Tierschutzverordnung
(TSchV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20051 (TSchG)
und auf Artikel 19 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20032,3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
Art. 2 Begriffe
1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
- a.
- Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-4, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
- b.
- Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
- a.
- Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
- b.
- Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
- c.
- Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a.
- Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
- b.
- Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
- c.
- Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
- d.
- Boxe: Gehege in einem Raum;
- e.
- Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
- f.
- Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
- g.
- Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
- h.
- Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
- i.
- Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
- j.
- Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
- k.
- belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
- l.
- belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
- m.
- Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
- n.
- Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
- o.
- Nutzung:
- 1.
- von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,
- 2.
- von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
- 3.
- von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
- p.5
- Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
- q.6
- …
- r.
- Rinder:domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
- s.
- Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
- t.7
- Informationssystem Animex-ch: Informationssystem nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 20108;
- u.9
- BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
- v.10
- gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201211 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
- w.12
- Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
4 Die Begriffe Sömmerungsgebiet, BerggebietundStandardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5 Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
7 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021926).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 131313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 3 Grundsätze 14
1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 4 Fütterung
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang‑ und Tötungsverhalten zeigt und:
- a.
- die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
- b.
- eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
- c.
- Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.
Art. 5 Pflege
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Art. 6 Schutz vor Witterung
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
- a.
- die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
- b.
- die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
- c.
- die Tiere nicht entweichen können.
2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
Art. 9 Gruppenhaltung
1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
- a.
- dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
- b.
- soweit nötig für Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und
- c.
- für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
Art. 10 Mindestanforderungen
1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.
2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.
Art. 11 Raumklima
1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Art. 12 Lärm
1 Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.
2 Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.16
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
Art. 13 Soziallebende Arten
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
Art. 14 Abweichungen von Vorschriften 17
Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Artikel 16 TSchG
Art. 15
1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.
2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
- a.
- das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;
- b.
- das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen;
- c.
- das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;
- d.
- das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind;
- e.
- das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen;
- f.
- das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.
3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2 Namentlich sind verboten:
- a.
- das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
- b.
- das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
- c.
- das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
- d.
- das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
- e.
- das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
- f.
- das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
- g.
- das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
- h.18
- das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BLV in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind;
- i.
- das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zugefügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
- j.
- sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;
- k.
- der Paketversand von Tieren;
- l.
- die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr;
- m.19
- das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.
3 Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
Bei Rindern sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren des Schwanzes;
- b.
- der Wasserentzug beim Trockenstellen;
- c.
- das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
- d.
- das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
- e.20
- invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;
- f.21
- das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand;
- g.22
- das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;
- h.23
- mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen;
- i.24
- das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken;
- j.25
- das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken;
- k.26
- das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken;
- kbis.27
- das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;
- l.28
- das Anbinden von Stieren am Nasenring;
- m.29
- Eingriffe am Penis von Such-Stieren;
- n.30
- das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
Bei Schweinen sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren des Schwanzes;
- b.
- das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln;
- c.
- das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.
Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:
- a.
- das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
- b.
- Eingriffe am Penis von Such-Böcken.
Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren der Schnäbel;
- b.
- das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
- c.
- das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
- d.
- das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;
- e.
- das Stopfen;
- f.
- das Rupfen am lebenden Tier;
- g.31
- das Homogenisieren von lebenden Föten in Brutrückständen und von lebenden Küken.
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).
Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
Bei Equiden sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren der Schwanzrübe;
- b.
- das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
- c.
- das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
- d.
- der sportliche Einsatz von Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
- e.
- das Entfernen der Tasthaare;
- f.
- das Anbinden der Zunge;
- g.32
- das Barren;
- h.33
- Methoden, mit denen eine Überdehnung des Equidenhalses oder ‑rückens bewirkt wird (Rollkur).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens 34
1 Bei Hunden sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
- b.
- die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten;
- bbis.35
- die Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung durch ihre Mutter oder eine Amme;
- c.36
- das Zerstören der Stimmorgane;
- d.37
- das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
- e.
- das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.
2 Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
3 Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden:
- a.
- coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden;
- b.
- aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;
- c.
- von Geburt an verkürzte Ruten.38
4 Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196639 (TSG).40
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
35 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, in Kraft seit 29. Dez. 2014 (AS 2014 4521).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:
- a.
- das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen;
- b.
- die Verwendung von lebenden Köderfischen;
- c.
- die Verwendung von Angeln mit Widerhaken;
- d.
- der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser;
- e.
- das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen;
- f.41
- der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;
- g.42
- die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.
2 Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 199343 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
Verboten sind zudem:
- a.
- das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae);
- b.
- operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen;
- c.
