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Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG),
auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002
und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19833,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,5

verordnet:

1 SR 730.0

2 SR 813.1

3 SR 814.01

4 SR 946.51

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 329).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich  

1 Mit die­ser Ver­ord­nung soll der Ener­gie­ver­brauch se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ter An­la­gen, Fahr­zeu­ge und Ge­rä­te re­du­ziert und de­ren Ener­gie­ef­fi­zi­enz ge­stei­gert wer­den.

2 Sie gilt für se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­te An­la­gen, Fahr­zeu­ge und Ge­rä­te so­wie de­ren se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­te Be­stand­tei­le, die in er­heb­li­chem Aus­mass Ener­gie ver­brau­chen und in der Schweiz in Ver­kehr ge­bracht oder ab­ge­ge­ben wer­den.

Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
In­ver­kehr­brin­gen: das erst­ma­li­ge ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Über­las­sen von se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten An­la­gen, Fahr­zeu­gen oder Ge­rä­ten auf dem schwei­ze­ri­schen Markt; dem In­ver­kehr­brin­gen gleich­ge­stellt ist das erst­ma­li­ge An­bie­ten die­ser An­la­gen, Fahr­zeu­ge oder Ge­rä­te;
b.6
Ab­ge­ben: das wei­te­re ge­werbs­mäs­si­ge Über­las­sen von se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten An­la­gen, Fahr­zeu­gen oder Ge­rä­ten auf dem schwei­ze­ri­schen Markt; dem Ab­ge­ben gleich­ge­stellt ist das wei­te­re An­bie­ten die­ser An­la­gen, Fahr­zeu­ge oder Ge­rä­te im Hin­blick auf de­ren ge­werbs­mäs­si­ges Über­las­sen;
c.7
An­bie­ten: je­de auf das In­ver­kehr­brin­gen oder Ab­ge­ben ge­rich­te­te Tä­tig­keit wie das Aus­stel­len in Ge­schäfts­räu­men oder an Ver­an­stal­tun­gen, das Ab­bil­den in Wer­be­pro­spek­ten, Ka­ta­lo­gen, elek­tro­ni­schen Me­di­en oder durch an­de­re der­ar­ti­ge Tä­tig­kei­ten.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 356).

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen  

Die in den An­hän­gen 1.1–3.2 auf­ge­führ­ten, se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten An­la­gen und Ge­rä­te so­wie de­ren se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­te Be­stand­tei­le (An­la­gen und Ge­rä­te) dür­fen nur in Ver­kehr ge­bracht und ab­ge­ge­ben wer­den, wenn sie:

a.
die Min­dest­an­for­de­run­gen an den spe­zi­fi­schen Ener­gie­ver­brauch, an die Ener­gie­ef­fi­zi­enz und an die ener­gie­ver­brauchs­re­le­van­ten Ei­gen­schaf­ten er­fül­len;
b.
das ener­gie­tech­ni­sche Prüf­ver­fah­ren (Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren) durch­lau­fen ha­ben; und
c.
mit den An­ga­ben zum spe­zi­fi­schen Ener­gie­ver­brauch, zur Ener­gie­ef­fi­zi­enz und zu den ener­gie­ver­brauchs­re­le­van­ten Ei­gen­schaf­ten ge­kenn­zeich­net sind.
Art. 4 Mindestanforderungen  

1 Die Min­dest­an­for­de­run­gen an den spe­zi­fi­schen Ener­gie­ver­brauch, an die Ener­gie­ef­fi­zi­enz und an die ener­gie­ver­brauchs­re­le­van­ten Ei­gen­schaf­ten von An­la­gen und Ge­rä­ten sind in den An­hän­gen 1.1–2.14 fest­ge­legt.8

2 Die Min­dest­an­for­de­run­gen gel­ten auch für An­la­gen und Ge­rä­te, die für den ge­werb­li­chen Ei­gen­ge­brauch be­schafft wer­den.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren  

1 Der spe­zi­fi­sche Ener­gie­ver­brauch, die Ener­gie­ef­fi­zi­enz so­wie die ener­gie­ver­brauchs­re­le­van­ten Ei­gen­schaf­ten von An­la­gen und Ge­rä­ten wer­den durch ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren er­mit­telt; die Ein­zel­hei­ten sind in den An­hän­gen 1.1–3.2ge­re­gelt.9

2 Das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren ist nach ei­nem der in Ar­ti­kel 8 Zif­fer 2 der Richt­li­nie 2009/125/EG10 vor­ge­se­he­nen Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

10 Richt­li­nie 2009/125/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 21. Okt. 2009 zur Schaf­fung ei­nes Rah­mens für die Fest­le­gung von An­for­de­run­gen an die um­welt­ge­rech­te Ge­stal­tung ener­gie­ver­brauchs­re­le­van­ter Pro­duk­te, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; ge­än­dert durch Richt­li­nie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

Art. 6 Kennzeichnung  

1 Wer die in den An­hän­gen 1.1–1.2211, 3.112 und 3.2 auf­ge­führ­ten An­la­gen und Ge­rä­te in Ver­kehr bringt oder ab­gibt, muss sie mit der Ener­gie­eti­ket­te kenn­zeich­nen.13

2 Die Ener­gie­eti­ket­te muss in ein­heit­li­cher und ver­gleich­ba­rer Form Aus­kunft ge­ben über den Ver­brauch an Ener­gie und an an­de­ren Res­sour­cen so­wie über den Nut­zen bei den mass­ge­ben­den Be­triebs­ar­ten; die Ein­zel­hei­ten sind in den An­hän­gen nach Ab­satz 1 ge­re­gelt.

