Kernenergieverordnung
(KEV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom
21. März 20031 (KEG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien 2
1 Als Kernmaterialien gelten:
- a.
- die Ausgangsmaterialien:
- 1.
- Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung,
- 2.
- abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran‑235 hat als Natururan,
- 3.
- Thorium,
- 4.
- die Stoffe nach den Ziffern 1–3 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten;
- b.
- die besonderen spaltbaren Materialien:
- 1.
- Plutonium‑239,
- 2.
- Uran‑233,
- 3.
- Uran‑235,
- 4.
- angereichertes Uran, d.h. Uran, in dem der Anteil an Uran‑233, Uran‑235 oder beiden Isotopen zusammen höher als in Natururan ist,
- 5.
- die Stoffe nach den Ziffern 1–4 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten.
2 Nicht als Kernmaterialien gelten:
- a.
- Uran- und Thoriumerze;
- b.
- Ausgangsmaterialien sowie Erzeugnisse aus Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen verwendet werden, insbesondere Abschirmungen, Fühler in Messinstrumenten, Keramikverbindungen und Legierungen;
- c.
- besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g sowie Erzeugnisse aus besonderen spaltbaren Materialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden, insbesondere Fühler in Messinstrumenten und sonstige Fertigerzeugnisse, aus denen nur mit einem technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässigem Aufwand besondere spaltbare Materialien rückgewinnbar sind.
2 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Safeguardsverordnung vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1703).
Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen
1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:
- a.
- Stoffe, die insgesamt höchstens 1000 kg Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium enthalten;
- b.
- Ausgangsmaterialien, für die nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
- c.
- besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.
1bis Ebenfalls nicht als Kernanlagen gelten Anlagen ausserhalb von Kernanlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen nach Artikel 117 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20173 (StSV) gelagert werden.4
2 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung
Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.
Art. 4 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager
Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.
Art. 6 Aufsichtsbehörden 5
Aufsichtsbehörden sind:
- a.
- in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
- b.
- das Bundesamt für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG.
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit und der Sicherung
Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit
Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden:
- a.
- Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und ‑abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung.
- b.
- Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet.
- c.
- Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen.
- d.
- Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen.
Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle
1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen.
2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals.
3 Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr.
4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7
4bis Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10‑3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10‑4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung:
- a.
- bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt;
- b.
- bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8
5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
Art. 9 Anforderungen an die Sicherung
1 Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet.
2 Die Grundsätze für die Sicherungszonen und -schranken sowie für den Schutz der Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfälle sind im Anhang 2 festgelegt.
3 Das Departement legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung fest.
Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken
1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze:
- a.
- Sicherheitsfunktionen müssen auch bei Eintreten eines beliebigen vom auslösenden Ereignis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Komponente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist; alsEinzelfehler gilt das zufällige Versagen einer Komponente, das zum Verlust ihrer Fähigkeit führt, die vorgesehene Sicherheitsfunktion zu erfüllen; Folgefehler aus diesem zufälligen Versagen werden als Teil des Einzelfehlers betrachtet.
- b.
- Sicherheitsfunktionen sind soweit möglich nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität auszuführen; als Redundanz gilt das Vorhandensein von mehr funktionsbereiten Ausrüstungen als zur Erfüllung der vorgesehenen Sicherheitsfunktion notwendig ist; als Diversität gilt die Anwendung physikalisch oder technisch verschiedenartiger Prinzipien.
- c.
- Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen voneinander soweit möglich funktional unabhängig sein, und zwar sowohl bezüglich der maschinentechnischen als auch der unterstützenden Systeme wie der Leittechnik und der Versorgung mit Energie, Kühlung und Lüftung.
- d.
- Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich von den anderen räumlich getrennt sein.
- e.
- Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automatischer Anregung, darunter auch bei Notstrombedingungen, geprüft werden können.
- f.
- Sicherheitsfunktionen müssen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen nach Artikel 8 keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden.
- g.
- Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten sind ausreichende Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen.
- h.
- Nach Möglichkeit ist ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktionen von Ausrüstungen zu gewährleisten.
- i.
- Passive sind gegenüber aktiven Sicherheitsfunktionen zu bevorzugen.
- j.
- Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage sind so zu gestalten, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden.
- k.
- Bei gleichem Sicherheitsgewinn sind Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen nach Artikel 7 Buchstabe d denjenigen zur Linderung der Konsequenzen von Störfällen vorzuziehen.
2 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreaktoren in Richtlinien zu regeln.10
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern
1 Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen:
- a.
- ausreichende Ausdehnung von geeignetem Wirtgestein;
- b.
- günstige hydrogeologische Verhältnisse;
- c.
- geologische Langzeitstabilität.
2 Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:
- a.
- die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss erfüllt werden;
- b.
- die Langzeitsicherheit durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren gewährleistet wird;
- c.
- Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen;
- d.
- das Lager innert einiger Jahre verschlossen werden kann.
3 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager in Richtlinien zu regeln.11
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen
1 Für die Auslegung anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke und geologische Tiefenlager gilt Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss.
2 Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle ist zudem so auszulegen, dass:
- a.
- die Endlagerfähigkeit der Abfallgebinde nicht beeinträchtigt wird;
- b.
- eine genügende Lagerkapazität für den absehbaren Bedarf vorliegt.
3 Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für einzelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.12
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
3. Kapitel: Nukleare Güter
Art. 13 Zuständigkeit
Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:
- a.
- von Bewilligungen für den Umgang mit Kernmaterialien;
- abis.13
- von Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft;
- b.14
- der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme radioaktiver Abfälle.
13 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7107).