- die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;
- d.
- die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel;
- e.44
- bei Laufvögeln das Coupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewinnung von lebenden Laufvögeln;
- f.45
- das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen.
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
4. Abschnitt: Züchten von Tieren
Art. 25 Grundsätze
1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.46
2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
3 Verboten sind:
- a.47
- das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
- b.
- das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.
4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
47 Die Berichtigung vom 23. Sept. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 3039). Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 1023).
Art. 26 Reproduktionsmethoden
1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.48
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
1 Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BLV49 nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199550 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.
2 Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.
3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.
49 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
1 Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.
2 Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
3 Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.
Art. 29 Zuchtvorschriften
Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.
Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
2 Es sind anzugeben:
- a.
- für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache;
- b.
- für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.
5. Abschnitt: Umgang mit Tieren an Veranstaltungen5151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
1 Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.
2 Die Veranstalterin muss insbesondere dafür sorgen, dass:
- a.
- eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede teilnehmende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind;
- b.
- der Ablauf der Veranstaltung den Tieren angemessene Ruhe- und Erholungsphasen ermöglicht; und
- c.
- mit der Situation überforderte Tiere geeignet untergebracht und entsprechend versorgt werden.
3 Werden die Tiere von der Veranstalterin betreut, so muss sie eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.
4 Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
- a.
- nur gesunde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen und deren Wohlergehen sichergestellt ist;
- b.
- keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2) gezüchtet wurden; und
- c.
- Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden.
5 Erfährt die Veranstalterin, dass Teilnehmende den Pflichten nach Absatz 4 nicht nachkommen, so muss sie die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
6 Die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
1 An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.
2 Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.
3. Kapitel: Haustiere
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
1 Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.
2 Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.
3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.
4 In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:52
- a.
- mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind;
- b.
- mehr als fünf Equiden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind;
- c.
- Rindern sowie Alpakas oder Lamas;
- d.
- Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden;
- e.
- Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.
5 Wer mehr als elf Equiden gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
1 Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.
2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.
Art. 33 Beleuchtung
1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.
2 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.
3 Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.
4 Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.
5 Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.
6 Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.
Art. 34 Böden
1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen 53
1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.
3 Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54
4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:
- a.
- Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.
- b.55
- Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden.
- c.
- Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.
- d.
- Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.
- e.
- Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.
- f.
- Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.
- g.
- Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.
5 Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 36 Dauernde Haltung im Freien
1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
2. Abschnitt: Rinder
Art. 37 Fütterung
1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2 Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
3 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.
4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.
5 Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.
Art. 38 Haltung von Kälbern
1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2 Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.
4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 39 Liegebereich
1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3 Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 40 Anbindehaltung
1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
2 Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.
3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.
4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.
5 Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.
Art. 41 Laufställe
1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.
3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.
4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.
Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Art. 43 Haltung von Yaks
1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.
2 Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.
3 Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.
3. Abschnitt: Schweine
Art. 44 Beschäftigung
Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.
Art. 45 Fütterung
1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.
2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.
3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.
Art. 46 Schutz vor Hitze
In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
1 Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.
2 Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.
Art. 48 Haltung
1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.
2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.
4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.
Art. 49 Gruppenhaltung
1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.
2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.
3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.
Art. 50 Abferkelbuchten
1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.
2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.
3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.
Art. 51 Ferkelkäfige
Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.
4. Abschnitt: Schafe
Art. 52 Haltung
1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2 Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3 Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.
4 Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 53 Fütterung
1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2 Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
Art. 54 Schur
1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.
2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.
5. Abschnitt: Ziegen
Art. 55 Haltung
1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.
2 Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.
3 Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.
4 Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
5 Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.
Art. 56 Fütterung
1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2 Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
6. Abschnitt: Lamas und Alpakas
Art. 57 Haltung
1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.58
2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3 Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.
4 Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.
5 Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.59
6 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
58 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 58 Fütterung
1 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.
7. Abschnitt: Equiden
Art. 59 Haltung
1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
2 Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
3 Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.
4 Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.60
5 Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.61
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 60 Futter und Pflege
1 Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
2 Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.
Art. 61 Bewegung
1 Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.
2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.
3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.
4 Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.62
5 Genutzte Equiden müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden:
- a.
- für neu in einem Betrieb eingestallte Equiden;
- b.
- bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April;
- c.
- während dem Einsatz im Militärdienst;
- d.
- auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.
7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 6263
63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 63 Stacheldrahtverbot 64
1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
8. Abschnitt: Hauskaninchen
Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.
Art. 65 Gehege
1 Gehege müssen:
- a.65
- eine Grundfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Grundfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können;
- b.
- mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.
2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.
3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.
4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
65 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 20151023).
9. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben
Art. 66 Einrichtungen
1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
2 Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.
