Verordnung
über das Informationssystem Verkehrszulassung
(IVZV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 89g Absatz 2, 89h und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG)
sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ).
Art. 2 Aufbau und Zweck des Informationssystems
Das IVZ besteht aus vier Subsystemen, die die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Artikel 89b SVG unterstützen:
- a.
- Das IVZ-Fahrzeuge dient der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr und weiteren fahrzeugbezogenen Aufgaben.
- b.
- Das IVZ-Personen dient der Zulassung von Personen zum Strassenverkehr sowie der Erteilung von Fahrtschreiberkarten.
- c.
- Das IVZ-Massnahmen dient der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
- d.
- Das IVZ-Auswertung dient der Auswertung von im IVZ gespeicherten Daten.
Art. 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strassen
1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt das IVZ und trägt die Verantwortung für das Informationssystem.
2 Es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit.
3 Es ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen.
4 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am IVZ beteiligten Behörden.
5 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement und definiert darin insbesondere die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich.
2. Abschnitt: Subsystem IVZ-Fahrzeuge
Art. 4 Inhalt
Das Subsystem IVZ-Fahrzeuge enthält folgende Daten zu den von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahrzeugen:
- a.
- Daten zum Fahrzeug nach Anhang 1 Ziffer 1;
- b.
- Daten zum Halter oder zur Halterin nach Anhang 1 Ziffer 2;
- c.
- Daten zum Kontrollschild nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 5 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten
1 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten nach Artikel 4 sowie Änderungen dieser Daten.
2 Die Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure übermitteln dem IVZ die Fahrzeugdaten nach Anhang 1 Ziffern 11–14.
3 Die Polizeiorgane sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane übermitteln dem IVZ die Daten zur Sperrung und Entsperrung von Fahrzeugen und Kontrollschildern, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20163.
4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)4 übermittelt dem IVZ die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 (AstG) erforderlichen Daten. Es kann auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden damit beauftragen.
5 Die zuständige Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt dem IVZ die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten.
6 Die Versicherer übermitteln dem IVZ die Daten nach Anhang 1 Kapitel A Ziffer 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19596 sowie die Daten über das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung.
4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3. Abschnitt: Subsystem IVZ-Personen
Art. 6 Inhalt
Das Subsystem IVZ-Personen enthält folgende Daten:
- a.
- zu den von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen:
- 1.
- Inhaberdaten nach Anhang 2 Ziffer 11,
- 2.
- Ausweisdaten nach Anhang 2 Ziffer 12,
- 3.
- Kategoriendaten nach Anhang 2 Ziffer 13;
- b.
- zu den Fahrtschreiberkarten:
- 1.
- Daten zur Fahrerkarte nach Anhang 2 Ziffer 21,
- 2.
- Daten zur Werkstattkarte nach Anhang 2 Ziffer 22,
- 3.
- Daten zur Unternehmenskarte nach Anhang 2 Ziffer 23,
- 4.
- Daten zur Kontrollkarte nach Anhang 2 Ziffer 24.
Art. 7 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten zu den Fahrberechtigungen
1 Die für die Erteilung und den Entzug von Fahrberechtigungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten zu den Fahrberechtigungen nach Artikel 6 Buchstabe a sowie Änderungen dieser Daten.
2 Die Polizeiorgane sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane übermitteln dem IVZ die Daten über die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote. Der Eintrag im IVZ erlischt automatisch nach 10 Tagen, sofern die für den Entzug zuständige Behörde dem IVZ keine Änderung der Daten übermittelt hat.
Art. 8 Zuständigkeit für die Erfassung und Übermittlung der Daten zu den Fahrtschreiberkarten
1 Das ASTRA erfasst die Daten zu den Fahrerkarten und zu den Unternehmenskarten nach Anhang 2 Ziffern 21 und 23 sowie Änderungen dieser Daten im IVZ.
2 Die kantonal zuständigen Behörden (Art. 23 Abs. 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19957, ARV 1) übermitteln dem IVZ die Daten zu den Kontrollkarten nach Anhang 2 Ziffer 24 sowie Änderungen dieser Daten.
3 Das BAZG übermittelt dem IVZ die Daten zu den Werkstattkarten nach Anhang 2 Ziffer 22 sowie Änderungen dieser Daten.
4. Abschnitt: Subsystem IVZ-Massnahmen
Art. 9 Inhalt
Das Subsystem IVZ-Massnahmen enthält zu den Administrativmassnahmen nach Artikel 89c Buchstabe d SVG die Daten nach Anhang 3 für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 10 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten
Die für den Entzug von Fahrberechtigungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten nach Artikel 9.
5. Abschnitt: Subsystem IVZ-Auswertung
Art. 11 Inhalt
1 Das Subsystem IVZ-Auswertung enthält die Daten der Subsysteme IVZ-Fahrzeuge, IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.
2 Die persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen) und die Stammnummer sind bei der Datenbearbeitung im IVZ-Auswertung nicht sichtbar.
Art. 12 Übernahme der Daten
1 Die Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus den Subsystemen IVZ-Fahrzeuge, IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen ins Subsystem IVZ-Auswertung übernommen.
2 Die Pseudonymisierung erfolgt:
- a.
- für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen PIN IVZ-Personen;
- b.
