Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)
vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme (MIG),
auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),
auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023 (BZG)
und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG),5
verordnet:
3 SR 520.1
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), insbesondere in der Armee und der Militärverwaltung, durch:6
- a.
- Behörden des Bundes und der Kantone;
- b.
- Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
- c.
- die übrigen Angehörigen der Armee;
- d.7
- Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen oder für das VBS erfüllen.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten und Verbund der Informationssysteme 8
1 Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
- a.
- die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;
- b.
- die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.
2 Zum Verbund der Informationssysteme gemäss Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.9
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 2a Inhaber der Datensammlungen und verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung 10
(Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG)
Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit.
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 2b Technische Zusammenführung der Informationssysteme der Gruppe Verteidigung 11
(Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG)
Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:
- a.
- sie gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung oder einer ihr untergeordneten Verwaltungseinheit betrieben werden;
- b.
- für alle betreffenden Informationssysteme dieselbe Verwaltungseinheit die Inhaberin der Datensammlung und das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan ist;
- c.
- für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und
- d.
- in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Kapitel: Personalinformationssysteme
1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes 1212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 3 Kostentragung
1 Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:13
- a.14
- des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA);
- b.
- der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
- c.
- der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.15
3 Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.16
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 4 Daten 17
(Art. 14 MIG)
1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind in Anhang 1a aufgeführt.
2 Die Daten nach Anhang 1a Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.
3 Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
4 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben:
- a.
- für befristete Einsätze herangezogen werden;
- b.
- Ausbildungen erteilen;
- c.
- an Ausbildungen teilnehmen;
- d.
- als Rechnungsführer tätig sind.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 5 Datenbeschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung18, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.19
1bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199720 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).21
2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.22
3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199523 (MG):24
- a.25
- am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer;
- b.
- die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
- c.
- die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
- d.26
- die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
- e.
- Änderungen des Namens;
- f.
- Änderungen im Bürgerrecht;
- g.
- den Eintritt des Todes;
- h. 27
- ...
4 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung:
- a.
- die Stellungspflichtigen im Ausland;
- b.
- den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
5 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe28 der persönlichen Waffe.29
7 Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:
- a.
- angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
- b.
- rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
- c.
- rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
- d.
- die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
- e.
- von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
8 Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:
- a.
- die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
- b.
- den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
- c.
- die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
9 Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.
18 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
20 SR 514.54
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
23 SR 510.10
24 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
25 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
26 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
27 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee
Art. 6 Daten
(Art. 26 MIG)30
Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 7 Datenbeschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:
- a.
- den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
- b.
- den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
- c.
- den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
- d.
- den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
- e.
- den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und ‑Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen;
- f.
- den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;
- g.
- dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)31 und den von ihm beigezogenen Vertrauensärzten und -ärztinnen;
- h.
- der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
- i.
- dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
- j.32
- der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
- k.33
- den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
31 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme
Art. 8 Informationssystem Rekrutierung
(Art. 20 MIG)
Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung
(Art. 32 MIG)
Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 10 Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst
(Art. 38 MIG)
Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.
Art. 10a Informationssystem Flugmedizin 34
(Art. 44 MIG)
Die im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 5a aufgeführt.
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 11 Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement
(Art. 50 MIG)
Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.
Art. 12 Informationssystem Sozialer Bereich
(Art. 56 MIG)
Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung
(Art. 62 MIG)
Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
(Art. 68 MIG)
Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.
4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte
Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 200935 über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen.36
2 Die Gruppe Verteidigung37 betreibt das OpenIBV.
35 SR 510.215
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
37 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Daten
Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.
Art. 17 Datenbeschaffung 38
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 18 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 Datenaufbewahrung
Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung
Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirtschaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das IHMR.
Art. 21 Daten
Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.
Art. 22 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahme in den Personalpool.
Art. 23 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 24 Datenaufbewahrung
Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbewahrt.
6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze
Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.
Art. 26 Daten
Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.
Art. 27 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.
Art. 28 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 29 Datenaufbewahrung
Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.
7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere
Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.