3 Weiter müssen vorhanden sein:
- a.
- für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester;
- b.
- für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt;
- c.
- für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen;
- d.
- für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit;
- e.66
- für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.
4 Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 67 Beleuchtung
1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern.
2 Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.
3 Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden.
10. Abschnitt: Haushunde
Art. 6867
67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
Art. 69 Einsatz von Hunden
1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:
- a.
- Nutzhunden;
- b.
- Begleithunden;
- c.
- Hunden für Tierversuche.
2 Als Nutzhunde gelten:
- a.
- Diensthunde;
- b.
- Blindenführhunde;
- c.
- Behindertenhunde;
- d.
- Rettungshunde;
- e.
- Herdenschutzhunde;
- f.
- Treibhunde;
- g.
- Jagdhunde.
3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
Art. 70 Sozialkontakt
1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
2 Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.68
3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.
4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 71 Bewegung
1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2 Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Art. 72 Unterkunft, Böden
1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.
2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen.69
4bis Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.70
5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.
69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 73 Umgang mit Hunden
1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
- a.
- Strafschüsse;
- b.
- das Verwenden von:
- 1.
- Zughalsbändern ohne Stopp,
- 2.
- Stachelhalsbändern,
- 3.
- anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
- c.
- übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.71
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst 72
1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
- a.
- Diensthunden;
- b.
- Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind;
- c.
- Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
2 Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:
- a.
- die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind;
- b.
- nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und
- c.
- die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
3 In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
4 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen.
5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV73 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.74
6 Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG75.76
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden 77
1 Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:
- a.
- am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd;
- b.
- in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd;
- c.
- im Bereich des Apportierens.
2 Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.
3 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn:
- a.
- die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;
- b.
- die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und
- c.
- das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann.
5 Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:
- a.
- es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann;
- b.
- das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und
- c.
- die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.
6 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.
2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.
3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.78
4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:
- a.
- Datum jedes Einsatzes;
- b.
- Grund des Einsatzes;
- c.
- Auftraggeberin oder Auftraggeber;
- d.79
- Signalement und Kennzeichnung des Hundes;
- e.
- Ergebnis des Geräteeinsatzes.
5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.
6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.80
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013(AS 20133709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 76a Anbieten von Hunden 81
1 Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:
- a.
- Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters;
- b.
- Herkunftsland des Hundes;
- c.
- Zuchtland.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden 82
Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 78 Meldung von Vorfällen
1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
- a.
- Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
- b.
- ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2 …84
3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4 Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
86 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 20141691). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022272).
11. Abschnitt: Hauskatzen
Art. 8087
1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2 Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3 Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden.
4 In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.
5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden.
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
12. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen
Art. 81 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.
2 Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen:
- a.
- Fütterungs‑ und Tränkeeinrichtungen;
- b.
- Bodenbeläge und Kotroste;
- c.
- Abschrankungen und Steuervorrichtungen;
- d.
- Anbindevorrichtungen;
- e.
- Nester;
- f.
- Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel;
- g.
- andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.
3 Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.
4 Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.
Art. 82 Bewilligungsverfahren
1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BLV.
2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BLV oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BLV unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3bis Das BLV kann Expertinnen und Experten, wie Fachpersonen kantonaler Behörden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Fachpersonen für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau, beiziehen für:
- a.
- alle mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen;
- b.
- die Beurteilung von Gesuchen und Ergebnissen der praktischen Prüfungen.88
4 Es erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.89
5 Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.
6 Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 823).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 823).
Art. 8390
90 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 823).
Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben.
2 Das BLV führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.
3 Das BLV kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.
4. Kapitel: Wildtiere
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.
3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:
- a.
- Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen;
- b.
- sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel;
- c.
- sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen‑ und Meeresschildkröten sowie Krokodile;
- d.
- Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.
Art. 86 Wildtierhybriden
Den Wildtieren gleichgestellt sind:
- a.
- die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild‑ und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform;
- b.
- die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander;
- c.
- die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.
Art. 87 Fütterungsverbot
In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.
Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
1 Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden.
2 Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.
3 Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.
2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen
Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
- a.91
- Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser;
- b.
- alle Beutelsäuger;
- c.
- Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere;
- d.
- Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler;
- e.
- Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen;
- f.92
- Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelysspp.); Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten(Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelechsen (Hydrosaurusspp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch horridus);Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor);
- g.
- Goliathfrosch; Riesensalamander;
- h.93
- Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.
91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
- a.
- zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
- b.
- Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier‑, Fleisch‑ oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
- c.
- Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
- a.94
- Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
- b.
- einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
- c.
- Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 91 Beizug von Fachpersonen
In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss:
- a.
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen;
- b.
- eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.
Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege 96
1 Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
- a.