3 Wer An­la­gen und Ge­rä­te nach Ab­satz 1 in Ver­kehr bringt oder ab­gibt, muss da­für sor­gen, dass die Ener­gie­eti­ket­te:

a.
an den Aus­stel­lungs­exem­pla­ren und in den Un­ter­la­gen, die mit die­sen mit­ge­lie­fert wer­den, er­scheint;
b.
in den Ver­kaufs­un­ter­la­gen, na­ment­lich in Pro­spek­ten und im Wer­be­ma­te­ri­al, und in der ver­kaufs­be­zo­ge­nen Wer­bung gut les­bar ab­ge­bil­det ist.

4 In den Ver­kaufs­un­ter­la­gen nach Ab­satz 3 Buch­sta­be b kann al­ter­na­tiv die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se in Weiss auf ei­nem Pfeil dar­ge­stellt wer­den, der die glei­che Form und Far­be hat wie die ent­spre­chen­de Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se auf der Ener­gie­eti­ket­te; es ist die glei­che Schrift­grös­se wie für die Prei­s­an­ga­be zu ver­wen­den.

11 An­hang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, An­hang 1.22 tritt am 1. Sep­tem­ber 2021 in Kraft (AS 2020 14391442).

12 An­hang 3.1 wird am 1. Sep­tem­ber 2021 auf­ge­ho­ben.

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

Art. 7 Konformitätserklärung  

1 Wer An­la­gen und Ge­rä­te in Ver­kehr bringt oder ab­gibt, muss mit ei­ner Kon­for­mi­täts­er­klä­rung be­stä­ti­gen kön­nen, dass die­se den in den An­hän­gen 1.1–3.2 fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen ent­spre­chen.

2 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ab­ge­fasst sein und fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
den Na­men und die Adres­se des Her­stel­lers oder sei­nes in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Ver­tre­ters;
b.
ei­ne Be­schrei­bung der An­la­ge oder des Ge­rä­tes;
c.
ei­ne Er­klä­rung, dass die An­la­ge oder das Ge­rät die An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung er­füllt;
d.
die Fund­stel­le der tech­ni­schen Nor­men oder an­de­re Spe­zi­fi­ka­tio­nen, mit de­nen die An­la­ge oder das Ge­rät über­ein­stimmt und auf­grund de­ren die Kon­for­mi­tät mit den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung er­klärt wer­den;
e.
den Na­men und die Adres­se der Per­son, wel­che die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung für den Her­stel­ler oder sei­nen in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Ver­tre­ter un­ter­zeich­net.

3 Fällt ei­ne An­la­ge oder ein Ge­rät un­ter meh­re­re Re­ge­lun­gen, die ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ver­lan­gen, so kann ei­ne ein­zi­ge Kon­for­mi­täts­er­klä­rung aus­ge­stellt wer­den.

4 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss wäh­rend zehn Jah­ren seit der Her­stel­lung der An­la­ge oder des Ge­rä­tes vor­ge­legt wer­den kön­nen. Die Frist be­ginnt mit der Her­stel­lung des letz­ten Ex­em­plars ei­ner Se­rie zu lau­fen.

Art. 8 Technische Unterlagen  

1 Wer An­la­gen und Ge­rä­te in Ver­kehr bringt oder ab­gibt, muss mit­tels tech­ni­scher Un­ter­la­gen be­le­gen kön­nen, dass die in den An­hän­gen 1.1–3.2 fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen er­füllt sind.

2 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ab­ge­fasst sein und ins­be­son­de­re fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
al­le An­ga­ben, die für die ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rung der An­la­ge oder des Ge­rä­tes er­for­der­lich sind;
b.
ei­ne all­ge­mei­ne Be­schrei­bung der An­la­ge oder des Ge­rä­tes und des­sen vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung;
c.
An­ga­ben über die wich­tigs­ten Merk­ma­le des Mo­dells, ins­be­son­de­re über Aspek­te, die für den Ener­gie­ver­brauch des Mo­dells von be­son­de­rer Be­deu­tung sind wie Ab­mes­sun­gen, In­hal­te und Be­son­der­hei­ten, und ge­ge­be­nen­falls Zeich­nun­gen des Mo­dells;
d.
die Ge­brauchs­an­lei­tung;
e.
ei­ne Lis­te der ganz oder teil­wei­se an­ge­wand­ten Nor­men so­wie ei­ne Be­schrei­bung der zur Er­fül­lung der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen ge­wähl­ten Lö­sung, so­weit die be­zeich­ne­ten Nor­men nicht an­ge­wandt wur­den;
f.
die Er­geb­nis­se der Mes­sun­gen und Be­rech­nun­gen, die in­ner­halb des Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens ge­macht wur­den;
g.
die Prüf­be­rich­te des Her­stel­lers oder die durch ei­ne Prüf­stel­le er­stell­ten Prüf­be­rich­te.

3 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen kön­nen in ei­ner an­de­ren Spra­che ab­ge­fasst sein, so­fern die zu ih­rer Be­ur­tei­lung er­for­der­li­chen Aus­künf­te in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch er­teilt wer­den.

4 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen wäh­rend zehn Jah­ren seit der Her­stel­lung der An­la­ge oder des Ge­rä­tes vor­ge­legt wer­den kön­nen. Die Frist be­ginnt mit der Her­stel­lung des letz­ten Ex­em­plars ei­ner Se­rie zu lau­fen.

Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen  

Prüf- und Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len, die Be­rich­te oder Be­schei­ni­gun­gen er­stel­len, müs­sen:

a.
nach der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 199614 ak­kre­di­tiert sein;
b.
von der Schweiz im Rah­men von in­ter­na­tio­na­len Über­ein­kom­men an­er­kannt sein; oder
c.
durch das Bun­des­recht an­der­wei­tig er­mäch­tigt sein.