2 Die Gruppe Verteidigung39 betreibt das IPont.
39 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 31 Daten
Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.
Art. 32 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.
Art. 33 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt.
2 Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 34 Datenaufbewahrung 40
Die Daten des IPont werden während zehn Jahren ab Erfassung aufbewahrt.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
8. Abschnitt: Informationssystem Auslandeinsatzadministration4141 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
41 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 34a Verantwortliches Organ 42
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 34b Zweck
Das HYDRA dient der Gruppe Verteidigung43 für:
- a.
- die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;
- b.
- bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;
- c.
- die Urlaubsadministration;
- d.
- die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
43 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 34c Daten
Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.
Art. 34d Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA:
- a.
- bei den betreffenden Personen;
- b.
- aus dem PERAUS.
Art. 34e Datenbekanntgabe
Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
Art. 34f Datenaufbewahrung
Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.
3. Kapitel: Führungsinformationssysteme
1. Abschnitt: Führungsinformationssysteme nach MIG 4444 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
(Art. 74 MIG)
1 Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.
2 Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
Art. 3645
45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 37 Informationssystem Administration für Dienstleistungen 46
(Art. 86 und 87 Bst. a MIG)47
1 Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 16 aufgeführt.
2 Die betreffende Person kann den militärischen Kommandos die Daten auch über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln.48
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 38 Informationssystem Kompetenzmanagement 4950
(Art. 92 MIG)
1 Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 17 aufgeführt.51
2 Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:52
- a.
- dem PISA;
- b.
- dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS);
- c.53
- dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).
Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht:54
- a.
- der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
- b.
- den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
- c.55
- den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
53 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 3956
56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 40 Führungsinformationssystem Heer
(Art. 104 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.
Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe
(Art. 110 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.
Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat
(Art. 116 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.
2. Abschnitt: ...
Art. 43–4757
57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem
Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.58
1bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.59
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das AIS.60
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 49 Daten
Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.
Art. 50 Datenbeschaffung 61
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Stellen und Personen, die Angehörige der Armee einsetzen.
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 51 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung62 macht die nachstehenden Daten des AIS zugänglich:
- a.
- den Benutzern und Benutzerinnen des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1–27;
- b.
- den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 28–32;
- c.
- dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
- d.
- dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1.63
2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.64
62 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 52 Datenaufbewahrung
Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.
3a. Abschnitt: Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System6565 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 52a Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.
2 Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23a Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet.
3 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.
Art. 52b Daten
Die im PEGASUS enthaltenen Personendaten sind im Anhang 23a aufgeführt.
Art. 52c Datenbeschaffung
Die Daten des PEGASUS werden beschafft:
- a.
- aus dem Strategischen Informationssystem Logistik (SISLOG);
- b.
- aus dem PISA;
- c.
- aus dem nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Oktober 201666 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) unter der Verantwortung des Generalsekretariats des VBS betriebenen Identitätsverwaltungs-System;
- d.
- aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
Art. 52d Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:
- a.
- den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 1–28 und 35;
- b.
- den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;
- c.
- dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
- d.
- dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
- e.
- den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten.
2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 52e Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 23a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.
2 Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.
4. Abschnitt: Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure
Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:
- a.
- der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzsysteme der Armee, und
- b.67
- ...
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das SD-PKI.
67 Siehe Art. 78 Abs. 2.
Art. 54 Daten
Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.
Art. 55 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.
Art. 56 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträgers zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.68
2 Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 57 Datenaufbewahrung
Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.
5. Abschnitt: Militärisches Dosimetriesystem6969 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 57a Zweck und verantwortliches Organ 70
1 Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57b Daten 71
Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24a aufgeführt.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57c Datenbeschaffung
Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das MDS:72
- a.
- bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
- b.
- bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
- c.
- durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57d Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:73
- a.74
- den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR);
- b.
- den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57e Datenaufbewahrung 75
Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
6. Abschnitt: Geolokalisierungssysteme7676 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 57f
1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.77
2 Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme
1. Abschnitt: Ausbildungsinformationssysteme nach MIG 7878 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren
(Art. 122 MIG)
Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.