- alle Walartigen (Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
- b.
- alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten;
- c.
- Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen;
- d.
- alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
- e.
- Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;
- f.
- Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimischer Arten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;
- g.
- alle Haie und Rochen;
- h.97
- Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra,Dipsochelysspp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodonspp.); Drusenköpfe (Conolophusspp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cycluraspp.); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Flugdrachen(Draco spp.), Dornteufel (Moloch horridus); Seeschlangen (Hydrophiinae);
- i.
- Goliathfrosch; Riesensalamander.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 93 Tierbestandeskontrolle
1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.98
2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:
- a.
- den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl);
- b.99
- den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).
3 Die Tierbestandeskontrolle für Aquakulturbetriebe ist nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 TSV100 zu führen.101
98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
101 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 20151023).
3. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 94 Bewilligungsverfahren
1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.102
2 Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.
3 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BLV.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
- a.
- Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
- b.103
- in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist;
- c.
- die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;
- d.104
- die personellen Anforderungen nach Artikel 85 erfüllt sind;
- e.
- die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht;
- f.
- für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.
2 Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:
- a.
- während einer Tournee: bei Gehegen für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen;
- b.
- bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.105
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 96 Bewilligung
1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt:
- a.
- zwei Jahre für private Tierhaltungen;
- b.
- zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.
2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4. Abschnitt: Fische und Panzerkrebse
Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen 106
1 Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.
2 Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
3 Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993107 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 98 Haltung
1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt.
2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.
4 Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.
Art. 99 Umgang
1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.
2 Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.
3 Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.
Art. 100 Fang
1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993108 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.
3 Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.
4 Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.
5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren109109109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 101 Bewilligungspflicht
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:110
- a.
- ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
- b.
- gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
- c.
- mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
- 1.
- zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
- 2.
- zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
- 3.
- 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
- 4.
- 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
- 5.
- 1000 Zierfische,
- 6.
- 100 Reptilien,
- 7.
- die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
- d.111
- …
- e.
- gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
110 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).
111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen 112
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
- a.
- Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
- b.
- die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird;
- c.
- die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 101b Gesuch und Bewilligung
1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 zu verwenden.113
2 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
- a.
- Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit;
- b.
- Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere;
- c.
- Umgang mit den Tieren;
- d.114
- personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten;
- e.
- Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege 115
1 Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden gilt für die ganze Schweiz.
2 Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen.
115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
1 In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.116
2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt:
- a.
- in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen;
- b.117
- bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren;
- c. und d.118 …
3 In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
4 Wer Tiere nach Artikel 101 Buchstabe c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.119
5 Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a oder b verfügen.
116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
117 Die Berichtigung vom 6. Febr. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 547).
118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren
Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
- a.
- in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;
- b.120
- im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002121 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Artikel 197;
- c.122
- in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG123 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen;
- d.124
- bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
- e.125
- in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 104 Bewilligungspflicht
1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
2 Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV126) als Bewilligung.127
3 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:
- a.
- Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;
- b.
- die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind;
- c.
- beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;
- d.128
- bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.
2 Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 106 Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.
2 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
- a.
- Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
- b.
- Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen;
- c.
- Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung;
- d.
- Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;
- e.
- Tierbestandeskontrolle.
4 Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:
- a.
- Anforderungen an die Haltung;
- b.
- personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.
5 Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.
Art. 108 Tierbestandeskontrolle 129
Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person 130
Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Art. 111 Informationspflicht 131
1 Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.
2 Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.132
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
6. Kapitel: Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten
1. Abschnitt: Geltungsbereich, zulässige Abweichungen
Art. 112 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für:
- a.
- Wirbeltiere;
- b.
- Panzerkrebse und Kopffüsser;
- c.
- Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen;
- d.
- Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.
Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.
2. Abschnitt: Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen
Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln.
2 Die Leiterin oder der Leiter:
- a.
- entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;
- b.
- trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel;
- c.
- ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
- d.
- ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich;
- e.
- stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.
Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:
- a.
- Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter;
- b.133
- in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.
2 Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.134
133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.
2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012135 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.136
136 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
1 Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.
2 Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.
3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.137
4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:
- a.
- kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;
- b.
- die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.
137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.
2 Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.
3 Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.
4 Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.
Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.
2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.
3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.
4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.
Art. 120 Markierung von Versuchstieren
1 Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.
2 Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.
Art. 121 Gesundheitsüberwachung
In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.
Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
1 Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.138
3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
- b.
- die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung;
- c.
- die personellen Anforderungen;
- d.
- die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.
4 Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.
5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
- a.
- Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
- b.
- Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere;
- c.
- Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere;
- d.
- personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
- e.
- Tierbestandeskontrolle;
- f.
- gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.
