ab­schluss des Schriften­wech­sels oder nach der let­zten In­struk­tions­ver­hand­lung entstanden sind (echte Noven); oder
b.
bereits vor Ab­schluss des Schriften­wech­sels oder vor der let­zten In­struk­tions­ver­hand­lung vorhanden war­en, aber trotz zu­mut­barer Sorgfalt nicht vorher vorge­b­racht wer­den kon­nten (un­echte Noven).

2 Hat weder ein zweit­er Schriften­wech­sel noch eine In­struk­tions­ver­hand­lung statt­ge­fun­den, so können neue Tat­sachen und Be­weis­mit­tel zu Be­ginn der Hauptver­hand­lung un­bes­chränkt vorge­b­racht wer­den.

3 Hat das Gericht den Sachver­halt von Amtes we­gen abzuklären, so ber­ück­sichtigt es neue Tat­sachen und Be­weis­mit­tel bis zur Ur­teils­ber­a­tung.

81 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 230 Klageänderung

1 Eine Klageän­der­ung ist in der Hauptver­hand­lung nur noch zulässig, wenn:

a.
die Voraus­set­zun­gen nach Artikel 227 Ab­satz 1 gegeben sind; und
b.82
sie auf neuen Tat­sachen oder Be­weis­mit­teln ber­uht.

2 Artikel 227 Ab­sätze 2 und 3 ist an­wend­bar.

82 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 231 Beweisabnahme

Nach den Parteivorträ­gen nim­mt das Gericht die Be­weise ab.

Art. 232 Schlussvorträge

1 Nach Ab­schluss der Be­weis­ab­nahme können die Parteien zum Be­weisergeb­nis und zur Sache Stel­lung neh­men. Die kla­gende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gele­gen­heit zu einem zweiten Vor­trag.

2 Die Parteien können ge­mein­sam auf die münd­lichen Schlussvorträge ver­zicht­en und bean­tra­gen, schrift­liche Parteivorträge ein­zureichen. Das Gericht set­zt ihnen dazu eine Frist.

Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können ge­mein­sam auf die Durch­führung der Hauptver­hand­lung ver­zicht­en.

Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung

1 Bei Säum­nis ein­er Partei ber­ück­sichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Mass­gabe dieses Ge­set­zes eingereicht worden sind. Im Übri­gen kann es seinem Entscheid unter Vorbe­halt von Artikel 153 die Ak­ten sow­ie die Vor­brin­g­en der an­wesenden Partei zu Grunde le­gen.

2 Bei Säum­nis beider Parteien wird das Ver­fahren als ge­gen­stand­slos abges­chrieben. Die Gericht­skos­ten wer­den den Parteien je zur Hälfte aufer­legt.

4. Kapitel: Protokoll

Art. 235

1 Das Gericht führt über jede Ver­hand­lung Pro­tokoll. Dieses en­thält ins­beson­dere:

a.
den Ort und die Zeit der Ver­hand­lung;
b.
die Zusam­menset­zung des Gerichts;
c.
die An­wesen­heit der Parteien und ihr­er Ver­tre­tun­gen;
d.
die Rechts­begehren, An­träge und Prozesserklärungen der Parteien;
e.
die Ver­fü­gun­gen des Gerichts;
f.
die Un­ter­s­chrift der pro­tokoll­führenden Per­son.

2 Aus­führungen tat­säch­lich­er Natur sind dem wesent­lichen In­halt nach zu pro­tokol­lier­en, so­weit sie nicht in den Schrift­sätzen der Parteien en­thal­ten sind. Sie können zusätz­lich auf Ton­band, auf Video oder mit an­der­en geeigneten tech­nis­chen Hil­fs­mit­teln aufgezeich­net wer­den.

3 Über Ge­suche um Pro­tokoll­berich­ti­gung entscheidet das Gericht.

5. Kapitel: Entscheid

Art. 236 Endentscheid

1 Ist das Ver­fahren spru­chreif, so wird es durch Sach- oder Nichtein­tre­tensentscheid been­det.

2 Das Gericht ur­teilt durch Mehrheit­sentscheid.

3 Auf An­trag der ob­sie­genden Partei ord­net es Voll­streck­ungs­mass­nah­men an.

Art. 237 Zwischenentscheid

1 Das Gericht kann ein­en Zwis­chen­entscheid tref­fen, wenn durch ab­weichende ober­instan­z­liche Beur­teilung so­fort ein En­dentscheid her­beige­führt und so ein bedeu­tender Zeit- oder Kos­tenaufwand ges­part wer­den kann.

2 Der Zwis­chen­entscheid ist selbst­ständig an­zu­fecht­en; eine spätere An­fech­tung zusam­men mit dem En­dentscheid ist aus­geschlossen.

Art. 238 Inhalt

Ein Entscheid en­thält:

a.
die Bezeich­nung und die Zusam­menset­zung des Gerichts;
b.
den Ort und das Datum des Entscheids;
c.
die Bezeich­nung der Parteien und ihr­er Ver­tre­tung;
d.
das Dis­pos­it­iv (Ur­teils­formel);
e.
die An­gabe der Per­son­en und Be­hörden, den­en der Entscheid mitzuteilen ist;
f.
eine Rechts­mit­tel­belehrung, sofern die Parteien auf die Rechts­mit­tel nicht ver­zichtet haben;
g.
gegeben­en­falls die Entscheidgründe;
h.
die Un­ter­s­chrift des Gerichts.

Art. 239 Eröffnung und Begründung

1 Das Gericht kann sein­en Entscheid ohne schrift­liche Be­gründung er­öffn­en:

a.
in der Hauptver­hand­lung durch Über­gabe des schrift­lichen Dis­pos­it­ivs an die Parteien mit kur­zer münd­lich­er Be­gründung;
b.
durch Zus­tel­lung des Dis­pos­it­ivs an die Parteien.

2 Eine schrift­liche Be­gründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies in­nert zehn Ta­gen seit der Er­öffnung des Entscheides ver­langt. Wird keine Be­gründung ver­langt, so gilt dies als Ver­zicht auf die An­fech­tung des Entscheides mit Beru­fung oder Beschwerde.

3 Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen des Bundes­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 200583 über die Er­öffnung von Entscheiden, die an das Bundes­gericht weit­erge­zo­gen wer­den können.

Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Ge­setz es vor oder di­ent es der Voll­streck­ung, so wird der Entscheid Be­hörden und be­t­ro­f­fen­en Drit­ten mit­geteilt oder ver­öf­fent­licht.

6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid

Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

1 Wird ein Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein Kla­ger­ück­zug dem Gericht zu Pro­tokoll gegeben, so haben die Parteien das Pro­tokoll zu un­terzeichnen.

2 Ein Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein Kla­ger­ück­zug hat die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entscheides.

3 Das Gericht schreibt das Ver­fahren ab.

Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen

En­det das Ver­fahren aus an­der­en Gründen ohne Entscheid, so wird es abges­chrie­ben.

4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Art. 243 Geltungsbereich

1 Das ver­ein­fachte Ver­fahren gilt für ver­mö­gens­recht­liche Streitigkeiten bis zu einem Streit­wert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rück­sicht auf den Streit­wert bei Streitigkeiten:84

a.
nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199585;
b.86
we­gen Ge­walt, Dro­hun­gen oder Nachs­tel­lungen nach Artikel 28b ZGB87 oder be­tref­fend eine elektron­is­che Über­wachung nach Arti­kel 28c ZGB;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirt­schaft­lich­er Pacht, sofern die Hin­ter­le­gung von Miet- und Pachtzin­sen, der Schutz vor miss­bräuch­lichen Miet- und Pachtzin­sen, der Kündi­gungss­chutz oder die Er­streck­ung des Miet- oder Pachtver­hält­n­isses be­t­ro­f­fen ist;
d.
zur Durch­set­zung des Aus­kun­ft­s­rechts nach dem Bundes­ge­setz vom 19. Juni 199288 über den Datens­chutz;
e.
nach dem Mitwirkungs­ge­setz vom 17. Dezem­ber 199389;
f.
aus Zus­atzver­sicher­ungen zur sozialen Kranken­ver­sicher­ung nach dem Bun­des­ge­setz vom 18. März 199490 über die Kranken­ver­sicher­ung.

3 Es fin­d­et keine An­wendung in Streitigkeiten vor der ein­zi­gen kan­tonalen In­stanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Han­dels­gericht nach Artikel 6.

84 Fas­sung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

85 SR 151.1

86 Fas­sung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

87 SR 210

88 SR 235.1

89 SR 822.14

90 SR 832.10

Art. 244 Vereinfachte Klage

1 Die Klage kann in den For­men nach Artikel 130 eingereicht oder münd­lich bei Gericht zu Pro­tokoll gegeben wer­den. Sie en­thält:

a.
die Bezeich­nung der Parteien;
b.
das Rechts­begehren;
c.
die Bezeich­nung des Streit­ge­gen­standes;
d.
wenn nötig die An­gabe des Streit­wertes;
e.
das Datum und die Un­ter­s­chrift.

2 Eine Be­gründung der Klage ist nicht er­forder­lich.

3 Als Beil­agen sind ein­zureichen:

a.
eine Voll­macht bei Ver­tre­tung;
b.
die Klage­bewil­li­gung oder die Erklärung, dass auf das Sch­lich­tungs­ver­fah­ren ver­zichtet werde;
c.
die ver­füg­bar­en Urkun­den, welche als Be­weis­mit­tel dien­en sol­len.

Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

1 En­thält die Klage keine Be­gründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Ver­hand­lung vor.

2 En­thält die Klage eine Be­gründung, so set­zt das Gericht der beklagten Partei zun­ächst eine Frist zur schrift­lichen Stel­lung­nahme.

Art. 246 Prozessleitende Verfügungen

1 Das Gericht trifft die not­wendi­gen Ver­fü­gun­gen, dam­it die Streit­sache mög­lichst am er­sten Ter­min erledigt wer­den kann.

2 Er­fordern es die Ver­hält­n­isse, so kann das Gericht ein­en Schriften­wech­sel an­ord­nen und In­struk­tions­ver­hand­lun­gen durch­führen.

Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes

1 Das Gericht wirkt durch ents­prechende Fra­gen da­rauf hin, dass die Parteien un­ge­nü­gende An­gaben zum Sachver­halt er­gän­zen und die Be­weis­mit­tel bezeichnen.

2 Das Gericht stellt den Sachver­halt von Amtes we­gen fest:

a.
in den Angele­gen­heiten nach Artikel 243 Ab­satz 2;
b.
bis zu einem Streit­wert von 30 000 Franken:
1.
in den übri­gen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirtschaft­lich­er Pacht,
2.
in den übri­gen arbeit­s­recht­lichen Streitigkeiten.

5. Titel: Summarisches Verfahren

1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 248 Grundsatz

Das sum­mar­ische Ver­fahren ist an­wend­bar:

a.
in den vom Ge­setz bestim­mten Fäl­len;
b.
für den Rechtss­chutz in klar­en Fäl­len;
c.
für das gericht­liche Ver­bot;
d.
für die vor­sorg­lichen Mass­nah­men;
e.
für die Angele­gen­heiten der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit.

Art. 249 Zivilgesetzbuch

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.91
Per­son­en­recht:
1.
Fristanset­zung zur Genehmi­gung von Rechts­geschäften ein­er mind­er­jäh­ri­gen Per­son oder ein­er Per­son unter um­fassender Beistand­schaft (Art. 19a ZGB92),
2.
An­s­pruch auf Ge­gendarstel­lung (Art. 28l ZGB),
3.
Ver­schol­len­erklärung (Art. 35–38 ZGB),
4.
Berein­i­gung ein­er Ein­tra­gung im Zivil­stand­sreg­ister (Art. 42 ZGB);
b.93
c.
Er­brecht:
1.
En­t­ge­gen­nahme eines münd­lichen Test­a­mentes (Art. 507 ZGB),
2.
Sich­er­stel­lung bei Beer­bung ein­er ver­schol­len­en Per­son (Art. 546 ZGB),
3.
Ver­schiebung der Erb­teilung und Sicher­ung der An­s­prüche der Mit­erbin­nen und Mi­ter­ben ge­genüber zahlung­sun­fähi­gen Er­ben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);
d.
Sachen­recht:
1.
Mass­nah­men zur Er­hal­tung des Wertes und der Geb­rauchs­fähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB),
2.
Ein­tra­gung ding­lich­er Rechte an Grundstück­en bei aus­ser­or­dent­lich­er Er­sitzung (Art. 662 ZGB),
3.
Auf­hebung der Ein­sprache ge­gen die Ver­fü­gun­gen über ein Stock­werk (Art. 712c Abs. 3 ZGB),
4.
Ernen­nung und Ab­beru­fung des Ver­wal­ters bei Stock­werkei­gentum (Art. 712q und 712r ZGB),
5.
vorläufige Ein­tra­gung ge­set­z­lich­er Grundp­fandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837–839 ZGB),
6.
Fristanset­zung zur Sich­er­stel­lung bei Nutznies­sung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB),
7.
An­ord­nung der Schulden­li­quid­a­tion des Nutznies­sungs­ver­mö­gens (Art. 766 ZGB),
8.
Mass­nah­men zu Gun­sten des Pfandgläu­bi­gers zur Sicher­ung des Grund­pfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sow­ie Art. 809–811 ZGB),
9.94
An­ord­nung über die Stellver­tre­tung bei Schuld­brief (Art. 850 Abs. 3 ZGB),
10.95
Kraftloserklärung von Schuld­brief (Art. 856 und 865 ZGB),
11.
Vormerkung von Ver­fü­gungs­bes­chränkun­gen und vorläufi­gen Ein­tra­gun­gen im Streit­fall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).