Art. 14 Bewilligungsverfahren bei Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft 15
1 Das Bundesamt bewilligt Gesuche um Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, wenn kein Hinweis auf fehlende Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 7 KEG vorliegt.
2 Es lehnt die Gesuche ab, wenn eine erforderliche Bewilligungsvoraussetzung nach Artikel 7 KEG fehlt.
3 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departments.
15 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).
Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.
2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angaben über:16
- a.
- die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Materials;
- b.
- die technischen Einzelheiten der Ausrüstung;
- c.
- den Ort der Herstellung;
- d.
- den Bestimmungsort und den Abnehmer;
- e.
- den Verwendungszweck;
- f.
- die Kaufs- oder Verkaufsbedingungen;
- g.
- den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter;
- h.17
- die haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 2 Buchstabe b des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 200818;
- i.19
- den Nachweis der Deckung gemäss den Artikeln 1 Buchstabe c und 2 Absatz 3 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 201520.
3 Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, müssen enthalten:
- a.
- bei Kernmaterialien insbesondere Angaben über:
- 1.
- die Zusammensetzung des Materials,
- 2.
- die Menge,
- 3.
- den Ursprungs- und den Bestimmungsort oder, falls dieser zurzeit der Gesuchstellung nicht bekannt ist, den Erfüllungsort;
- b.
- bei Technologie sinngemäss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben c–f sowie über Form und Inhalt der Technologie.
4 Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:
- a.
- die Zusammensetzung des Materials;
- b.
- die Mengen;
- c.
- der Ursprungs- und der Bestimmungsort oder, falls dies zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt ist, der Erfüllungsort;
- d.
- die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts;
- e.
- die Vertragspartner.
5 Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.
16 Fassung gemäss Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021860).
17 Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021860).
19 Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021860).
Art. 16 Vorabklärungen
1 Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Kapitel erteilt werden könnte.
2 Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung.
3 Bereits überprüfte Bewilligungsvoraussetzungen werden für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.
Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete 21
Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:
- a.
- von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen;
- b.
- von und an internationale Organisationen;
- c.
- in oder aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter, Zollfreilagern oder Zollausschlussgebieten.
21 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 31 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 18 Gültigkeitsdauer
Bewilligungen sind höchstens 12 Monate gültig und können um höchstens 6 Monate verlängert werden.
Art. 1922
22 Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).
Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen
Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während 5 Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Art. 21 Meldepflicht
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu melden:23
- a.
- Überschreitung der Dosisleistungs-, Aktivitäts- oder Kontaminationsgrenzwerte;
- b.
- technische Mängel an zulassungspflichtigen Transportbehältern;
- c.
- sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungsbereich unverzüglich zu melden:24
- a.
- Sabotage und Sabotageversuch;
- b.
- Bombendrohung;
- c.
- Erpressung und Geiselnahme;
- d.
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und –systemen, die länger als 24 Stunden andauern;
- e.
- sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und zu klassifizieren.25
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
4. Kapitel: Kernanlagen
1. Abschnitt: Rahmenbewilligung
Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential
1 Kernanlagen bedürfen keiner Rahmenbewilligung, wenn die Häufigkeit aller Störfälle nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 mit einer resultierenden Dosis von über 1 mSv für Personen aus der Bevölkerung höchstens 10-6 pro Jahr beträgt; bei Zwischenlagern und geologischen Tiefenlagern darf zudem die Summe der Aktivitäten aller einzulagernden Nuklide 1016 g LL nach Anhang 3 Spalte 9 StSV26 nicht überschreiten.27
2 Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach Absatz 1 erforderliche Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.28
27 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 23 Gesuchsunterlagen
Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:
- a.
- den Sicherheits- und den Sicherungsbericht, aus denen hervorgehen:
- 1.
- die Standorteigenschaften,
- 2.
- der Zweck und die Grundzüge des Projektes,
- 3.
- die voraussichtliche Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage,
- 4.
- die wichtigen personellen und organisatorischen Angaben,
- 5.
- bei geologischen Tiefenlagern zudem die Langzeitsicherheit;
- b.
- den Umweltverträglichkeitsbericht;
- c.
- den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung;
- d.
- das Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss;
- e.
- den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle.
2. Abschnitt: Baubewilligung und Bauausführung
Art. 24 Gesuch
1 Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass:
- a.
- die Grundsätze nach den Artikeln 7–12 eingehalten werden können;
- b.29
- …
- c.
- für Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt sind.
2 Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen:
- a.
- die Unterlagen für die Baubewilligung nach Anhang 4;
- b.
- den Umweltverträglichkeitsbericht;
- c.
- den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung;
- d.
- das Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase;
- e.
- das Notfallschutzkonzept;
- f.
- den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss;
- g.
- den Bericht zur Übereinstimmung des Projektes mit der Rahmenbewilligung.
3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.30
29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7107).
30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm
1 Der Gesuchsteller hat im Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase die Organisation und die Abläufe, einschliesslich der Zusammenarbeit zwischen Gesuchsteller und beauftragten Firmen sowie zwischen Gesuchsteller und Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, darzustellen.
2 Das Qualitätsmanagementprogramm muss den Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik berücksichtigen.
3 Der Gesuchsteller hat das Qualitätsmanagementprogramm gemäss aktuellen Industriestandards von externen Stellen periodisch überprüfen zu lassen und wenn notwendig anzupassen.
4 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmanagementprogramm in Richtlinien zu regeln.31
31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 26 Freigaben
1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anlageteilen erteilt das ENSI Freigaben für:32
- a.
- die Erstellung von Bauteilen einschliesslich einbetonierter Befestigungselemente und Verlegen der Armierung oder Montage von Stahlbauteilen sowie die Methodik bei Eingriffen in den Rohbau und bei nachträglich angebrachten Befestigungen;
- b.