6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.
138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
3. Abschnitt: Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten sowie Handel mit ihnen
Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere 139
1 Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.
2 Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.
139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 124 Belastungserfassung
1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.
2 Das BLV legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.
3 Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.
4 Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.
Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen
1 Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.
2 Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.
Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
1 Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden.
2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:
- a.
- Charakterisierung der Linie oder des Stamms;
- b.
- Dokumentation der Belastungsfassung;
- c.
- mögliche belastungsmindernde Massnahmen;
- d.
- Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.
Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
1 Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.
2 Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.
3 Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.
4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen
Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für:
- a.
- die Haltung der Tiere;
- b.
- die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen;
- c.
- die Entnahme von Proben und deren Auswertung;
- d.
- die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen;
- e.
- die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.
2 Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.
Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen 140
1 In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln.
2 In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.
3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten 141
Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass:
- a.
- die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind;
- b.
- in den Bewilligungsgesuchen insbesondere die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137 ausgeführt werden.
141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte 142
1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.
2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.
142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters
Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für:
- a.
- die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen;
- b.
- das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
- c.
- die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2;
- d.
- die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.
Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters
Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:
- a.
- trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung;
- b.
- ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
- c.
- legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.
Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen.143
2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
1 Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.
2 Sie:
- a.
- übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere;
- b.
- kennt die Tierversuchsbewilligung.
Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.144
2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
3 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 135 Versuchsdurchführung
1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).
2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.
3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.
4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.
6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.
7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.
8 Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.
9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.145
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 136 Belastende Tierversuche
1 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:
- a.
- das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
- b.
- an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
- c.
- erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen;
- d.
- Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können;
- e.
- pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden;
- f.
- Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;
- g.
- Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden;
- h.
- Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
- i.
- Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
- j.
- mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird;
- k.
- Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.
2 Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.
Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
- a.
- in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht;
- b.
- neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder
- c.
- dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.
2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:
- a.
- die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;
- b.
- die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und
- c.
- die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.
Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
1 Unzulässig sind belastende Tierversuche:
- a.
- für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten;
- b.
- für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist;
- c.
- für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind;
- d.
- zu militärischen Zwecken.
2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003146.147
147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen
Art. 139 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem Animex-ch148 einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.
1bis Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:
- a.
- den Titel und die Fragestellung des Versuchs;
- b.
- das Fachgebiet;
- c.
- den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
- d.
- die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und
- e.
- den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.149
2 Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.
3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.
4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.
148 Ausdruck gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021926). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 20133709).
Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:
- a.
- mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird;
- b.
- sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
- c.
- kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;
- d.
- geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind;
- e.
- bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden;
- f.
- die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;
- g.
- die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden;
- h.
- die personellen Anforderungen eingehalten werden;
- i.
- die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.
2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–i die Bewilligungsvoraussetzungen.
Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.
2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.
3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
- a.
- Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
- b.
- Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;
- c.
- Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung;
- d.
- personelle Anforderungen.
4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
- a.
- Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere;
- b.
- Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;
- c.
- Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;
- d.
- Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier;
- e.
- Durchführung eines Vorversuchs;
- f.
- Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch;
- g.
- personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
- h.
- Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.
Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
1 Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:
- a.
- nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden;
- b.150
- keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;
- c.
- die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind;
- d.
- die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind;
- e.151
- die Anforderungen an die Tierschutzbeauftragte oder den Tierschutzbeauftragten, die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchsleiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und
- f.
- Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden.
2 Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.
3 Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122.
4 Das BLV bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten.
150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
6. Abschnitt: Dokumentation und Statistik
Art. 143 Tierbestandeskontrolle
1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
- a.
- den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl);
- b.
- den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);
- c.
- die allfällige Markierung.
2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.
3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
- a.
- Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
- b.
- versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
- c.
- tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
- d.
- Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
- e.
- unerwünschte Ereignisse;
- f.
- Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
- g.
- Versuchsende (Datum).
2 Die Aufzeichnungen müssen:
- a.
- anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
- b.
- den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
- c.
- während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
Art. 145 Meldungen
1 Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch melden:
- a.
- Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung;
- b.
- pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch für jeden Tierversuch melden:
- a.152
- den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe, die Angaben über die Versuchstätigkeit im laufenden Kalenderjahr, die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c: innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Versuchs oder der Versuchsreihe, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewilligung;
- b.
- bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.
4 Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem Animex-ch:
- a.
- fortlaufend:
- 1.
- die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchsunterlagen,
- 2.
- die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Melde- oder Gesuchsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4,
- 3.
- die Meldungen nach Absatz 2 Buchstabe a,
- 4.
- weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen;
- b.