91 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

92 SR 210

93 Aufge­hoben durch An­hang 2 Ziff. 3, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

94 Fas­sung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gister-Schuld­brief und weit­ere Än­der­ungen im Sachen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

95 Fas­sung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gister-Schuld­brief und weit­ere Än­der­ungen im Sachen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 250 Obligationenrecht

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.
Allge­mein­er Teil:
1.
gericht­liche Hin­ter­le­gung ein­er er­loschen­en Voll­macht (Art. 36 Abs. 1 OR96),
2.
An­set­zung ein­er an­gemessen­en Frist zur Sich­er­stel­lung (Art. 83 Abs. 2 OR),
3.
Hin­ter­le­gung und Verkauf der geschul­de­ten Sache bei Gläu­bi­gerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR),
4.
Er­mäch­ti­gung zur Er­satzvor­nahme (Art. 98 OR),
5.
An­set­zung ein­er Frist zur Ver­trag­ser­fül­lung (Art. 107 Abs. 197 OR),
6.
Hin­ter­le­gung eines streiti­gen Be­tra­ges (Art. 168 Abs. 1 OR);
b.
Ein­zel­ne Ver­trags­ver­hält­n­isse:
1.
Bezeich­nung ein­er sachver­ständi­gen Per­son zur Nachprü­fung des Geschäft­sergeb­n­isses oder der Pro­vi­sionsab­rech­nung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR),
2.
An­set­zung ein­er Frist zur Sich­er­heitsleis­tung bei Lohnge­fähr­dung (Art. 337a OR),
3.
An­set­zung ein­er Frist bei ver­trag­swid­rig­er Aus­führung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR),
4.
Bezeich­nung ein­er sachver­ständi­gen Per­son zur Prü­fung eines Werkes (Art. 367 OR),
5.
An­set­zung ein­er Frist zur Her­stel­lung der neuen Au­flage eines lit­era­ri­schen oder künst­lerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR),
6.
Heraus­gabe der beim Se­quester hin­ter­legten Sache (Art. 480 OR),
7.
Beur­teilung der Pfand­deck­ung bei Solid­ar­bürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR),
8.
Ein­stel­lung der Be­treibung ge­gen den Bür­gen bei Leis­tung von Real­­sich­er­heit (Art. 501 Abs. 2 OR),
9.
Sich­er­stel­lung durch den Hauptschuld­ner und Be­freiung von der Bürg­schaft (Art. 506 OR);
c.
Gesell­schaft­s­recht und Han­dels­reg­ister:98
1.
vorläufi­ger Entzug der Ver­tre­tungs­befugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR),
2.
Bezeich­nung der ge­mein­samen Ver­tre­tung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR),
3.
Bestim­mung, Ab­beru­fung und Er­set­zung von Li­quid­atoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
4.
Verkauf zu einem Ges­amtüber­nah­mepre­is und Art der Ver­äusser­ung von Grundstück­en (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR),
5.
Bezeich­nung der sachver­ständi­gen Per­son zur Prü­fung der Gewinn- und Ver­lustrech­nung und der Bil­anz der Kom­man­dit­gesell­schaft (Art. 600 Abs. 3 OR),
6.99
An­set­zung ein­er Frist bei un­genü­gender An­zahl von Mit­gliedern oder bei Fehlen von not­wendi­gen Or­gan­en (Art. 731b, 819, 908 und 941aOR),
7.100
An­ord­nung der Aus­kun­ft­ser­teilung an Gläu­bi­ger sow­ie an Ak­tionäre, Gesell­schafter ein­er Gesell­schaft mit bes­chränk­ter Haf­tung und Gen­os­senschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),
8.101
Son­der­unter­suchung (Art. 697c–697hbis OR),
9.102
Ein­beru­fung der Gen­er­al­ver­sammlung, Trak­tan­dier­ung eines Ver­hand­lungs­ge­gen­standes und Auf­nahme von An­trä­gen und kur­zen Be­gründun­gen in die Ein­ladung der Gen­er­al­ver­sammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR),
10.103
Bezeich­nung ein­er Ver­tre­tung der Gesell­schaft oder der Gen­os­senschaft bei An­fech­tung von Gen­er­al­ver­sammlungs­beschlüssen durch die Ver­wal­tung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),
11.104
Ernen­nung und Ab­beru­fung der Re­vi­sionss­telle (Art. 731b, 819 und 908 OR),
12.
Hin­ter­le­gung von For­der­ungsbeiträ­gen bei der Li­quid­a­tion (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
13.105
Ab­beru­fung der Ver­wal­tung und der Re­vi­sionss­telle der Gen­ossen­schaft (Art. 890 Abs. 2 OR),
14.106
Wiedere­in­tra­gung ein­er gelöscht­en Recht­sein­heit ins Han­dels­reg­ister (Art. 935 OR),
15.107 An­ord­nung zur Au­flösung der Gesell­schaft und zu ihr­er Li­quid­a­tion nach den Vors­chriften über den Konkurs (Art. 731b, 819 und 908 OR);
d.
Wer­t­papi­er­recht:
1.
Kraftloserklärung von Wer­t­papier­en (Art. 981 OR),
2.
Ver­bot der Bezahlung eines Wech­sels und Hin­ter­le­gung des Wech­selbe­trages (Art. 1072 OR),
3.
Er­löschen ein­er Voll­macht, welche die Gläu­bi­gerver­sammlung bei An­lei­hensob­lig­a­tion­en ein­er Ver­tre­tung er­teilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR),
4.
Ein­beru­fung ein­er Gläu­bi­gerver­sammlung auf Ge­such der An­lei­hensgläu­bi­ger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).

96 SR 220

97 Berichtigt von der Redak­tion­skom­mis­sion der BVers (Art. 58 Abs. 1 Par­lG – SR 171.10).

98 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­reg­is­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

99 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

100 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

101 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

102 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

103 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

104 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

105 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

106 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­reg­is­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

107 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399).

Art. 251 Bundesgesetz vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.
Entscheide, die vom Recht­söffnungs-, Konkurs-, Ar­rest- und Nachlass­ge­richt get­ro­f­fen wer­den;
b.
Be­wil­li­gung des nachträg­lichen Rechts­vorsch­lages (Art. 77 Abs. 3 Sch­KG108) und des Rechts­vorsch­lages in der Wech­sel­betreibung (Art. 181 Sch­KG);
c.
Auf­hebung oder Ein­stel­lung der Be­treibung (Art. 85 Sch­KG);
d.
Entscheid über das Vorlie­gen neuen Ver­mö­gens (Art. 265a Abs. 1–3 Sch­KG);
e.
An­ord­nung der Güter­trennung (Art. 68b Sch­KG).

Art. 251a Bundesgesetz vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
109

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.
Ernen­nung und Er­set­zung von Mit­gliedern des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2–5 IPRG110);
b.
Ablehnung und Ab­beru­fung eines Mit­glieds des Schiedsgerichts (Art. 180a Abs. 2 und Art. 180b Abs. 2 IPRG);
c.
Mitwirkung des staat­lichen Gerichts bei der Um­set­zung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Be­weis­ab­nahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG);
d.
son­stige Mitwirkung des staat­lichen Gerichts im Schieds­ver­fahren (Art. 185 IPRG);
e.
Mitwirkung des staat­lichen Gerichts bei aus­ländis­chen Schieds­ver­fahren (Art. 185a IPRG);
f.
Hin­ter­le­gung des Schied­sentscheids und Aus­s­tel­lung ein­er Voll­streck­barkeits­bes­chein­i­gung (Art. 193 IPRG);
g.
An­erken­nung und Voll­streck­ung aus­ländis­cher Schied­sentscheide (Art. 194 IPRG).

109 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

110 SR 291

2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Art. 252 Gesuch

1 Das Ver­fahren wird durch ein Ge­such eingeleitet.

2 Das Ge­such ist in den For­men nach Artikel 130 zu stel­len; in ein­fachen oder drin­genden Fäl­len kann es münd­lich beim Gericht zu Pro­tokoll gegeben wer­den.

Art. 253 Stellungnahme

Er­scheint das Ge­such nicht of­fensicht­lich un­zulässig oder of­fensicht­lich un­be­grün­det, so gibt das Gericht der Ge­gen­partei Gele­gen­heit, münd­lich oder schrift­lich Stel­lung zu neh­men.

Art. 254 Beweismittel

1 Be­weis ist durch Urkun­den zu er­brin­g­en.

2 An­dere Be­weis­mit­tel sind nur zulässig, wenn:

a.
sie das Ver­fahren nicht wesent­lich verzögern;
b.
es der Ver­fahrenszweck er­fordert; oder
c.
das Gericht den Sachver­halt von Amtes we­gen festzus­tel­len hat.

Art. 255 Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht stellt den Sachver­halt von Amtes we­gen fest:

a.
wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b.
bei An­ord­nun­gen der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit.

Art. 256 Entscheid

1 Das Gericht kann auf die Durch­führung ein­er Ver­hand­lung ver­zicht­en und auf­grund der Ak­ten entscheiden, sofern das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

2 Er­weist sich eine An­ord­nung der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit im Nach­hinein als un­richtig, so kann sie von Amtes we­gen oder auf An­trag aufge­hoben oder abgeän­dert wer­den, es sei denn, das Ge­setz oder die Rechts­sich­er­heit ständen en­t­ge­gen.

3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen

Art. 257

1 Das Gericht gewährt Rechtss­chutz im sum­mar­ischen Ver­fahren, wenn:

a.
der Sachver­halt un­be­strit­ten oder so­fort be­weis­bar ist; und
b.
die Rechtslage klar ist.

2 Aus­geschlossen ist dieser Rechtss­chutz, wenn die Angele­gen­heit dem Of­f­iz­ial­grundsatz un­ter­liegt.

3 Kann dieser Rechtss­chutz nicht gewährt wer­den, so tritt das Gericht auf das Ge­such nicht ein.

4. Kapitel: Gerichtliches Verbot

Art. 258 Grundsatz

1 Wer an einem Grundstück ding­lich berechtigt ist, kann beim Gericht bean­tra­gen, dass jede Besitzesstörung zu un­ter­lassen ist und eine Wider­hand­lung auf An­trag mit ein­er Busse bis zu 2000 Franken be­straft wird. Das Ver­bot kann be­fristet oder unbe­fristet sein.

2 Die ge­such­s­tel­lende Per­son hat ihr ding­liches Recht mit Urkun­den zu be­weis­en und eine be­stehende oder dro­hende Störung glaubhaft zu machen.

Art. 259 Bekanntmachung

Das Ver­bot ist öf­fent­lich bekan­nt zu machen und auf dem Grundstück an gut sicht­barer Stelle an­zubrin­g­en.

Art. 260 Einsprache

1 Wer das Ver­bot nicht an­erkennen will, hat in­nert 30 Ta­gen seit dessen Bekan­nt­machung und An­brin­g­ung auf dem Grundstück beim Gericht Ein­sprache zu er­heben. Die Ein­sprache be­darf kein­er Be­gründung.

2 Die Ein­sprache macht das Ver­bot ge­genüber der ein­sprechenden Per­son un­wirk­sam. Zur Durch­set­zung des Ver­botes ist beim Gericht Klage ein­zureichen.

5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 261 Grundsatz

1 Das Gericht trifft die not­wendi­gen vor­sorg­lichen Mass­nah­men, wenn die ge­such­stel­lende Partei glaubhaft macht, dass:

a.
ein ihr zustehender An­s­pruch ver­let­zt ist oder eine Ver­let­zung zu be­fürcht­en ist; und
b.
ihr aus der Ver­let­zung ein nicht leicht wieder gut­zu­machender Nachteil dro­ht.

2 Leistet die Ge­gen­partei an­gemessene Sich­er­heit, so kann das Gericht von vor­sorg­lichen Mass­nah­men ab­se­hen.

Art. 262 Inhalt

Eine vor­sorg­liche Mass­nahme kann jede gericht­liche An­ord­nung sein, die geeignet ist, den dro­henden Nachteil abzuwenden, ins­beson­dere:

a.
ein Ver­bot;
b.
eine An­ord­nung zur Be­sei­t­i­gung eines recht­swid­rig­en Zus­tands;
c.
eine An­weisung an eine Re­gis­ter­be­hörde oder eine dritte Per­son;
d.
eine Sach­leis­tung;
e.
die Leis­tung ein­er Geldzahlung in den vom Ge­setz bestim­mten Fäl­len.

Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht recht­shängig, so set­zt das Gericht der ge­such­s­tel­lenden Partei eine Frist zur Ein­reichung der Klage, mit der An­dro­hung, die an­geord­nete Mass­nahme falle bei un­gen­utztem Ab­lauf der Frist ohne Wei­t­eres dah­in.

Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz

1 Ist ein Schaden für die Ge­gen­partei zu be­fürcht­en, so kann das Gericht die An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men von der Leis­tung ein­er Sich­er­heit durch die ge­such­s­tel­lende Partei ab­hängig machen.

2 Die ge­such­s­tel­lende Partei haftet für den aus ein­er ungerecht­fer­tigten vor­sorg­lichen Mass­nahme er­wach­sen­en Schaden. Be­weist sie je­doch, dass sie ihr Ge­such in guten Treuen ges­tellt hat, so kann das Gericht die Er­satzp­f­licht her­ab­set­zen oder gän­z­lich von ihr ent­bind­en.

3 Eine geleistete Sich­er­heit ist freizugeben, wenn fest­steht, dass keine Schaden­er­satzk­lage er­hoben wird; bei Un­gewis­sheit set­zt das Gericht eine Frist zur Klage.

Art. 265 Superprovisorische Massnahmen

1 Bei be­son­der­er Dring­lich­keit, ins­beson­dere bei Ver­eit­elungsge­fahr, kann das Gericht die vor­sorg­liche Mass­nahme so­fort und ohne An­hörung der Ge­gen­partei an­ordnen.

2 Mit der An­ord­nung lädt das Gericht die Parteien zu ein­er Ver­hand­lung vor, die un­verzüg­lich stattzufind­en hat, oder set­zt der Ge­gen­partei eine Frist zur schrift­lichen Stel­lung­nahme. Nach An­hörung der Ge­gen­partei entscheidet das Gericht un­verzüg­lich über das Ge­such.

3 Das Gericht kann die ge­such­s­tel­lende Partei von Amtes we­gen zu ein­er vor­gän­gigen Sich­er­heitsleis­tung ver­p­f­licht­en.

Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Ge­gen peri­odisch er­schein­ende Medi­en darf das Gericht eine vor­sorg­liche Mass­nahme nur an­ordnen, wenn:

a.
die dro­hende Rechts­ver­let­zung der ge­such­s­tel­lenden Partei ein­en be­son­ders schwer­en Nachteil ver­ursachen kann;
b.
of­fensicht­lich kein Recht­fer­ti­gungs­grund vorliegt; und
c.
die Mass­nahme nicht un­ver­hält­nis­mässig er­scheint.

Art. 267 Vollstreckung

Das Gericht, das die vor­sorg­liche Mass­nahme an­ord­net, trifft auch die er­forder­lichen Voll­streck­ungs­mass­nah­men.

Art. 268 Änderung und Aufhebung

1 Haben sich die Um­stände geändert oder er­weis­en sich vor­sorg­liche Mass­nah­men nachträg­lich als ungerecht­fer­tigt, so können sie geändert oder aufge­hoben wer­den.

2 Mit Recht­skraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Mass­nah­men von Ge­set­zes we­gen dah­in. Das Gericht kann die Weit­ergel­tung an­ordnen, wenn es der Voll­streck­ung di­ent oder das Ge­setz dies vor­sieht.

