Gewässerschutzverordnung
(GSchV)
vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 36a Absatz 2, 46 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 19911 (GSchG),2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Grundsatz
1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen.
2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die ökologischen Ziele für Gewässer (Anhang 1) berücksichtigt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die ökologischen Ziele für Gewässer;
- b.
- die Anforderungen an die Wasserqualität;
- c.
- die Abwasserbeseitigung;
- d.
- die Entsorgung des Klärschlamms;
- e.
- die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung;
- f.
- den planerischen Schutz der Gewässer;
- g.
- die Sicherung angemessener Restwassermengen;
- h.3
- die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer;
- i.
- die Gewährung von Bundesbeiträgen.
2 Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
2. Kapitel: Abwasserbeseitigung
1. Abschnitt: Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser
Art. 3
1 Die Behörde beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund:
- a.
- der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können;
- b.
- des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt.
2 Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie ausserdem, ob:
- a.
- das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann;
- b.4
- das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird;
- c.
- die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 19985 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen.
3 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es:
- a.
- von Dachflächen stammt;
- b.6
- von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden;
- c.7
- von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzenschutzmittel bei der Versickerung durch eine biologisch aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
2. Abschnitt: Entwässerungsplanung
Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP), wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen.
2 Der REP legt insbesondere fest:
- a.
- die Standorte der zentralen Abwasserreinigungsanlagen und die Gebiete, die daran anzuschliessen sind;
- b.
- welche oberirdischen Gewässer in welchem Ausmass für die Einleitung von Abwasser, insbesondere bei Niederschlägen, geeignet sind;
- c.
- die zentralen Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die Anforderungen an die Einleitung verschärft oder ergänzt werden müssen.
3 Die Behörde berücksichtigt bei der Erstellung des REP den Raumbedarf der Gewässer, den Hochwasserschutz und andere Massnahmen zum Schutz der Gewässer als die Abwasserbehandlung.
4 Der REP ist für die Planung und Festlegung der Gewässerschutzmassnahmen in den Gemeinden verbindlich.
5 Er ist öffentlich zugänglich.
Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.
2 Der GEP legt mindestens fest:
- a.
- die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
- b.
- die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;
- c.
- die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
- d.
- die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;
- e.
- die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;
- f.
- wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;
- g.
- die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.
3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:
- a.
- an die Siedlungsentwicklung;
- b.
- wenn ein REP erstellt oder geändert wird.
4 Er ist öffentlich zugänglich.
3. Abschnitt: Ableitung von verschmutztem Abwasser
Art. 6 Einleitung in Gewässer
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.
2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:
- a.
- die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und
- b.
- auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind.
3 Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.
4 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
- a.
- durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder
- b.
- die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden.
Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind.
2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers:
- a.
- der Betrieb der öffentlichen Kanalisation erschwert oder gestört werden kann;
- b.
- beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer nicht oder nur mit unverhältnismässigen Massnahmen eingehalten werden können oder der Betrieb der Anlage in anderer Weise erschwert oder gestört werden kann; oder
- c.8
- …
- d.
- der Betrieb der Anlage, in der Klärschlamm verbrannt wird, erschwert oder gestört werden kann.
3 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
- a.
- durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird;
- b.
- die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung und beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer eingehalten werden; oder
- c.
- dies für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist.
8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
Art. 8 Versickerung
1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.
2 Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn:
- a.
- das Abwasser behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer erfüllt;
- b.
- beim betroffenen Grundwasser die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nach der Versickerung des Abwassers eingehalten werden;
- c.
- die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage erfolgt, die Richtwerte der VBBo9 auch langfristig nicht überschritten werden oder beim Fehlen von Richtwerten die Bodenfruchtbarkeit auch langfristig gewährleistet ist; und
- d.
- die Anforderungen eingehalten sind, die für den Betrieb von Abwasseranlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, gelten (Art. 13–17).
Art. 9 Abwasser besonderer Herkunft
1 Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
2 Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern, der hors-sol-Produktion und ähnlichen pflanzenbaulichen Verfahren muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3 Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in:
- a.
- Eisenbahnfahrzeugen mit eigener Abwasserbehandlung;
- b.
- Eisenbahnfahrzeugen für den Fernverkehr, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden;
- c.
- Eisenbahnfahrzeugen für den Regional- und Agglomerationsverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen wurden.
Art. 10 Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser
Es ist verboten:
- a.
- feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist;
- b.
- Stoffe entgegen den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung abzuleiten.
4. Abschnitt: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 11 Trennung des Abwassers bei Gebäuden
Die Inhaber von Gebäuden müssen bei deren Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.
Art. 12 Kanalisationsanschluss
1 Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG) ist:
- a.
- zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt;
- b.
- zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.
2 Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben.
3 Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss (Art. 12 Abs. 4 GSchG) erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst.
Art. 13 Fachgerechter Betrieb
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen:
- a.
- die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten;
- b.
- Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben;
- c.
- beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen.
2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass:
- a.
- die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnet sind;
- b.
- das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; und
- c.
- die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermittelt werden, wenn die Bewilligung numerische Anforderungen enthält.
3 Die Behörde kann von den Inhabern nach Absatz 2 verlangen, dass diese:
- a.
- die abgeleiteten Mengen und Konzentrationen von Stoffen, die auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Menge und ihres zeitlichen Anfalles für die Beschaffenheit des Abwassers und für die Wasserqualität des Gewässers von Bedeutung sind, auch dann ermitteln, wenn die Bewilligung keine numerischen Anforderungen enthält;
- b.
- bestimmte Abwasserproben während einer angemessenen Zeit aufbewahren;
- c.
- die Auswirkungen der Abwassereinleitung oder -versickerung auf die Wasserqualität ermitteln, wenn die Gefahr besteht, dass die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht eingehalten werden.
4 Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechnerisch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden.
Art. 14 Meldung über den Betrieb
1 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen der Behörde nach deren Anordnungen melden:
- a.
- die eingeleitete Abwassermenge;
- b.
- die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe, die sie nach Artikel 13 ermitteln müssen.
2 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden:
- a.
- die wichtigen Betriebsdaten wie Wirkungsgrad, Menge und Eigenschaften des Klärschlammes, Art der Klärschlammentsorgung, Energieverbrauch und Betriebskosten;
- b.
- die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Anlage wie Anschlussgrad und Anteil des nicht verschmutzten Abwassers, das stetig anfällt.
Art. 15 Überwachung durch die Behörde
1 Die Behörde überprüft periodisch, ob:
- a.
- die Betriebe, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten Anforderungen einhalten;
- b.
- diese Anforderungen weiterhin einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten.
2 Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.
3 Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben.
Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreinigungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen.
2 Ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet die Behörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an.
3 Weitergehende Vorschriften der Störfallverordnung vom 27. Februar 199110 und der Verordnung vom 20. November 199111 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen bleiben vorbehalten.
11 [AS 1991 2517; 2017 3179Ziff. I 2. AS 2020 3671Art. 15]. Siehe heute: die V vom 19. Aug. 2020 (SR 531.32).
Art. 17 Meldung ausserordentlicher Ereignisse
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Behörde gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist.
2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird.
3 Die Behörde sorgt dafür, dass die von einem ausserordentlichen Ereignis betroffenen Gemeinwesen und Privaten rechtzeitig über mögliche nachteilige Einwirkungen auf Gewässer informiert werden. Wenn erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus erwartet werden, sorgt sie zudem dafür, dass die Alarmstelle des Bundes sowie die betroffenen Nachbarkantone und Nachbarstaaten informiert werden.
4 …12
5 Weitergehende Melde- und Informationspflichten nach der Störfallverordnung bleiben vorbehalten.
12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm
Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan
1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:
- a.
- wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden soll;
- b.
- welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.
3 Er ist öffentlich zugänglich.
Art. 19 Lagereinrichtungen
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass sie den Klärschlamm so lange lagern können, bis eine umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist.
2 Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit umweltverträglich beseitigt werden kann, muss eine Lagerkapazität von mindestens zwei Monaten vorhanden sein.13
3 …14
13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940).
14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, mit Wirkung seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940).
Art. 20 Untersuchung und Meldepflichten
1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass die Qualität des Klärschlammes in den fachlich gebotenen Zeitabständen untersucht wird.
2 …15
3 …16
15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
Art. 21 Abgabe
1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen über die Abnehmer von Klärschlamm, die abgegebene Menge, die angegebene Entsorgung und den Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, diese Angaben während mindestens zehn Jahren aufbewahren und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
2 …17
3 …18
4 Sie dürfen den Klärschlamm nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde auf andere Weise entsorgen, als dies der kantonale Klärschlamm-Entsorgungsplan vorsieht. Soll der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden, hört die kantonale Behörde vorgängig die Behörde des Empfängerkantons an.
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
18 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199).
4. Kapitel: Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung
Art. 22 Betriebe mit Nutztierhaltung
Als Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) gelten:
- a.
- landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgemeinschaften mit Nutztierhaltung;
- b.
- übrige Betriebe mit gewerblicher Nutztierhaltung; ausgenommen sind Betriebe mit Zoo- und Zirkustieren sowie mit einzelnen Zug‑, Reit- oder Liebhabertieren.