- für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer.
Art. 13 Auswertung und Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen
1 Das ASTRA kann zu den Zwecken nach Artikel 89b Buchstaben h und i SVG:
- a.
- die Daten im IVZ-Auswertung verknüpfen und auswerten;
- b.
- die Daten im IVZ-Auswertung mit Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle verknüpfen und auswerten;
- c.
- die Daten im IVZ-Auswertung mit Sachdaten aus anderen Datenquellen verknüpfen und auswerten.
2 Für Verknüpfungen mit Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder mit Daten, die im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19928 (BStatG) erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.
6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Datenqualität und Datenberichtigung
1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt. Stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung.
2 Das ASTRA kontrolliert die Daten im IVZ auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Daten veranlasst es deren Berichtigung.
Art. 15 Übermittlung von Daten
Die Übermittlung von Daten ans IVZ muss über die vom ASTRA definierten Schnittstellen und Verfahren zum Datenabgleich erfolgen.
Art. 16 Datenbearbeitung und Zugriff im Abrufverfahren
1 …9
2 Die Stellen, die nach Artikel 89e SVG durch ein Abrufverfahren Einsicht in Daten des IVZ nehmen können, bezeichnen die Personen, die zur Einsicht berechtigt sind.
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 474).
Art. 17 Statistiken und Verzeichnisse
1 Das ASTRA veröffentlicht jährlich:
- a.
- eine Statistik über die Fahrberechtigungen;
- b.
- eine Statistik über die Administrativmassnahmen.
2 Es erstellt jährlich ein Verzeichnis der bewilligten Werkstätten und der zugehörigen Werkstattkarten. Im Verzeichnis aufgeführt sind die zum Einbau, zur Nachprüfung und zur Reparatur von Fahrtschreibern zugelassenen Werkstätten nach Artikel 101 der Verordnung vom 19. Juni 199510 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
3 Das BFS veröffentlicht die Fahrzeugstatistik nach Artikel 127 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197611.
Art. 18 Datenbekanntgabe
1 Das ASTRA stellt dem Schadenzentrum VBS die Daten des IVZ-Fahrzeuge, die das Schadenzentrum VBS zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, gestützt auf eine Leistungs- und Datenschutzvereinbarung zur Verfügung.
2 Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten aus dem IVZ zur Verfügung stellen. Davon ausgenommen sind besonders schützenswerte Personendaten. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das IVZ-Auswertung erteilen.
3 Auf eine entsprechende Vereinbarung kann verzichtet werden, wenn ausschliesslich anonymisierte Daten oder Sachdaten zur Verfügung gestellt werden.
4 Das ASTRA kann anonymisierte Daten oder Sachdaten auch der Öffentlichkeit zugänglich machen.
5 Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach dem DSG und der Verordnung vom 14. Juni 199312 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem BStatG13 und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199314.
Art. 19 Datenaustausch mit ausländischen Behörden
1 An ausländische Behörden dürfen Daten aus dem IVZ bekannt gegeben werden, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
2 Zur Prüfung der Einmaligkeit der Fahrerkarte nach Artikel 13bAbsatz 4 ARV 115 ist der Datenaustausch mit den entsprechenden ausländischen Behörden zulässig.
Art. 20 Datensicherheit
1 Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
2 Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann welche Daten bearbeitet hat.
Art. 21 Kennzeichnung nicht mehr aktueller Datensätze
1 Nach der Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeugs ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Fahrzeuge entsprechend zu kennzeichnen.
2 Verzichtet eine Person auf eine Fahrberechtigung oder meldet die zuständige Behörde den Tod einer Person, so ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.
3 Nach Ablauf einer Fahrtschreiberkarte ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.
4 Verzichtet eine Person oder ein Unternehmen auf eine Fahrtschreiberkarte oder meldet die zuständige Behörde die Auflösung eines Unternehmens, so ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.
Art. 22 Vernichtung und Archivierung von Daten
1 Nicht mehr aktuelle Datensätze zu Fahrberechtigungen oder Fahrtschreiberkarten (Art. 21 Abs. 2–4) werden spätestens zehn Jahre nach ihrer Kennzeichnung im IVZ-Personen vernichtet.
2 Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.
3 Daten zur Annullierung des Führerausweises auf Probe werden zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises im IVZ-Massnahmen vernichtet.
4 Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet.
5 Meldet die zuständige Behörde den Tod einer Person, so werden sämtliche Massnahmedaten zur betroffenen Person im IVZ-Massnahmen vernichtet.
6 Die Daten des IVZ-Fahrzeuge und des IVZ-Auswertung werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
7 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Anpassung der Anhänge 1 und 2
Das ASTRA kann die Variablen in den Anhängen 1 und 2 anpassen.
Art. 24 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Anhang 1
Daten des Subsystems IVZ-Fahrzeuge
1 Daten zum Fahrzeug
11 Identifikationsdaten
12 Administrative Daten
13 Fahrzeugtypendaten
14 Technische Daten
15 Versicherungsdaten
2 Daten zum Halter oder zur Halterin
21 Identifikationsdaten
22 Administrative Daten
3 Daten zum Kontrollschild
31 Identifikationsdaten
32 Administrative Daten
Anhang 2 1717 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 28. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4223).
17 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 28. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4223).