1 Der ENSI-Rat ist das strategische und das interne Aufsichtsorgan des ENSI.
2 Der ENSI-Rat besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wieder gewählt werden.
3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des ENSI-Rates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
4 Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des ENSI-Rates fest. Für das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 sinngemäss.
5 Der Bundesrat kann die Mitglieder des ENSI-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
6 Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben:
- a.
- Er legt die strategischen Ziele für jeweils vier Jahre fest.
- b.
- Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.
- c.
- Er erlässt das Organisationsreglement.
- d.
- Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat das Personalreglement.
- e.
- Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die Gebührenordnung.
- f.
- Er erlässt die dem ENSI vom Bundesrat delegierten Ausführungsbestimmungen.
- g.
- Er wählt die Direktorin oder den Direktor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
- h.
- Er überwacht die Geschäftsführung und die Aufsichtstätigkeit.
- i.
- Er ist für eine ausreichende Qualitätssicherung und ein adäquates betriebliches Risikomanagement verantwortlich.
- j.
- Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
- k.
- Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.
- l.5
- Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der Qualitätssicherung, zur Erreichung der strategischen Ziele und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle) und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
7 Der ENSI-Rat kann die Kompetenz zum Abschluss einzelner Geschäfte an die Geschäftsleitung übertragen.
4 SR 172.220.1
5 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115859; BBl 2010 33773413).