Art. 23 Düngergrossvieheinheit (DGVE)
Für die Umrechnung der Nutztiere eines Betriebs auf DGVE (Art. 14 Abs. 4 GSchG) ist ihre jährlich ausgeschiedene Nährelementmenge massgebend. Diese beträgt für eine DGVE 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor.
Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich
1 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (Art. 14 Abs. 4 GSchG) umfasst die Nutzflächen in einer Fahrdistanz von maximal 6 km um das Stallgebäude, in dem der Hofdünger anfällt.19
2 Die kantonale Behörde kann diese Begrenzung unter Berücksichtigung der ortsüblichen Bewirtschaftungsverhältnisse herabsetzen oder um höchstens 2 km erhöhen.
19 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Art. 25 Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche
1 Betriebe mit Geflügel oder Pferdehaltung sowie Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, müssen nicht über eine eigene oder gepachtete Nutzfläche verfügen, auf der mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers verwertet werden kann, wenn die Verwertung des Hofdüngers durch eine Organisation oder einen anderen Betrieb sichergestellt ist.20
2 …21
3 Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. b GSchG), sind:
- a.
- Betriebe, die Versuchs-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken dienen (Forschungsanstalten, Betriebe von Hochschulinstituten, Leistungsprüfungsanstalten, Besamungsstationen usw.);
- b.22
- Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;
- c.23
- Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nahrungsmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen;
- d.24
- Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine sowohl mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung als auch mit solchen, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken.
4 Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gilt die Ausnahme nach Absatz 1 nur für denjenigen Teil der Nutztierhaltung, welcher die Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt.25
5 Die kantonale Behörde gewährt Ausnahmen nach Absatz 1 jeweils für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.26
20 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
21 Aufgehoben durch Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
22 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5881). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
23 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407).
24 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
25 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
26 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Art. 26 und 2727
27 Aufgehoben durch Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Art. 28 Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut 28
1 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut regelmässig kontrolliert werden; die Zeitabstände richten sich nach der Gewässergefährdung.29
2 Kontrolliert wird, ob:
- a.
- die vorgeschriebene Lagerkapazität vorhanden ist;
- b.
- die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) dicht sind;
- c.
- die Einrichtungen funktionstüchtig sind;
- d.
- die Einrichtungen ordnungsgemäss betrieben werden.
28 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
29 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer
Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen:
- a.
- den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer;
- b.
- den Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist;
- c.
- den Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht;
- d.30
- den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.
2 Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.
3 Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus.
4 Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
30 Fassung gemäss Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
Art. 30 Gewässerschutzkarten
1 Die Kantone erstellen Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten mindestens:
- a.
- die Gewässerschutzbereiche;
- b.
- die Grundwasserschutzzonen;
- c.
- die Grundwasserschutzareale;
- d.
- die Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.
2 Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen die Gewässerschutzkarten und jährlich deren Aktualisierungen in digitaler Form zu.31
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
Art. 31 Schutzmassnahmen
1 Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er:
- a.
- die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen;
- b.
- die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen.
2 Die Behörde sorgt dafür, dass:
- a.
- bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden;
- b.
- bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.
Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen
1 …32
2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für:33
- a.
- Untertagebauten;
- b.
- Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
- c.
- Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken);
- d.
- dauernde Entwässerungen und Bewässerungen;
- e.
- Freilegungen des Grundwasserspiegels;
- f.
- Bohrungen;
- g.34
- Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut;
- h.35
- Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter;
- i.36
- Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l;
- j.37
- Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
3 Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.
4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4291). Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
Art. 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten 38
1 Bei Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, für die es eine Bewilligung braucht, ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen.39
2 Eine solche Sichtkontrolle ist alle zehn Jahre von innen durchführen zu lassen bei:
- a.
- Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen ohne Schutzbauwerk oder ohne doppelwandigen Boden;
- b.
- erdverlegten einwandigen Lagerbehältern.
3 Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
1 Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein.
2 Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 196640 über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 199141 über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Art. 33a Ökologisches Potenzial 42
Bei der Festlegung des ökologischen Potenzials eines Gewässers sind zu berücksichtigen:
- a.
- die ökologische Bedeutung des Gewässers im heutigen Zustand;
- b.
- die mögliche ökologische Bedeutung des Gewässers im Zustand, in dem die vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen so weit beseitigt sind, als dies mit verhältnismässigen Kosten machbar ist.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 34 Schutz- und Nutzungsplanung
1 Die Behörde reicht das Gesuch um Genehmigung einer Schutz- und Nutzungsplanung (Art. 32 Bst. c GSchG) beim BAFU43 ein.
2 Das Gesuch enthält:
- a.
- die beschlossene Schutz- und Nutzungsplanung;
- b.