- jeweils bis Ende April: die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b und nach Absatz 2 Buchstabe b.153
5 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 20133709).
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 20133709).
Art. 145a Information der Öffentlichkeit 154
Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.
154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
Das BLV führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.
Art. 147 Statistik
1 Das BLV führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.
2 Das BLV berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.
7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche
Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.
3 Das BLV kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.
4 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.
5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.
Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche
1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.
2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BLV veranstalteten Einführungskurs absolvieren.
3 Die Mitglieder müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nachweisen.155
155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
7. Kapitel: Tiertransporte
1. Abschnitt: Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport
Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals 156
1 In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.
2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
- a.
- die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;
- b.
- allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.
2 Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
- a.
- sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind;
- b.
- nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;
- c.
- die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;
- d.
- der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden;
- e.157
- bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten.
2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.
157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 152a Zulässige Dauer des Transports 158
1 Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
2 Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
- a.
- der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
- b.
- die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
- c.
- die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger
1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.
2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.
Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.
2 Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.
2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren
Art. 155 Auswahl der Tiere
1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.
Art. 156 Vorbereitung der Tiere
1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
2 Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.
Art. 157 Betreuung der Tiere
1 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein‑ und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
2 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.
3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.
4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
Art. 158 Trennen der Tiere
1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.
2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.159
1bis Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.160
1ter Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.161
2 Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.
3 Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
1 Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.162
2 Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
3 Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.
4 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:
- a.
- die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
- b.
- spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein‑ und Auslad getroffen worden sind.
5 Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.
6 Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.
7Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.163
8 Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.
9 Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.
162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 161 Fahrweise
1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.
2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.
Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
1 Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.
2 Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.
3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter
Art. 163 Reinigung und Desinfektion
Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.
Art. 164 Einstreumaterial
Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.
Art. 165 Transportmittel
1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a.
- Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
- b.
- Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.
- c.
- Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Artikel 159 Absatz 1 genügen.
- d.
- Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können.
- e.
- Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren.
- f.
- Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen.
- g.
- Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein.
- h.
- Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.
- i.
- Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden.
- j.
- An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.
2 Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.164
3 Das BLV kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen.165
164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 166 Beigeladene Waren
1 Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
2 Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.
Art. 167 Transportbehälter
1 Transportbehälter müssen:
- a.
- aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist;
- b.
- so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
- c.
- so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können;
- d.
- so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
- e.
- genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen;
- f.
- so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.
2 Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.
3 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:
- a.
- allseitig einsehbare Behälter;
- b.
- Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.
4 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.
Art. 168 Ausnahmen
Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.
4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte
Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.
2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.
3 Kontrollstellen, an denen Ein‑ und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.
Art. 170 Bewilligung
1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.
3 Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.
4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.
5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.
Art. 171 Meldung von Verstössen
Das BLV übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003166 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.
Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Equiden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BLV zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.
2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 173 Besondere Ausrüstung
Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.
Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.
2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Equiden mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.
4 Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.
Art. 175 Durchfuhr von Tieren 167
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1071).
Art. 176 Transport mit Flugzeugen
Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA168 festgehalten sind, zu berücksichtigen.
168 Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BLV.
8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.169
1bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.170
2 Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:171
- a.
- das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtbetrieben172;
- b.
- die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben.
3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG173 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit.
4 Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.
169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
172 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 177a174
174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 178 Betäubungspflicht 175
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht 176
1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
- a.
- bei der Jagd;
- b.
- im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
- c.
- wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
2 Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
3 …177
176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
177 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).
Art. 179 Fachgerechte Tötung 178
1 Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen.
2 Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.
178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden 179
1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:
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2 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen.
179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).
Art. 179b Betäubung 181
1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs‑ und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.
4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.
181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Die Berichtigung vom 27. Nov. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 4283).
Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen 182
1 Betäubungsgeräte und ‑anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und ‑anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und ‑anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 179d Entblutung 183
1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2 Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.
3 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
4 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.
183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
2. Abschnitt: Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung und Umgang mit den Tieren in den Schlachtbetrieben 184184 Ursprünglich: vor Art. 180. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
184 Ursprünglich: vor Art. 180. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb 185
1 Die Betreiberin des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
- a.
- den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen;
- b.
- das Betäuben der Tiere;
- c.
- das Entbluten der Tiere;
- d.
- die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs.
2 Sie stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
3 In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
4 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:
- a.
- die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin des Schlachtbetriebs;
- b.
- die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
- c.
- die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.
185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 180 Anlieferung
1 Wird die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege‑ und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.
2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.
3 Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
4 Können die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
5 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
Art. 181 Unterbringung
1 Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist im Schlachtbetrieb für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
2 Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.
3 Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen.
4 Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.
5 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
6 Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.
