|
Art. 6878
78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
|
Art. 69 Einsatz von Hunden
1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: - a.
- Nutzhunden;
- b.
- Begleithunden;
- c.
- Hunden für Tierversuche.
2 Als Nutzhunde gelten: - a.
- Diensthunde;
- b.
- Blindenführhunde;
- c.
- Behindertenhunde;
- d.
- Rettungshunde;
- e.
- Herdenschutzhunde;
- f.
- Treibhunde;
- g.
- Jagdhunde.
3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.79 4 Herdenschutzhunde sind Hunde, die in der Landwirtschaft entsprechend dem Einsatzzweck nach Artikel 10d Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198880 eingesetzt werden und in der Datenbank nach Artikel 30 TSG81 als Herdenschutzhunde erfasst sind oder die für einen Einsatz als Herdenschutzhunde vorgesehen sind.82
|
Art. 70 Sozialkontakt
1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. 2 Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.83 3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen. 4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden. 5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können. 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
|
Art. 71 Bewegung
1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Bei Herdenschutzhunden erfüllt der Weidegang zusammen mit den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, diese Anforderungen.84 2 Können die Hunde nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette sowie die Stallhaltung von Herdenschutzhunden gelten nicht als Auslauf.85 3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
|
Art. 72 Unterkunft, Böden
1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen. 2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. 3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden. 4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen.86 4bis Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.87 5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein. 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245). 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
|
Art. 73 Umgang mit Hunden
1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Bei Herdenschutzhunden muss zusätzlich eine Sozialisierung gegenüber den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, gewährleistet sein.88 2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind: - a.
- Strafschüsse;
- b.
- das Verwenden von:
- 1.
- Zughalsbändern ohne Stopp,
- 2.
- Stachelhalsbändern,
- 3.
- anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
- c.
- übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.89
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen. 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709).
|
Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst 90
1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: - a.
- Diensthunden;
- b.
- Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind;
- c.
- Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
2 Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass: - a.
- die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind;
- b.
- nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und
- c.
- die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
3 In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden. 4 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen. 5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV91 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.92 6 Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG93.94 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). 91 SR 916.401 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). 93 SR 916.40 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
|
Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden 95
1 Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden: - a.
- am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd;
- b.
- in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd;
- c.96
- im Bereich des Vorstehens und des Apportierens.
2 Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können. 3 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde. 4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn: - a.
- die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;
- b.
- die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und
- c.
- das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann.
5 Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn: - a.
- es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann;
- b.
- das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und
- c.
- die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.
6 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen. 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
|
Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. 2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. 3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde oder durch eine von ihr beauftragte Organisation zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.97 4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: - a.
- Datum jedes Einsatzes;
- b.
- Grund des Einsatzes;
- c.
- Auftraggeberin oder Auftraggeber;
- d.98
- Signalement und Kennzeichnung des Hundes;
- e.
- Ergebnis des Geräteeinsatzes.
5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen. 6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.99 97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013(AS 20133709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
|
Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute 100
1 Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupierter Rute ist verboten. Ausgenommen davon ist die Einfuhr von Hunden, deren Ohren oder Rute aus medizinischen Gründen coupiert wurden, sowie die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupierter Rute als Übersiedlungsgut. 2 Wollen in der Schweiz wohnhafte Halterinnen und Halter Hunde mit verkürzten Ohren oder verkürzter Rute einführen, so müssen sie dem BLV vor der Einfuhr den Nachweis erbringen, dass das Coupieren der Ohren oder der Rute aus medizinischen Gründen erfolgt ist oder dass der Hund von Geburt an eine verkürzte Rute hat. Das BLV stellt eine entsprechende Bestätigung aus. 3 Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden, dürfen in der Schweiz nicht angepriesen oder an Ausstellungen gezeigt werden. Sie dürfen verkauft oder verschenkt werden, wenn sie von der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter nicht mehr gehalten werden können. 4 Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute dürfen von im Ausland wohnhaften Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden. 5 Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle verkürzte Ohren oder eine verkürzte Rute bei Hunden, die eingeführt wurden, melden. Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG101.
|
Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter 102
1 Die Ein- und die Durchfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wochen alt sind, sind verboten, wenn: - a.
- es sich um eine gewerbsmässige Ein- oder Durchfuhr handelt; oder
- b.
- die Hunde dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
2 Die Ein- und die Durchfuhr von Hunden, die weniger als 8 Wochen alt sind, sind nur zulässig, wenn die Hunde in Begleitung ihrer Mutter oder einer Amme sind. 102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
|
Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen 103
1 Stellt das BAZG im Rahmen der Zollkontrolle Hunde fest, deren Ein- oder Durchfuhr verboten ist, oder kann ihm die Bestätigung nach Artikel 76a Absatz 2 nicht vorgelegt werden, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der Hundehalterin oder des Hundehalters. Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an den Kanton, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Stellt das BAZG solche Hunde oder eine fehlende Bestätigung an den zugelassenen Grenzkontrollstellen fest, so meldet es dies dem grenztierärztlichen Dienst. 2 Die zuständige Behörde ordnet nötigenfalls die Rückweisung an. 103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
|
Art. 76d Anbieten von Hunden 104
1 Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben: - a.
- Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters;
- b.
- Herkunftsland des Hundes;
- c.
- Zuchtland.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben. 104 Ursprünglich: Art. 76a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
|
Art. 77105
105 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
|
Art. 78 Meldung von Vorfällen
1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Anbieterinnen und Anbieter von Tierbetreuungsdiensten, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:106 - a.
- Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
- b.
- ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen. 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
|
Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen. 2 …107 3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an. 4 Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 2022108 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.109 107 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). 108 SR 916.408 109 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 20141691). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022272).
|