2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile 15

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 16  

1 Wer einen se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten Per­so­nen­wa­gen, Lie­fer­wa­gen oder leich­ten Sat­tel­schlep­per im Sin­ne von Ar­ti­kel 11 Ab­satz 2 Buch­sta­be a, e oder i der Ver­ord­nung vom 19. Ju­ni 199517 über die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an Stras­sen­fahr­zeu­ge (VTS), der nicht mehr als 2000 Ki­lo­me­ter Fahr­leis­tung auf­weist (neu­er Per­so­nen­wa­gen, neu­er Lie­fer­wa­gen oder neu­er leich­ter Sat­tel­schlep­per), in Ver­kehr bringt oder ab­gibt, muss ihn mit dem Ener­gie­ver­brauch und wei­te­ren Ei­gen­schaf­ten ge­mä­ss An­hang 4.1 kenn­zeich­nen.

2 Wer einen se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten Per­so­nen­wa­gen Lie­fer­wa­gen oder leich­ten Sat­tel­schlep­per mit mehr als 2000 Ki­lo­me­tern Fahr­leis­tung in Ver­kehr bringt oder ab­gibt und die­sen ge­mä­ss An­hang 4.1 kenn­zeich­net, muss die zum Zeit­punkt der Kenn­zeich­nung gül­ti­gen An­ga­ben ver­wen­den.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

17 SR 741.41

Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang
4.1
 

1 Das Bun­des­amt für Ener­gie (BFE) wer­tet jähr­lich die Da­ten über den Ener­gie­ver­brauch, über die CO2-Emis­sio­nen so­wie über wei­te­re Ei­gen­schaf­ten al­ler im Vor­jahr erst­mals im­ma­tri­ku­lier­ten se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten Per­so­nen­wa­gen aus und in­for­miert die Öf­fent­lich­keit dar­über.

2 Das Bun­des­amt für Stras­sen stellt die da­für not­wen­di­gen Da­ten zur Ver­fü­gung.

3 Das BFE er­stellt Da­ten­ban­ken und Lis­ten, die An­ga­ben nach An­hang 4.1 Zif­fern 1–3 der in Ver­kehr ge­brach­ten oder ab­ge­ge­be­nen ak­tu­el­len se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten Per­so­nen­wa­gen ent­hal­ten. Ins­be­son­de­re er­stellt es Ranglis­ten nach den Kri­te­ri­en des Ener­gie­ver­brauchs und der CO2-Emis­sio­nen. Es ori­en­tiert sich da­bei an An­hang II der Richt­li­nie 1999/94/EG18.19

4 Es stellt die In­for­ma­tio­nen aus den Da­ten­ban­ken und die Lis­ten nach Ab­satz 3 auf dem In­ter­net zur Ver­fü­gung und ak­tua­li­siert sie re­gel­mäs­sig.

18 Richt­li­nie 1999/94/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 13. De­zem­ber 1999 über die Be­reit­stel­lung von Ver­brau­che­r­in­for­ma­tio­nen über den Kraft­stoff­ver­brauch und CO2-Emis­sio­nen beim Mar­ke­ting für neue Per­so­nen­kraft­wa­gen, ABl. L 12 vom 18. Ja­nu­ar 2000, S. 16; zu­letzt ge­än­dert durch Ver­ord­nung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. No­vem­ber 2008, S. 1.

19 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang
4.1
 

1 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) er­lässt fol­gen­de Be­stim­mun­gen zu An­hang 4.1:20

a.
Es legt die Gren­zen der Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Ka­te­go­ri­en fest.
b.21
Es legt den Durch­schnitt der CO2-Emis­sio­nen auf­grund der erst­mals im­ma­tri­ku­lier­ten se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten Per­so­nen­wa­gen fest.
c.
Es legt die Fak­to­ren zur Be­rech­nung der Ben­zin­äqui­va­len­te und der Pri­mär­ener­gie-Ben­zin­äqui­va­len­te so­wie der CO2-Emis­sio­nen aus der Treib­stoff- und der Strom­bereit­stel­lung fest. Es be­rück­sich­tigt da­bei die neu­en Er­kennt­nis­se der Wis­sen­schaft und der Tech­nik und die in­ter­na­tio­na­le Ent­wick­lung.
d.22

2 Es passt die Fest­le­gun­gen nach Ab­satz 1 jähr­lich an. Die An­pas­sun­gen wer­den je­weils bis zum 31. Ju­li des lau­fen­den Jah­res be­kannt ge­ge­ben und auf den 1. Ja­nu­ar des Fol­ge­jah­res in Kraft ge­setzt.

3 Als erst­mals im­ma­tri­ku­lier­te Per­so­nen­wa­gen gel­ten Per­so­nen­wa­gen, die ih­ren Ener­gie­ver­brauch aus­wei­sen müs­sen (Art. 97 Abs. 4 VTS23) und die in­ner­halb ei­nes Jah­res bis zum 31. Mai des Vor­jah­res erst­mals in der Schweiz im­ma­tri­ku­liert wur­den.24

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

22 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

23 SR 741.41

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3469). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

Art. 12a Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas 25  

1 Bei Per­so­nen­wa­gen, Lie­fer­wa­gen und leich­ten Sat­tel­schlep­pern, die mit dem Treib­stoff­ge­misch aus Erd­gas und Bio­gas be­trie­ben wer­den kön­nen, gel­ten die CO2-Emis­sio­nen, die aus der Ver­wen­dung des an­er­kann­ten bio­ge­nen An­teils die­ses Treib­stoff­ge­mischs stam­men, als nicht kli­ma­re­le­vant.

2 Der an­er­kann­te bio­ge­ne An­teil be­trägt 20 Pro­zent.

25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen 26  

Wer Rei­fen der Klas­sen C1, C2 oder C3 ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU) 2020/74027 in die Schweiz im­por­tiert oder in der Schweiz in Ver­kehr bringt oder ab­gibt, muss die An­for­de­run­gen nach An­hang 4.2 er­fül­len.28

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2020 6125).

