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Art. 104300
Die Bestimmungen der Fernmeldegesetzgebung bleiben vorbehalten. 300 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).
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Art. 105
1 Die Bestimmungen der Zollgesetzgebung bleiben vorbehalten. 2 Die Flugplatzhalter sind zur Bereitstellung der für die Zollabfertigung notwendigen Räume verpflichtet.
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Art. 106
1 Der Bund haftet für Schäden, die von einem schweizerischen Militärluftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ausschliesslich gemäss den Artikeln 64–74 und 77–79 dieses Gesetzes. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit auch auf die militärische Luftfahrt anwendbar sind.302 3 Über die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit aufgestellten Verkehrsregeln und der Signalordnung im Militärflugbetrieb trifft die MAA im Einvernehmen mit dem BAZL die erforderlichen Anordnungen. Soweit solche Regeln durch von der Schweiz abgeschlossene zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegt werden, sind sie auch im Militärflugbetrieb ohne Weiteres verbindlich.303
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Art. 107304
Der Bundesrat regelt für die Militärluftfahrt: - a.
- die Vorgaben für Luftfahrtsysteme und Infrastrukturen;
- b.
- den Flugbetrieb;
- c.
- das Sicherheitsmanagement.
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Art. 107a305
1 Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten. 2 Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306 - a.
- das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
- 1.
- Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
- 2.
- Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
- 3.
- Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
- b.
- administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3 Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend: - a.
- schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
- b.
- ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
- c.
- Herstellerbetriebe;
- d.
- Instandhaltungsbetriebe;
- e.
- Betreiber von Infrastrukturanlagen;
- f.
- Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4 Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308 5 Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310 6 Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311 305Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). 306 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 307Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133). 308 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 309 SR 235.1 310 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 311 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).
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Art. 107b312
1 Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Art. 52 ff.) enthaltenen Personendaten sind öffentlich. Sie können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 2 Die Untersuchungsstelle hat Zugang zu den vom BAZL bearbeiteten Personendaten des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.
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Art. 108
1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten: - a.
- Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind;
- b.
- nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge;
- c.
- unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge;
- d.
- bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung.313
2 Er kann gegebenenfalls für diese Arten von Luftfahrzeugen Sonderregeln aufstellen. Dabei dürfen jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht geändert werden.
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Art. 108a314
1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr fest. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften und berücksichtigt den Stand der Technik sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit. 2 Er kann technische Normen bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. 3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften, insbesondere das Bezeichnen der technischen Normen nach Absatz 2, dem BAZL übertragen.
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Art. 108b315
1 Folgende Stellen müssen Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen: - a.
- Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz: für ihr Luftfahrtpersonal;
- b.
- Flughafenhalter: für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen.
2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst zumindest: - a.
- die Verifizierung der Identität der betreffenden Person;
- b.
- die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind;
- c.
- die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte.
3 Sie darf nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen. 315 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 565, 672; BBl 2019 4751).
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Art. 108c316
1 Das Luftverkehrsunternehmen oder der Flughafenhalter kann der zuständigen kantonalen Polizeistelle zur Abklärung des Sicherheitsrisikos die Daten nach Artikel 108b Absatz 2 bekanntgeben. 2 Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos: - a.
- Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren;
- b.
- beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen.
3 Sie kann Daten, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bei einer ausländischen Polizeistelle einholen und die Daten bearbeiten, sofern der angemessene Schutz der übermittelten Daten gewährleistet ist.317 4 Sie übermittelt dem Flughafenhalter und dem Luftverkehrsunternehmen die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Artikel 108b Absatz 3 benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten.318 316 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 565, 672; BBl 2019 4751). 317 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 565; 2022 491; BBl 2019 4751). 318 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 565; 2022 491; BBl 2019 4751).
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Art. 108d319
Die zuständige kantonale Polizeistelle gibt auf Antrag des Luftverkehrsunternehmens oder des Flughafenhalters eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht. 319 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 565, 672; BBl 2019 4751).
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Art. 108e320
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen. Sie wird vorzeitig durchgeführt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass neue Risiken entstanden sind. 320 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 565, 672; BBl 2019 4751).
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Art. 109
Der Bundesrat ist ermächtigt, diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen: - a.
- zur Durchführung der durch die Bundesversammlung genehmigten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Luftfahrt;
- b.
- zur Anwendung der betreffenden Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf den innerschweizerischen Luftverkehr;
- c.
- zur Anpassung an neue technische Erscheinungen auf dem Gebiete der Luftfahrt.
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Art. 110
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich: - a.
- der Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 1920321 betreffend die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und vom Eidgenössischen Luftamt erlassenen Vorschriften;
- b.
- die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften vom 24. Januar 1921322 betreffend den Verkehr von Luftfahrzeugen auf und über Gewässern.
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Art. 111
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; er wird mit dessen Vollzug beauftragt. Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 1950323 323BRB vom 5. Juni 1950.
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