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Art. 70 Anzahl der Schutzplätze
1 Die Anzahl der bei Neubauten zu erstellenden Schutzplätze beträgt: - a.
- für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
- b.
- für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: einen Schutzplatz pro Patientenbett.
2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. 3 Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt. 4 Überzählige Schutzplätze in Schutzräumen werden bei der Berechnung berücksichtigt, sofern: - a.
- sich die Räume in einem bestehenden Gebäude auf demselben Areal befinden wie der Neubau;
- b.
- das bestehende Gebäude demselben Eigentümer oder derselben Eigentümerin gehört wie der Neubau; und
- c.
- die bestehenden Räume den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechen.
5 Hat der Eigentümer oder die Eigentümerin für bestehende Gebäude auf demselben Areal Ersatzbeiträge geleistet, so werden diese bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt. 6 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des Schutzraums 5 Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 61 Absatz 1 BZG zu entrichten. 7 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1) mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.
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Art. 71 Ausnahmen
1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen anstelle des Baus von Schutzräumen Ersatzbeiträge zu leisten sind; dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten. 2 Sie können festlegen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt und keine Ersatzbeiträge geleistet werden müssen. 3 Das BABS kann die Rahmenbedingungen für die Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht festlegen.
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Art. 72 Gemeinsame Schutzräume
1 Die Kantone können festlegen, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude in gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden. 2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach dem Baubeginn des ersten Gebäudes erstellt werden. 3 Für jedes Gebäude ist vor dem Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu erbringen.
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Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. 2 Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt wurden und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundesrats ausgerüstet werden. 3 Werden vor dem 1. Januar 1987 erstellte Schutzräume oder Schutzplätze, die den Mindestanforderungen entsprechen, jedoch nicht ausgerüstet sind, bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung einbezogen, so sind diese auszurüsten. 4 Das BABS erlässt Vorgaben zur Ausrüstung der Schutzräume durch Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen. 5 Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, wo sich der Schutzraum befindet, zu lagern. 6 Das BABS regelt die technischen Einzelheiten.
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Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
1 Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechendem Schutzraum vorhanden ist. Die Schutzplätze nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b werden dabei nicht angerechnet. 2 Der Schutzplatzdeckungsgrad wird ausschliesslich mit Schutzplätzen berechnet, die in vollwertigen oder erneuerbaren Schutzräumen liegen. Ein Schutzraum gilt als vollwertig, wenn er keine Mängel aufweist oder nur solche, die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Als erneuerbar gilt er, wenn er mit verhältnismässigem Aufwand in einen vollwertigen Schutzraum umfunktioniert werden kann. 3 Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen die Kantone jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest. 4 Sie aktualisieren laufend die Grundlagen für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung. 5 Sie stellen sicher, dass die Schutzraumbilanz dem BABS auf Antrag jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann; für die Zuweisungsplanung beträgt die Frist drei Monate. 6 Das BABS legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren zur Steuerung des Schutzraumbaus sowie der Zuweisungsplanung fest, insbesondere in folgenden Bereichen: - a.
- Erfassung der ständigen Wohnbevölkerung und der Schutzplätze;
- b.
- maximale Anzahl Schutzplätze pro Schutzraum;
- c.
- Festlegung der Beurteilungsgebiete;
- d.
- Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus;
- e.
- Prioritäten bei der Zuweisung;
- f.
- Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
- g.
- Bekanntgabe und Nachführung der Zuweisung zu den Schutzräumen;
- h.
- technische Einzelheiten.
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Art. 75 Ersatzbeiträge
1 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 BZG sind spätestens drei Monate nach dem Baubeginn zu entrichten. 2 Sie betragen 400 bis 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite. 3 Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über.
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Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Ersatzbeiträge können ausschliesslich für die Aufgaben nach Artikel 62 Absatz 3 BZG verwendet werden. Die Erneuerung von Schutzräumen umfasst dabei die technischen Einrichtungen wie auch die baulichen Teile. 2 Ersatzbeiträge können für die zivilschutznahe Umnutzung von aufgehobenen Schutzanlagen eingesetzt werden.Als zivilschutznahe Umnutzung gelten: - a.
- die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen als öffentliche Schutzräume, Heimschutzräume oder Kulturgüterschutzräume;
- b.
- die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen zugunsten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unter Beibehaltung der Schutzfunktion.
3 Ersatzbeiträge können für Ausbildungsaufgaben im Bereich der Grundausbildung für Mannschaft und Kader sowie für die Kaderausbildung im Zivilschutz verwendet werden. Dazu gehören die Finanzierung des Lehrpersonals, die Kursadministration, die Bereitstellung von Kursunterlagen und Kursmaterial, die Ausstattung der Kursräume sowie der Übungsanlagen.
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Art. 77 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen
1 Das Recht auf Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt zehn Jahre nach dem Baubeginn. 2 Bei einem laufenden Einsprache- oder Beschwerdeverfahren und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat, steht die Verjährungsfrist still. 3 Sie wird unterbrochen durch: - a.
- jede amtliche Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrags, die einem oder einer Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird;
- b.
- jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen oder die Zahlungspflichtige.
4 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach dem Baubeginn.
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Art. 78 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen
1 Ersatzbeitragsforderungen verjähren zehn Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist, in jedem Fall aber nach 15 Jahren. 2 Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 77 Absätze 2 und 3.
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Art. 79 Genehmigung von Schutzraumprojekten
Die Kantone regeln die Genehmigung von Schutzraumprojekten.
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Art. 80 Schlusskontrollen
Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.
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Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
1 Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume. 2 Die periodische Schutzraumkontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. 3 Das BABS regelt die Rahmenbedingungen, insbesondere: - a.
- die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen;
- b.
- die Pflichten der Schutzraumeigentümer und Schutzraumeigentümerinnen;
- c.
- die Ausbildung und die Aufgaben des für die periodische Schutzraumkontrolle zuständigen Personals;
- d.
- das Verfahren;
- e.
- die zu kontrollierenden Punkte; und
- f.
- die Definition der Mängel und deren Bewertung.
4 Die Kantone übermitteln auf Antrag dem BABS eine Zusammenstellung, die mindestens folgende Angaben enthält: - a.
- die Anzahl der kontrollierten Schutzräume und Schutzplätze;
- b.
- die Anzahl der betriebsbereiten Schutzräume und Schutzplätze.
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Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen
1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. 2 Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: - a.
- ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;
- b.
- der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt;
- c.
- ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder
- d.
- die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.
3 Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. 4 Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. 5 Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. 6 Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen.
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