Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)
vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. August 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)
sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19912
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Espoo-Konvention)
und des Übereinkommens vom 25. Juni 19983 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),4
verordnet:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 20152903).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Art. 1 Errichtung neuer Anlagen 5
Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1 Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- a.
- die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
- b.
- über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2 Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- a.
- die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
- b.
- über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6
2 Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 4 Übrige Anlagen
Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.
2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
1 Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7
3 Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
7 Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Art. 6 Mehrstufige Prüfung
Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.
3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 6a
1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:
- a.
- das Bundesamt für Umwelt (BAFU):
- 1.
- für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie
- 2.
- für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
- b.
- die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
2 Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.
2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts 9
Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft 10
1 Der Gesuchsteller erarbeitet:
- a.
- eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
- b.
- ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
2 Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 8a Voruntersuchung als Bericht 11
1 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
2 Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 9 Inhalt des Berichts
1 Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.12
2 Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
3 Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
4 Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.13
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen
1 Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:14
- a.
- die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;
- b.15
- der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder
- c.
- die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.
2 In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.16
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 11 Einreichung des Berichts
Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.
3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen 1717 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 12 Zuständigkeit 18
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
2 Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
18Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 12a Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft 19
1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
2 Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 12b Behandlungsfristen für den Bericht 20
1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat.21
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
1 Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.
2 Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.
3 Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.22
4 Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.23
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 13a24
24Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde
1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
Art. 14 Koordination
1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.
2 Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.25
3 Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.
4 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.26
25Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts
1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
2 Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
3 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
4 Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
1 Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
2 Sie entscheidet insbesondere über:
- a.
- die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
- b.
- die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
- c.
- den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
3 Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
Art. 17 Grundlagen für die Prüfung
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:27
- a.28
- Bericht;
- b.29
- Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
- c.
- Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
- d.
- Anträge der Umweltschutzfachstelle;
- e.
- Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
- f.
- allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.
27Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
29Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).
Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren 30
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199731.
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
Art. 18 Gegenstand der Prüfung
1 Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
2 Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.
Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.
Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides
1 Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht32
2 Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
5. Kapitel: Koordination mit anderen Bewilligungen und mit Subventionsentscheiden
Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen
1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:
- a.33
- Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134,
- b.
- Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635;
- c.36
- Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei;
- d.38
- Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139;
- e.
- Deponiebewilligung nach USG.
2 Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
3 Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
33Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).
36Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).
38Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).
Art. 22 Koordination mit Subventionsentscheiden 40
1 Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.
2 Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
3 Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
4 Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.
40Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom
17. August 2016 42
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.
42 Fassung gemäss Anhang Ziffer II 2 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 20163215).
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Anhang 4343Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (AS 1991 169), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (AS 1994 3050), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (AS 1995 4784), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (AS 2005 601), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (AS 2007 39), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 (AS 20084621), Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009 (AS 20092525), Anhang 5 Ziff. 6 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777), Ziff. III 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337), Ziff. II der V vom 12. Aug. 2015 (AS 2015 2903), Anhang 6 Ziff. 5 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699), Art. 43 Abs. 1 Bst. b der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen (AS 2016 179), Anhang Ziffer II 2 der V vom 17. Aug. 2016 (AS 20163215) und Ziff. II der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 395).
43Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (AS 1991 169), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (AS 1994 3050), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (AS 1995 4784), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (AS 2005 601), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (AS 2007 39), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 (AS 20084621), Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009 (AS 20092525), Anhang 5 Ziff. 6 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777), Ziff. III 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337), Ziff. II der V vom 12. Aug. 2015 (AS 2015 2903), Anhang 6 Ziff. 5 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699), Art. 43 Abs. 1 Bst. b der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen (AS 2016 179), Anhang Ziffer II 2 der V vom 17. Aug. 2016 (AS 20163215) und Ziff. II der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 395).