27 Ver­ord­nung (EU) 2020/740 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 25. Mai 2020 über die Kenn­zeich­nung von Rei­fen in Be­zug auf die Kraft­stof­fef­fi­zi­enz und an­de­re Pa­ra­me­ter, zur Än­de­rung der Ver­ord­nung (EU) 2017/1369 und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1222/2009, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ge­än­dert durch Be­rich­ti­gung, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 52.

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 819).

3. Kapitel: Vollzug

Art. 14 Kontrolle und Massnahmen 29  

1 Das BFE kon­trol­liert auf ge­eig­ne­te Wei­se und in an­ge­mes­se­nem Um­fang, ob die in Ver­kehr ge­brach­ten oder ab­ge­ge­be­nen se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten An­la­gen, Fahr­zeu­ge und Ge­rä­te so­wie de­ren se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­te Be­stand­tei­le den Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen. Es führt zu die­sem Zweck Stich­pro­ben durch und ver­folgt be­grün­de­te Hin­wei­se, wo­nach Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung nicht ein­ge­hal­ten wer­den.

2 Es kann im Rah­men der Kon­troll­tä­tig­keit ins­be­son­de­re:

a.
von den Her­stel­lern, Im­por­teu­ren und Händ­lern den Zu­gang zu den Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen ver­lan­gen, die für die Kon­trol­le er­for­der­lich sind;
b.
die Grund­stücke, Ge­bäu­de, Be­trie­be, Räu­me, An­la­gen und sons­ti­ge In­fra­struk­tu­ren wäh­rend der üb­li­chen Ar­beits­zeit be­tre­ten;
c.30
für An­la­gen und Ge­rä­te ei­ne ener­gie­tech­ni­sche Über­prü­fung (Kon­for­mi­täts­über­prü­fung) an­ord­nen; die Her­stel­ler, Im­por­teu­re und Händ­ler ha­ben dem BFE die da­zu er­for­der­li­chen An­la­gen und Ge­rä­te un­ent­gelt­lich zur Ver­fü­gung zu stel­len.

3 Er­gibt die Kon­trol­le, dass Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung ver­letzt sind, so ver­fügt das BFE die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men. Es kann ins­be­son­de­re:

a.
das In­ver­kehr­brin­gen und das Ab­ge­ben ei­ner An­la­ge, ei­nes Fahr­zeugs oder ei­nes Ge­rä­tes oder ei­nes Be­stand­teils da­vonver­bie­ten;
b.
die Be­he­bung der Ver­let­zung, den Rück­ruf, die Be­schlag­nah­me und die Ein­zie­hung ei­ner An­la­ge, ei­nes Fahr­zeugs oder ei­nes Ge­rä­tes oder ei­nes Be­stand­teils da­vonver­fü­gen;
c.
die von ihm ge­trof­fe­nen Mass­nah­men ver­öf­fent­li­chen.

4 Er­gibt die Kon­trol­le, dass die An­la­gen oder Ge­rä­te den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, so trägt die Per­son, die die­se in Ver­kehr ge­bracht oder ab­ge­ge­ben hat, die im Rah­men der Kon­trol­le ent­stan­de­nen Kos­ten.31

29 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 329).

31 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 329).

Art. 1532  

32 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2021, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 329).

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 1633  

Nach Ar­ti­kel 70 Ab­sät­ze 1 Buch­sta­be g und 2 EnG wird be­straft, wer Pro­duk­te, die nicht un­ter die­se Ver­ord­nung fal­len, mit Eti­ket­ten, Zei­chen, Sym­bo­len oder Be­schrif­tun­gen ver­sieht, die zu ei­ner Ver­wechs­lung füh­ren kön­nen mit:

a.
der in die­ser Ver­ord­nung so­wie den An­hän­gen ge­re­gel­ten Kenn­zeich­nung;
b.
all­fäl­li­gen Eti­ket­ten nach Ar­ti­kel 44 Ab­satz 3 EnG.

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung anderer Erlasse  

Die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wird in An­hang 5 ge­re­gelt.

Art. 17a Übergangsbestimmung zu Artikel 12 34  

1 Für Per­so­nen­wa­gen, die noch nicht über nach dem ak­tu­el­len Mess­ver­fah­ren ge­mä­ss Ar­ti­kel 97 Ab­satz 5 VTS35 ge­mes­se­ne Wer­te ver­fü­gen, kann das UVEK ei­ge­ne Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Ka­te­go­ri­en und ei­ne be­son­de­re Kenn­zeich­nung vor­se­hen.

2 Die Fest­le­gun­gen nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 wer­den 2019 bis zum 30. No­vem­ber be­kannt ge­ge­ben und auf den 1. Ja­nu­ar 2020 in Kraft ge­setzt.

34 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Ju­ni 2018 (AS 2018 2671). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

35 SR 741.41

Art. 18 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2018 in Kraft.

Anhang 1.1 36

36 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 819), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 776),vom 24. Mai 2023 (AS 2023 280) und Ziff. I der Vvom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 763).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/201937.
1.2
Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2019.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2019.

37 Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 100 beträgt und sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.2
Eintürige Kühlgeräte nach Ziffer 1, deren Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach oder -Fächer einen Rauminhalt aufweist oder aufweisen, der weniger als 18 Prozent des Gesamtrauminhalts ausmacht, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 125 beträgt und sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.3
Ab 1. März 2024 sind für Kühlgeräte nach Ziffer 2.2 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.
2.4
Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a und 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.5
Ab 1. März 2024 sind für Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201638 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl- gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 erfüllen.

38 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.
4.3
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.

5 Übergangsbestimmung

Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.2 39

39 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 819) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202340.
1.2
Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.
1.3
Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1–6 und 9 Ziffer 1 Buchstaben a und c Ziffer 2 Buchstaben i und vii der Verordnung (EU) 2019/2023 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2023.
1.4
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.