7 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht im Schlachtbetrieb gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
8 Equiden sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.
Art. 182 Treiben
1 Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.
4 Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.
Art. 183–187186
186 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
3. Abschnitt: Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben 187187 Ursprünglich: 4. Abschn.
187 Ursprünglich: 4. Abschn.
Art. 188
1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichenTierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2 Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005188 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.
3 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.
188 [AS 2005 5493; 2006 4807, 4809; 2007 561Anhang 2 Ziff. 2, 2711Ziff. II 1; 2008 5169; 2011 2699Anhang 8 Ziff. II 2, 5453Anhang 2 Ziff. II 2; 2013 3041Ziff. I 8; 2014 1691Anhang 3 Ziff. II 6; 2015 3629, 5201Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190).
9. Kapitel: Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung 189189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung 190
1 Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.
2 Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.
190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 190 Weiterbildungspflicht 191
1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
- a.
- Tierpflegerinnen und Tierpfleger;
- b.
- Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen;
- c.
- Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten;
- d.192
- Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel mit einer Ausbildung nach Artikel 197.
2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden:
- a.
- in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung;
- b.
- das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat;
- c.
- Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen.
3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.
191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
192 Berichtigung vom 20. März 2018 (AS 20181171).
Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde 193
1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.194
2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.
3 Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.195
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen
Art. 192 Ausbildungstypen
1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a.196
- eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;
- b.
- eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
- c.
- eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 193 Ausbildungsnachweis
1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten:
- a.
- für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;
- b.
- für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde;
- c.
- für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.
2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.197
3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.
4 Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.
197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe 198
1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a.
- eine berufliche Grundbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG199 oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
- b.
- eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Buchstabe a;
- c.
- eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Buchstabe a;
- d.
- eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, ergänzt mit:
- a.
- einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Ausbildung; oder
- b.
- einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafterin, Bewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Angestellte oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 195 Tierpflegeberufe
Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit:
- a.
- einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG200;
- b.
- einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August 1986201 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger;
- c.
- einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde202.
201 [AS 1986 1511. AS 2008 4303Art. 70]. Siehe heute: die V des EDI vom 5. Sept. 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1).
202 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572).
Art. 196 Fischereiberufe
Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten:
- a.203
- die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG204;
- b.205
- die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
- c.
- eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.
203 Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).
205 Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).
Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.
3. Abschnitt: Anerkennung und Organisation der Aus- und Weiterbildungen 206206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 199 Anerkennung durch das BLV und die kantonale Behörde
1 Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197 und Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.207
2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.
3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.
4 Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich.208
207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren
1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.209
2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Artikel 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten.210
3 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.
4 Die Anerkennung kann vom BLV widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.211
5 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Absatz 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Artikel 190 Absatz 1 nachgewiesen werden.212
6 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197 oder Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.213
209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
211 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen 214
1 Das BLV bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.
2 Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 oder einen spezifischen Abschluss vorsieht, anerkennen lassen:
- a.
- vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für einen eidgenössischen Abschluss gemäss BBG215 oder einen Abschluss gemäss dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz vom 30. September 2011216;
- b.
- von der zuständigen Behörde für andere Abschlüsse.217
3 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999218 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960219 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012220 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vorbehalten.
214 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
217 Die Liste der zuständigen Behörden findet sich unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome.
Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen 221
1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.
2 Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.
3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.
4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.
221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 202 Prüfung
1 Die Ausbildungen nach Artikel 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen.222
2 Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
4. Abschnitt: Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Tierhaltung
Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern
1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2 Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
- a.
- didaktisches und rechtliches Grundwissen;
- b.
- Grundlagen der Erwachsenenbildung;
- c.
- Kursorganisation.
3 Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.
Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten 223
1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
- a.
- einer öffentlich-rechtlichen Institution;
- b.
- einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
- c.
- einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010224 oder eduQua:2012225 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
2 Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996226 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
224 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.
225 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduQua, Oerlikonerstrasse 38, 8057Zürich.
Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe
1 Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.227
2 Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.
227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
9a. Kapitel: Widerhandlungen228228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 206a
Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a.
- Delfine oder andere Walartige (Cetacea) einführt (Art. 7 Abs. 3 TSchG);
- b.
- gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74);
- c.
- gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Art. 75);
- d.
- ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4);
- dbis.229
- den Informationspflichten nach Artikel 76a Absatz 1 nicht nachkommt;
- e.
- gegen seine Meldepflicht bei Vorfällen mit Hunden verstösst (Art. 78);
- f.
- ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81);
- g.
- die Tätigkeiten nach Artikel 101 Buchstabe b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt;
- h.
- als Betreiberin eines Schlachtbetriebs den Verpflichtungen nach Artikel 177a nicht nachkommt;
- i.