- die Herstellung mechanischer Hauptkomponenten;
- c.
- die Montage von mechanischen und elektrischen Systemen einschliesslich ihrer Leittechnik sowie für Sicherungsausrüstungen.
2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.
3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.33
32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 27 Baudokumentation
1 Der Bewilligungsinhaber hat die Erstellung der Bauten sowie die Herstellung und die Montage der technischen Ausrüstungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.
2 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren.
3 Änderungen an der Anlage einschliesslich Stilllegung oder Verschluss sind in der Dokumentation nachzuführen.
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat der Bewilligungsinhaber die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.34
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.35
34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
3. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 28 Gesuchsunterlagen
1 Der Gesuchsteller für eine Betriebsbewilligung hat folgende Unterlagen einzureichen:
- a.
- die entsprechenden organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3;
- b.
- die Unterlagen für die Betriebsbewilligung nach Anhang 4;
- c.
- den Nachweis für den Versicherungsschutz;
- d.
- den Bericht zur Übereinstimmung der Anlage mit der Rahmen- und der Baubewilligung.
2 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.36
36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 29 Freigaben
1 Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnahme eine Freigabepflicht vor:
- a.
- die erste Einlagerung des nuklearen Brennstoffs;
- b.
- das erste Brennstoffladen;
- c.
- die erste Kritikalität;
- d.
- die weiteren Stufen gemäss Inbetriebnahmeprogramm;
- e.
- der Dauerbetrieb im ersten Betriebszyklus;
- f.
- die erste Einlagerung von Abfallgebinden eines Typs;
- g.
- die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern mit abgebrannten Brennelementen oder hochaktiven Abfällen.
2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.
3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.37
37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 30 Anforderungen an die Organisation
1 Die Betriebsorganisation der Kernanlage ist so zu gestalten, dass die Verantwortung für mindestens folgende Tätigkeits- und Sachbereiche durch die Organisation selber wahrgenommen werden kann:
- a.
- Betrieb der Anlage in allen Betriebszuständen;
- b.
- Instandhaltung, Material- und Prüftechnik sowie technische Unterstützung;
- c.
- Auslegung und Überwachung des Reaktorkerns;
- d.
- Strahlenschutz und radioaktive Abfälle;
- e.
- Wasserchemie und Einsatz chemischer Hilfsstoffe;
- f.
- Notfallplanung und Notfallbereitschaft;
- g.
- Überwachung und Bewertung der nuklearen Sicherheit;
- h.
- Sicherung;
- i.
- Sicherstellen der Qualität der durch Auftragnehmer erbrachten Leistungen;
- j.
- Aus- und Weiterbildung des Personals;
- k.
- Förderung des Sicherheitsbewusstseins.
2 Der Bewilligungsinhaber hat das Personal in eine überblickbare, nicht zu grosse Anzahl Organisationseinheiten einzuteilen, die jeweils von einer leitenden Person geführt werden. Für die leitenden Positionen ist die Stellvertretung zu regeln.
3 Er hat ein Gremium einzusetzen, das Ereignisse und Befunde mit Ursachen im Bereich menschliche Faktoren analysiert, Massnahmen vorschlägt und deren Umsetzung überwacht.
4 Er hat eine Stelle für den technischen Betrieb der Kernanlage zu bezeichnen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet ist und für die Entscheide in Bezug auf Sicherheit und Sicherung verantwortlich ist.
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.38
38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den Betrieb
Das Qualitätsmanagement-System für den Betrieb muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Für die Abläufe in der Organisation sind eindeutige Zuordnungen der Verantwortlichkeiten und der Kompetenzen zu beschreiben.
- b.
- Die sicherheits- und sicherungsrelevanten Aufgaben sind in einem Management-Kreislauf zu erfassen und systematisch zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren, zu dokumentieren, intern und extern periodisch zu überprüfen und anzupassen.
- c.
- Es muss dem Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik entsprechen.
4. Abschnitt: Betrieb
Art. 32 Instandhaltung
1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für:
- a.
- die Wartung;
- b.
- die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen;
- c.
- die wiederkehrenden Funktionsprüfungen.
2 Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
3 Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifiziertes Personal einzusetzen.
4 Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen.
Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen
1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen:
- a.
- Auswirkungen von Anlageänderungen, von Ereignissen und von Befunden auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko; die Risikobewertung erfolgt unter anderem mit einer aktuellen, kraftwerkspezifischen Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA);
- b.
- Betriebserfahrung mit sicherheitsrelevanten elektrischen und mechanischen Ausrüstungen, Brennelementen, sicherheitsrelevanten Bauwerken und Wasserchemie;
- c.
- Strahlenschutz und radioaktive Abfälle;
- d.
- Organisation und Personal;
- e.
- Notfallplanung;
- f.
- Kriterien nach Artikel 44 Absatz 1.
2 Er hat systematische Sicherungsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen:
- a.
- Sicherungskonzept;
- b.
- Sicherungsmassnahmen.
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.39
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 33a Zuverlässigkeitskontrollen 40
1 Die periodischen Zuverlässigkeitskontrollen von Personen, die Funktionen ausüben, die für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, sind in der Verordnung vom 8. November 202341 über die Personensicherheitsprüfung (VPSP) geregelt.
2 Die Kosten für die Prüfung trägt die einleitende Stelle nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a VPSP.
40 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736).
Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke 42
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen.
2 Er hat zu diesem Zweck:
- a.
- das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten;
- b.
- eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen;
- c.
- den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten;
- d.
- darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen.
3 Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahrzehnts beim ENSI einzureichen.
4 Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt ist als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen.
