1 Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekennzeichnet werden.
2 Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette angebracht werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, muss es gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung und in den Begleitdokumenten angebracht werden.
3 Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art des Geräts nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Geräts angegeben werden.
4 Auf jedem Gerät müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich ist, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.
5 Ist die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig, so muss jedes Gerät zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, tragen. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung des Geräts oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.
6 Wenn die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz ansässig sind und die Importeurin das Gerät für den Eigengebrauch importiert, müssen auf jedem Gerät zusätzlich der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Fulfilment-Dienstleisterin sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung des Geräts oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.19
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6137).