Art. 269 Vorbehalt

Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen:

a.
des Sch­KG111 über sich­ernde Mass­nah­men bei der Voll­streck­ung von Geld­for­derungen;
b.
des ZGB112 über die er­brecht­lichen Sicher­ungs­massreg­eln;
c.
des Pat­ent­ge­set­zes vom 25. Juni 1954113 über die Klage auf Lizen­zer­teilung.

2. Abschnitt: Schutzschrift

Art. 270

1 Wer Grund zur An­nahme hat, dass ge­gen ihn ohne vor­gängige An­hörung die An­ord­nung ein­er su­per­pro­vis­or­ischen Mass­nahme, eines Ar­rests nach den Arti­keln 271–281 Sch­KG114 oder ein­er an­der­en Mass­nahme bean­tragt wird, kann sein­en Stand­punkt vor­sorg­lich in ein­er Schutz­s­chrift dar­le­gen.115

2 Die Schutz­s­chrift wird der Ge­gen­partei nur mit­geteilt, wenn diese das entspre­chende Ver­fahren ein­leitet.

3 Die Schutz­s­chrift ist sechs Mon­ate nach Ein­reichung nicht mehr zu beacht­en.

114 SR 281.1

115 Fas­sung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmi­gung und Um­set­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren

1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Art. 271 Geltungsbereich

Das sum­mar­ische Ver­fahren ist unter Vorbe­halt der Artikel 272 und 273 an­wend­bar für Mass­nah­men zum Schutz der ehe­lichen Ge­meinsch­aft, ins­beson­dere für:

a.
die Mass­nah­men nach den Artikeln 172–179 ZGB116;
b.
die Aus­dehnung der Ver­tre­tungs­befugnis eines Ehegat­ten für die ehe­liche Ge­meinsch­aft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c.
die Er­mäch­ti­gung eines Ehegat­ten zur Ver­fü­gung über die Wohnung der Fami­lie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d.
die Aus­kun­ft­sp­f­licht der Ehegat­ten über Einkom­men, Ver­mö­gen und Schul­den (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e.
die An­ord­nung der Güter­trennung und Wieder­her­stel­lung des früher­en Güter­stands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f.
die Ver­p­f­lich­tung eines Ehegat­ten zur Mitwirkung bei der Auf­nahme eines In­vent­ars (Art. 195a ZGB);
g.
die Fest­set­zung von Zahlungs­fristen und Sich­er­heitsleis­tun­gen zwis­chen Ehegat­ten aus­ser­halb eines Prozesses über die gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h.
die Zus­tim­mung eines Ehegat­ten zur Aus­sch­la­gung oder zur An­nahme ein­er Erb­schaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i.
die An­weisung an die Schuld­ner und die Sich­er­stel­lung nachehe­lichen Un­ter­halts aus­ser­halb eines Prozesses über den nachehe­lichen Un­ter­halt (Art. 132 ZGB).

Art. 272 Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht stellt den Sachver­halt von Amtes we­gen fest.

Art. 273 Verfahren

1 Das Gericht führt eine münd­liche Ver­hand­lung durch. Es kann nur da­rauf ver­zich­ten, wenn der Sachver­halt auf­grund der Eingaben der Parteien klar oder un­be­strit­ten ist.

2 Die Parteien müssen per­sön­lich er­schein­en, sofern das Gericht sie nicht we­gen Krankheit, Al­ter oder an­der­en wichti­gen Gründen dis­pen­siert.

3 Das Gericht ver­sucht, zwis­chen den Parteien eine Ein­i­gung her­beizuführen.

2. Kapitel: Scheidungsverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 274 Einleitung

Das Scheidungs­ver­fahren wird durch Ein­reichung eines ge­mein­samen Scheidungs­begehrens oder ein­er Scheidung­sk­lage eingeleitet.

Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Jeder Ehegatte kann nach Ein­tritt der Recht­shängigkeit für die Dauer des Schei­dungs­ver­fahrens den ge­mein­samen Haush­alt auf­heben.

Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen

1 Das Gericht trifft die nöti­gen vor­sorg­lichen Mass­nah­men. Die Bestim­mun­gen über die Mass­nah­men zum Schutz der ehe­lichen Ge­meinsch­aft sind sinngemäss an­wend­bar.

2 Mass­nah­men, die das Ehes­chutzgericht an­geord­net hat, dauern weit­er. Für die Auf­hebung oder die Än­der­ung ist das Scheidungs­gericht zuständig.

3 Das Gericht kann vor­sorg­liche Mass­nah­men auch dann an­ordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Ver­fahren über die Scheidungs­fol­gen aber an­d­auert.

Art. 277 Feststellung des Sachverhalts

1 Für die gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung und den nachehe­lichen Un­ter­halt gilt der Ver­hand­lungs­grundsatz.

2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beur­teilung von ver­mö­gens­recht­lichen Schei­dungs­fol­gen not­wendige Urkun­den fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

3 Im Übri­gen stellt das Gericht den Sachver­halt von Amtes we­gen fest.

Art. 278 Persönliches Erscheinen

Die Parteien müssen per­sön­lich zu den Ver­hand­lun­gen er­schein­en, sofern das Gericht sie nicht we­gen Krankheit, Al­ter oder an­der­en wichti­gen Gründen dis­pen­siert.

Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung

1 Das Gericht genehmigt die Ver­ein­bar­ung über die Scheidungs­fol­gen, wenn es sich dav­on überzeugt hat, dass die Ehegat­ten sie aus freiem Wil­len und nach reif­lich­er Über­le­gung geschlossen haben und sie klar, voll­ständig und nicht of­fensicht­lich un­angemessen ist; vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen über die beru­f­liche Vor­sorge.

2 Die Ver­ein­bar­ung ist erst rechts­gültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dis­pos­it­iv des Entscheids aufzun­eh­men.

Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge

1 Das Gericht genehmigt eine Ver­ein­bar­ung über den Aus­gleich der An­s­prüche aus der beru­f­lichen Vor­sorge, wenn:117

a.118
die Ehegat­ten sich über den Aus­gleich und dessen Durch­führung geein­igt haben;
b.119
die Ehegat­ten eine Be­stä­ti­gung der beteiligten Ein­rich­tun­gen der beru­f­lichen Vor­sorge über die Durch­führbar­keit der get­ro­f­fen­en Re­gel­ung und die Höhe der Guthaben oder der Ren­ten vor­le­gen; und
c.
das Gericht sich dav­on überzeugt hat, dass die Ver­ein­bar­ung dem Ge­setz ent­spricht.

2 Das Gericht teilt den beteiligten Ein­rich­tun­gen den recht­skräfti­gen Entscheid bezüg­lich der sie be­tref­fenden Punkte unter Einsch­luss der nöti­gen An­gaben für die Über­weisung des ver­ein­barten Be­tra­ges mit. Der Entscheid ist für die Ein­rich­tun­gen ver­bind­lich.

3 Weichen die Ehegat­ten in ein­er Ver­ein­bar­ung von der hälfti­gen Teilung ab oder ver­zicht­en sie dar­in auf den Vor­sorgeau­sgleich, so prüft das Gericht von Amtes we­gen, ob eine an­gemessene Al­ters- und In­val­iden­vor­sorge gewähr­leistet bleibt.120

117 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

118 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

119 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

120 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich 121

1 Kom­mt keine Ver­ein­bar­ung zus­tande, stehen je­doch die massgeb­lichen Guthaben und Ren­ten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vors­chriften des ZGB122 und des Freizü­gigkeits­ge­set­zes vom 17. Dezem­ber 1993123 (FZG) über das Teilungs­ver­hält­nis (Art. 122–124e ZGB in Ver­bindung mit den Art. 22–22f FZG), legt den zu über­weis­enden Be­trag fest und holt bei den beteiligten Ein­rich­tun­gen der beruf­lichen Vor­sorge unter An­set­zung ein­er Frist die Be­stä­ti­gung über die Durch­führ­barkeit der in Aus­sicht gen­om­men­en Re­gel­ung ein.124

2 Artikel 280 Ab­satz 2 gilt sinngemäss.

3 In den übri­gen Fäl­len, in den­en keine Ver­ein­bar­ung zus­tande kom­mt, über­weist das Gericht bei Recht­skraft des Entscheides über das Teilungs­ver­hält­nis die Streit­sache von Amtes we­gen dem nach dem FZG zuständi­gen Gericht und teilt diesem ins­beson­dere mit:125

a.
den Entscheid über das Teilungs­ver­hält­nis;
b.
das Datum der Eheschlies­sung und das Datum der Ehes­cheidung;
c.126
die Ein­rich­tun­gen der beru­f­lichen Vor­sorge, bei den­en den Ehegat­ten voraus­sicht­lich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
d.127
die Ein­rich­tun­gen der beru­f­lichen Vor­sorge, die den Ehegat­ten Ren­ten aus­richt­en, die Höhe dieser Ren­ten und die zuge­sprochen­en Ren­ten­anteile.

121 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

122 SR 210

123 SR 831.42

124 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

125 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

126 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

127 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 282 Unterhaltsbeiträge

1 Wer­den durch Ver­ein­bar­ung oder Entscheid Un­ter­haltsbeiträge festgelegt, so ist an­zugeben:

a.
von wel­chem Einkom­men und Ver­mö­gen jedes Ehegat­ten aus­gegan­gen wird;
b.
wie viel für den Ehegat­ten und wie viel für jedes Kind bestim­mt ist;
c.
welch­er Be­trag zur Deck­ung des ge­bührenden Un­ter­halts des berechtigten Ehegat­ten fehlt, wenn eine nachträg­liche Er­höhung der Rente vorbe­hal­ten wird;
d.
ob und in wel­chem Aus­mass die Rente den Ver­än­der­ungen der Lebenskos­ten an­ge­passt wird.

2 Wird der Un­ter­haltsbeitrag für den Ehegat­ten ange­focht­en, so kann die Rechts­mit­telin­stanz auch die nicht ange­fochten­en Un­ter­haltsbeiträge für die Kinder neu beur­teilen.

Art. 283 Einheit des Entscheids

1 Das Gericht befin­d­et im Entscheid über die Ehes­cheidung auch über der­en Fol­gen.

2 Die gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung kann aus wichti­gen Gründen in ein sepa­rates Ver­fahren ver­wiesen wer­den.

3 Der Aus­gleich von An­s­prüchen aus der beru­f­lichen Vor­sorge kann ges­amthaft in ein sep­ar­ates Ver­fahren ver­wiesen wer­den, wenn Vor­sor­geans­prüche im Aus­land be­t­ro­f­fen sind und über der­en Aus­gleich eine Entscheidung im be­tref­fenden Staat er­wirkt wer­den kann. Das Gericht kann das sep­ar­ate Ver­fahren aus­set­zen, bis die aus­ländis­che Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungs­ver­hält­nis festle­gen.128

128 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen

1 Die Voraus­set­zun­gen und die sach­liche Zuständigkeit für eine Än­der­ung des Entscheids richt­en sich nach den Artikeln 124eAb­satz 2, 129 und 134 ZGB129.130

2 Nicht streitige Än­der­ungen können die Parteien in ein­fach­er Schrift­lich­keit ver­ein­bar­en; vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen des ZGB be­tref­fend Kinder­be­lange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Än­der­ungs­ver­fahren gel­ten die Vors­chriften über die Scheidung­sk­lage sinngemäss.

129 SR 210

130 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren

Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung

Die ge­mein­same Eingabe der Ehegat­ten en­thält:

a.
die Na­men und Ad­ressen der Ehegat­ten sow­ie die Bezeich­nung all­fäl­li­ger Ver­treter­innen und Ver­treter;
b.
das ge­mein­same Scheidungs­begehren;
c.
die voll­ständige Ver­ein­bar­ung über die Scheidungs­fol­gen;
d.
die ge­mein­samen An­träge hinsicht­lich der Kinder;
e.
die er­forder­lichen Belege;
f.
das Datum und die Un­ter­s­chriften.

Art. 286 Eingabe bei Teileinigung

1 In der Eingabe haben die Ehegat­ten zu bean­tra­gen, dass das Gericht die Schei­dungs­fol­gen beur­teilt, über die sie sich nicht ein­ig sind.

2 Jeder Ehegatte kann be­grün­dete An­träge zu den streiti­gen Scheidungs­fol­gen stel­len.

3 Im Übri­gen gilt Artikel 285 sinngemäss.

Art. 287 Anhörung der Parteien 131

Ist die Eingabe voll­ständig, so lädt das Gericht die Parteien zur An­hörung vor. Diese richtet sich nach den Bestim­mun­gen des ZGB132.

131 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Beden­kzeit im Scheidungs­ver­fahren auf ge­mein­sames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

132 SR 210

Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

1 Sind die Voraus­set­zun­gen für eine Scheidung auf ge­mein­sames Begehren er­füllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Ver­ein­bar­ung.

2 Sind Scheidungs­fol­gen streitig geblieben, so wird das Ver­fahren in Bezug auf diese kon­tra­dikt­or­isch fort­ge­set­zt.133 Das Gericht kann die Parteir­ol­len ver­teilen.

3 Sind die Voraus­set­zun­gen für eine Scheidung auf ge­mein­sames Begehren nicht er­füllt, so weist das Gericht das ge­mein­same Scheidungs­begehren ab und set­zt gleichzeit­ig je­dem Ehegat­ten eine Frist zur Ein­reichung ein­er Scheidung­sk­lage.134 Das Ver­fahren bleibt während dieser Frist recht­shängig und all­fäl­lige vor­sorg­liche Mass­nah­men gel­ten weit­er.

133 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Beden­kzeit im Scheidungs­ver­fahren auf ge­mein­sames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

134 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Beden­kzeit im Scheidungs­ver­fahren auf ge­mein­sames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

Art. 289 Rechtsmittel

Die Scheidung der Ehe kann nur we­gen Wil­lens­män­geln mit Beru­fung ange­focht­en wer­den.

3. Abschnitt: Scheidungsklage

Art. 290 Einreichung der Klage

Die Scheidung­sk­lage kann ohne schrift­liche Be­gründung eingereicht wer­den. Sie en­thält:

a.
Na­men und Ad­ressen der Ehegat­ten sow­ie die Bezeich­nung all­fäl­li­ger Ver­trete­rinnen und Ver­treter;
b.
das Rechts­begehren, die Ehe sei zu scheiden sow­ie die Bezeich­nung des Schei­dungs­grunds (Art. 114 oder 115 ZGB135);
c.
die Rechts­begehren hinsicht­lich der ver­mö­gens­recht­lichen Scheidungs­fol­gen;
d.
die Rechts­begehren hinsicht­lich der Kinder;
e.
die er­forder­lichen Belege;
f.
das Datum und die Un­ter­s­chriften.