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln. Es kann für Kernkraftwerke für die Zeit nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Erleichterungen vorsehen oder sie ganz von der Pflicht, eine PSÜ einzureichen, befreien.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2829).
Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb 43
1 Der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb enthält namentlich folgende Angaben:
- a.
- die zugrunde gelegte Betriebsdauer;
- b.
- den Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen der sicherheitstechnisch relevanten Anlageteilewährend der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden;
- c.
- die für das nachfolgende Betriebsjahrzehnt vorgesehenen Nachrüstungen und technischen oder organisatorischen Verbesserungsmassnahmen;
- d.
- die für die geplante Betriebsdauer vorgesehenen Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten Fachwissens.
2 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb in Richtlinien zu regeln.
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2829).
Art. 35 Alterungsüberwachung
1 Der Bewilligungsinhaber hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms eine systematische Alterungsüberwachung für alle Ausrüstungen und Bauwerke durchzuführen, deren Funktion und Integrität für die Sicherheit und die Sicherung von Bedeutung sind.
2 Er hat die Ergebnisse auszuwerten, Massnahmen abzuleiten und diese umzusetzen.
3 Er hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms die Überprüfung der Anlage auf Alterungseinflüsse zu dokumentieren und das Programm entsprechend dem aktuellen Stand der Anlage periodisch nachzuführen.
4 Das ENSI wird beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungsüberwachung in Richtlinien zu regeln.44
44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 36 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen
1 Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft, insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit seiner Anlage abgeleitet werden können.
2 Er hat die Entwicklung der Technik, einschliesslich Organisation und Personal, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können. Massgebend sind dafür insbesondere:
- a.
- die anerkannten technischen in- und ausländischen Normen;
- b.
- die kerntechnischen Regelwerke des Lieferlandes der Kernanlage und anderer Länder;
- c.
- die Empfehlungen internationaler Gremien;
- d.
- der Stand der Technik in vergleichbaren Kernanlagen und in anderen relevanten technischen Anlagen.
3 Er hat die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen zu verfolgen und die Bedeutung für die eigene Anlage zu beurteilen.
Art. 37 Periodische Berichterstattung
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustandes und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen.45
2 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln.46
45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich 47
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
- a.
- geplante Reaktorabschaltungen;
- b.
- Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen;
- c.
- Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv;
- d.
- geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt;
- e.
- Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen;
- f.
- Planung und Durchführung von Notfallübungen;
- g.
- Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.
2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:
- a.
- Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind;
- b.
- inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach den Artikeln 27 und 41.
3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:
- a.
- Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
- b.
- sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse;
- c.
- Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.
4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen.
5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln.
47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich 48
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
- a.
- bauliche und anlagentechnische Änderungen oder Neueinrichtungen, für die eine Freigabe des ENSI beantragt wird;
- b.
- Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kantonalen oder kommunalen Stellen;
- c.
- ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden:
- a.
- Gewaltanwendung gegen das Personal;
- b.
- Sabotage und Sabotageversuch;
- c.
- Bombendrohung;
- d.
- Erpressung und Geiselnahme;
- e.
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und -systemen, die länger als 24 Stunden dauern;
- f.
- Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurückzuführen sind oder auf solche hindeuten;
- g.
- sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren.
48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20085747).
Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen
1 Als nicht wesentlich von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere:
- a.
- Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden;
- b.
- folgende Änderungen am Reaktorkern:
- 1.
- Änderungen an der Beladung des Reaktorkerns mit Brennelementen im Rahmen des Brennelementwechsels,
- 2.
- Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an Brennelementen und Steuerstäben,
- 3.
- Erhöhung des zulässigen Abbrandes,
- 4.
- Änderungen von Nachweismethoden,
- 5.
- Änderungen von Sicherheitskriterien,
- 6.
- Erhöhung des Anteils an Uran-Plutonium-Mischoxid-Brennelementen im Reaktorkern bis höchstens 50 Prozent;
- c.
- inhaltliche Änderungen an den folgenden Dokumenten:
- 1.
- Kraftwerks- bzw. Betriebsreglement,
- 2.
- Notfallreglement,
- 3.
- Strahlenschutzreglement,
- 4.
- Technische Spezifikation,
- 5.
- Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich.
2 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.
3 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe c hat er die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen mit einer Begründung der Änderungen einzureichen.
4 Für Änderungen an Technischen Spezifikationen hat er zudem darzulegen, nach welcher Methode und welchen technischen Kriterien er die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Anlage beurteilt.
5 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.49
49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 41 Dokumentation
1 Der Bewilligungsinhaber hat die organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3 während der gesamten Betriebsdauer der Kernanlage bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss nachzuführen und dem aktuellen Stand der Kernanlage anzupassen.
2 Er hat den Betrieb anhand der Betriebsaufzeichnungen nach Anhang 3 und anhand von Belegen über Funktionsprüfungen und Instandhaltung jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.
3 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren.
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.50
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.51
50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Plan für die Stilllegung der Kernanlage oder bei einem geologischen Tiefenlager das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss alle zehn Jahre zu überprüfen und nachzuführen.
2 Eine Nachführung ist zudem erforderlich, wenn:
- a.
- wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden;
- b.
- wesentliche Anforderungen an die Stilllegung oder an die Beobachtungsphase und den Verschluss geändert wurden;
- c.
- dies wesentliche Entwicklungen der Technik verlangen.
Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat die Anlage abzuschalten, wenn ein Abschaltkriterium der Technischen Spezifikation oder des Kraftwerkreglementes erfüllt ist.
2 Er darf den Betrieb mit einer Reaktorleistung von mehr als 5 Prozent erst wieder aufnehmen, wenn er die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken 52
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a.
- Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird.
- b.
- Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet.
- c.
- Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet.
2 Bei der Analyse nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10-6 pro Jahr und Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen.
3 Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
5. Abschnitt: Stilllegung
Art. 45 Projektunterlagen
Der Stilllegungspflichtige hat folgende Unterlagen zum Stilllegungsprojekt einzureichen:
- a.
- die Gegenüberstellung verschiedener Varianten der Phasen, des Zeitplans der Stilllegungsarbeiten und des zu erwartenden Endzustandes sowie die Begründung der gewählten Variante;
- b.
- die Darlegung der einzelnen Arbeitsschritte und der dafür benötigten Mittel, namentlich die Ermittlung des radiologischen Zustandes der Anlage, die Demontage, Zerlegung und Dekontamination der Einrichtungen, die Dekontamination und der Abbruch von Gebäuden;
- c.
- das Vorgehen zur Trennung der radioaktiven von den nicht radioaktiven Abfällen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
- d.
- die Massnahmen zum radiologischen Schutz der Arbeitnehmenden und zur Vermeidung der Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
- e.
- die Sicherungsmassnahmen;
- f.
- Störfallbetrachtungen, namentlich die Ermittlung der möglichen Störfälle bei der Stilllegung, die Abschätzung der Häufigkeit und der radiologischen Auswirkungen der Störfälle sowie die Gegenmassnahmen und allfälligen Notfallschutzmassnahmen;
- g.
- den Nachweis für die Bereitstellung des für die Durchführung und die Überwachung der Stilllegungsarbeiten erforderlichen geeigneten und fachlich ausgewiesenen Personals in genügender Zahl sowie einer geeigneten Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung der Verantwortlichkeiten;
- h.
- das Qualitätsmanagementprogramm;
- i.
- den Umweltverträglichkeitsbericht;
- j.
- die Zusammenstellung sämtlicher aus der Stilllegung anfallender Kosten, inklusive für die Entsorgung der radioaktiven und nicht radioaktiven Abfälle und die Sicherstellung der Finanzierung.
Art. 46 Stilllegungsverfügung
Die Stilllegungsverfügung legt insbesondere fest:
- a.
- den Umfang der Stilllegungsarbeiten;
- b.
- die einzelnen Stilllegungsphasen, insbesondere die Dauer eines allfälligen gesicherten Einschlusses der Kernanlage;
- c.
- die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt;
- d.
- die Überwachung der Immissionen radioaktiver Stoffe und der Direktstrahlung;
- e.
- die Organisation.
Art. 47 Freigaben
Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht insbesondere für folgende Tätigkeiten:
- a.53
- das Vorgehen zur Freimessung der anfallenden Materialien;
- b.
- die Konditionierung der anfallenden radioaktiven Abfälle;
- c.54
- den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung;
- d.
- die nichtnukleare Weiternutzung von Anlageteilen vor Abschluss der Stilllegung;
- e.
- die Aufhebung von Sicherungsmassnahmen;
- f.
- bei der Stilllegung von Kernkraftwerken zudem die Demontage des Reaktordruckbehälters und der ihn umgebenden Gebäudeteile.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
Art. 48 Berichterstattung über die Stilllegung 55
Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen.
55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 49 Meldepflichten
Für die Meldepflichten bei der Stilllegung gelten Artikel 38 und 39 sinngemäss.
5. Kapitel: Radioaktive Abfälle
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 50 Minimierung der radioaktiven Abfälle
Kernanlagen sind so auszulegen, zu bauen und zu betreiben, dass aus dem Betrieb und der Stilllegung in Bezug auf Aktivität und Volumen möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen. Zu diesem Zweck sind insbesondere:
- a.
- für den Bau der Kernanlagen Materialien auszuwählen, bei denen der Aufbau von Aktivierungsprodukten gering ist;
- b.
- beim Betrieb der Kernanlagen Verbrauchsmaterialien in der kontrollierten Zone auf das notwendige Minimum zu beschränken;
- c.
- Materialien, die mit radioaktiven Stoffen verunreinigt sind, nach Möglichkeit und soweit angemessen zu dekontaminieren.
Art. 51 Kategorien von radioaktiven Abfällen
Radioaktive Abfälle sind im Hinblick auf die Entsorgung in folgende Kategorien einzuteilen:
- a.
- hochaktive Abfälle:
- 1.
- abgebrannte Brennelemente, die nicht weiter verwendet werden,
- 2.
- verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen;
- b.
- alphatoxische Abfälle: Abfälle, deren Gehalt an Alphastrahlern den Wert von 20 000 Becquerel/g konditionierter Abfall übersteigt;
- c.
- schwach- und mittelaktive Abfälle: alle anderen radioaktiven Abfälle.
Art. 51a Ausnahmen von der Entsorgungspflicht 56
Nicht unter die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 KEG fallen:
- a.
- radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die nach den Artikeln 111–116 StSV57 an die Umwelt abgegeben werden;
- b.
- radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden.
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
Art. 52 Entsorgungsprogramm
1 Die Entsorgungspflichtigen haben im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über:
- a.
- Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle;
- b.
- die benötigten geologischen Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungskonzepts;
- c.
- die Zuteilung der Abfälle zu den geologischen Tiefenlagern;
- d.
- den Realisierungsplan für die Erstellung der geologischen Tiefenlager;
- e.
- die Dauer und die benötigte Kapazität der zentralen und der dezentralen Zwischenlagerung;
- f.
- den Finanzplan für die Entsorgungsarbeiten bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen, mit Angaben über:
- 1.
- die zu tätigenden Arbeiten,
- 2.
- die Höhe der Kosten,
- 3.
- die Art der Finanzierung;
- g.