40 Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffern 8 Artikel 5 und 9 Artikel 1 Buchstabe h, der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie den Anhängen II, IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201441 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockneranhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 erfüllen.

41 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/340, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.
4.2
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.

5 Übergangsbestimmung

Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.3 42

42 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 776) und Ziff. I der Vvom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 763).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner.
1.2
Ausgenommen sind Haushaltswäschetrockner, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 932/201243.

43 Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern, ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 24 liegt.
2.2
Ausgenommen sind für einen Gebrauch in Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern ausgelegte Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 mit einer Trocknungsleistung über 4 kg pro Stunde (Standard-Baumwollprogrammdauer bei vollständiger Befüllung). Diese dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 32 liegt.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 932/201244 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 einhalten.

44 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201245 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012.

45 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

5 Übergangsbestimmung

Haushaltswäschetrockner, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.4 46

46 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).

Anhang 1.5 47

47 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 819) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202248.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2022.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2022.

48 Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 5 Artikel 5 und Ziffer 6 Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201749 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 erfüllen.

49 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/340, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.
4.3
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.

5 Übergangsbestimmung

Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.6 50

50 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltselektrobacköfen

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltselektrobacköfen einschliesslich in Herde integrierter Backöfen.
1.2
Ausgenommen sind:
a.
Backöfen, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können;
b.
Backöfen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201451.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

51 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffer 2.1 und II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 66/201452 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltselektrobackofen anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

52 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201453 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

53 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und –dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

Anhang 1.7 54

54 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsdunstabzugshauben

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
1.2
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201455.

55 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
2.2

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.3 und 2.3 und II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201456 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltsdunstabzugshaube anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

56 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201457 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
4.3
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

57 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2
Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.8 58

58 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Staubsauger

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger.
1.2
Ausgenommen sind Staubsauger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201359.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.

59 Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Staubsauger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/201360 erfüllen.

60 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Staubsauger nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 666/201361 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Staubsaugeranhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllen.

61 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhänge 1.9–1.11 62

62 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).

Anhang 1.12 63

63 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 819) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von elektronischen Displays

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für elektronische Displays nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202164.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.
1.3
Von den Anforderungen nach Anhang II Buchstaben A und B ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2021.
1.4
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.

64 Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Elektronische Displays nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Buchstabe D Ziffern 1–4, der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der elektronischen Displays nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201365 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein elektronisches Display anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 erfüllen.

65 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/340, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
4.3
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.

5 Übergangsbestimmung

Elektronische Displays, welche die ab 1. März 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 1.13 66

66 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 763).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Raumklimageräte und Komfortventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/201267.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.

67 Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/201268 erfüllen.

68 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/201269 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumklimagerät und einen Komfortventilator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllen.

69 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201170 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.
4.3
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.

70 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom 6.7.2011; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1.

5 Übergangsbestimmung

Raumklimageräte und Komfortventilatoren, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.14 71

71 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für:
a.
netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden;
b.
Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;
c.
Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.
1.2
Ausgenommen sind:
a.
die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) 2015/109572;
b.
die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) 2015/1095;
c.
die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) 2015/1095.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1095.

72 Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19; geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/109573 erfüllen.
2.2
Ab 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b und c die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
2.3
Ab 1. Juli 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

73 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–VIII der Verordnung (EU) 2015/109574 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Ziffer 2 der Anhänge IX, X oder XI der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

74 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/109475 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.
4.3
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.

75 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2
Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.15 76

76 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675), vom 22. April 2020 (AS 2020 1415), vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 776) undvom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 280).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Liter.
1.2
Ausgenommen sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201377.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.

77 Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/201378 erfüllen.
2.2
Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz nicht kleiner ist als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201379 zulässigen Werte. Ausgenommen sind Einbau-Warmwasserbereiter mit Abmessungen nach dem Schweizer Mass-System (SMS).
2.3
Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmhalteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 zulässigen Werte.
2.4
Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von > 500 bis ≤ 2000 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.

78 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

79 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201380 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Warmwasserbereiter und einen Warmwasserspeicher anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.

80 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201381 gilt:
a.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b.
Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
c.
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

81 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3.

5 Übergangsbestimmung

Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.16 82

82 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675), vom 22. April 2020 (AS 2020 1415) und vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW.
1.2
Ausgenommen sind Heizgeräte und Wärmeerzeuger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/201383.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

83 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/201384 erfüllen.
2.2
Ab 1. Januar 2024 dürfen elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 über 40 Prozent liegt. Ausgenommen sind Geräte für unterirdische Schutz- und Militärbauten.

84 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/201385 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumheizgerät und ein Kombiheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.

85 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201386 gilt:
a.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II, III Ziffern 1 (Raumheizgeräte), 2 (Kombigeräte) und
5–10 sowie IV–VII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/
2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b.
Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.
c.
Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/201387 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.

86 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

87 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

5 Übergangsbestimmung

Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.17 88

88 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen.
1.2
Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/201489.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.

89 Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Wohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1253/201490 erfüllen.
2.2
Nichtwohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

90 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften von Lüftungsanlagen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/201491 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie die Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lüftungsanlage anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang VI Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

91 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/201492 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.

92 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27.

Anhang 1.18 93

93 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415) und vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen.
1.2
Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EU) Nr. 2015/118894.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188.

94 Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1188 erfüllen.
2.2
Ab 1. Januar 2024 dürfen elektrische Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme von gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräten nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2015/1188 nicht unter 39 Prozent liegt. Ausgenommen sind Kirchenbankheizungen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118895 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 erfüllen.

95 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/118696 gilt:
a.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b.
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.

96 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

5 Übergangsbestimmung

Elektrische Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.19 97

97 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW.
1.2
Ausgenommen sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/118598.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185.