- als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).
229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug
1. Abschnitt: Aufgaben des BLV
Art. 207 Forschung
Das BLV beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren. Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.
Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
1 Das BLV sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.230
2 Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.
230 Die Berichtigung vom 14. Juli 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 2905).
Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem
1 Das BLV kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das ASAN einzugeben.231
3 und 4 …232
5 …233
231 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022272).
232 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 209a Formularvorlagen 234
1 Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.
2 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor:
- a.
- verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
- b.
- Adresse und Zweck der Tierhaltung;
- c.
- Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
- d.
- Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
- e.
- Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;
- f.
- Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;
- g.
- bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere;
- h.
- bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen.
3 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:
- a.
- verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
- b.
- Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen;
- c.
- Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen;
- d.
- Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen.
234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.
2 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen ein. Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung vom 16. November 2011235 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.236
236 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).
Art. 211 Kaution
1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
2 Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.
Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.
2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.
Art. 212a Tierhalteverbote 237
1 Zuständig für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Artikel 23 TSchG ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden.238
237 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 2008 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
238 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 20141691).
Art. 212b Mitteilung kantonaler Strafentscheide 239
Die kantonalen Behörden teilen dem BLV sämtliche Strafentscheide und Einstellungsverfügungen mit, die nach der Tierschutzgesetzgebung ergangen sind.
239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5001).
3. Abschnitt: Kontrollen
Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen 240
1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
2 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020241 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.242
3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.
4 und 5 …243
240 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
242 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
243 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen 244
1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
2 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.
244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime 245
1 Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.246
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
2 Die Kontrollen umfassen namentlich:
- a.
- die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
- b.
- den Zustand der Tiere und der Infrastruktur;
- c.
- die personellen Voraussetzungen;
- d.
- die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.
3 Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
4 Die Kontrollen umfassen namentlich:
- a.
- die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
- b.
- die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen;
- c.
- die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung;
- d.
- den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung;
- e.
- die personellen Voraussetzungen.
Art. 217 Tiertransporte
Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.
Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.
4. Abschnitt: Kantonale Gebühren
Art. 219
Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
Fr. | ||
---|---|---|
| 100.– bis 5000.– | |
| nach Zeitaufwand | |
|
|
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 220
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.
2. Abschnitt: Übergangs- und Ausnahmebestimmungen
Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom
27. Juni 2001 247
Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
Art. 222 Ausnahmebestimmungen
1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.
2 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Equiden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.248
3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.
4 …249
248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
249 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
1 Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.
2 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.
3 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.
Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln
Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.
Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.
Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Oktober 2013 250
1 Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
2 Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:
- a.
- vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b;
- b.
- bei der Abgabe von Tieren nach Artikel 101Buchstabe c: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d;
- c.
- bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Equiden: nach Artikel 102 Absatz 5.
3 Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
4 Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018 251
1 Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9–3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
2 Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
3 Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.
4 Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 226
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.
2 Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Anhang 1 252252 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709), der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 20151023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
252 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709), der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 20151023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren
Tabelle 1
Rinder
Tabelle 2
Rinder auf vollperforierten Böden
Tabelle 3
Schweine (ausgenommen Minipigs)
Tabelle 4
Schafe
Tabelle 5
Ziegen
Tabelle 6
Lamas und Alpakas
Tabelle 7
Equiden
Tabelle 8
Hauskaninchen
Tabelle 9
Hausgeflügel
Tabelle 10
Haushunde
Tabelle 11
Hauskatzen
Anhang 2 253253 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133709). Bereinigt gemäss der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
253 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133709). Bereinigt gemäss der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)
Tabelle 1
Gehege für Säugetiere
Tabelle 2
Gehege für Vögel
Tabelle 3
Bassins für Säugetiere
Tabelle 4
Bassins für Vögel
Reptilien
Tabelle 5
Reptilien
Tabelle 6
Amphibien
Amphibien
Tabelle 7
Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Forellenartigen und Karpfenartigen zu Speise‑ und Besatzzwecken
Tabelle 8
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken
Aquarien und Teiche
Anhang 3 260260 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
260 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren
Tabelle 1
Nagetiere (nicht züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen
Tabelle 2
Nagetiere (züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen
Tabelle 3
Primaten (nicht züchtend)
Tabelle 4
Krallenfrosch (Xenopus laevis)
Anhang 4 261261 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
261 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Mindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren
Tabelle 1
Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern und Schweinen
Tabelle 2
Mindestraumbedarf für den Transport von Schafen, Ziegen und Equiden
Tabelle 3
Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel
Anhang 5 262262 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979), Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565) und der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 20151023).
262 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979), Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565) und der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 20151023).