- das Informationskonzept.
2 Die Entsorgungspflichtigen haben das Programm alle fünf Jahre anzupassen.
3 Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms sind das ENSI und das Bundesamt.58
58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
2. Abschnitt: Freimessung und Konditionierung
Art. 53 Freimessung von Materialien
1 Wer Materialien aus kontrollierten Zonen einer Kernanlage entfernen will, muss eine qualitätsgesicherte Freimessung durchführen und diese dokumentieren.59
2 Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als 1 m3 sind dem ENSI mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage zu melden. Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung beizulegen.60
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln.61
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
61 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 54 Konditionierung
1 Radioaktive Abfälle müssen möglichst rasch konditioniert werden. Das Ansammeln von unkonditionierten Abfällen im Hinblick auf periodische Konditionierungskampagnen ist gestattet.
2 Konditionierte Abfallgebinde müssen transport-, zwischen- und endlagerfähig sein.
3 Jedes Abfallgebinde ist zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu versehen, die die Herstellung, Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfallgebindes umschreibt. Die Dokumentation ist aufzubewahren und der Unternehmung zu übergeben, welche die weiteren Entsorgungsschritte durchführt.
4 Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist beim ENSI ein Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung einzureichen.62
5 Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen, die insbesondere Angaben enthalten über:
- a.
- das Konditionierungsverfahren;
- b.
- das Abfallgebinde und seine Komponenten;
- c.
- die Qualitätssicherung;
- d.
- die Dokumentation.
6 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.63
62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
3. Abschnitt: Umgang mit radioaktiven Abfällen
Art. 55 Zuständigkeit
1 Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:
- a.
- von Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen;
- b.
- der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme von radioaktiven Abfällen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 KEG.
2 Die besondere Zuständigkeit von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f StSV64 bleibt vorbehalten.65
3 Das Departement ist zuständig für den Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a KEG bei der Ausfuhr von schwach- und mittelaktiven Abfällen zur Konditionierung.66
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 765).
Art. 56 Gesuch und Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport sowie die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von radioaktiven Abfällen haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.
2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:
- a.
- die Zusammensetzung und die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle;
- b.
- den Entsorgungspflichtigen, den Absender und den Empfänger;
- c.
- die Herkunft und den Bestimmungsort;
- d.
- den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 57 Vorabklärungen, Gültigkeitsdauer, Aufbewahrung von Unterlagen und Meldepflicht
Für den Umgang mit radioaktiven Abfällen gelten Artikel 16, 18, 20 und 21 sinngemäss.
4. Abschnitt: Erdwissenschaftliche Untersuchungen
Art. 58 Gesuchsunterlagen
Der Gesuchsteller für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:
- a.
- ein Untersuchungsprogramm;
- b.
- einen geologischen Bericht;
- c.
- einen Bericht über mögliche Auswirkungen der Untersuchungen auf Geologie und Umwelt;
- d.
- Übersichtskarten und -pläne;
- e.
- die Angabe der gewünschten Dauer der Bewilligung.
Art. 59 Untersuchungsprogramm
Das Untersuchungsprogramm muss Angaben enthalten über:
- a.
- die Ziele der Untersuchungen;
- b.
- den voraussichtlichen Umfang der Untersuchungen;
- c.
- den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Untersuchungen.
Art. 60 Geologischer Bericht
Der geologische Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.
- eine geologische Beschreibung der betroffenen Region;
- b.
- eine Zusammenstellung der in der betroffenen Region bereits erfolgten, dem Gesuchsteller zugänglichen erdwissenschaftlichen Untersuchungen und eine Zusammenfassung der dabei gewonnenen Ergebnisse;
- c.
- eine Beschreibung der geologischen und der hydrogeologischen Faktoren, die für die Auswahl der betroffenen Region ausschlaggebend sind.
Art. 61 Ausnahme von der Bewilligungspflicht
1 Folgende erdwissenschaftliche Untersuchungen bedürfen keiner Bewilligung:
- a.
- seismische und weitere geophysikalische Aufnahmen wie gravimetrische, geoelektrische und elektromagnetische Messungen;
- b.
- geologische Aufnahmen an der Oberfläche und in bestehenden Untertage-Bauwerken einschliesslich der Entnahme von Gesteinsproben;
- c.
- Entnahme von Grund- und Quellwasserproben, Messungen von Quellen, untiefe piezometrische Aufnahmen und Markierungsversuche;
- d.
- Bodengasmessungen.
2 Allfällige zur Ausführung dieser Tätigkeiten erforderliche Bewilligungen nach kantonalem oder Bundesrecht bleiben vorbehalten.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für geologische Tiefenlager
Art. 62 Rahmenbewilligungsgesuch
Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager hat zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen nach Artikel 23 einen Bericht mit folgenden Angaben einzureichen:
- a.
- einen Vergleich der zur Auswahl stehenden Optionen hinsichtlich der Sicherheit des geplanten Tiefenlagers;
- b.
- eine Bewertung der für die Auswahl des Standorts ausschlaggebenden Eigenschaften;
- c.
- die Höhe der Kosten.
Art. 63 Eignungskriterien
Die in der Rahmenbewilligung festzulegenden Kriterien nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1 KEG beziehen sich auf:
- a.
- die Ausdehnung geeigneter Wirtgesteinsbereiche;
- b.
- die hydrogeologischen Verhältnisse am Standort;
- c.
- die Verweilzeit des Tiefengrundwassers.
Art. 64 Elemente eines geologischen Tiefenlagers
Ein geologisches Tiefenlager besteht aus dem Hauptlager zur Aufnahme der radioaktiven Abfälle, aus einem Pilotlager und ausTestbereichen.