98 Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Ab 1. Januar 2022 dürfen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/118599 erfüllen.

99 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185100 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 erfüllen.

100 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186101 gilt:
a.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b.
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.

101 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

5 Übergangsbestimmungen

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die ab 1. Januar 2022 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Anhang 1.20 102

102 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoffkesseln

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 kW.
1.2
Ausgenommen sind Festbrennstoffkessel nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189103.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189.

103 Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189104 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Festbrennstoffkessel anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 erfüllen.

104 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187105 gilt:
a.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b.
Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.
c.
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.

105 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden.
5.2
Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.21 106

106 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 819) und Ziff. I der Vvom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 763).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2024107.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2024.
1.3
Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1 und 3 Buchstabe k ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2024.
1.4
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2024.

107 Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
2.2
Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
2.3
Ab dem 1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
2.4
Ab dem 1. September 2023 dürfen Getränkekühler nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 50 liegt.
2.5
Ab dem 1. September 2023 dürfen vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr EEI gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 65 liegt.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018108 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktionanhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 erfüllen.

108 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.
4.3
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2
Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.22 109

109 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 819), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 776) und Ziff. I der Vvom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 763).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2020110.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2020.
1.3
Für Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2020 gelten die Anforderungen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2020.
1.4
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2020.

110 Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 3 Buchstaben b Absatz 1 Buchstabe n und c Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und V der Verordnung (EU) 2019/2020 und dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015111 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2020 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 erfüllen.

111 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2
Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015.
4.2
Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015.

5 Übergangsbestimmung

Lichtquellen, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.

Anhang 2.1 112

112 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415) undZiff. I der V vom vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 280).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/
2008113.
1.2
Ausgenommen sind:
a.
informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006114 entsprechen;
b.
informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung > 300 V ausgelegt sind;
c.
elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung < 6 V und einer Ausgangsstromstärke ≥ 550 mA in Verkehr gebracht werden;
d.
Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013115;
e.
Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009116.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.

113 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

114 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

115 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

116 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008117 erfüllen.
2.2

117 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008118 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haushalts- und ein Bürogerätanhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen.

118 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Vernetzte Haushalts- und Bürogeräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen119.

119 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Anhang 2.2 120

120 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener externer Netzteile

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Netzteile nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1782121.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.

121 Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Netzteile nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Netzteile nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1782 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netzteil anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

4.1
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

Netzteile, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 2.3 122

122 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Computern

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Computer nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013123.
1.2
Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

123 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/424, ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Computer nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Computer nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Computer anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vorzunehmen.

Anhang 2.4

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Set-Top-Boxen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:
a.
komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013124;
b.
einfache Set-Top-Boxen nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009125.

124 Das Voluntary Industry Agreement kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > Home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.

125 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen, ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013126 erfüllen.
2.2
Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen an die Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.1 dieser Verordnung erfüllen.
2.3
Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009127 erfüllen.

126 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a.

127 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen C und E des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013128 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009129 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.3
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Boxanhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte dürfen die vorgeschriebenen Werte des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013 nicht überschreiten.
3.4
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Boxanhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.2; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 vorgeschriebenen Werte erfüllen.

128 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a.

129 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Wer Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (Pon in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (Pstandby und PAPD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.

Anhang 2.5 130

130 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltskochmulden

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
1.2
Ausgenommen sind Haushaltskochmulden, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014131.

131 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014132 erfüllen.
2.2

132 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.2 und 2.2 und II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014133 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskochmulde anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

133 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014134 vorzunehmen.

134 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.6

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0,125 und 500 kW.
1.2
Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011135.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011.

135 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 327/2011136 erfüllen.

136 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011137 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Ventilator anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.

137 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011138 vorzunehmen.

138 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.7 139

139 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 819) undZiff. II Abs. 1 der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 280).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Motoren und Frequenzumrichtern

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Motoren und Frequenzumrichter gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1781140.
1.2
Von den Anforderungen nach Anhang I Artikel 1 und 2 Ziffern 1, 2, 5–11, 13 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.

140 Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/3, ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 1.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Motoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
2.2
Frequenzumrichter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
2.2
Ab 1. Juli 2023 sind für Motoren zusätzlich die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1781 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Motoren und Frequenzumrichter nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1781 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Motor oder Frequenzumrichter anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffern 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1781 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmung

5.1
Motoren und Frequenzumrichter, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2022 abgegeben werden.
5.2
Motoren, welche die ab 1. Juli 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.

Anhang 2.8 141

141 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Nassläufer-Umwälzpumpen

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Nassläufer-Umwälzpumpen.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009142.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009.

142 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1781, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009143 erfüllen.

143 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009144 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Nassläufer-Umwälzpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllen.

144 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009145 vorzunehmen.

145 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.9

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Wasserpumpen

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Wasserpumpen.
1.2
Ausgenommen sind Wasserpumpen nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012146.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.

146 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Wasserpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012147 erfüllen.

147 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Wasserpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012148 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Wasserpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 erfüllen.

148 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012149 vorzunehmen.

149 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.10 150

150 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Leistungstransformatoren

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.
1.2
Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014151.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.

151 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, ABl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1783, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014152 erfüllen.
2.2
Ab 1. Juli 2021 sind die Anforderungen der Stufe 2 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.

152 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014153 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Leistungstransformator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.

153 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produkteinformationen ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014154 anzugeben.

154 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Leistungstransformatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch abgegeben werden.
5.2
Ausgenommen von Ziffer 5.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Leistungstransformatoren nach Anhang I Ziffern 1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014155.
5.3
Geräte, welche die ab 1. Juli 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

155 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.11 156

156 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2281157.
1.2
Ausgenommen sind Geräte, die mindestens eines der Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2281.

157 Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, Fassung gemäss, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Geräten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2016/2281 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerätanhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

4.1
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/2281 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 2.12 158

158 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 819).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Servern und Datenspeicherprodukten

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/424159.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/424.