Art. 59 Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS) 79
(Art. 128 MIG)
1 Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 26 aufgeführt.
- 2 Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.80
79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
(Art. 134 MIG)
Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.
Art. 61 Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen
(Art. 140 MIG)
Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.
Art. 61a Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung 81
Die im Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) enthaltenen Daten sind in Anhang 28a aufgeführt.
81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung
Art. 62 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.82
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das ISFA.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 63 Daten
Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.
Art. 64 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA:
- a.
- bei der betreffenden Person;
- b.
- bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
- c.
- bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
- d.
- aus dem PISA.
Art. 65 Datenbekanntgabe
1Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich:83
- a.
- die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;
- b.84
- die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.
2 Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:
- a.85
- der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle;
- b.
- den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 66 Datenaufbewahrung 86
- Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 66a–66e87
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 66f–66j88
88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme
1. Abschnitt: Sicherheitsinformationssysteme nach MIG 8989 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung
(Art. 146 MIG)
1 Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.
2 Folgenden Informationssystemen werden die nachstehenden Daten des SIBAD bekannt gegeben:
- a.
- dem FABIS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2;
- b.
- dem MIL PLATTFORM: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.90
90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 68 Informationssystem Industriesicherheitskontrolle 91
(Art. 152 MIG)
1 Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen, aus dem SIBAD bezogenen Personendaten sind in Anhang 31 Ziffern 1–16, die enthaltenen Firmendaten in Anhang 31 Ziffern 17–50 aufgeführt.
2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 31 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.
91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
(Art. 158 MIG)
1 Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 32 aufgeführt.
2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.92
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
(Art. 164 MIG)
Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.
Art. 70bis Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit 93
(Art. 167a MIG)
Die im Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 33bis aufgeführt.
93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Abschnitt: Elektronisches Alarmierungssystem9494 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).
94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).
Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ 95
1 Das elektronische Alarmierungssystem (e-Alarm) dient dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das e-Alarm.
95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70b Daten 96
Die im e-Alarm enthaltenen Daten sind in Anhang 33aaufgeführt.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70c Datenbeschaffung
Die für das e-Alarm verantwortlichen Personen beschaffen die Daten:97
- a.
- der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS;
- b.
- der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen: aus dem PISA.
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70d Datenbekanntgabe
Folgende Daten des e-Alarm werden nachstehenden Stellen und Personen bekannt gegeben:98
- a.
- sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;
- b.
- die im Alarmfall für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E-Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.
98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70e Datenaufbewahrung
Die im e-Alarm erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:99
- a.
- zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab;
- b.
- zur Entlassung der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen aus der Militärdienstpflicht oder bis zu deren Umteilung.
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3. Abschnitt: Flugsicherheitsmeldesystem100100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ
1 Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.101
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70g Daten
Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.
Art. 70h Datenbeschaffung
Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
- a.
- Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
- b.
- der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70i Datenbekanntgabe
Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70k Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
4. Abschnitt: Informationssystem «Führung ab Bern»102102 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).
102 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).
Art. 70l Zweck und verantwortliches Organ
1 Das FABIS dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zu folgenden Zwecken bearbeitet:
- a.
- biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
- b.
- Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum FABIS.103
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das FABIS.
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70m Daten
Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33c aufgeführt.
Art. 70n Datenbeschaffung 104
Die Daten des FABIS werden beschafft:
- a.
- bei den zum FABIS zugangsberechtigten Personen;
- b.
- bei den militärischen Kommandos;
- c.
- bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
- d.105
- aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
- e.
- aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 70o Datenbekanntgabe 106
Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:
- a.
- den für den technischen Betrieb des FABIS zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
- b.
- den für die Administration der FABIS-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70p Datenaufbewahrung 107
1 Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
2 Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
5. Abschnitt: MIL PLATTFORM108108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70q Zweck und verantwortliches Organ
1 Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet:
- a.
- biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
- b.
- Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.
Art. 70r Daten
Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33d aufgeführt.
Art. 70s Datenbeschaffung
Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:
- a.
- bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen;
- b.
- bei den militärischen Kommandos;
- c.
- bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
- d.109
- aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
- e.
- aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.
109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 70t Datenbekanntgabe
Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:
- a.
- den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
- b.
- den für die Administration der MIL PLATTFORM-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Art. 70u Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
2 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.
6. Kapitel: Übrige Informationssysteme
1. Abschnitt: Übrige Informationssysteme nach MIG 110110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 71 Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE) 111
(Art. 170 MIG)
Die im SCHAWE enthaltenen Personendaten sind in Anhang 34 aufgeführt.
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 72 Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG) 112
(Art. 176 MIG)
Die im SISLOG enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35 aufgeführt.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 72bis PSN 113
(Art. 179c MIG)
1 Die im PSN enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35bis aufgeführt.
2 Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG.
3 Die Datenbeschaffung nach Artikel 179d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32a WG erfolgen.
4 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:
- a.
- der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a WG;
- b.
- dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG.
113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 72ter Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) 114
(Art. 179i MIG)
Die im VVAdmin enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35ter aufgeführt.
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Abschnitt: ...
Art. 72a–72e115
115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 (AS 2020 2035).
3. Abschnitt: ...
Art. 72f–72fquinquies116
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
4. Abschnitt: ...
Art. 72g–72gsexies117
117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
4a. Abschnitt: Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke118118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
Art. 72gsepties Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militärischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.
Art. 72gocties Daten
Die im PSA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35cbis aufgeführt.
Art. 72gnonies Datenbeschaffung
Die Daten im PSA werden beschafft:
- a.
- bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten;
- b.
- aus dem IPDM;
- c.
- bei Dritten.
Art. 72gdecies Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a.
- den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
- b.
- den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
- c.
- den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden.
2 Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Aufgaben bekannt:
- a.
- alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2, 2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle;
- b.
- die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2 und 8.3: dem IPDM.
Art. 72gundecies Datenaufbewahrung
Die Personendaten des PSA werden nach Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
5. Abschnitt: Hilfsdatensammlungen119119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
Art. 72hbis Daten
In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.
Art. 72hter Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:
- a.
- von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
- b.
- bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
- c.
- von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
Art. 72hquater Datenbekanntgabe
Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung
Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.
6. Abschnitt: Informationssystem historisches Armeematerial120120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 72i Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a.
- der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee;
- b.
- der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen;
- c.
- der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine;
- d.
- der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;
- e.
- der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.
2 Die Gruppe Verteidigung121 betreibt das ISHAM.
121 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 72ibis Daten
Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.
Art. 72iter Datenbeschaffung 122
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
Art. 72iquater Datenbekanntgabe
1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.
2 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.
3 Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.
Art. 72iquinquies Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.
7. Abschnitt: Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung123123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
Art. 72j Verantwortliches Organ
Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.
Art. 72jbis Zweck
Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.
Art. 72jter Daten
Die im PSB enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35f aufgeführt.
Art. 72jquater Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB:
- a.
- bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten;
- b.
- bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
- c.
- aus dem IPDM.
Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe
1 Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a.
- den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
- b.
- den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
- c.
- den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;
- d.
- bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.
2 Sie geben die Daten des PSB dem IPDM bekannt.
Art. 72jsexies Datenaufbewahrung
Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
7. Kapitel: ...
Art. 73124
124 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
8. Kapitel: Überwachungsmittel
Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
1 Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.
2 Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.
- 3 Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte summarisch über:125
- a.126
- den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;
- b.
- die Art der verwendeten Überwachungsmittel;
- c.127
- die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 75 Verdeckter Einsatz
Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:
- a.
- wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;
- b.128
- zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen;
- c.
- wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 76 Datenbekanntgabe
Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über:
- a.
- Handlungen, die strafbar sein könnten;
- b.
- Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
25. Januar 2017 129
1 Der Führungsstab der Armee informiert die Angehörigen der Armee, die am 1. Januar 2018 in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sein sollen, und den zuständigen Kommandanten über diese Einteilung, sobald diese bekannt ist.