Art. 291 Einigungsverhandlung

1 Das Gericht lädt die Ehegat­ten zu ein­er Ver­hand­lung vor und klärt ab, ob der Scheidungs­grund gegeben ist.

2 Steht der Scheidungs­grund fest, so ver­sucht das Gericht zwis­chen den Ehegat­ten eine Ein­i­gung über die Scheidungs­fol­gen her­beizuführen.

3 Steht der Scheidungs­grund nicht fest oder kom­mt keine Ein­i­gung zus­tande, so set­zt das Gericht der kla­genden Partei Frist, eine schrift­liche Klage­be­gründung nach­zureichen. Bei Nichtein­hal­ten der Frist wird die Klage als ge­gen­stand­slos abge­schrieben.

Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren

1 Das Ver­fahren wird nach den Vors­chriften über die Scheidung auf ge­mein­sames Begehren fort­ge­set­zt, wenn die Ehegat­ten:

a.
bei Ein­tritt der Recht­shängigkeit noch nicht seit mindes­tens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
b.
mit der Scheidung ein­ver­standen sind.

2 Steht der gel­tend gemachte Scheidungs­grund fest, so fin­d­et kein Wech­sel zur Scheidung auf ge­mein­sames Begehren statt.

Art. 293 Klageänderung

Die Scheidung­sk­lage kann bis zum Be­ginn der Ur­teils­ber­a­tung in eine Trennungs­klage umge­wan­delt wer­den.

4. Abschnitt: Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen

Art. 294

1 Das Ver­fahren bei Eheun­gültigkeits- und Ehet­rennung­sk­la­gen richtet sich sinnge­mäss nach den Vors­chriften über die Scheidung­sk­lage.

2 Eine Trennung­sk­lage kann bis zum Be­ginn der Ur­teils­ber­a­tung in eine Schei­dung­sk­lage umge­wan­delt wer­den.

7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 295 Grundsatz

Für selbst­ständige Kla­gen gilt das ver­ein­fachte Ver­fahren.

Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht er­forscht den Sachver­halt von Amtes we­gen.

2 Zur Aufklärung der Ab­stam­mung haben Parteien und Dritte an Un­ter­suchun­gen mitzuwirken, die nötig und ohne Ge­fahr für die Ge­sund­heit sind. Die Bestim­mun­gen über die Ver­wei­ger­ung­s­rechte der Parteien und von Drit­ten sind nicht an­wend­bar.

3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteian­träge.

Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation

1 Sind An­ord­nun­gen über ein Kind zu tref­fen, so hört das Gericht die El­tern per­sön­lich an.

2 Das Gericht kann die El­tern zu einem Me­di­ations­ver­such auffordern.

Art. 298 Anhörung des Kindes

1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beau­ftragte Drit­tper­son in geeig­neter Weise per­sön­lich an­ge­hört, sofern sein Al­ter oder an­dere wichtige Gründe nicht dage­gen sprechen.

2 Im Pro­tokoll der An­hörung wer­den nur die für den Entscheid wesent­lichen Ergeb­nisse fest­ge­hal­ten. Die El­tern und die Beiständ­in oder der Beistand wer­den über diese Ergeb­n­isse in­formiert.

3 Das ur­teils­fähige Kind kann die Ver­wei­ger­ung der An­hörung mit Beschwerde an­fecht­en.

Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes

1 Das Gericht ord­net wenn nötig die Ver­tre­tung des Kindes an und bezeich­net als Beiständ­in oder Beistand eine in für­sor­gerischen und recht­lichen Fra­gen er­fahrene Per­son.

2 Es prüft die An­ord­nung der Ver­tre­tung ins­beson­dere, wenn:

a.136
die El­tern un­ter­schied­liche An­träge stel­len bezüg­lich:
1.
der Zuteilung der el­ter­lichen Sorge,
2.
der Zuteilung der Ob­hut,
3.
wichti­ger Fra­gen des per­sön­lichen Verkehrs,
4.
der Aufteilung der Be­treuung,
5.
des Un­ter­haltsbeitrages;
b.137
die Kindes­s­chutzbe­hörde oder ein El­tern­teil eine Ver­tre­tung bean­tra­gen;
c.
es auf­grund der An­hörung der El­tern oder des Kindes oder aus an­der­en Gründen:138
1.139
er­heb­liche Zweifel an der An­gemessen­heit der ge­mein­samen An­träge der El­tern bezüg­lich der Fra­gen nach Buch­stabe a hat, oder
2.
den Er­lass von Kindes­s­chutzmass­nah­men er­wägt.

3 Stellt das ur­teils­fähige Kind An­trag auf eine Ver­tre­tung, so ist diese an­zuordnen. Das Kind kann die Nichtan­ord­nung mit Beschwerde an­fecht­en.

136 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

137 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

138 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

139 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 300 Kompetenzen der Vertretung 140

Die Ver­tre­tung des Kindes kann An­träge stel­len und Rechts­mit­tel ein­le­gen, so­weit es um fol­gende Angele­gen­heiten ge­ht:

a.
die Zuteilung der el­ter­lichen Sorge;
b.
die Zuteilung der Ob­hut;
c.
wichtige Fra­gen des per­sön­lichen Verkehrs;
d.
die Aufteilung der Be­treuung;
e.
den Un­ter­haltsbeitrag;
f.
die Kindes­s­chutzmass­nah­men.

140 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 301 Eröffnung des Entscheides

Ein Entscheid wird er­öffnet:

a.
den El­tern;
b.
dem Kind, welches das 14. Al­ter­sjahr vol­len­det hat;
c.141
gegeben­en­falls der Beiständ­in oder dem Beistand, so­weit es um eine der fol­genden Fra­gen ge­ht:
1.
die Zuteilung der el­ter­lichen Sorge,
2.
die Zuteilung der Ob­hut,
3.
wichtige Fra­gen des per­sön­lichen Verkehrs,
4.
die Aufteilung der Be­treuung,
5.
den Un­ter­haltsbeitrag,
6.
die Kindes­s­chutzmass­nah­men.

141 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 301a Unterhaltsbeiträge 142

Wer­den im Un­ter­halts­ver­trag oder im Entscheid Un­ter­haltsbeiträge festgelegt, so ist dar­in an­zugeben:

a.
von wel­chem Einkom­men und Ver­mö­gen jedes El­tern­teils und jedes Kindes aus­gegan­gen wird;
b.
welch­er Be­trag für jedes Kind bestim­mt ist;
c.
welch­er Be­trag zur Deck­ung des ge­bührenden Un­ter­halts jedes Kindes fehlt;
d.
ob und in wel­chem Aus­mass die Un­ter­haltsbeiträge den Ver­än­der­ungen der Lebenskos­ten an­ge­passt wer­den.

142 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

2. Kapitel: Summarisches Verfahren: Geltungsbereich 143

143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 302 144

1 Das sum­mar­ische Ver­fahren ist ins­beson­dere an­wend­bar für:

a.
Entscheide nach dem Haager Übereinkom­men vom 25. Ok­to­ber 1980145 über die zivilrecht­lichen As­pekte in­ter­na­tionaler Kindes­ent­führung und nach dem Europäis­chen Übereinkom­men vom 20. Mai 1980146 über die An­erken­nung und Voll­streck­ung von Entscheidun­gen über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder­her­stel­lung des Sorgerechts;
b.
die Leis­tung eines be­son­der­en Beitrags bei nicht vorgese­hen­en aus­ser­or­dentli­chen Bedür­fn­is­sen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB147);
c.
die An­weisung an die Schuld­ner und die Sich­er­stel­lung des Kin­der­unter­halts aus­ser­halb eines Prozesses über die Un­ter­halt­sp­f­licht der El­tern (Art. 291 und 292 ZGB).

2 Die Bestim­mun­gen des Bundes­ge­set­zes vom 21. Dezem­ber 2007148 über in­ter­na­tio­nale Kindes­ent­führung und die Haager Übereinkom­men zum Schutz von Kindern und Er­wach­sen­en sind vorbe­hal­ten.

144 Aufge­hoben durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

145 SR 0.211.230.02

146 SR 0.211.230.01

147 SR 210

148 SR 211.222.32

3. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage 149

149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen

1 Steht das Kindes­ver­hält­nis fest, so kann der Beklagte ver­p­f­lichtet wer­den, ange­messene Beiträge an den Un­ter­halt des Kindes zu hin­ter­le­gen oder vorläufig zu zah­len.

2 Ist die Un­ter­halt­sk­lage zusam­men mit der Vater­schaft­sk­lage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Ge­such der kla­genden Partei:

a.
die Ent­bindung­skos­ten und an­gemessene Beiträge an den Un­ter­halt von Mut­ter und Kind zu hin­ter­le­gen, wenn die Vater­schaft glaubhaft gemacht ist;
b.
an­gemessene Beiträge an den Un­ter­halt des Kindes zu zah­len, wenn die Vater­schaft zu ver­muten ist und die Ver­mu­tung durch die so­fort ver­füg­bar­en Be­weis­mit­tel nicht umgestossen wird.

Art. 304 Zuständigkeit

1 Über die Hin­ter­le­gung, die vorläufige Zahlung, die Aus­zahlung hin­ter­legter Beiträge und die Rück­er­stat­tung vorläufi­ger Zahlun­gen entscheidet das für die Beur­teilung der Klage zuständige Gericht.

2 Im Fall ein­er Un­ter­halt­sk­lage entscheidet das Gericht auch über die el­ter­liche Sorge sow­ie die weit­er­en Kinder­be­lange.150

150 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

8. Titel: Verfahren bei eingetragener Partnerschaft

1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Art. 305 Geltungsbereich

Das sum­mar­ische Ver­fahren ist ins­beson­dere an­wend­bar für:151

a.
die Fest­set­zung von Geld­beiträ­gen an den Un­ter­halt und An­weisung an die Schuld­ner­in oder den Schuld­ner (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Juni 2004152, PartG);
b.
die Er­mäch­ti­gung ein­er Part­ner­in oder eines Part­ners zur Ver­fü­gung über die ge­mein­same Wohnung (Art. 14 Abs. 2 PartG);
c.
die Aus­dehnung oder den Entzug der Ver­tre­tungs­befugnis ein­er Part­ner­in oder eines Part­ners für die Ge­meinsch­aft (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 4 PartG);
d.
die Aus­kun­ft­sp­f­licht der Part­ner­in oder des Part­ners über Einkom­men, Ver­mö­gen und Schulden (Art. 16 Abs. 2 PartG);
e.
die Festle­gung, An­pas­sung oder Auf­hebung der Geld­beiträge und die Rege­lung der Benützung der Wohnung und des Haus­rats (Art. 17 Abs. 2 und 4 PartG);
f.
die Ver­p­f­lich­tung ein­er Part­ner­in oder eines Part­ners zur Mitwirkung bei der Auf­nahme eines In­vent­ars (Art. 20 Abs. 1 PartG);
g.
die Bes­chränkung der Ver­fü­gungs­befugnis ein­er Part­ner­in oder eines Part­ners über bestim­mte Ver­mö­genswerte (Art. 22 Abs. 1 PartG);
h.
die Ein­räu­mung von Fristen zur Beg­leichung von Schulden zwis­chen den Part­ner­innen oder Part­nern (Art. 23 Abs. 1 PartG).

151 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

152 SR 211.231

Art. 306 Verfahren

Für das Ver­fahren gel­ten die Artikel 272 und 273 sinngemäss.

2. Kapitel: Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft

Art. 307

Für das Ver­fahren zur Au­flösung und zur Un­gülti­gerklärung der ein­getra­gen­en Part­ner­schaft gel­ten die Bestim­mun­gen über das Scheidungs­ver­fahren sinngemäss.

3. Kapitel: Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft153

153 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 307a

Hat eine Per­son das mind­er­jährige Kind ihr­er ein­getra­gen­en Part­ner­in oder ihres ein­getra­gen­en Part­ners ad­op­tiert, so gel­ten die Artikel 295–302 sinngemäss.

9. Titel: Rechtsmittel

1. Kapitel: Berufung

1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe

Art. 308 Anfechtbare Entscheide

1 Mit Beru­fung sind an­fecht­bar:

a.
er­stin­stan­z­liche End- und Zwis­chen­entscheide;
b.
er­stin­stan­z­liche Entscheide über vor­sorg­liche Mass­nah­men.

2 In ver­mö­gens­recht­lichen Angele­gen­heiten ist die Beru­fung nur zulässig, wenn der Streit­wert der zu­let­zt aufrechter­halten­en Rechts­begehren mindes­tens 10 000 Franken be­trägt.

Art. 309 Ausnahmen

Die Beru­fung ist un­zulässig:

a.
ge­gen Entscheide des Voll­streck­ungs­gerichts;
b.
in den fol­genden Angele­gen­heiten des Sch­KG154:
1.
Auf­hebung des Rechtsstill­standes (Art. 57d Sch­KG),
2.
Be­wil­li­gung des nachträg­lichen Rechts­vorsch­lages (Art. 77 Sch­KG),
3.
Recht­söffnung (Art. 80–84 Sch­KG),
4.
Auf­hebung oder Ein­stel­lung der Be­treibung (Art. 85 Sch­KG),
5.
Be­wil­li­gung des Rechts­vorsch­lages in der Wech­sel­betreibung (Art. 185 Sch­KG),
6.155
Ar­rest (Art. 272 und 278 Sch­KG),
7.156
Entscheide, die nach Sch­KG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.

154 SR 281.1

155 Fas­sung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmi­gung und Um­set­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

156 Einge­fügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmi­gung und Um­set­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 310 Berufungsgründe

Mit Beru­fung kann gel­tend gemacht wer­den:

a.
un­richtige Recht­san­wendung;
b.
un­richtige Fest­s­tel­lung des Sachver­haltes.

2. Abschnitt: Berufung, Berufungsantwort und Anschlussberufung

Art. 311 Einreichen der Berufung

1 Die Beru­fung ist bei der Rechts­mit­telin­stanz in­nert 30 Ta­gen seit Zus­tel­lung des be­grün­deten Entscheides bez­iehung­s­weise seit der nachträg­lichen Zus­tel­lung der Entscheidbe­gründung (Art. 239) schrift­lich und be­grün­det ein­zureichen.

2 Der ange­fochtene Entscheid ist beizule­gen.

Art. 312 Berufungsantwort

1 Die Rechts­mit­telin­stanz stellt die Beru­fung der Ge­gen­partei zur schrift­lichen Stel­lung­nahme zu, es sei denn, die Beru­fung sei of­fensicht­lich un­zulässig oder of­fensicht­lich un­be­grün­det.