159 Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission, ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
2.2
Ab 1. März 2021 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.2.3 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
2.3
Ab 1. Januar 2023 sind anstelle der Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.2 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/424 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Server oder ein Online-Datenspeicherprodukt anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/424 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2
Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.3
Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 2.13 160

160 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1415).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Schweissgeräten

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für Schweissgeräte nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1784161.
1.2
Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1784.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1784.

161 Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweissgeräten gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Schweissgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2, ausgenommen Buchstabe e, und 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
2.2
Ab 1. Januar 2023 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1784 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Schweissgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1784 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Schweissgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

5.1
Schweissgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2
Schweissgeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 2.14 162

162 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kochfelder, offener Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) und Fritteusen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für:
a.
netzbetriebene gewerbliche Kochfelder;
b.
netzbetriebene gewerbliche offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander);
c.
netzbetriebene gewerbliche Fritteusen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Netzbetriebene gewerbliche Kochfelder nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn es sich um Induktions-Kochfelder oder um Infrarot-Kochfelder mit Topferkennungsfunktion, die sich nicht dauerhaft deaktivieren lässt, handelt.
2.2
Netzbetriebene gewerbliche offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie durch eine Tellererkennungsfunktion automatisch ein- und ausschalten.
2.3
Netzbetriebene gewerbliche Fritteusen nach Ziffer 1 Buchstabe c dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Becken mit einer Wärmedämmung mit einem minimalen R-Wert von 0,12 Quadratmeter Kelvin pro Watt gedämmt ist. Allfällige Kaltzonen zur Verlängerung der Öllebensdauer müssen nicht isoliert werden.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderlichen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Küchengeräte anhand der technischen Unterlagen bewertet; die technischen Unterlagen müssen die Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaften erläutern und im Falle von Fritteusen für die Wärmedämmung des Beckens den R-Wert in Quadratmeter Kelvin pro Watt auf zwei Dezimalstellen und die Dicke der Dämmschicht in Millimeter enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung prüft die Kontrollstelle ein netzbetriebenes gewerbliches Küchengerät auf die Bau- und Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaft.

4 Übergangsbestimmung

Netzbetriebene gewerbliche Küchengeräte, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 2.15 163

163 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 280).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspülern

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler der Typen Eintank-Untertisch-Spülmaschinen und durch eine Haube verschlossene Eintank-Durchschub-Spülmaschinen zum Spülen von Tellern, Geschirr, Glasgeschirr, Besteck und ähnlichen Gegenständen.
1.2
Ausgenommen sind:
a.
wasserwechselnde Untertisch-Spülmaschinen;
b.
Bandtransport- und Korbtransport-Spülmaschinen;
c.
Utensilien-Spülmaschinen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1
Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen ab 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn in den technischen Unterlagen und auf einer frei zugänglichen Webseite des Inverkehrbringers oder Abgebers folgende Produktinformationen angegeben sind:
a.
die Angabe, ob das Gerät eine integrierte Wärmerückgewinnung hat oder nicht;
b.
eine Erläuterung zur Funktionsweise der integrierten Wärmerückgewinnung, falls eine solche vorhanden ist;
c.
der Energieverbrauch für die Erstbefüllung in Kilowattstunden auf drei Dezimalstellen;
d.
der Wasserverbrauch für die Erstbefüllung in Liter auf eine Dezimalstelle;
e.
die Erstbefüllungszeit in Sekunden;
f.
die Anzahl Teller je Korb und Zyklus;
g.
die Reinigungsleistung mit dem Standard-Reinigungszyklus in Prozent;
h.
die Wiederanschmutzungsleistung in Partikel pro Teller;
i.
der Energieverbrauch je Zyklus in Kilowattstunden auf drei Dezimalstellen;
j.
der Wasserverbrauch je Zyklus in Liter auf eine Dezimalstelle;
k.
die durchschnittliche Programm- und Zyklusdauer in Sekunden;
l.
die elektrische Leistungsaufnahme des Bereitschaftsmodus in Kilowatt.
2.2
Die Produktinformationen nach den Buchstaben c–l werden gemäss der europäischen Norm «EN IEC 63136:2019 Elektrische Geschirrspüler für den gewerblichen Gebrauch – Messverfahren für Gebrauchseigenschaften»164gemessen und berechnet.

164 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderlichen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspüler nach Ziffer 1 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie einen Verweis auf die frei zugängliche Webseite enthalten.
3.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspüler nach Ziffer 1 wie in Ziffer 3.1 beschrieben; die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent von den Angaben des Inverkehrbringers oder Abgebers abweichen.

4 Übergangsbestimmung

Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 3.1 165

165 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).

Anhang 3.2 166

166 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415) und vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 776) undZiff. I der V vom vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 280).

(Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten.
1.2
Ausgenommen sind Haushaltskaffeemaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

2 Konformitätsbewertungsverfahren

2.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskaffeemaschinen nach Ziffer 1 gemäss der europäischen Norm EN 60661167 gemessen und berechnet. Der jährliche Energieverbrauch errechnet sich über die Multiplikation des gemäss Norm ermittelten Energieverbrauchs mit 365; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
2.2
Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskaffeemaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 2.1; die Messwerte dürfen die deklarierten Werte nicht um mehr als 5 Prozent überschreiten.

167 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

3 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

3.1
Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.

