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Art. 10 Vollzug
1 Der Bundesrat regelt den Vollzug. 2 Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. 3 Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11 11 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128).
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Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer 12
1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. 2 Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. 3 Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. 4 Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
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Art. 11a Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer 13
1 Der Bundesrat kann einen Dienstleister beauftragen (beauftragter Anbieter), den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zu erbringen. 2 Er kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Er bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung. 3 Die abgabepflichtige Person muss für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, ihr seinen Dienst zu erbringen. 4 Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen. Es kann technische und betriebliche Vorgaben der EU für den Einbau und die Verwendung fahrzeugseitiger Erfassungssysteme für anwendbar erklären.
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Art. 11b Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter 14
1 Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie: - a.
- die abgabepflichtigen Personen und die Fahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
- b.
- der abgabepflichtigen Person, soweit erforderlich, ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem abgeben;
- c.
- die Fahrstrecke der Fahrzeuge ermitteln;
- d.
- die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG übermitteln (Anmeldung);
- e.
- die Abgabe, soweit sie die Abgabe schulden, innerhalb der Zahlungsfrist dem BAZG bezahlen.
2 Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. 3 Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. 4 Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen.
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Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird. 2 Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.15
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Art. 12a Entstehung der Abgabeschuld 16
Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig.
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Art. 12b Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen 17
Die Abgabeschuld für ausländische Fahrzeuge, für die der Dienst eines zugelassenen Anbieters genutzt wird, erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.
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Art. 13 Abgabeperiode
Die Abgabe wird mindestens einmal jährlich erhoben.
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Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. 2 Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19 3 Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
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Art. 14a Administrative Massnahmen 21
1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: - a.
- die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
- b.
- Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
- c.
- für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
- d.
- ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2 Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. 3 Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (AS 2008 765; BBl 2006 9539). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).
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Art. 15 Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten. 2 Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld. 3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 4 In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.
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Art. 16 Amtshilfe und Anzeigepflicht
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen sich gegenseitig die benötigten Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. 2 Die Polizei- und Steuerbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte. 3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen. 4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen Bundes- und kantonalen Behörden richtet sich nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht.
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Art. 17 Erlass der Abgabe
1 Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. 2 Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.
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Art. 18 Statistik
Die Daten über die ermittelten Fahrleistungen können unter Wahrung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden.
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