2 Die Frist für die Beru­fungsant­wort be­trägt 30 Tage.

Art. 313 Anschlussberufung

1 Die Ge­gen­partei kann in der Beru­fungsant­wort An­schlussberu­fung er­heben.

2 Die An­schlussberu­fung fällt dah­in, wenn:

a.
die Rechts­mit­telin­stanz nicht auf die Beru­fung ein­tritt;
b.
die Beru­fung als of­fensicht­lich un­be­grün­det abgew­iesen wird;
c.
die Beru­fung vor Be­ginn der Ur­teils­ber­a­tung zurück­gezo­gen wird.

Art. 314 Summarisches Verfahren

1 Ge­gen ein­en im sum­mar­ischen Ver­fahren er­gan­gen­en Entscheid be­trägt die Frist zur Ein­reichung der Beru­fung und zur Beru­fungsant­wort je zehn Tage.

2 Die An­schlussberu­fung ist un­zulässig.

3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung

Art. 315 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beru­fung hem­mt die Recht­skraft und die Voll­streck­barkeit des ange­fochten­en Entscheids im Um­fang der An­träge.

2 Die Rechts­mit­telin­stanz kann die vorzeit­ige Voll­streck­ung be­wil­li­gen. Nöti­gen­falls ord­net sie sich­ernde Mass­nah­men oder die Leis­tung ein­er Sich­er­heit an.

3 Richtet sich die Beru­fung ge­gen ein­en Gestal­tung­sentscheid, so kann die auf­sch­ie­bende Wirkung nicht entzo­gen wer­den.

4 Keine auf­schiebende Wirkung hat die Beru­fung ge­gen Entscheide über:

a.
das Ge­gendarstel­lung­s­recht;
b.
vor­sorg­liche Mass­nah­men.

5 Die Voll­streck­ung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men kann aus­nahm­s­weise aufgeschoben wer­den, wenn der be­t­ro­f­fen­en Partei ein nicht leicht wieder­gut­zu­machender Nachteil dro­ht.

Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

1 Die Rechts­mit­telin­stanz kann eine Ver­hand­lung durch­führen oder auf­grund der Ak­ten entscheiden.

2 Sie kann ein­en zweiten Schriften­wech­sel an­ordnen.

3 Sie kann Be­weise ab­neh­men.

Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung

1 Neue Tat­sachen und Be­weis­mit­tel wer­den nur noch ber­ück­sichtigt, wenn sie:

a.
ohne Verzug vorge­b­racht wer­den; und
b.
trotz zu­mut­barer Sorgfalt nicht schon vor er­ster In­stanz vorge­b­racht wer­den kon­nten.

2 Eine Klageän­der­ung ist nur noch zulässig, wenn:

a.
die Voraus­set­zun­gen nach Artikel 227 Ab­satz 1 gegeben sind; und
b.157
sie auf neuen Tat­sachen oder Be­weis­mit­teln ber­uht.

157 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 318 Entscheid

1 Die Rechts­mit­telin­stanz kann:

a.
den ange­fochten­en Entscheid be­stäti­gen;
b.
neu entscheiden; oder
c.
die Sache an die er­ste In­stanz zurück­weis­en, wenn:
1.
ein wesent­lich­er Teil der Klage nicht beur­teilt wurde, oder
2.
der Sachver­halt in wesent­lichen Teilen zu ver­voll­ständi­gen ist.

2 Die Rechts­mit­telin­stanz er­öffnet ihren Entscheid mit ein­er schrift­lichen Be­grün­dung.

3 Trifft die Rechts­mit­telin­stanz ein­en neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskos­ten des er­stin­stan­z­lichen Ver­fahrens.

2. Kapitel: Beschwerde

Art. 319 Anfechtungsobjekt

Mit Beschwerde sind an­fecht­bar:

a.
nicht beru­fungs­fähige er­stin­stan­z­liche En­dentscheide, Zwis­chen­entscheide und Entscheide über vor­sorg­liche Mass­nah­men;
b.
an­dere er­stin­stan­z­liche Entscheide und prozessleitende Ver­fü­gun­gen:
1.
in den vom Ge­setz bestim­mten Fäl­len,
2.
wenn durch sie ein nicht leicht wieder­gut­zu­machender Nachteil dro­ht;
c.
Fälle von Rechts­verzöger­ung.

Art. 320 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde kann gel­tend gemacht wer­den:

a.
un­richtige Recht­san­wendung;
b.
of­fensicht­lich un­richtige Fest­s­tel­lung des Sachver­haltes.

Art. 321 Einreichen der Beschwerde

1 Die Beschwerde ist bei der Rechts­mit­telin­stanz in­nert 30 Ta­gen seit der Zus­tel­lung des be­grün­deten Entscheides oder seit der nachträg­lichen Zus­tel­lung der Entscheid­be­gründung (Art. 239) schrift­lich und be­grün­det ein­zureichen.

2 Wird ein im sum­mar­ischen Ver­fahren er­gan­gen­er Entscheid oder eine prozess­leitende Ver­fü­gung ange­focht­en, so be­trägt die Beschwer­de­frist zehn Tage, sofern das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

3 Der ange­fochtene Entscheid oder die ange­fochtene prozessleitende Ver­fü­gung ist beizule­gen, so­weit die Partei sie in Händen hat.

4 Ge­gen Rechts­verzöger­ung kann jederzeit Beschwerde eingereicht wer­den.

Art. 322 Beschwerdeantwort

1 Die Rechts­mit­telin­stanz stellt der Ge­gen­partei die Beschwerde zur schrift­lichen Stel­lung­nahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei of­fensicht­lich un­zulässig oder of­fensicht­lich un­be­grün­det.

2 Für die Beschwer­deant­wort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.

Art. 323 Anschlussbeschwerde

Eine An­schlussbeschwerde ist aus­geschlossen.

Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz

Die Rechts­mit­telin­stanz kann die Vor­instanz um eine Stel­lung­nahme er­suchen.

Art. 325 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hem­mt die Recht­skraft und die Voll­streck­barkeit des ange­fochte­nen Entscheids nicht.

2 Die Rechts­mit­telin­stanz kann die Voll­streck­ung auf­schieben. Nöti­gen­falls ord­net sie sich­ernde Mass­nah­men oder die Leis­tung ein­er Sich­er­heit an.

Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel

1 Neue An­träge, neue Tat­sachen­be­haup­tun­gen und neue Be­weis­mit­tel sind aus­ge­schlossen.

2 Be­son­dere Bestim­mun­gen des Ge­set­zes bleiben vorbe­hal­ten.

Art. 327 Verfahren und Entscheid

1 Die Rechts­mit­telin­stanz ver­langt bei der Vor­instanz die Ak­ten.

2 Sie kann auf­grund der Ak­ten entscheiden.

3 So­weit sie die Beschwerde gu­the­isst:

a.
hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Ver­fü­gung auf und weist die Sache an die Vor­instanz zurück; oder
b.
entscheidet sie neu, wenn die Sache spru­chreif ist.

4 Wird die Beschwerde we­gen Rechts­verzöger­ung gut­ge­he­is­sen, so kann die Rechts­mit­telin­stanz der Vor­instanz eine Frist zur Be­hand­lung der Sache set­zen.

5 Die Rechts­mit­telin­stanz er­öffnet ihren Entscheid mit ein­er schrift­lichen Be­grün­dung.

Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen 158

1 Richtet sich die Beschwerde ge­gen ein­en Entscheid des Voll­streck­ungs­gerichts nach den Artikeln 38–52 des Übereinkom­mens vom 30. Ok­to­ber 2007159 über die gericht­liche Zuständigkeit und die An­erken­nung und Voll­streck­ung von Entscheidun­gen in Zivil- und Han­dels­sachen (Lugano-Übereinkom­men), so prüft die Rechts­mit­telin­stanz die im Lugano-Überein­kom­men vorgese­hen­en Ver­wei­ger­ungs­gründe mit voller Kog­ni­tion.

2 Die Beschwerde hat auf­schiebende Wirkung. Sich­ernde Mass­nah­men, ins­beson­dere der Ar­rest nach Artikel 271 Ab­satz 1 Zif­fer 6 Sch­KG160, sind vorbe­hal­ten.

3 Die Frist für die Beschwerde ge­gen die Voll­streck­barerklärung richtet sich nach Artikel 43 Ab­satz 5 des Lugano-Übereinkom­mens.

158 Einge­fügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmi­gung und Um­set­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

159 SR 0.275.12

160 SR 281.1

3. Kapitel: Revision

Art. 328 Revisionsgründe

1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als let­zte In­stanz in der Sache entschieden hat, die Re­vi­sion des recht­skräfti­gen Entscheids ver­lan­gen, wenn:

a.
sie nachträg­lich er­heb­liche Tat­sachen er­fährt oder entscheidende Be­weis­mit­tel fin­d­et, die sie im früher­en Ver­fahren nicht beib­rin­g­en kon­nte; aus­ge­schlossen sind Tat­sachen und Be­weis­mit­tel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b.
ein Strafver­fahren ergeben hat, dass durch ein Ver­brechen oder ein Ver­ge­hen zum Nachteil der be­tref­fenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Ver­ur­teilung durch das Strafgericht ist nicht er­forder­lich; ist das Strafver­fahren nicht durch­führbar, so kann der Be­weis auf an­dere Weise er­bracht wer­den;
c.
gel­tend gemacht wird, dass die Kla­gean­erken­nung, der Kla­ger­ück­zug oder der gericht­liche Ver­gleich un­wirk­sam ist.

2 Die Re­vi­sion we­gen Ver­let­zung der Europäis­chen Menschen­recht­skon­ven­tion vom 4. Novem­ber 1950161 (EM­RK) kann ver­langt wer­den, wenn:

a.162
der Europäis­che Gericht­shof für Menschen­rechte in einem en­dgülti­gen Ur­teil (Art. 44 EM­RK) fest­ges­tellt hat, dass die EM­RK oder die Pro­tokolle dazu ver­let­zt worden sind, oder den Fall durch eine güt­liche Ein­i­gung (Art. 39 EM­RK) abgeschlossen hat;
b.
eine Entschädi­gung nicht geeignet ist, die Fol­gen der Ver­let­zung aus­zuglei­chen; und
c.
die Re­vi­sion not­wendig ist, um die Ver­let­zung zu be­seit­i­gen.

161 SR 0.101

162 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2022 289; BBl 2021300, 889).

Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen

1 Das Re­vi­sionsge­such ist in­nert 90 Ta­gen seit Ent­deck­ung des Re­vi­sions­grundes schrift­lich und be­grün­det ein­zureichen.

2 Nach Ab­lauf von zehn Jahren seit Ein­tritt der Recht­skraft des Entscheids kann die Re­vi­sion nicht mehr ver­langt wer­den, aus­ser im Falle von Artikel 328 Ab­satz 1 Buch­stabe b.

Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei

Das Gericht stellt das Re­vi­sionsge­such der Ge­gen­partei zur Stel­lung­nahme zu, es sei denn, das Ge­such sei of­fensicht­lich un­zulässig oder of­fensicht­lich un­be­grün­det.

Art. 331 Aufschiebende Wirkung

1 Das Re­vi­sionsge­such hem­mt die Recht­skraft und die Voll­streck­barkeit des Ent­scheids nicht.

2 Das Gericht kann die Voll­streck­ung auf­schieben. Nöti­gen­falls ord­net es sich­ernde Mass­nah­men oder die Leis­tung ein­er Sich­er­heit an.

Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch

Der Entscheid über das Re­vi­sionsge­such ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache

1 Heisst das Gericht das Re­vi­sionsge­such gut, so hebt es sein­en früher­en Entscheid auf und entscheidet neu.

2 Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kos­ten des früher­en Ver­fahrens.

3 Es er­öffnet sein­en Entscheid mit ein­er schrift­lichen Be­gründung.

4. Kapitel: Erläuterung und Berichtigung

Art. 334

1 Ist das Dis­pos­it­iv un­klar, wider­sprüch­lich oder un­voll­ständig oder steht es mit der Be­gründung im Wider­spruch, so nim­mt das Gericht auf Ge­such ein­er Partei oder von Amtes we­gen eine Er­läuter­ung oder Berich­ti­gung des Entscheids vor. Im Ge­such sind die bean­stan­deten Stel­len und die gewün­scht­en Än­der­ungen an­zugeben.

2 Die Artikel 330 und 331 gel­ten sinngemäss. Bei der Berich­ti­gung von Schreib- oder Rech­nungs­fehlern kann das Gericht auf eine Stel­lung­nahme der Parteien ver­zicht­en.

3 Ein Entscheid über das Er­läuter­ungs- oder Berich­ti­gungs­ge­such ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

4 Der er­läuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien er­öffnet.

10. Titel: Vollstreckung

1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Art. 335 Geltungsbereich

1 Die Entscheide wer­den nach den Bestim­mun­gen dieses Kapi­tels voll­streckt.

2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sich­er­heitsleis­tung, so wird er nach den Bestim­mun­gen des Sch­KG163 voll­streckt.

3 Die An­erken­nung, Voll­streck­barerklärung und Voll­streck­ung aus­ländis­cher Ent­scheide richt­en sich nach diesem Kapitel, so­weit weder ein Staats­ver­trag noch das IPRG164 et­was an­deres bestim­men.

Art. 336 Vollstreckbarkeit

1 Ein Entscheid ist voll­streck­bar, wenn er:

a.
recht­skräftig ist und das Gericht die Voll­streck­ung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b.
noch nicht recht­skräftig ist, je­doch die vorzeit­ige Voll­streck­ung be­wil­ligt worden ist.

2 Auf Ver­lan­gen bes­chein­igt das Gericht, das den zu voll­streckenden Entscheid get­ro­f­fen hat, die Voll­streck­barkeit.

Art. 337 Direkte Vollstreckung

1 Hat bereits das ur­teilende Gericht konkrete Voll­streck­ungs­mass­nah­men an­geord­net (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt voll­streckt wer­den.

2 Die un­ter­le­gene Partei kann beim Voll­streck­ungs­gericht um Ein­stel­lung der Voll­streck­ung er­suchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.

Art. 338 Vollstreckungsgesuch

1 Kann nicht direkt voll­streckt wer­den, so ist beim Voll­streck­ungs­gericht ein Voll­streck­ungs­ge­such ein­zureichen.

2 Die ge­such­s­tel­lende Partei hat die Voraus­set­zun­gen der Voll­streck­barkeit dar­zule­gen und die er­forder­lichen Urkun­den beizule­gen.

Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren

1 Zwin­gend zuständig für die An­ord­nung von Voll­streck­ungs­mass­nah­men und die Ein­stel­lung der Voll­streck­ung ist das Gericht:

a.
am Wohns­itz oder Sitz der un­ter­le­gen­en Partei;
b.
am Ort, wo die Mass­nah­men zu tref­fen sind; oder
c.
am Ort, wo der zu voll­streckende Entscheid ge­fällt worden ist.

2 Das Gericht entscheidet im sum­mar­ischen Ver­fahren.

Art. 340 Sichernde Massnahmen 165

Das Voll­streck­ungs­gericht kann sich­ernde Mass­nah­men an­ordnen, nöti­gen­falls ohne vorherige An­hörung der Ge­gen­partei.

165 Fas­sung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmi­gung und Um­set­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei

1 Das Voll­streck­ungs­gericht prüft die Voll­streck­barkeit von Amtes we­gen.

2 Es set­zt der un­ter­le­gen­en Partei eine kur­ze Frist zur Stel­lung­nahme.

3 Ma­ter­i­ell kann die un­ter­le­gene Partei ein­wenden, dass seit Er­öffnung des Ent­scheids Tat­sachen ein­getre­ten sind, welche der Voll­streck­ung en­t­ge­gen­stehen, wie ins­beson­dere Tilgung, Stundung, Ver­jährung oder Ver­wirkung der geschul­de­ten Leis­tung. Tilgung und Stundung sind mit Urkun­den zu be­weis­en.

Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung

Der Entscheid über eine be­dingte oder eine von ein­er Ge­gen­leis­tung ab­hängige Leis­tung kann erst voll­streckt wer­den, wenn das Voll­streck­ungs­gericht fest­ges­tellt hat, dass die Be­din­gung ein­getre­ten ist oder die Ge­gen­leis­tung ge­hörig an­ge­boten, er­bracht oder sich­erges­tellt worden ist.

Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden

1 Lautet der Entscheid auf eine Ver­p­f­lich­tung zu einem Tun, Un­ter­lassen oder Dul­den, so kann das Voll­streck­ungs­gericht an­ordnen:

a.
eine Straf­dro­hung nach Artikel 292 StGB166;
b.
eine Ord­nungs­busse bis zu 5000 Franken;
c.
eine Ord­nungs­busse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichter­fül­lung;
d.
eine Zwangs­mass­nahme wie Weg­nahme ein­er be­weg­lichen Sache oder Räu­mung eines Grundstückes; oder
e.
eine Er­satzvor­nahme.

1bis En­thält der Entscheid ein Ver­bot nach Artikel 28bZGB167, so kann das Voll­streck­ungs­gericht auf An­trag der ge­such­s­tel­lenden Per­son eine elektron­is­che Über­wachung nach Arti­kel 28c ZGB an­ordnen.168

2 Die un­ter­le­gene Partei und Dritte haben die er­forder­lichen Aus­kün­fte zu er­teilen und die not­wendi­gen Durch­suchun­gen zu dulden.

3 Die mit der Voll­streck­ung be­traute Per­son kann die Hil­fe der zuständi­gen Be­hörde in An­s­pruch neh­men.

166 SR 311.0

167 SR 210

168 Einge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung

1 Lautet der Entscheid auf Abgabe ein­er Wil­lenserklärung, so wird die Erklärung durch den voll­streck­bar­en Entscheid er­set­zt.

2 Be­t­rifft die Erklärung ein öf­fent­liches Re­gister wie das Grundbuch und das Han­dels­reg­ister, so er­teilt das ur­teilende Gericht der re­gister­führenden Per­son die nöti­gen An­weisun­gen.

Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die ob­sie­gende Partei kann ver­lan­gen:

a.
Schaden­er­satz, wenn die un­ter­le­gene Partei den gericht­lichen An­ord­nun­gen nicht nach­kom­mt;
b.
die Um­wand­lung der geschul­de­ten Leis­tung in eine Geldleis­tung.

2 Das Voll­streck­ungs­gericht set­zt den ents­prechenden Be­trag fest.

Art. 346 Rechtsmittel Dritter

Dritte, die von einem Voll­streck­ung­sentscheid in ihren Recht­en be­t­ro­f­fen sind, können den Entscheid mit Beschwerde an­fecht­en.

2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Art. 347 Vollstreckbarkeit

Öf­fent­liche Urkun­den über Leis­tun­gen jeder Art können wie Entscheide voll­streckt wer­den, wenn:

a.
die ver­p­f­lichtete Partei in der Urkunde aus­drück­lich erklärt hat, dass sie die direkte Voll­streck­ung an­erken­nt;
b.
der Rechts­grund der geschul­de­ten Leis­tung in der Urkunde er­wäh­nt ist; und
c.
die geschul­dete Leis­tung:
1.
in der Urkunde genü­gend bestim­mt ist,
2.
in der Urkunde von der ver­p­f­lichteten Partei an­erkan­nt ist, und
3.
fäl­lig ist.

Art. 348 Ausnahmen

Nicht direkt voll­streck­bar sind Urkun­den über Leis­tun­gen:

a.
nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 1995169;
b.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirt­schaft­lich­er Pacht;
c.
nach dem Mitwirkungs­ge­setz vom 17. Dezem­ber 1993170;
d.
aus dem Arbeits­ver­hält­nis und nach dem Arbeits­ver­mittlungs­ge­setz vom 6. Ok­to­ber 1989171;
e.
aus Kon­sumenten­ver­trä­gen (Art. 32).

Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung

Die voll­streck­bare Urkunde über eine Geldleis­tung gilt als defin­it­iver Rechts­­öff­nungstitel nach den Artikeln 80 und 81 Sch­KG172.

Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung

1 Ist eine Urkunde über eine an­dere Leis­tung zu voll­streck­en, so stellt die Urkunds­per­son der ver­p­f­lichteten Partei auf An­trag der berechtigten Partei eine be­glaub­igte Kopie der Urkunde zu und set­zt ihr für die Er­fül­lung eine Frist von 20 Ta­gen. Die berechtigte Partei er­hält eine Kopie der Zus­tel­lung.

2 Nach un­benütztem Ab­lauf der Er­fül­lungs­frist kann die berechtigte Partei beim Voll­streck­ungs­gericht ein Voll­streck­ungs­ge­such stel­len.

Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

1 Die ver­p­f­lichtete Partei kann Ein­wendun­gen ge­gen die Leis­tung­sp­f­licht nur gel­tend machen, sofern sie so­fort be­weis­bar sind.

2 Ist die Abgabe ein­er Wil­lenserklärung geschul­det, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Voll­streck­ungs­gerichts er­set­zt. Dieses trifft die er­forder­lichen An­wei­sun­gen nach Artikel 344 Ab­satz 2.

Art. 352 Gerichtliche Beurteilung

Die gericht­liche Beur­teilung der geschul­de­ten Leis­tung bleibt in je­dem Fall vorbe­hal­ten. Ins­beson­dere kann die ver­p­f­lichtete Partei jederzeit auf Fest­s­tel­lung kla­gen, dass der An­s­pruch nicht oder nicht mehr be­steht oder ges­tun­det ist.

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 353 Geltungsbereich

1 Die Bestim­mun­gen dieses Teils gel­ten für Ver­fahren vor Schiedsgericht­en mit Sitz in der Sch­weiz, sofern nicht die Bestim­mun­gen des zwölften Kapi­tels des IPRG173 an­wend­bar sind.

2 Die Parteien können die Gel­tung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schieds­ver­ein­bar­ung oder in ein­er später­en Übereinkun­ft aus­schliessen und die An­wendung der Bestim­mun­gen des zwölften Kapi­tels des IPRG ver­ein­bar­en. Die Erklärung be­darf der Form gemäss Artikel 358.174

173 SR 291

174 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 354 Schiedsfähigkeit

Ge­gen­stand eines Schieds­ver­fahrens kann jeder An­s­pruch sein, über den die Parteien frei ver­fü­gen können.

Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes

1 Der Sitz des Schiedsgericht­es wird von den Parteien oder von der durch sie beauf­tragten Stelle bestim­mt. Er­fol­gt keine Sitzbestim­mung, so bestim­mt das Schieds­gericht sein­en Sitz selbst.

2 Bestim­men weder die Parteien noch die von ihnen beau­ftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staat­lichen Gericht­es, das bei Feh­len ein­er Schiedsver­ein­bar­ung zur Beur­teilung der Sache zuständig wäre.

3 Sind mehr­ere staat­liche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht sein­en Sitz am Ort des staat­lichen Gericht­es, das als er­stes in An­wendung von Artikel 356 an­gerufen wird.

4 Haben die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart, so kann das Schiedsgericht auch an je­dem an­dern Ort ver­han­deln, Be­weise ab­neh­men und be­raten.

Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte

1 Der Kan­ton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befin­d­et, bezeich­net ein oberes Gericht, das zuständig ist für:

a.
Beschwer­den und Re­vi­sionsge­suche;
b.
die En­t­ge­gen­nahme des Schiedss­pruchs zur Hin­ter­le­gung und die Bes­cheini­gung der Voll­streck­barkeit.

2 Ein vom Sitzkan­ton bezeich­netes an­deres oder an­ders zusam­menge­set­ztes Gericht ist als ein­zige In­stanz zuständig für:

a.
die Ernen­nung, Ablehnung, Ab­beru­fung und Er­set­zung der Schied­srichte­rinnen und Schied­srichter;
b.
die Ver­länger­ung der Amts­dauer des Schiedsgerichts;
c.
die Un­ter­stützung des Schiedsgerichts bei den Ver­fahren­shand­lun­gen.

3 Mit Aus­nahme von Ab­satz 1 Buch­stabe a entscheidet das zuständige staat­liche Gericht im sum­mar­ischen Ver­fahren.175

175 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

2. Titel: Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel 176

176 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 357 Schiedsvereinbarung

1 Die Schiedsver­ein­bar­ung kann sich so­wohl auf be­stehende als auch auf kün­ftige Streitigkeiten aus einem bestim­mten Rechts­ver­hält­nis bez­iehen.

2 Ge­gen die Schiedsver­ein­bar­ung kann nicht eingewen­det wer­den, der Hauptver­trag sei un­gültig.

Art. 358 Form

1 Die Schiedsver­ein­bar­ung hat schrift­lich oder in ein­er an­der­en Form zu er­fol­gen, die den Nach­weis durch Text er­mög­licht.

2 Für Schied­sk­lauseln, die in ein­seit­i­gen Rechts­geschäften oder in Stat­uten vorge­se­hen sind, gel­ten die Bestim­mun­gen dieses Teils sinngemäss.177

177 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1 Wer­den die Gültigkeit der Schiedsver­ein­bar­ung, ihr In­halt, ihre Trag­weite oder die richtige Kon­stitu­ier­ung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht be­strit­ten, so entscheidet dieses darüber mit Zwis­chen­entscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.

2 Die Einrede der Un­zuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Ein­las­sung auf die Hauptsache er­hoben wer­den.

3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Art. 360 Anzahl der Mitglieder

1 Die Parteien können frei ver­ein­bar­en, aus wie vielen Mit­gliedern das Schieds­gericht be­steht. Haben sie nichts ver­ein­bart, so be­steht es aus drei Mit­gliedern.

2 Haben die Parteien eine gerade Zahl ver­ein­bart, so ist an­zun­eh­men, dass eine zusätz­liche Per­son als Präsid­entin oder Präsid­ent zu bestim­men ist.

Art. 361 Ernennung durch die Parteien

1 Die Mit­glieder des Schiedsgerichts wer­den nach der Ver­ein­bar­ung der Parteien ernan­nt.

2 Bei Fehlen ein­er Ver­ein­bar­ung ernen­nt jede Partei die gleiche An­zahl Mit­glieder; diese wäh­len ein­stim­mig eine Präsid­entin oder ein­en Präsid­en­ten.

3 Wird eine Schied­srich­ter­in oder ein Schied­srichter der Stel­lung nach bezeich­net, so gilt als ernan­nt, wer diese Stel­lung bei Abgabe der An­nah­meerklärung bekleidet.

4 In den Angele­gen­heiten aus Miete und Pacht von Wohnräu­men können die Par­teien ein­zig die Sch­lich­tungs­be­hörde als Schiedsgericht ein­set­zen.

Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht

1 Sieht die Schiedsver­ein­bar­ung keine an­dere Stelle für die Ernen­nung vor oder ernen­nt diese die Mit­glieder nicht in­nert an­gemessen­er Frist, so nim­mt das nach Artikel 356 Ab­satz 2 zuständige staat­liche Gericht auf An­trag ein­er Partei die Ernen­nung vor, wenn:

a.
die Parteien sich über die Ernen­nung der Ein­zelschied­srich­ter­in, des Ein­zel­schied­srichters, der Präsid­entin oder des Präsid­en­ten nicht ein­i­gen;
b.
eine Partei die von ihr zu bezeichn­enden Mit­glieder nicht in­nert 30 Ta­gen seit Auffor­der­ung ernen­nt; oder
c.
die Schied­srich­ter­innen und Schied­srichter sich nicht in­nert 30 Ta­gen seit ihr­er Ernen­nung über die Wahl der Präsid­entin oder des Präsid­en­ten ein­i­gen.

2 Im Falle ein­er Mehr­parteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Ab­satz 2 zuständige staat­liche Gericht alle Mit­glieder ernennen.

3 Wird ein staat­liches Gericht mit der Ernen­nung be­traut, so muss es die Ernen­nung vorneh­men, es sei denn, eine sum­mar­ische Prü­fung ergebe, dass zwis­chen den Parteien keine Schiedsver­ein­bar­ung be­steht.

Art. 363 Offenlegungspflicht

1 Eine Per­son, der ein Schied­srichteramt an­getra­gen wird, hat das Vorlie­gen von Um­ständen un­verzüg­lich of­fen­zule­gen, die berechtigte Zweifel an ihr­er Un­ab­hän­gigkeit oder Un­partei­lich­keit weck­en können.

2 Diese Pf­licht bleibt während des gan­zen Ver­fahrens be­stehen.

Art. 364 Annahme des Amtes

1 Die Schied­srich­ter­innen und Schied­srichter be­stäti­gen die An­nahme des Amtes.

2 Das Schiedsgericht ist erst kon­stitu­iert, wenn alle Mit­glieder die An­nahme des Amtes erklärt haben.

Art. 365 Sekretariat

1 Das Schiedsgericht kann ein Sek­ret­ari­at be­stel­len.

2 Die Artikel 363 Ab­satz 1 und 367–369 gel­ten sinngemäss.

Art. 366 Amtsdauer

1 In der Schiedsver­ein­bar­ung oder in ein­er später­en Ver­ein­bar­ung können die Par­teien die Amts­dauer des Schiedsgerichts be­fristen.