- die Begründung, weshalb die vorgesehenen Massnahmen einen genügenden Ausgleich für die tieferen Mindestrestwassermengen darstellen;
- c.
- die Angaben, wie die vorgesehenen Massnahmen während der Dauer der Konzession für alle verbindlich festgelegt werden sollen.
3 Ausgleichsmassnahmen im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung gelten als geeignet, wenn sie dem Schutz der Gewässer oder der von ihnen abhängigen Lebensräume dienen. Massnahmen, die nach den Vorschriften des Bundes über den Schutz der Umwelt ohnehin erforderlich sind, werden nicht berücksichtigt.
43 Ausdruck gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 35 Restwasserbericht
1 Bei Wasserentnahmen für Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist der Restwasserbericht (Art. 33 Abs. 4 GSchG) Teil des Umweltverträglichkeitsberichts.
2 Bei Wasserentnahmen, für die der Bund anzuhören ist und die nicht der UVP unterliegen, sorgt die Behörde dafür, dass das BAFU über die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle zum Restwasserbericht oder über einen bereinigten Entwurf dieser Stellungnahme verfügt. Das BAFU kann sich auf eine summarische Prüfung der Unterlagen beschränken.44
44 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379).
Art. 36 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen
1 Für Wasserentnahmen, die der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar (Art. 82 Abs. 1 GSchG) mindestens:
- a.
- die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten, Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung);
- b.
- den Beginn und die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts, dessen Umfang, insbesondere die nutzbare Wassermenge in m3/s, sowie den Namen des Nutzungsberechtigten;
- c.
- die Ausbauwassermenge in m3/s;
- d.
- die bisher einzuhaltende Restwassermenge mit Ortsangabe oder die Dotierwassermenge in l/s;
- e.
- andere dem Nutzungsberechtigten auferlegte Pflichten zur Abgabe von Wasser;
- f.
- die Beteiligung des Nutzungsberechtigten an der Korrektion und am Unterhalt des Gewässers;
- g.
- weitere Auflagen oder Einrichtungen im Interesse des Gewässerschutzes und der Fischerei;
- h.
- soweit die entsprechenden Daten bereits vorliegen, Angaben über die Abflussmenge Q347, das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserentnahme und die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre;
- i.
- Angaben darüber, ob das Wasser aus einem Fliessgewässer entnommen wird, das sich in Landschaften oder Lebensräumen befindet, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind.
2 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe a GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar mindestens den Zweck der Entnahme und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, h und i.
3 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe b oder c GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, enthält das Inventar die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
Art. 37 Liste der im Inventar nicht aufgeführten Wasserentnahmen
Die Kantone erstellen eine Liste der Entnahmen für die Wasserkraftnutzung aus Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung.
Art. 38 Sanierungsbericht
1 Der Sanierungsbericht (Art. 82 Abs. 2 GSchG) hält für jede im Inventar nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 aufgeführte Wasserentnahme fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass, aus welchen Gründen und bis wann voraussichtlich die Sanierung des Fliessgewässers durchgeführt werden muss.
2 Der Bericht enthält für jede Wasserentnahme insbesondere:
- a.
- die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten, Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung);
- b.
- die Abflussmenge Q347;
- c.
- Angaben über das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserentnahme und in der Restwasserstrecke;
- d.
- die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre.
3 Für Wasserentnahmen, bei denen eine Sanierung notwendig ist, enthält der Bericht ausserdem Angaben über:
- a.
- die Sanierungsmassnahmen, die ohne entschädigungsbegründenden Eingriff in das Wassernutzungsrecht angeordnet werden können (Art. 80 Abs. 1 GSchG);
- b.
- die weitergehenden Sanierungsmassnahmen, die wegen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind (Art. 80 Abs. 2 GSchG); bei Fliessgewässern in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, nennt der Bericht die speziellen Anforderungen an das Gewässer, die sich aus der Beschreibung des Schutzziels des Inventars ergeben;
- c.
- die Art der Sanierungsmassnahmen (höhere Dotierwassermengen, bauliche, betriebliche und weitere Massnahmen);
- d.
- die voraussichtlichen Termine für die Durchführung der Sanierung.
Art. 39 Auskunftspflicht
1 Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind.
2 Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmessungen verlangen.
Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte
1 Die Kantone reichen die Inventare, Listen und Sanierungsberichte dem BAFU ein.
2 Sie führen die Inventare und Listen nach.
3 Sie sorgen dafür, dass die Inventare, Listen und Sanierungsberichte nach Anhören der Betroffenen öffentlich zugänglich sind. Das Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.
Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession
Die Artikel 36–40 gelten sinngemäss für geplante Wasserentnahmen, für welche die Konzession vor Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erteilt worden ist (Art. 83 GSchG).
7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer 4545 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
1. Abschnitt: Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer4646 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 41 a Gewässerraum für Fliessgewässer
1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
- a.
- für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m;
- b.
- für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m;
- c.
- für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
- a.
- für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m;
- b.
- für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
- a.
- des Schutzes vor Hochwasser;
- b.
- des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
- c.
- der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
- d.
- einer Gewässernutzung.
4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
- a.
- den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
- b.
- den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:
- 1.
- in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und
- 2.
- die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.47
5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
- a.
- sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
- b.
- eingedolt ist;
- c.
- künstlich angelegt; oder
- d.48
- sehr klein ist.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
Art. 41 b Gewässerraum für stehende Gewässer
1 Die Breite des Gewässerraums muss, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen.
2 Die Breite des Gewässerraums nach Absatz 1 muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
- a.
- des Schutzes vor Hochwasser;
- b.
- des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
- c.
- überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
- d.
- der Gewässernutzung.
3 Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
4 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
- a.
- sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
- b.
- eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder
- c.
- künstlich angelegt ist.
Art. 41 c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
- a.
- zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
- abis.49
- zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
- b.
- land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
- c.
- standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder ‑einleitung dienen;
- d.50
- der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2 Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und g–i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3 Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5 Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6 Es gelten nicht:
- a.
- die Absätze 1–5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
- b.
- die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
55 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
Art. 41cbis Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum 57
1 Ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum ist von den Kantonen bei der Inventarisierung der Fruchtfolgeflächen nach Artikel 28 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200058 separat auszuweisen. Es kann weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Liegt ein entsprechender Bundesratsbeschluss (Art. 5 GSchG) vor, so dürfen diese Flächen in Notlagen intensiv bewirtschaftet werden.
2 Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen (Art. 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000) Ersatz zu leisten.
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
Art. 41 d Planung von Revitalisierungen
1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind. Die Grundlagen enthalten insbesondere Angaben über:
- a.
- den ökomorphologischen Zustand der Gewässer;
- b.
- die Anlagen im Gewässerraum;
- c.
- das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer.
2 Sie legen in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden, und stimmen die Planung soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen ab. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen:
- a.
- für die Natur und die Landschaft gross ist;
- b.
- im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gross ist;
- c.
- durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume oder zum Schutz vor Hochwasser vergrössert wird.
3 Sie verabschieden die Planung nach Absatz 2 für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022. Sie unterbreiten die Planungen dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verabschiedung zur Stellungnahme.59
4 Sie erneuern die Planung nach Absatz 2 alle 12 Jahre für einen Zeitraum von 20 Jahren und unterbreiten diese dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verabschiedung zur Stellungnahme.
59 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).
2. Abschnitt: Schwall und Sunk6060 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 41 e Wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk
Eine wesentliche Beeinträchtigung der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch Schwall und Sunk liegt vor, wenn:
- a.
- die Abflussmenge bei Schwall mindestens 1,5-mal grösser ist als bei Sunk; und
- b.
- die standortgerechte Menge, Zusammensetzung und Vielfalt der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften nachteilig verändert werden, insbesondere weil regelmässig und auf unnatürliche Weise Fische stranden, Fischlaichplätze zerstört werden, Wassertiere abgeschwemmt werden, Trübungen entstehen oder die Wassertemperatur in unzulässiger Weise verändert wird.
Art. 41 f Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
1 Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung von Wasserkraftwerken, die Schwall und Sunk verursachen, nach den in Anhang 4a Ziffer 2 beschriebenen Schritten ein.
2 Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
- a.
- die Koordinaten und die Bezeichnung der einzelnen Anlagenteile;
- b.
- die Abflussmengen des betroffenen Gewässers mit Messwerten im Abstand von höchstens 15 Minuten (Ganglinie) über den Zeitraum der letzten fünf Jahre; liegen solche Messwerte nicht vor, kann die Ganglinie aus Angaben zur Produktion des Wasserkraftwerks und dem Abfluss im Gewässer berechnet werden;
- c.
- die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk;
- d.
- die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zu den Auswirkungen von Schwall und Sunk;
- e.
- die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
Art. 41 g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung der Massnahmen die Sanierungen bei Schwall und Sunk an und verpflichtet die Inhaber von Wasserkraftwerken, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
2 Bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 201761 (EnV), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.62
3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
62Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 der Energieverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6889).
3. Abschnitt: Spülung und Entleerung von Stauräumen 6363 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 42 … 64
1 Bevor eine Behörde eine Spülung oder Entleerung eines Stauraumes bewilligt, stellt sie sicher, dass die Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Bei der Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde sicher, dass Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere indem sie festlegt:
- a.