A)
Begrenzungslinie: 3 pt – abgerundete Ecken 2 mm – X-00-00-00
B)
CH-Logo:Breite 8 mm, Höhe 8 mm – abgerundete Ecken 2 mm – 00‑X-X-00
C)
Energie-Logo:Frutiger LT Std Black Condensed – 19/22 pt und Frutiger LT Std Black Condensed – 10/12 pt – 00-00-00-00 – Fläche: Breite 47 mm, Höhe 8 mm – X-00-00-00
D)
Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Condensed – 7,5/8,5 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed, 7,5/8,5 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-X
E)
Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1,5 pt – Breite 56 mm – X-00-00-00
F)
Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil 26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils 2 mm, Pfeil: Höhe 4 mm – Zwischenraum: 0,75 mm – Farben:
Höchste Effizienzklasse X-00-X-00
Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00
Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00
Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00
Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00
Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00
Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00
Frutiger LT Std Black Condensed – 11 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
G)
Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
H)
Jährlicher Energieverbrauch: 1,5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken: 2 mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X
I)
Norm Frutiger LT Std light — 6/7 pt — 00-00-00-X
3.2
Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 60661.
A+++: < 37 %
A++: 37 % ≤ x < 46 %
A+: 46 % ≤ x < 58 %
A: 58 % ≤ x < 72 %
B: 72 % ≤ x < 90 %
C: 90 % ≤ x < 112 %
D: 112 % ≤ x
3.3
Beim Internetverkauf ist der Anzeigemechanismus der Energieetikette in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Energieetikette gut sichtbar und leserlich ist; die Proportionen müssen der in Ziffer 3.1 festgelegten Grösse entsprechen.
3.4
Die Energieetikette kann beim Internetverkauf mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden, wobei das für den Zugang zur Energieetikette verwendete Bild den Vorgaben in Ziffer 3.5 entsprechen muss. Mit dem ersten Mausklick respektive beim Rollover über das Bild muss die ganze Energieetikette erscheinen.
3.5
Das für den Zugang zur Energieetikette genutzte Bild muss bei der geschachtelten Anzeige beim Internetverkauf ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf der Energieetikette sein. Der Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiss in einer Schriftgrösse, die der des Preises entspricht, enthalten und einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Anhang 4.1 168

168 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3469). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081), Ziff. II der V vom 3. Juni 2022 (AS 2022 356) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).

(Art. 10, 11 und 12)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1 Bestimmungen zum Energieverbrauch

1.1
Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS169 und wird in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, kWh/100 km, kg/
100 km) angegeben.
1.2
Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben.
1.3
Liegt für ein Fahrzeug weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.

2 Bestimmungen zu den CO2-Emissionen

2.1
Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und werden in Gramm pro Kilometer angegeben.
2.2
Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, sind die gesamten CO2-Emissionen und der klimarelevante Anteil anzugeben.
2.3
Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung berechnen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Faktoren.

3 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien

3.1
Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt.
3.2
Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent.
3.3
Kategoriengrenzen
3.3.1
Die Grenze zwischen den Kategorien B und C wird gestützt auf das Primärenergie-Benzinäquivalent (PE-BÄ) festgesetzt, das dem Zielwert gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012170 entspricht.
3.3.2
Die übrigen Kategoriengrenzen werden so festgesetzt, dass der Unterschied von einer Kategoriengrenze zur nächsthöheren oder nächsttieferen Kategoriengrenze jeweils 20 Prozent des dem Zielwert entsprechenden PE-BÄ beträgt.

4 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen

4.1
Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
4.2
Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
4.3
Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.
4.4
An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht.
4.5
In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.
4.6
Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.
4.7
Energieetikette
4.7.1
Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer, der Datenblattnummer, der Vehicle Identification Number (VIN) oder der Stammnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel.
4.7.2
Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor und lässt sich die Energieetikette nicht mittels der VIN oder der Stammnummer erstellen, so ist die Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858171 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.
4.7.3
Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2.
4.7.4
Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
a.
Gültigkeitsjahr der Energieetikette;
b.
Marke und Modell des Personenwagens;
c.
Antriebsart;
d.
Leistung in den Einheiten kW und PS;
e.
Leergewicht;
f.
Art des benötigten Energieträgers;
g.
Energieverbrauch nach Ziffer 1.1;
h.
CO2-Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2;
i.
den Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17f Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012172;
j.
Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala;
k.
QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse: www.verbrauchskatalog.ch.
4.7.5
In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat) aufweisen.
4.7.6
Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:
a.
Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.
b.
Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.
c.
Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.
d.
Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

171 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4–8.

172 SR 641.711

5 Kennzeichnung in der Werbung

5.1
Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
5.2
Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
5.3
Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätzlich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Richtung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz-Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse: www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und 20 mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einzunehmen.

6 Kennzeichnung in Verkaufsinseraten

6.1
Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
6.2
Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
6.3
Bei Online-Verkaufsinseraten ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.

7 Kennzeichnung in Preislisten und Online-Konfiguratoren

7.1
Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17f Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung und der Durchschnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.
7.2
Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
7.3
Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahrzeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.
7.4
Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.

8 Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern

8.1
Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
8.2
Bei Fahrzeugen die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

9 Übergangsbestimmung zu Ziffer 3

Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden können.

10 Beispiel der Darstellung der Energieetikette

11 Beispiel der Darstellung der Skala der Energieeffizienz-Kategorien

Anhang 4.2 173

173 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2020 6125).

(Art. 13)

Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/740174 für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
1.2
Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/740.
1.3
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2020/740 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009175.

174 Siehe Fussnote zu Artikel 13.

175 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543 der Kommission vom 3. April 2019, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1
Wer Reifen nach Ziffer 1 in die Schweiz importiert, muss die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1–4, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/740176 erfüllen.
2.2
Wer Reifen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Pflichten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.
2.3
Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen nach Ziffer 1 anbietet, muss die Pflichten nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.
2.4
Die Angabe der Reifenparameter nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2020/740 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

176 Siehe Fussnote zu Artikel 13.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

Die zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung von Reifen nach Ziffer 1 werden nach den Prüf- und Messmethoden nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/740177 ermittelt.

177 Siehe Fussnote zu Artikel 13.

Anhang 5

(Art. 17)

Änderung anderer Erlasse

178

178 Die Änderungen können unter AS 2017 6951eingesehen werden.

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