Art. 65 Testbereiche
1 In den Testbereichen sind die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirtgesteins zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises standortspezifisch vertieft abzuklären.
2 Vor Inbetriebnahme des Tiefenlagers sind die sicherheitsrelevanten Techniken zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen. Das betrifft insbesondere:
- a.
- das Einbringen des Verfüllmaterials;
- b.
- das Entfernen des Verfüllmaterials zwecks allfälliger Rückholung von Abfallgebinden;
- c.
- die Technik zur Rückholung von Abfallgebinden.
3 Während des Betriebs des Tiefenlagers ist die Versiegelung von Kavernen und Stollen zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen.
Art. 66 Pilotlager
1 Im Pilotlager ist das Verhalten der Abfälle, der Verfüllung und des Wirtgesteins bis zum Ablauf der Beobachtungsphase zu überwachen. Bei der Überwachung sind im Hinblick auf den Verschluss Daten zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises zu ermitteln.
2 Die Ergebnisse der Überwachung müssen auf die Vorgänge im Hauptlager übertragbar sein. Sie bilden eine Grundlage für den Entscheid über den Verschluss des Tiefenlagers.
3 Bei der Auslegung des Pilotlagers sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a.
- Die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse müssen mit denjenigen des Hauptlagers vergleichbar sein.
- b.
- Das Pilotlager muss vom Hauptlager räumlich und hydraulisch getrennt sein.
- c.
- Die Bauweise des Pilotlagers und die Art der Einlagerung der Abfälle und der Verfüllung müssen dem Hauptlager entsprechen.
- d.
- Das Pilotlager muss eine repräsentative kleine Menge von Abfällen enthalten.
Art. 67 Verfüllung
1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat nach Einlagerung der Abfallgebinde die Lagerkavernen und -stollen zu verfüllen.
2 Er hat die Verfüllung so vorzunehmen, dass die Langzeitsicherheit gewährleistet und eine Rückholung der Abfälle ohne grossen Aufwand möglich ist.
Art. 68 Beobachtungsphase
1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat im aktualisierten Projekt für die Beobachtungsphase die nach Abschluss der Einlagerungen vorgesehenen Massnahmen zur Überwachung des Tiefenlagers zu umschreiben. Dabei hat er auch die Dauer der Beobachtungsphase vorzuschlagen.
2 Das Departement ordnet die Überwachung an und legt die Dauer der Beobachtungsphase fest. Es kann diese bei Bedarf verlängern.
Art. 69 Verschluss
1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat beim Verschluss sämtliche noch offenen Teile des Tiefenlagers zu verfüllen und die für die Langzeitsicherheit und die Sicherung massgebenden Teile zu versiegeln.
2 Er hat im Projekt für den Verschluss insbesondere folgendes zu umschreiben:
- a.
- das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zu den Lagerräumen;
- b.
- die Überführung des Pilotlagers in einen langfristig sicheren Zustand;
- c.
- das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zum Tiefenlager;
- d.
- die Gewährleistung der Langzeitsicherheit.
3 Mit dem Verschluss hat er insbesondere zu gewährleisten, dass:
- a.
- keine unzulässige Freisetzung von Radionukliden über die verfüllten Zugänge erfolgt;
- b.
- die vor der Errichtung des Tiefenlagers bestehende Trennung der wasserführenden Gesteinsschichten langfristig wieder hergestellt wird;
- c.
- die Markierung des geologischen Tiefenlagers dauerhaft ist.
Art. 70 Schutzbereich
1 Der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers ist auf der Grundlage des zur Bewilligung des Projekts vorgelegten Berichts zur Langzeitsicherheit festzulegen. Er muss umfassen:
- a.
- alle Teile des Tiefenlagers, inklusive der Zugänge;
- b.
- die Gesteinsbereiche, die den hydraulischen Einschluss des Tiefenlagers bewirken;
- c.
- die Gesteinsbereiche, die einen wesentlichen Beitrag zur Rückhaltung der Radionuklide liefern, die im Laufe der Zeit aus dem Lager freigesetzt werden könnten.
2 Nach Erteilung der Rahmenbewilligung meldet das Bundesamt beim Grundbuchamt auf den vom Perimeter erfassten Grundstücken die Anmerkung «vorläufiger Schutzbereich geologisches Tiefenlager» an. Nach Erteilung der Betriebsbewilligung meldet es die Anmerkung «definitiver Schutzbereich geologisches Tiefenlager» an.
3 Über die Aufhebung des vorläufigen oder definitiven Schutzbereichs entscheidet das Departement. Das Bundesamt ersucht das Grundbuchamt, die Anmerkung zu löschen.
4 Das Departement erteilt Bewilligungen für die Durchführung von Vorhaben, die den Schutzbereich berühren. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist, dass die langfristige Sicherheit des geologischen Tiefenlagers nicht beeinträchtigt wird.
Art. 71 Dokumentation
1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers muss eine Dokumentation erstellen, die für eine langfristige Sicherstellung der Kenntnisse über das geologische Tiefenlager geeignet ist.
2 Die Dokumentation muss enthalten:
- a.
- Lage und Ausdehnung der Untertagebauten;
- b.
- Inventar der eingelagerten radioaktiven Abfälle, in Art und Menge aufgeteilt nach den Lagerräumen;
- c.
- Auslegung der technischen Sicherheitsbarrieren einschliesslich der Versiegelung der Zugänge;
- d.
- Grundlagen und Ergebnisse der endgültigen Analyse der Langzeitsicherheit.
3 Er hat die Dokumentation nach dem Verschluss des Lagers oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement zu übergeben.