2 Die betroffenen Angehörigen der Armee melden dem für sie zuständigen Kommandanten Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
129 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195, 2016 4331). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).
Art. 78 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.
Anhang 1 130130 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
130 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Inhaber der Datensammlungen und für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
Anhang 1a 132132 Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323), vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209), Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195), Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4333), Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035)..
132 Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323), vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209), Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195), Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4333), Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035)..
Daten des PISA
1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden
2 Daten der Schutzdienstpflichtigen sowie von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben
Anhang 2 139139 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
139 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Daten des MEDISA
Anhang 3 140140 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
140 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des ITR
Personalien:
Rekrutierungsspezifische Daten:
Mittels Untersuchungen, Tests und Fragebogen erhobene Daten:
Zuteilungsdaten:
Anhang 4
Daten des ISPE
Anhang 5
Daten der FallDok PPD
Anhang 5a 141141 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
141 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des MEDIS LW
Anhang 6 142142 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
142 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten des EAAD
Anhang 7 144144 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
144 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des ISB
Anhang 8 145145 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
145 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des IPV
Anhang 9 146146 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
146 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des PERAUS
Anhang 10 148148 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
148 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des OpenIBV
Anhang 11
Daten des IHMR
Anhang 12
Daten des IVE
Anhang 13
Daten des IPont
Anhang 13a 149149 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
149 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten des HYDRA
Anhang 14
Daten des IES-KSD
Anhang 15 151151 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
151 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 16 152152 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
152 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des MIL Office
Anhang 17 153153 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
153 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des ISKM
Anhang 18 154154 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
154 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 19 155155 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
155 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des FIS HE
Anhang 20
Daten des FIS LW
Anhang 21
Daten des IMESS
Anhang 21a 156156 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
156 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 22 157157 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).
157 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).
Anhang 23
Daten des AIS
Anhang 23a 158158 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
158 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Daten des PEGASUS
Anhang 24
Daten des SD-PKI
Anhang 24a 160160 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
160 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des MDS
Anhang 25 161161 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
161 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten der Informationssysteme von Simulatoren
Anhang 26 162162 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
162 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Daten des LMS VBS
Anhang 27
Daten des ISGMP
Anhang 28
Daten des MIFA
Anhang 28a 163163 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
163 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des SPHAIR-Expert
Anhang 29 164164 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
164 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des ISFA
Anhang 29a 165165 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
165 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 29b 166166 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
166 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 30 167167 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
167 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des SIBAD
Anhang 31 169169 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
169 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des ISKO
Personendaten (bezogen aus SIBAD)
Firmendaten
Firma
Geheimschutzbeauftragter
Prüfungsdaten
Akten
Aufträge
Anhang 32
Daten des SIBE
Anhang 33 170170 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
170 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des ZUKO
Daten im Personenstamm
Daten im ZUKO Personenstamm
Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm
Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm
Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen
Anlagedaten
Systemdaten
Logdaten
Anhang 33 bis171171 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
171 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des JORASYS
Anhang 33a 172172 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
172 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des e-Alarm
Anhang 33b 173173 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
173 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten des HARAM
Anhang 33c 174174 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
174 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Daten des FABIS
Anhang 33d 176176 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
176 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Daten des MIL PLATTFORM
Anhang 34 178178 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
178 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des SCHAWE
über die Geschädigten und die Schädigenden
über das Schadenereignis
Anhang 35
Daten des SISLOG
Anhang 35 bis179179 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
179 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des PSN
Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen
Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
Daten über militärisches Personal
Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Anhang 35 ter180180 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
180 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Daten des VVAdmin
Anhang 35a 181181 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 (AS 2020 2035).
181 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 (AS 2020 2035).
Anhang 35b und 35c 182182 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
182 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 35c bis183183 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
183 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
Daten des PSA
Anhang 35d 184184 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
184 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten der Hilfsdatensammlungen
Anhang 35e 185185 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
185 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten des Informationssystems historisches Armeematerial
Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen
Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen
Anhang 35f 186186 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
186 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).