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Art. 15 Meldepflicht und Registrierung
1 Wer im Zollgebiet gewerbsmässig Bier herstellen will, muss sich 30 Tage vor der Produktionsaufnahme bei der Zollverwaltung zur Eintragung in das Register der Bierhersteller anmelden. 2 Die Eintragung setzt voraus, dass die Herstellerin oder der Hersteller Wohnsitz im Zollgebiet hat oder im Handelsregister eingetragen ist. 3 Jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Eintragung im Handelsregister ist der Zollverwaltung unverzüglich zu melden. 4 Wer die gewerbsmässige Herstellung von Bier aufgibt, wird im Register gelöscht. 5 Das Register ist öffentlich.
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Art. 16 Abrechnungsperiode
Die Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier ist für jedes Quartal (Abrechnungsperiode) geschuldet.
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Art. 17 Selbstveranlagung
1 Die Herstellerin oder der Hersteller muss der Zollverwaltung die Steueranmeldung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form einreichen. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Abrechnungsperiode, so läuft die Frist ab dem Ende der Steuerpflicht. 2 Die Steueranmeldung ist für die Herstellerin oder den Hersteller verbindlich und dient als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrags. Das Ergebnis einer amtlichen Überprüfung bleibt vorbehalten. 3 Falls die Zollverwaltung die Steueranmeldung beanstandet, setzt sie den Steuerbetrag durch Verfügung fest.
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Art. 18 Entrichtung der Steuer
Die Herstellerin oder der Hersteller muss die Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode der Zollverwaltung entrichten. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Abrechnungsperiode, so läuft die Zahlungsfrist ab dem Ende der Steuerpflicht.
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Art. 19 Rückvergütung der Steuer
Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückvergütung der Steuer, die für im Zollgebiet hergestelltes Bier zu Unrecht erhoben wurde.
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Art. 20 Rückerstattung der Steuer
1 Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn von ihr oder ihm im Zollgebiet hergestelltes Bier: - a.
- unter Zollüberwachung ausgeführt wird;
- b.
- zurückgenommen wird (Retourbier).
2 Die Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Rückerstattungsanspruchs zu beantragen.
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Art. 21 Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen
1 Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. 2 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Zollverwaltung. 3 Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist. 4 Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
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Art. 22 Steuernachforderung
1 Hat die Zollverwaltung eine für im Zollgebiet hergestelltes Bier geschuldete Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb der Verjährungsfrist nach. 2 Nötigenfalls nimmt sie die Veranlagung auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen durch Schätzung vor.
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Art. 23 Verjährung der Steuerforderung
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. 2 Die Verjährung wird unterbrochen: - a.
- wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
- b.
- durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Sie steht still, solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 4 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. 5 Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
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Art. 24 Nachforderung von zu Unrecht rückvergüteten Beträgen
1 Ist ein geschuldeter Betrag zu Unrecht rückvergütet worden, so fordert ihn die Zollverwaltung nach. 2 Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. 3 Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
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Art. 25 Zinsen
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 2 Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet. 3 Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins. 4 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen. 5 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.
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Art. 26 Steuerpfandrecht
1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an Bier, das im Zollgebiet hergestellt wird und der Steuer unterliegt, wenn: - a.
- die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint; oder
- b.
- die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.
2 Das Steuerpfandrecht gilt auch für Bier, für das die Steuerforderung noch nicht entstanden ist. 3 Das Verfahren richtet sich nach den für Zölle geltenden Vorschriften.
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Art. 27 Sicherstellung von Steuerforderungen
1 Die Zollverwaltung kann eine Steuerforderung, auch wenn diese noch nicht fällig ist, sicherstellen lassen, wenn diese nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert ist und wenn: - a.
- die Zahlung als gefährdet erscheint; oder
- b.
- die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.
2 Die Sicherstellung kann durch Hinterlage von Bargeld oder Wertpapieren oder durch eine Bürgschaft geleistet werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den für Zölle geltenden Vorschriften.
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Art. 28 Kontrollmassnahmen
1 Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Die Zollverwaltung kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. 2 Die Herstellerin oder der Hersteller muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein könnten. 3 Die Unterlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren. 4 Die Zollverwaltung ist befugt, Produktionsanlagen, Warenlager und andere Betriebsräume sowie, soweit erforderlich, Geschäftsbücher jederzeit und ohne Vorankündigung zu kontrollieren.
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