Art. 72 Verwendung der erdwissenschaftlichen Daten
1 Die aus erdwissenschaftlichen Untersuchungen oder während des Baus eines geologischen Tiefenlagers gewonnenen erdwissenschaftlichen Daten sind der geologischen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln.
2 Die geologische Informationsstelle des Bundes und derjenige, der nach Absatz 1 erdwissenschaftliche Daten abgeben muss, regeln vertraglich den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung.
6. Kapitel: Verfahren, Information und Förderung
Art. 73 Stellungnahmen des ENSI 67
Das ENSI nimmt Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.
67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 74 Behandlungsfristen
Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen:
- a.
- vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die betroffenen Kantone und Bundesstellen oder bis zur Publikation und öffentlichen Auflage: ein Monat;
- b.
- vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid: sechs Monate.
Art. 75 Verfahren bei Freigaben sowie Typen- oder Einzelgenehmigungen
1 Nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt werden:
- a.
- der Antrag auf Freigabe nach Artikel 26, 29, 40 und 47 dieser Verordnung sowie nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b KEG;
- b.
- das Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung nach Artikel 54 Absatz 4.
2Das ENSI unterbreitet den Antrag oder das Gesuch gegebenenfalls den Fachstellendes Bundes zur Stellungnahme. Es setzt dafür eine angemessene Frist.68
3Voraussetzung für eine Freigabe ist, dass die Voraussetzungen der einer Freigabe zu Grunde liegenden Bewilligung oder Verfügung nach wie vor eingehalten werden und die in der Bewilligung oder Verfügung enthaltenen Auflagen berücksichtigt sind.
4 …69
68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
69 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 76 Pflicht zur Information über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug auf die nukleare Sicherheit 70
1 Das ENSI informiert die Öffentlichkeit unverzüglich über besondere Ereignisse und Befunde in Kernanlagen, die:
- a.
- eine Gefahr für die Anlage oder das Personal darstellen oder grössere radiologische Auswirkungen auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde der Stufe 3 oder grösser der INES-Skala nach Anhang 6);
- b.
- von sicherheitstechnischer Bedeutung sind, aber keine oder nur geringe radiologische Auswirkung auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde der Stufe 2 der INES-Skala nach Anhang 6).
2 Bei besonderen Ereignissen und Befunden von öffentlichem Interesse, die nicht unter Absatz 1 fallen, veranlasst das ENSI die Information der Öffentlichkeit.
70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Art. 77 Förderung der Forschung, Lehre und Ausbildung
1 Die Aufsichtsbehörden unterstützen im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte der angewandten Forschung, Lehre und Ausbildung von Fachleuten in den Bereichen der Sicherheit und der Sicherung der Kernanlagen sowie der nuklearen Entsorgung.
2 Die Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen oder der Mitwirkung von Mitarbeitenden des Bundesamtes oder des ENSI.71
71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
7. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 78 Strafbestimmung
Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflicht nach den Artikeln 20, 27 Absatz 2 und 41 Absatz 3 verstösst.
Art. 79 Änderung der Anhänge 2 und 6
Das Departement kann die Anhänge 2 und 6 nach Massgabe von Beschlüssen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimes und von Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ändern.
Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
- 1.
- Verordnung vom 11. Juli 197972 über das Rahmenbewilligungsverfahren für Atomanlagen mit Standortbewilligung;
- 2.
- Verordnung vom 27. November 198973 über vorbereitende Handlungen;
- 3.
- Atomverordnung vom 18. Januar 198474;
- 4.
- Verordnung vom 14. März 198375 betreffend die Aufsicht über Kernanlagen.
74 [AS 1984 209; 1987 546, 1484; 1991 1450; 1993 901Anhang Ziff. 10; 1994 140; 1995 4959; 1996 2243Ziff. I 65; 1997 2128; 2002 349Art. 29]
Art. 81 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang 7 geregelt.
Art. 82 Übergangsbestimmung
Bei der Festlegung des Umfangs von Nachrüstungen in Kernanlagen, die vor Inkrafttreten des KEG in Betrieb genommen wurden, sind die Anforderungen und Grundsätze nach den Artikeln 7–12 nach Massgabe von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g KEG zu erfüllen.
Art. 82a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
26. April 2017 76
Das ENSI kann die Frist zur Eingabe der PSÜ mit Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 auf Gesuch hin bis maximal Ende 2019 erstrecken.
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2829).
Art. 83 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Anhang 1 7777 Bereinigt gemäss Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (AS 2016 2195) und Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).
77 Bereinigt gemäss Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (AS 2016 2195) und Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).
Begriffe
Anhang 2 7979 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
79 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Grundsätze für die Sicherung von Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
1. Sicherung von Kernanlagen
2. Sicherung von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
Einteilung der Kategorien von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
Kategorie I
Kategorie II
Kategorie III
Anhang 3 8080 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (AS 2008 5747) und Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).
80 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (AS 2008 5747) und Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).
Betriebsdokumentation
1. Organisatorische Dokumente
2. Technische Dokumente
3. Betriebsaufzeichnungen
Anhang 4
Unterlagen für Bewilligungen und Freigaben sowie Sicherheitstechnische Klassierung
Legende für Tabelle in Ziffer 1:
1. Unterlagen nach Art des Gesuchs und nach Fachgebieten
2. Unterlagen nach Fachgebieten
3. Sicherheitstechnische Klassierung
3.1 Sicherheitsklassen (SK)
3.2 Erdbebenklassen (EK)
3.3 Nukleare Bauwerksklassen (BK)
Anhang 5 8181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
81 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Periodische Berichterstattung
Anhang 6 8282 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). Die Berichtigung vom 16. Okt. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 3441).
82 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). Die Berichtigung vom 16. Okt. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 3441).