2 Die Amts­dauer, in­nert der das Schiedsgericht den Schiedss­pruch zu fäl­len hat, kann ver­längert wer­den:

a.
durch Ver­ein­bar­ung der Parteien;
b.
auf An­trag ein­er Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Ab­satz 2 zuständi­gen staat­lichen Gerichts.

4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts

Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes

1 Ein Mit­glied des Schiedsgerichts kann abgelehnt wer­den, wenn:

a.
es nicht den von den Parteien ver­ein­barten An­for­der­ungen ents­pricht;
b.
ein Ablehnungs­grund vorliegt, der in der von den Parteien ver­ein­barten Ver­fah­rensord­nung vorgese­hen ist; oder
c.
berechtigte Zweifel an sein­er Un­ab­hängigkeit oder Un­partei­lich­keit be­ste­hen.

2 Eine Partei kann ein Mit­glied, das sie ernan­nt hat oder an dessen Ernen­nung sie mit­gewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von den­en sie trotz ge­höri­ger Auf­merk­samkeit erst nach der Ernen­nung Ken­nt­nis er­hal­ten hat.178 Der Ablehnungs­grund ist dem Schiedsgericht und der an­der­en Partei un­verzüg­lich mitzuteilen.

178 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts

1 Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die an­dere Partei ein­en über­wie­genden Ein­fluss auf die Ernen­nung der Mit­glieder aus­geübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der an­der­en Partei un­verzüg­lich mitzuteilen.

2 Das neue Schiedsgericht wird im Ver­fahren nach den Artikeln 361 und 362 be­stellt.

3 Die Parteien sind berechtigt, Mit­glieder des abgelehnten Schiedsgerichts wie­der­um als Schied­srich­ter­innen und Schied­srichter zu ernennen.

Art. 369 Ablehnungsverfahren

1 Die Parteien können das Ablehnungs­ver­fahren frei ver­ein­bar­en.

2 Haben sie nichts ver­ein­bart und ist das Schieds­ver­fahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungs­ge­such schrift­lich und be­grün­det in­nert 30 Ta­gen, seit die ge­such­s­tel­lende Partei Ken­nt­nis vom Ablehnungs­grund hat oder bei ge­höri­ger Auf­merksamkeit haben kon­nte, an das abgelehnte Mit­glied zu richt­en und den übri­gen Mit­gliedern mitzuteilen.179

3 Die ge­such­s­tel­lende Partei kann in­nert 30 Ta­gen seit Ein­reichung des Ableh­nungs­ge­suchs ein­en Entscheid von der von den Parteien bezeich­neten Stelle oder, wenn keine sol­che bezeich­net wurde, von dem nach Artikel 356 Ab­satz 2 zustän­di­gen staat­lichen Gericht ver­lan­gen.180

4 Haben die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart, so kann das Schiedsgericht während des Ablehnungs­ver­fahrens das Ver­fahren ohne Aus­schluss der abgelehnten Per­son­en bis und mit Schiedss­pruch weit­er­führen.

5 Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusam­men mit dem er­sten Schieds­spruch ange­focht­en wer­den.

179 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

180 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 370 Abberufung

1 Jedes Mit­glied des Schiedsgerichts kann durch schrift­liche Ver­ein­bar­ung der Parteien ab­berufen wer­den.

2 Ist ein Mit­glied des Schiedsgerichts aus­ser Stande, seine Aufgaben in­nert nütz­lich­er Frist oder mit ge­höri­ger Sorgfalt zu er­fül­len und haben die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart, so kann auf An­trag ein­er Partei die von den Parteien bezeich­nete Stelle oder, wenn keine sol­che bezeich­net wurde, das nach Artikel 356 Ab­satz 2 zuständige staat­liche Gericht dieses Mit­glied ab­set­zen.181

3 Für die An­fech­tung eines sol­chen Entscheides gilt Artikel 369 Ab­satz 5.

181 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts

1 Ist ein Mit­glied des Schiedsgerichts zu er­set­zen, so gilt das gleiche Ver­fahren wie für seine Ernen­nung, sofern die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart haben oder ver­ein­bar­en.

2 Kann es nicht auf diese Weise er­set­zt wer­den, so wird das neue Mit­glied durch das nach Artikel 356 Ab­satz 2 zuständige staat­liche Gericht ernan­nt, es sei denn, die Schiedsver­ein­bar­ung schliesse diese Mög­lich­keit aus oder falle nach Aus­scheiden eines Mit­glieds des Schiedsgerichts dah­in.

3 Können sich die Parteien nicht darüber ein­i­gen, welche Prozesshand­lun­gen, an den­en das er­set­zte Mit­glied mit­gewirkt hat, zu wieder­holen sind, so entscheidet das neu kon­stitu­ierte Schiedsgericht.

4 Während der Dauer des Er­set­zungs­ver­fahrens steht die Frist, in­nert der das Schiedsgericht sein­en Schiedss­pruch zu fäl­len hat, nicht still.

5. Titel: Das Schiedsverfahren

Art. 372 Rechtshängigkeit

1 Das Schieds­ver­fahren ist recht­shängig:

a.
sobald eine Partei das in der Schiedsver­ein­bar­ung bezeich­nete Schieds­ge­richt an­ruft; oder
b.
wenn die Ver­ein­bar­ung kein Schiedsgericht bezeich­net: sobald eine Partei das Ver­fahren zur Be­stel­lung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien ver­ein­barte voraus­ge­hende Sch­lich­tungs­ver­fahren ein­leitet.

2 Wer­den bei einem staat­lichen Gericht und einem Schiedsgericht Kla­gen über densel­ben Streit­ge­gen­stand zwis­chen densel­ben Parteien recht­shängig gemacht, set­zt das zu­let­zt an­gerufene Gericht das Ver­fahren aus, bis das zuerst an­gerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.

Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln

1 Die Parteien können das Schieds­ver­fahren:

a.
sel­ber re­geln;
b.
durch Ver­weis auf eine schiedsgericht­liche Ver­fahrensord­nung re­geln;
c.
einem Ver­fahrens­recht ihr­er Wahl un­ter­stel­len.

2 Haben die Parteien das Ver­fahren nicht gere­gelt, so wird dieses vom Schieds­gericht festgelegt.

3 Die Präsid­entin oder der Präsid­ent des Schiedsgerichts kann über ein­zel­ne Ver­fah­rens­fra­gen al­lein entscheiden, wenn eine ents­prechende Er­mäch­ti­gung der Parteien oder der an­dern Mit­glieder des Schiedsgerichts vorliegt.

4 Das Schiedsgericht muss die Gleich­be­hand­lung der Parteien und ihren An­s­pruch auf recht­liches Ge­hör gewähr­leisten und ein kon­tra­dikt­or­isches Ver­fahren durch­führen.

5 Jede Partei kann sich ver­tre­ten lassen.

6 Ver­stösse ge­gen die Ver­fahrens­reg­eln sind so­fort zu rü­gen, nachdem sie erkan­nt wur­den oder bei ge­höri­ger Aufmerksamkeit erken­nbar war­en; an­dern­falls können sie später nicht mehr gel­tend gemacht wer­den.182

182 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 374 Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz

1 Das staat­liche Gericht oder, sofern die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart haben, das Schiedsgericht kann auf An­trag ein­er Partei vor­sorg­liche Mass­nah­men ein­schliess­lich sol­cher für die Sicher­ung von Be­weis­mit­teln an­ordnen.

2 Un­terzieht sich die be­t­ro­f­fene Per­son ein­er vom Schiedsgericht an­geord­neten Mass­nahme nicht freiwil­lig, so trifft das staat­liche Gericht auf An­trag des Schieds­gerichts oder ein­er Partei die er­forder­lichen An­ord­nun­gen; stellt eine Partei den An­trag, so muss die Zus­tim­mung des Schiedsgerichts einge­holt wer­den.

3 Ist ein Schaden für die an­dere Partei zu be­fürcht­en, so kann das Schiedsgericht oder das staat­liche Gericht die An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men von der Leis­tung ein­er Sich­er­heit ab­hängig machen.

4 Die ge­such­s­tel­lende Partei haftet für den aus ein­er ungerecht­fer­tigten vor­sorg­lichen Mass­nahme er­wach­sen­en Schaden. Be­weist sie je­doch, dass sie ihr Ge­such in guten Treuen ges­tellt hat, so kann das Gericht die Er­satzp­f­licht her­ab­set­zen oder gän­z­lich von ihr ent­bind­en. Die geschädigte Partei kann den An­s­pruch im hängigen Schieds­ver­fahren gel­tend machen.

5 Eine geleistete Sich­er­heit ist freizugeben, wenn fest­steht, dass keine Schaden­er­satzk­lage er­hoben wird; bei Un­gewis­sheit set­zt das Schiedsgericht eine Frist zur Klage.

Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts

1 Das Schiedsgericht nim­mt die Be­weise sel­ber ab.

2 Ist für die Be­weis­ab­nahme oder für die Vor­nahme son­sti­ger Hand­lun­gen des Schiedsgerichts staat­liche Recht­shil­fe er­forder­lich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Ab­satz 2 zuständige staat­liche Gericht um Mitwirkung er­suchen. Mit Zus­tim­mung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.

3 Die Mit­glieder des Schiedsgerichts können an den Ver­fahren­shand­lun­gen des staat­lichen Gerichts teil­neh­men und Fra­gen stel­len.

Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter

1 Ein Schieds­ver­fahren kann von oder ge­gen Streit­gen­ossen ge­führt wer­den, wenn:

a.
alle Parteien unter sich durch eine oder mehr­ere übere­in­stim­mende Schieds­ver­ein­bar­ungen ver­bunden sind; und
b.
die gel­tend gemacht­en An­s­prüche identisch sind oder in einem sach­lichen Zusam­men­hang stehen.

2 Sach­lich zusam­men­hän­gende An­s­prüche zwis­chen den gleichen Parteien können im gleichen Schieds­ver­fahren beur­teilt wer­den, wenn sie Ge­gen­stand übere­in­stim­mend­er Schiedsver­ein­bar­ungen der Parteien sind.

3 Die In­ter­ven­tion ein­er drit­ten Per­son und der Beitritt ein­er durch Klage streit­beru­fen­en Per­son set­zen eine Schiedsver­ein­bar­ung zwis­chen der drit­ten Per­son und den Streit­parteien voraus und bedür­fen der Zus­tim­mung des Schiedsgerichts.

Art. 377 Verrechnung und Widerklage

1 Er­hebt eine Partei die Ver­rech­nung­seinrede, so kann das Schiedsgericht die Ein­rede beur­teilen, un­ab­hängig dav­on, ob die zur Ver­rech­nung ges­tell­te For­der­ung unter die Schiedsver­ein­bar­ung fällt oder ob für sie eine an­dere Schiedsver­ein­bar­ung oder eine Gerichtsstandsver­ein­bar­ung be­steht.

2 Eine Wider­klage ist zulässig, wenn sie eine Streit­sache be­t­rifft, die unter eine übere­in­stim­mende Schiedsver­ein­bar­ung der Parteien fällt.

Art. 378 Kostenvorschuss

1 Das Schiedsgericht kann ein­en Vorschuss für die mut­mass­lichen Ver­fahrenskos­ten ver­lan­gen und die Durch­führung des Ver­fahrens von dessen Leis­tung ab­hängig machen. So­weit die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart haben, bestim­mt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.

2 Leistet eine Partei den von ihr ver­langten Vorschuss nicht, so kann die an­dere Partei die ges­amten Kos­ten vorschiessen oder auf das Schieds­ver­fahren ver­zicht­en. Ver­zichtet sie auf das Schieds­ver­fahren, so kann sie für diese Streit­sache ein neues Schieds­ver­fahren ein­leiten oder Klage vor dem staat­lichen Gericht er­heben.

Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung

Er­scheint die kla­gende Partei zahlung­sun­fähig, so kann das Schiedsgericht auf An­trag der beklagten Partei ver­fü­gen, dass der­en mut­mass­liche Parteientschädi­gung in­nert bestim­mter Frist sicherzus­tel­len ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Ab­satz 2 sinngemäss.

Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege

Die un­ent­gelt­liche Recht­sp­flege ist aus­geschlossen.

6. Titel: Schiedsspruch

Art. 381 Anwendbares Recht

1 Das Schiedsgericht entscheidet:

a.
nach den Recht­s­reg­eln, welche die Parteien gewählt haben; oder
b.
nach Bil­ligkeit, wenn es von den Parteien dazu er­mächtigt worden ist.

2 Fehlt eine sol­che Wahl oder eine sol­che Er­mäch­ti­gung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staat­liches Gericht an­wenden würde.

Art. 382 Beratung und Abstimmung

1 Bei den Be­r­a­tun­gen und Ab­stim­mun­gen haben alle Mit­glieder des Schiedsgerichts mitzuwirken.

2 Ver­wei­gert ein Mit­glied die Teil­nahme an ein­er Be­r­a­tung oder an ein­er Ab­stim­mung, so können die übri­gen Mit­glieder ohne es be­raten und entscheiden, sofern die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart haben.

3 Das Schiedsgericht fällt den Schiedss­pruch mit der Mehrheit der Stim­men sein­er Mit­glieder, es sei denn, die Parteien hät­ten et­was an­deres ver­ein­bart.

4 Er­gibt sich keine Stim­men­mehrheit, so fällt die Präsid­entin oder der Präsid­ent den Schiedss­pruch.

Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche

Haben die Parteien nichts an­deres ver­ein­bart, so kann das Schiedsgericht das Ver­fahren auf ein­zel­ne Fra­gen und Rechts­begehren bes­chränken.

Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches

1 Der Schiedss­pruch en­thält:

a.
die Zusam­menset­zung des Schiedsgerichts;
b.
die An­gabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c.
die Bezeich­nung der Parteien und ihr­er Ver­tre­tung;
d.
die Rechts­begehren der Parteien oder, bei Fehlen von An­trä­gen, eine Um­s­chreibung der Streit­frage;
e.
sofern die Parteien nicht da­rauf ver­zichtet haben: die Darstel­lung des Sachver­haltes, die recht­lichen Entscheidungs­gründe und gegeben­en­falls die Bil­ligkeit­ser­wä­gun­gen;
f.
das Dis­pos­it­iv in der Sache sow­ie die Höhe und die Ver­teilung der Ver­fahrens­kos­ten und der Parteientschädi­gung;
g.
das Datum des Schiedss­pruches.

