Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG)
und den Artikel 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,3
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
2 Sie gilt für:
- a.4
- Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;
- b.5
- Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20126 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;
- c.7
- Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2a;
- d.
- Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 19838 über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 17. April 19859 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;
- e.
- den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April 197010 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden;
- f.11
- Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 201912, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.
2bis Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:
- a.
- einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.4 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und
- b.
- aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können.13
3 Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:14
- a.15
- Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;
- b.16
- Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);
- c.
- Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden;
- d.17
- Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.18
4 Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.19
5 Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.20
4 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
8[AS 1983 678. AS 1992 341Art. 7]. Heute: die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).
9[AS 1985 620; 1989 2482; 19943006; 1995 4425Anhang 1 Ziff. II 11, 4866; 1997 422Ziff. II; 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6; 1999 751Ziff. II; 2002 419, 1183. AS 2002 4212Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom 29. Nov. 2002 (SR 741.621).
10[AS 1971 1957, 1977 768, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Heute: die V vom 2. März 2010 (SR 747.224.141).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 749). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2205).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
15 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 749). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2205).
18 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2783).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 2 Begriffe
1 Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).
2 …21
3 Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.22
4 Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:23
- a.
- ausserhalb des Betriebsareals;
- b.
- auf oder ausserhalb des Verkehrswegs;
- c.24
- ausserhalb der Rohrleitungsanlage.
5 Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.
21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge
Art. 3 Sicherheitsmassnahmen 25
1 Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.26
2 Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
3 Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2–2.5 zu berücksichtigen.27
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 428
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
Art. 5 Kurzbericht des Inhabers
1 Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
- a.
- eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
- b.29
- eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;
- c.30
- die Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201231;
- d.
- die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;
- e.
- Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
- f.
- eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.
2 Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
- a.
- eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
- b.
- Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg;
- c.
- Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
- d.
- eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
3 Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
- a.
- eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
- b.
- Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen;
- c.
- Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
- d.
- eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.32
4 …33
5 Die Vollzugsbehörde befreit den Inhaber einer Durchgangsstrasse von der Pflicht einen Kurzbericht einzureichen, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.34
29 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
30 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 749). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung
1 Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
2 Insbesondere prüft sie:
- a.
- bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;
- b.
- bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist;
- c.35
- bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.
3 Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
- a.
- bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
- b.
- bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;
- c.36
- bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
3bis Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.37
4 Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.38
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
1 Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.39
2 Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
- a.40
- schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
- b.
- grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.
39 Fassung gemäss Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
1 Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
2 Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.
Art. 8a Änderung der Verhältnisse 41
1 Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen.
2 Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:
- a.
- die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen;
- b.
- anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde neu einreichen, wenn:
- 1.
- eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist,
- 2.
- bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 8b Kontrollen 42
1 Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nachkommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.
2 Die Vollzugsbehörde legt die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 9 und 1043
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
3. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen
Art. 11
1 Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
2 Er muss insbesondere:
- a.
- Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;
- b.
- unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
- c.
- entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
3 Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
- a.
- eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
- b.
- Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
- c.
- eine Auswertung des Störfalls.
4 Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.
3a. Abschnitt: Koordination mit raumwirksamen Tätigkeiten 4444 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
Art. 11a … 4546
1 Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.47
2 Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.
3 Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone4848 Ursprünglich: vor Art. 11a.
48 Ursprünglich: vor Art. 11a.
Art. 12 Meldestelle
1 Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet.49
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
Art. 13 Information und Alarmierung 50
1 Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über:
- a.
- die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege;
- b.
- die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
2 Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
3 Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 14 Koordination der Ereignisdienste
Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.
Art. 15 Koordination der Kontrollen 51
Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 16 Information des BAFU 52
1 Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.53
2 Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 17 Datenerhebung des BAFU 54
1 Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU55 auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
2 Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
54 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 104 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
55 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 18 und 1956
56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
Art. 20 Information 57
1 Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
- a.
- die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen;
- b.
- die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
2 Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 2158
58 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
Art. 22 Richtlinien
Das BAFU veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug 59
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3 Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200860 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.61
59 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
61 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 20082809).
Art. 23a Änderung von Anhängen 62
1 Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge 1.1 Ziff 3 und 1.2a dieser Verordnung anpassen.
2 Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
Art. 2564
64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
13. Februar 2013 65
1 Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.
2 Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
29. April 2015 66
Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom 29. April 2015 neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.
66 Eingefügt durch Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Anhang 1
Geltungsbereich und Kurzbericht
Anhang 1.1 6767 Fassung gemäass Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505). Die Berichtigung vom 8. März 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 103).
67 Fassung gemäass Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505). Die Berichtigung vom 8. März 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 103).
Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle
1 …
2 Ermittlung der Mengenschwellen
21 Stoffe oder Zubereitungen
22 Sonderabfälle
3 Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen
4 Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen
41 Gesundheitsgefahren
42 Physikalische Gefahren
43 Umweltgefahren
44 Andere Gefahren
5 Hochaktive Stoffe (HAS)
Anhang 1.2 7070 Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2783).
70 Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2783).
Anhang 1.2a 7171 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
71 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen
1 Streckenabschnitte
2 Güterverkehrsanlagen
Anhang 1.3 7373 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
73 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
Kriterien bei Rohrleitungsanlagen
Anhang 1.4 7474 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
74 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505).
Liste der Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können
Anhang 2 7575 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
75 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Treffen von Sicherheitsmassnahmen
Anhang 2.1
Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen
Anhang 2.2
Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungenoder Sonderabfällen
Anhang 2.3
Massnahmen für Betriebe mit Organismen
Anhang 2.4
Massnahmen für Verkehrswege
Anhang 2.5
Massnahmen für Rohrleitungsanlagen
Anhang 3 7676 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
76 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)
Anhang 4
Risikoermittlung
Anhang 4.1 7777 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
77 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen
1 Grundsätze
2 Grunddaten
21 Betrieb und Umgebung
22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit
23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit
24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit
3 Analyse pro Untersuchungseinheit
31 Methoden
32 Gefahrenpotentiale
33 Wesentliche Störfallszenarien
331 Freisetzungsvorgänge
332 Wirkung der Freisetzung
333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt
4 Schlussfolgerungen
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
Anhang 4.2 7878 Bereinigt gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
78 Bereinigt gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
Betriebe mit Organismen
1 Grundsätze
2 Grunddaten
21 Betrieb und Umgebung
22 Tätigkeiten mit Organismen
23 Anlagen
24 Abfälle, Abwasser und Abluft
25 Sicherheitsmassnahmen
3 Analyse
31 Methoden
32 Gefahrenpotentiale
33 Wesentliche Störfallszenarien
4 Schlussfolgerungen
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
Anhang 4.3
Verkehrswege
1 Grundsätze
2 Grunddaten
21 Verkehrsweg und Umgebung
22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen
23 Sicherheitsmassnahmen
3 Analyse
31 Methoden
32 Gefahrenpotentiale
33 Wesentliche Störfallszenarien
4 Schlussfolgerungen
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
Anhang 4.4 8080 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).
80 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).