- Zeitpunkt und Art der Spülung oder Entleerung;
- b.
- die maximale Schwebstoffkonzentration, die im Gewässer während der Spülung oder Entleerung eingehalten werden muss;
- c.
- in welchem Umfang nachgespült werden muss, damit während der Spülung oder Entleerung im Fliessgewässer abgelagertes Feinmaterial entfernt wird.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für sofortige Absenkungen aufgrund ausser-ordentlicher Ereignisse (Art. 40 Abs. 3 GSchG).
64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
4. Abschnitt: Geschiebehaushalt 6565 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 42a Wesentliche Beeinträchtigung durch veränderten Geschiebehaushalt 66
Eine wesentliche Beeinträchtigung der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch einen veränderten Geschiebehaushalt liegt vor, wenn Anlagen wie Wasserkraftwerke, Kiesentnahmen, Geschiebesammler oder Gewässerverbauungen die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändern.
66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 42b Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts 67
1 Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts nach den in Anhang 4a Ziffer 3 beschriebenen Schritten ein.
2 Die Inhaber von Anlagen müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
- a.
- die Koordinaten und die Bezeichnung der Anlagen und bei Wasserkraftwerken der einzelnen Anlagenteile;
- b.
- den Umgang mit Geschiebe;
- c.
- die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushalts;
- d.
- die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zum Geschiebehaushalt;
- e.
- die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 42c Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts 68
1 Die Kantone erstellen für Anlagen, für die gemäss der Planung Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts zu treffen sind, eine Studie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen.
2 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Studie nach Absatz 1 die Sanierungen an. Bei Wasserkraftwerken muss das Geschiebe soweit möglich durch die Anlage durchgeleitet werden.
3 Bevor sie bei Wasserkraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 EnV69, ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.70
4 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der kantonalen Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
70Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 der Energieverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6889).
Art. 43 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern
1 Damit bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material der Geschiebehaushalt eines Fliessgewässers nicht nachteilig beeinflusst wird (Art. 44 Abs. 2 Bst. c GSchG), muss die Behörde insbesondere sicherstellen, dass:
- a.
- dem Fliessgewässer langfristig nicht mehr Geschiebe entnommen als natürlicherweise zugeführt wird;
- b.
- die Ausbeutung langfristig nicht zu einer Absenkung der Sohle ausserhalb des Abbauperimeters führt;
- c.
- die Ausbeutung die Erhaltung und Wiederherstellung von inventarisierten Auen nicht verunmöglicht;
- d.
- die Ausbeutung nicht zu einer erheblichen Veränderung der Korngrössenverteilung des Sohlenmaterials ausserhalb des Abbauperimeters führt.
2 Ausbeutungen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Trübungen führen, die Fischgewässer beeinträchtigen können.
5. Abschnitt: Drainagewasser aus Untertagebauten 7171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 44 … 72
1 Drainagewasser aus Untertagebauten muss so gefasst und abgeleitet werden, dass es bei deren Betrieb, insbesondere durch ausserordentliche Ereignisse, nicht verunreinigt werden kann; dies gilt nicht für kleine Mengen von Drainagewasser, wenn durch Rückhaltemassnahmen verhindert wird, dass ein Gewässer verunreinigt werden kann.
2 Für die Einleitung von Drainagewasser aus Untertagebauten in Fliessgewässer gilt:
- a.
- Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
- b.
- Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen.
- c.
- Die Einleitung darf nicht dazu führen, dass die Wassertemperatur 25 °C überschreitet.
3 Die Behörde legt entsprechend den örtlichen Verhältnissen fest:
- a.
- Anforderungen an die Einleitung in Seen und an die Versickerung;
- b.
- nötigenfalls weitere Anforderungen an die Einleitung in Fliessgewässer.
72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
8. Kapitel: Vollzug
Art. 45 Vollzug durch Kantone und Bund 73
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 48 Absatz 1 GSchG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, die den Gewässerschutz betreffen, so hören sie das BAFU an.
5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann, soweit erforderlich, die Listen der Parameter und der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3, Ziffer 12 Absatz 5 und Ziffer 22 Absatz 2 ändern.74
73 Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
Art. 46 Koordination 75
1 Die Kantone stimmen die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen ab. Sie sorgen ausserdem für eine Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkantonen.76
1bis Sie berücksichtigen bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planungen nach dieser Verordnung.77
2 Bei der Erstellung der Versorgungsplanung für Trinkwasser erfassen sie die genutzten und die zur Nutzung vorgesehenen Grundwasservorkommen und sorgen dafür, dass Wasserentnahmen so aufeinander abgestimmt werden, dass keine übermässigen Entnahmen erfolgen und die Grundwasservorkommen haushälterisch genutzt werden.
