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Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
1 Für den Ordnungsdienst werden die Militärpolizei und das Festungswachtkorps ausgebildet und eingesetzt. 2 Im Hinblick auf eine konkrete, schwerwiegende Notlage können nur mit Zustimmung des Bundesrats weitere Truppen für den Ordnungsdienst ausgebildet werden. 3 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt. 4 Rekrutenformationen dürfen nicht für den Ordnungsdienst ausgebildet und eingesetzt werden. |
Art. 3 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
1 Bietet der Bund von sich aus eine Truppe für den Ordnungsdienst auf, so ernennt der Bundesrat den Kommandanten. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)2 regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse. 2 Bietet der Bund auf Verlangen eines Kantons eine Truppe für den Ordnungsdienst auf, so ernennt der Bundesrat den Kommandanten nach Anhören der kantonalen Regierung. Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse. 2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 4 Auftrag
1 Bietet der Bund eine Truppe für den Ordnungsdienst auf, so erteilt der Bundesrat auf Antrag des VBS oder des Oberbefehlshabers der Armee dem Kommandanten schriftlich den Auftrag für den Einsatz. 2 Erlässt der Bund das Aufgebot auf Verlangen eines Kantons, so kann der Bundesrat die kantonale Regierung ermächtigen, den Auftrag für den Einsatz zu erteilen. Die kantonale Regierung nimmt in diesem Fall Rücksprache mit dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee und erteilt den Auftrag dem Kommandanten schriftlich. 3 Der Auftrag regelt insbesondere:
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Art. 8 Information
1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe. 2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind. |
Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen. 2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert. |
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Das VBS vollzieht diese Verordnung. 2 Die Verordnung vom 17. Januar 19794 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst wird aufgehoben. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. 4 [AS 1979 142] |