2 Der Schiedss­pruch ist zu un­terzeichnen; es genügt die Un­ter­s­chrift der Präsid­entin oder des Präsid­en­ten.

Art. 385 Einigung der Parteien

Erledi­gen die Parteien während des Schieds­ver­fahrens die Streit­sache, so hält das Schiedsgericht auf An­trag die Ein­i­gung in Form eines Schiedss­pruches fest.

Art. 386 Zustellung und Hinterlegung

1 Jeder Partei ist ein Ex­em­plar des Schiedss­pruches zuzus­tel­len.

2 Jede Partei kann auf ihre Kos­ten beim nach Artikel 356 Ab­satz 1 zuständi­gen staat­lichen Gericht ein Ex­em­plar des Schiedss­pruches hin­ter­le­gen.

3 Auf An­trag ein­er Partei stellt dieses Gericht eine Voll­streck­barkeits­bes­chein­i­gung aus.

Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches

Mit der Er­öffnung hat der Schiedss­pruch die Wirkung eines recht­skräfti­gen und voll­streck­bar­en gericht­lichen Entscheids.

Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht bean­tra­gen, dass dieses:

a.
Redak­tions- und Rech­nungs­fehler im Schiedss­pruch berichtigt;
b.
bestim­mte Teile des Schiedss­pruchs er­läutert;
c.
ein­en er­gän­zenden Schiedss­pruch über An­s­prüche fällt, die im Schieds­ver­fah­ren zwar gel­tend gemacht, im Schiedss­pruch aber nicht be­han­delt worden sind.

2 Der An­trag ist in­nert 30 Ta­gen seit Ent­deck­en des Fehlers oder der er­läuter­ungs- und er­gän­zungs­bedürfti­gen Teile des Schiedss­pruches zu stel­len, spä­testens aber in­nert eines Jahres seit Zus­tel­lung des Schiedss­pruches.

3 Der An­trag hem­mt die Rechts­mit­tel­fristen nicht. Bezüg­lich des berichtigten, er­läuter­ten oder er­gän­zten Teils des Schiedss­pruchs läuft die Rechts­mit­tel­frist von Neuem.183

183 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

7. Titel: Rechtsmittel

1. Kapitel: Beschwerde

Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht

1 Der Schiedss­pruch un­ter­liegt der Beschwerde an das Bundes­gericht.

2 Für das Ver­fahren gel­ten die Bestim­mun­gen des Bundes­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005184, so­weit dieses Kapitel nichts an­deres bestim­mt.

Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht

1 Die Parteien können durch eine aus­drück­liche Erklärung in der Schiedsver­ein­bar­ung oder in ein­er später­en Übereinkun­ft ver­ein­bar­en, dass der Schiedss­pruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Ab­satz 1 zuständi­gen kan­tonalen Gericht ange­fo­cht­en wer­den kann.

2 Für das Ver­fahren gel­ten die Artikel 319–327, so­weit dieses Kapitel nichts an­deres bestim­mt. Das kan­tonale Gericht entscheidet en­dgültig.

Art. 391 Subsidiarität

Die Beschwerde ist erst nach Aus­schöp­fung der in der Schiedsver­ein­bar­ung vorge­se­hen­en schiedsgericht­lichen Rechts­mit­tel zulässig.

Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche

An­fecht­bar ist:

a.
jeder Teil- oder End­schiedss­pruch;
b.
ein Zwis­chenschiedss­pruch aus den in Artikel 393 Buch­staben a und b genan­nten Gründen.

Art. 393 Beschwerdegründe

Ein Schiedss­pruch kann nur ange­focht­en wer­den, wenn:

a.
die Ein­zelschied­srich­ter­in oder der Ein­zelschied­srichter vors­chrift­swid­rig ernan­nt oder das Schiedsgericht vors­chrift­swid­rig zusam­menge­set­zt worden ist;
b.
sich das Schiedsgericht zu Un­recht für zuständig oder für un­zuständig erklärt hat;
c.
das Schiedsgericht über Streit­punkte entschieden hat, die ihm nicht un­ter­brei­tet wur­den, oder wenn es Rechts­begehren un­beur­teilt gelassen hat;
d.
der Grundsatz der Gleich­be­hand­lung der Parteien oder der Grundsatz des recht­lichen Ge­hörs ver­let­zt wurde;
e.
er im Ergeb­nis willkür­lich ist, weil er auf of­fensicht­lich ak­ten­wid­rig­en tat­säch­lichen Fest­s­tel­lungen oder auf ein­er of­fensicht­lichen Ver­let­zung des Rechts oder der Bil­ligkeit ber­uht;
f.
die vom Schiedsgericht fest­ge­set­zten Entschädi­gun­gen und Aus­la­gen der Mit­glieder des Schiedsgerichts of­fensicht­lich zu hoch sind.

Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung

Die Rechts­mit­telin­stanz kann den Schiedss­pruch nach An­hörung der Parteien an das Schiedsgericht zurück­weis­en und ihm eine Frist zur Berich­ti­gung oder Er­gän­zung set­zen.

Art. 395 Entscheid

1 Wird der Schiedss­pruch nicht an das Schiedsgericht zurück­gew­iesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder er­gän­zt, so entscheidet die Rechts­mit­telin­stanz über die Beschwerde und hebt bei der­en Gu­the­is­sung den Schiedss­pruch auf.

2 Wird der Schiedss­pruch aufge­hoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Mass­gabe der Er­wä­gun­gen im Rück­weisung­sentscheid neu. Ist es nicht mehr voll­ständig, so ist Artikel 371 an­wend­bar.185

3 Die Auf­hebung kann auf ein­zel­ne Teile des Schiedss­pruches bes­chränkt wer­den, sofern die an­dern nicht dav­on ab­hän­gen.

4 Wird der Schiedss­pruch we­gen of­fensicht­lich zu ho­her Entschädi­gun­gen und Aus­la­gen ange­focht­en, so kann die Rechts­mit­telin­stanz über diese sel­ber entschei­den.

185 Zweit­er Satz einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

2. Kapitel: Revision

Art. 396 Revisionsgründe

1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Ab­satz 1 zuständi­gen staat­lichen Gericht die Re­vi­sion eines Schiedss­pruchs ver­lan­gen, wenn:

a.
sie nachträg­lich er­heb­liche Tat­sachen er­fährt oder entscheidende Be­weis­mit­tel fin­d­et, die sie im früher­en Ver­fahren nicht beib­rin­g­en kon­nte; aus­ge­schlossen sind Tat­sachen und Be­weis­mit­tel, die erst nach dem Schieds­spruch entstanden sind;
b.
wenn ein Strafver­fahren ergeben hat, dass durch ein Ver­brechen oder ein Ver­ge­hen zum Nachteil der be­tref­fenden Partei auf den Schiedss­pruch ein­gewirkt wurde; eine Ver­ur­teilung durch das Strafgericht ist nicht er­for­der­lich; ist das Strafver­fahren nicht durch­führbar, so kann der Be­weis auf an­dere Weise er­bracht wer­den;
c.
gel­tend gemacht wird, dass die Kla­gean­erken­nung, der Kla­ger­ück­zug oder der schiedsgericht­liche Ver­gleich un­wirk­sam ist;
d.186
ein Ablehnungs­grund gemäss Artikel 367 Ab­satz 1 Buch­stabe c trotz ge­höri­ger Aufmerksamkeit erst nach Ab­schluss des Schieds­ver­fahrens ent­deckt wurde und kein an­deres Rechts­mit­tel zur Ver­fü­gung steht.

2 Die Re­vi­sion we­gen Ver­let­zung der EM­RK187 kann ver­langt wer­den, wenn:

a.188
der Europäis­che Gericht­shof für Menschen­rechte in einem en­dgülti­gen Ur­teil (Art. 44 EM­RK) fest­ges­tellt hat, dass die EM­RK oder die Pro­tokolle dazu ver­let­zt worden sind, oder den Fall durch eine güt­liche Ein­i­gung (Art. 39 EM­RK) abgeschlossen hat;
b.
eine Entschädi­gung nicht geeignet ist, die Fol­gen der Ver­let­zung aus­zu­glei­chen; und
c.
die Re­vi­sion not­wendig ist, um die Ver­let­zung zu be­seit­i­gen.

186 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

187 SR 0.101

188 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2022 289; BBl 2021300, 889).

Art. 397 Fristen

1 Das Re­vi­sionsge­such ist in­nert 90 Ta­gen seit Ent­deck­ung des Re­vi­sions­grundes ein­zureichen.

2 Nach Ab­lauf von zehn Jahren seit Ein­tritt der Recht­skraft des Schiedss­pruches kann die Re­vi­sion nicht mehr ver­langt wer­den, aus­ser im Fall von Artikel 396 Ab­satz 1 Buch­stabe b.

Art. 398 Verfahren

Für das Ver­fahren gel­ten die Artikel 330 und 331.

Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht

1 Heisst das Gericht das Re­vi­sionsge­such gut, so hebt es den Schiedss­pruch auf und weist die Sache zur Neubeur­teilung an das Schiedsgericht zurück.

2 Ist das Schiedsgericht nicht mehr voll­ständig, so ist Artikel 371 an­wend­bar.

4. Teil: Schlussbestimmungen

1. Titel: Vollzug

Art. 400 Grundsätze

1 Der Bundes­rat er­lässt die Aus­führungs­bestim­mun­gen.

2 Er stellt für Gericht­surkun­den und Parteie­ingaben For­mu­lare zur Ver­fü­gung. Die For­mu­lare für die Parteie­ingaben sind so zu gestal­ten, dass sie auch von ein­er recht­s­un­kun­di­gen Partei aus­ge­füllt wer­den können.

3 Er kann den Er­lass ad­min­is­trat­iver und tech­nis­cher Vors­chriften dem Bundes­amt für Jus­tiz über­tra­gen.

Art. 401 Pilotprojekte

1 Die Kantone können mit Genehmi­gung des Bundes­rates Pi­lot­pro­jekte durch­führen.

2 Der Bundes­rat kann die Zuständigkeit für die Genehmi­gung dem Bundes­amt für Jus­tiz über­tra­gen.

2. Titel: Anpassung von Gesetzen

Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Auf­hebung und die Än­der­ung bish­eri­gen Rechts wer­den in An­hang 1 gere­gelt.

Art. 403 Koordinationsbestimmungen

Die Koordin­a­tion von Bestim­mun­gen an­der­er Er­lasse mit diesem Ge­setz wird in An­hang 2 gere­gelt.

3. Titel: Übergangsbestimmungen

1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008 189

189 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts

1 Für Ver­fahren, die bei Inkraft­tre­ten dieses Ge­set­zes recht­shängig sind, gilt das bish­erige Ver­fahrens­recht bis zum Ab­schluss vor der be­t­ro­f­fen­en In­stanz.

2 Die ört­liche Zuständigkeit bestim­mt sich nach dem neuen Recht. Eine be­stehende Zuständigkeit nach dem al­ten Recht bleibt er­hal­ten.

Art. 405 Rechtsmittel

1 Für die Rechts­mit­tel gilt das Recht, das bei der Er­öffnung des Entscheides in Kraft ist.

2 Für die Re­vi­sion von Entscheiden, die unter dem bish­eri­gen Recht er­öffnet worden sind, gilt das neue Recht.

Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit ein­er Gerichtsstandsver­ein­bar­ung bestim­mt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Ab­schlusses gegol­ten hat.

Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit

1 Die Gültigkeit von Schiedsver­ein­bar­ungen, die vor Inkraft­tre­ten dieses Ge­set­zes geschlossen wur­den, beur­teilt sich nach dem für sie gün­stiger­en Recht.

2 Für Schieds­ver­fahren, die bei Inkraft­tre­ten dieses Ge­set­zes recht­shängig sind, gilt das bish­erige Recht. Die Parteien können je­doch die An­wendung des neuen Rechts ver­ein­bar­en.

3 Für die Rechts­mit­tel gilt das Recht, das bei der Er­öffnung des Schiedss­pruches in Kraft ist.

4 Für Ver­fahren vor den nach Artikel 356 zuständi­gen staat­lichen Gericht­en, die bei Inkraft­tre­ten dieses Ge­set­zes recht­shängig sind, gilt das bish­erige Recht.

2. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012190

190 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

Art. 407a

In Ver­fahren, die bei Inkraft­tre­ten der Än­der­ung vom 28. Septem­ber 2012 dieses Ge­set­zes recht­shängig sind, gilt für Ver­fahren­shand­lun­gen ab dem Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens das neue Recht.

3. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2015191

191 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 407b

1 Für Ver­fahren, die bei Inkraft­tre­ten der Än­der­ung vom 20. März 2015 recht­shängig sind, gilt das neue Recht.

2 Neue Rechts­begehren, die durch den Wech­sel des an­wend­bar­en Rechts ver­an­lasst wer­den, sind zulässig; nicht ange­fochtene Teile eines Entscheids bleiben ver­bind­lich, sofern sie sach­lich nicht de­rart eng mit noch zu beur­teilenden Rechts­begehren zusam­men­hän­gen, dass sin­nvoller­weise eine Ges­amt­beur­teilung stattfind­en muss.

4. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015192

192 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 407c

1 In Scheidungs­ver­fahren, die beim Inkraft­tre­ten der Än­der­ung vom 19. Juni 2015 recht­shängig sind, gilt das neue Recht.

2 Neue Rechts­begehren, die durch den Wan­del des an­wend­bar­en Rechts ver­an­lasst wer­den, sind zulässig; nicht ange­fochtene Teile des Ur­teils bleiben ver­bind­lich, sofern sie sach­lich nicht de­rart eng mit noch zu beur­teilenden Rechts­begehren zusam­men­hän­gen, dass sin­nvoller­weise eine Ges­amt­beur­teilung stattfind­en muss.

5. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018193

193 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Art. 407d

Für Ver­fahren, die bei Inkraft­tre­ten der Än­der­ung vom 14. Dezem­ber 2018 recht­shängig sind, gilt das neue Recht.

4. Titel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 408

1 Dieses Ge­setz un­ter­steht dem fak­ultat­iven Ref­er­en­dum.

2 Der Bundes­rat bestim­mt das Inkraft­tre­ten.

Datum des Inkraft­tre­ten: 1. Janu­ar 2011194

194 BRB vom 31. März 2010

Anhang 1

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I. Aufhebung bisherigen Rechts

II. Änderung bisherigen Rechts

Anhang 2

Koordinationsbestimmungen

1. Koordination der Zivilprozessordnung mit dem neuen Kernenergiehaftpflichtgesetz

2. Koordination von Ziffer 19 des Anhangs 1 mit dem neuen KHG

3. Koordination mit der Änderung vom 19. Dezember 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)