3 Bei der Erteilung von Bewilligungen für Einleitungen und Versickerungen nach den Artikeln 6–8 berücksichtigt die Behörde auch die Anforderungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198378 an den Schutz der Bevölkerung vor Geruchsimmissionen sowie die Anforderungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196479 und des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198180 an den Schutz der Gesundheit des Personals von Abwasseranlagen.
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 47 Vorgehen bei verunreinigten Gewässern
1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist, so:
- a.
- ermittelt und bewertet sie die Art und das Ausmass der Verunreinigung;
- b.
- ermittelt sie die Ursachen der Verunreinigung;
- c.
- beurteilt sie die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen;
- d.
- sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
2 Sind mehrere Quellen an der Verunreinigung beteiligt, so sind die bei den Verursachern erforderlichen Massnahmen aufeinander abzustimmen.
Art. 47a Kontrolle der Befüll- und Waschplätze 81
1 Die Kantone erheben und kontrollieren mindestens einmal innerhalb von vier Jahren die Befüll- und Waschplätze von beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern von Pflanzenschutzmitteln, auf denen Spritz- und Sprühgeräte befüllt oder gereinigt werden.
2 Sie sorgen dafür, dass die festgestellten Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren, behoben werden.
3 Sie erstatten dem BAFU alle vier Jahre Bericht über den Stand der Erhebungen, der Kontrollen, die festgestellten Mängel und deren Behebung.
81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 3). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 48 Untersuchungen und Ermittlungen
1 Untersuchungen und Ermittlungen richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik; als solche gelten insbesondere die entsprechenden Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung)82 oder andere Normen, die gleichwertige Ergebnisse liefern.
2 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften über die Art und Häufigkeit der Probenahmen und die Ermittlung der Einhaltung der Anforderungen enthält, legt dies die Behörde im Einzelfall fest.
3 Die Kantone teilen dem BAFU nach dessen Vorgaben die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Ermittlungen zu Pestiziden in den Gewässern jährlich bis zum 1. Juni mit.83
82 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.
83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 3).
Art. 48a Meldung von Grenzwertüberschreitungen 84
1 Das BAFU meldet den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte Pestizide zur Überprüfung der Zulassung, wenn:
- a.
- diese oder ihre Abbauprodukte den Grenzwert von 0,1 µg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG); oder
- b.
- diese die ökotoxikologischen Grenzwerte in Oberflächengewässern wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG).
2 Als ökotoxikologische Grenzwerte gelten die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle Nummer 4, die vom generellen Wert von 0,1 µg/l abweichen.
3 Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:
- a.
- er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen;
- b.
- mindestens in fünf Prozent aller untersuchten Gewässern überschritten wird; und
- c.
- eine Verbreitung nach Buchstaben a und b mindestens in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gemessen wird.
4 Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Oberflächengewässer als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:
- a.
- er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen;
- b.
- mindestens in 10 Prozent aller untersuchten Gewässern überschritten wird; und
- c.
- eine Verbreitung nach Buchstaben a und b mindestens in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gemessen wird.
Art. 49 Information
1 Das BAFU informiert über den Zustand der Gewässer und den Gewässerschutz, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt; es veröffentlicht insbesondere Berichte über den Stand des Gewässerschutzes in der Schweiz. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.
2 Die Kantone informieren über den Zustand der Gewässer und den Gewässerschutz in ihrem Kanton; dabei informieren sie auch über die getroffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit sowie über Badeplätze, bei denen die Voraussetzungen für das Baden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. e) nicht erfüllt sind.85
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 49a Geoinformation 86
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200887 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
86 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
Art. 5088
88 Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 12. Aug. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2903).
Art. 51 Internationale Beschlüsse, Empfehlungen und Kommissionen 89
1 Das Departement ist ermächtigt, Beschlüsse und Empfehlungen, die gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen erfolgen, mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung zu genehmigen:90
- a.
- Übereinkommen vom 22. September 199291 über den Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks (OSPAR-Übereinkommen);
- b.
- Vereinbarung vom 29. April 196392 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung;
- c.
- Übereinkommen vom 3. Dezember 197693 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung.
2 Das BAFU stellt die genehmigten Beschlüsse und Empfehlungen Dritten auf Verlangen zu.
3 Das Departement wählt die Mitglieder der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für den Gewässerschutz.94
89 Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
92 [AS 1965 388; 1979 93. AS 2003 1934Art. 19 Ziff. 2 und 3]. Heute: Übereink. vom 12. April 1999 zum Schutz des Rheins (SR 0.814.284).
