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Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen 51
1 Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt. 2 Vorbehalten bleibt Artikel 28. 51 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
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Art. 27abis Gesuch 52
1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten: - a.
- den Beschrieb des Vorhabens;
- b.
- eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers;
- c.
- die folgenden Pläne:
- 1.
- Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,
- 2.
- Situationsplan des Projektes,
- 3.
- Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
- d.
- alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist;
- e.
- Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat, sowie bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Umweltverträglichkeitsbericht;
- f.
- bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198653 erforderlich sind;
- g.
- Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
- h.
- den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;
- i.
- allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen, und die entsprechenden Unterlagen nach Artikel 24;
- j.
- falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll, eine Begründung;
- k.
- Angaben, wie die Anforderungen nach den übrigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden.54
2 Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193055 zu ergänzen.56 3 Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der entsprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen. 52 Ursprünglich: Art. 27a. 53 SR 814.41 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). 55 SR 711 56 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).
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Art. 27ater Vorprüfung 57
1 Geplante Bauvorhaben oder bauliche Änderungen können dem BAZL vorab zur Vorprüfung unterbreitet werden. Der Umfang der Vorprüfung richtet sich nach den eingereichten Unterlagen. Diese enthalten beispielsweise: - a.
- einen groben Beschrieb des Vorhabens;
- b.
- die folgenden Pläne:
- 1.
- Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,
- 2.
- Situationsplan des Projektes,
- 3.
- Entwürfe für Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
- c.
- grobe Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat;
- d.
- Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
- e.
- Angaben darüber, wie die Anforderungen an die Flugsicherheit erfüllt werden sollen.
2 Das BAZL teilt den Gesuchstellern das Ergebnis der Vorprüfung mit. 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).
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Art. 27b Aussteckung
Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.
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Art. 27bbis Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht 58
1 Das BAZL informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens. 2 Der Flugplatzhalter muss diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen seiner Bauten und Anlagen informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen. 58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
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Art. 27c Koordination von Bau und Betrieb
1 Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen. 2 Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungsgesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement geändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren zu koordinieren.
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Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung
1 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt: - a.59
- die Festlegungen des SIL einhält;
- b.
- die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.
2Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).
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Art. 27e Plangenehmigung
Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstellen und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid beinhaltet ausserdem: - a.
- die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszuführen;
- b.
- Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen;
- c.
- weitere Auflagen nach Bundesrecht;
- d.
- auf kantonales Recht gestützte Auflagen;
- e.
- betriebliche Auflagen;
- f.
- Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.
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Art. 27f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer
1 Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften. 2 Wird ein rechtzeitig begonnenes Bauvorhaben während über einem Jahr unterbrochen, so ist eine Verlängerung der Geltungsdauer erforderlich, wenn seit rechtskräftiger Erteilung der Plangenehmigung mehr als fünf Jahre vergangen sind.60 3 Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet innert einem Monat. 60 Die Berichtigung vom 12. Mai 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 269).
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Art. 27g Vollzug
1 Das BAZL kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten. 2 Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das BAZL die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
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Art. 27h Projektierungszonen
1 Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten: - a.
- Pläne mit der genauen Beschreibung der Projektierungszone;
- b.
- eine Begründung, zu welchen Zwecken und für welche Zeitdauer das Gebiet freigehalten werden soll;
- c.
- Erläuterungen, ob und welche Interessen die Projektierungszone berührt und wie sie mit den Anforderungen der Raumplanung abgestimmt ist.
2Projektierungszonen werden festgesetzt, wenn sie den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizuhalten, allfällige andere Interessen überwiegt.
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