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Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis 51
1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: - a.
- im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
- b.
- über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2 Wer einen universitären Medizinalberuf …52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: - a.
- ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
- b.
- bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3 Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: - a.
- im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
- b.
- über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. 51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 52 Ausdruck aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 Abs. 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.
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Art. 34 Bewilligungspflicht 53
1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. 2 …54
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Art. 35 Meldepflicht
1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196056 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben.57 Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201258 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.59 2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen.60 Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.61 3 …62 55 SR 0.142.112.681 56 SR 0.632.31 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 58 SR 935.01 59 Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2417; BBl 2012 4401). 60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 61 Satz eingefügt durch Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2417; BBl 2012 4401). 62 Aufgehoben durch Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2417; BBl 2012 4401).
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Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63 - a.
- ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
- b.
- vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- c.64
- über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2 Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65 3 Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen: - a.
- in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
- b.
- ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205).
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Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung68 mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. 68 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
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Art. 38 Entzug der Bewilligung 69
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. 2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewil-ligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichts-behörde dieses Kantons. 69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
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Art. 39 Berufsbezeichnung
Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.
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Art. 40 Berufspflichten
Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70 - a.
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
- b.71
- Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
- c.
- Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
- d.
- Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
- e.
- Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
- f.
- Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
- g.
- Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
- h.72
- Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). 71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). 72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
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Art. 41 Kantonale Aufsichtsbehörde 73
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. 2 Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren.
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Art. 42 Amtshilfe
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
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Art. 43 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: - a.
- eine Verwarnung;
- b.
- einen Verweis;
- c.
- eine Busse bis zu 20 000 Franken;
- d.
- ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
- e.
- ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden. 3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden. 4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
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Art. 44 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen eine Medizinalperson, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. 2 Beabsichtigt sie, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verhängen, so hört sie die Aufsichtsbehörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.
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Art. 45 Wirkung des Verbots der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
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Art. 46 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. 5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
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