93 [AS 1979 97; 1983 323; 1989 161. AS 2003 1934Art. 19 Ziff. 2]
94 Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
8a. Kapitel: Abwasserabgabe des Bundes9595 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
Art. 51 a Abgabesatz
Die Höhe der Abgabe nach Artikel 60b GSchG beträgt jährlich 9 Franken pro Einwohner. Massgebend ist die Anzahl der Einwohner, die am 1. Januar des Kalenderjahres, für welches die Abgabe erhoben wird, an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind.
Art. 51 b Angaben der Kantone
Die Kantone müssen dem BAFU:
- a.
- jährlich bis zum 31. März für jede zentrale Abwasserreinigungsanlage auf ihrem Gebiet die Anzahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an die Anlagen angeschlossenen Einwohner melden;
- b.
- die bei ihnen nach Artikel 60b Absatz 2 GSchG bis zum 30. September eines Kalenderjahres eingegangenen Schlussabrechnungen mit dem Gesuch um Abgeltungen bis am 31. Oktober desselben Kalenderjahres einreichen.
Art. 51 c Erhebung der Abgabe
1 Das BAFU stellt den Abgabepflichtigen die Abgabe für das laufende Kalenderjahr jährlich bis zum 1. Juni in Rechnung. Es erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung.
2 Auf Gesuch des Kantons kann das BAFU die Abgabe dem Kanton in Rechnung stellen, sofern dieser darlegt, dass er bei den Abwasserreinigungsanlagen auf seinem Gebiet die Abgabe nach den gleichen Vorgaben wie das BAFU erhebt. Das Gesuch ist bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Fälligkeit. Die Abgabe wird fällig mit Eintreffen der Rechnung oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Absatz 1. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.96
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).
Art. 51 d Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
- a.
- wenn der Abgabepflichtige die Abgabeforderung anerkennt;
- b.
- durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung beim Abgabepflichtigen geltend gemacht wird.
3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Massnahmen9797 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
97 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Art. 52 Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen 98
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination (Art. 61 Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff.
2 Soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen notwendig, können zudem Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt werden.
3 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
Art. 52a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen 99
1 Abgeltungen an Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach Artikel 61a Absatz 1 GSchG werden den Kantonen einzeln gewährt.
2 Wird die abgeltungsberechtigte Massnahme nicht innert fünf Jahren nach der Zusicherung der Abgeltung umgesetzt, so verfällt die Zusicherung.
3 Werden anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen Kanalisationen erstellt, so sind Kosten höchstens in der Höhe anrechenbar, in der sie bei Massnahmen auf der Abwasserreinigungsanlage selber entstanden wären.
4 Bevor die Behörde über die Massnahme entscheidet, hört sie das BAFU an.
99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
Art. 53 Abfallanlagen
Abgeltungen für beitragsberechtigte Abfallanlagen (Art. 62 Abs. 1 und 2 GSchG) werden bei Projekten an die Planung, die erstmalige Erstellung und die Erweiterung einzeln geleistet.
Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird.
2 Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.
3 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung 100
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Planung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der Länge der Gewässer, die in die Planung einbezogen werden.
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 54b Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung 101
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach:
- a.
- der Länge des Gewässerabschnitts, der revitalisiert oder durch die Beseitigung von Hindernissen zusätzlich durchgängig wird;
- b.
- der Breite der Gerinnesohle des Gewässers;
- c.
- der Breite des Gewässerraums des Gewässers, das revitalisiert wird;
- d.
- dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand;
- e.
- dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung;
- f.
- der Qualität der Massnahmen.
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
- a.
- mehr als fünf Millionen Franken kosten;
- b.
- einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen;
- c.
- Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
- d.
- wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
- e.
- unvorhersehbar waren.
4 Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Kriterien.
5 Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisierungen erstellt hat.
6 Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Massnahmen, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991102 über den Wasserbau erforderlich sind.
101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 55 Grundlagenbeschaffung
1 Abgeltungen für die Ermittlung der Ursache der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen (Art. 64 Abs. 1 GSchG) werden einzeln geleistet, soweit die Projekte den Zustand des Gewässers und dessen Zuflüsse betreffen.
2 Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung betragen 30 Prozent und diejenigen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung
Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen:
- a.
- bis zu 25 Prozent der Kosten;
- b.
- bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.
2 Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn:
- a.
- sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und
- b.
- die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.
3 Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:
- a.
- bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen;
- b.
- bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampagnen.
4 Das BAFU gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln.
Art. 57 Risikogarantie
1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.
2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind.
3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2.
4 Für das Verfahren gelten die Artikel 61c und 61d sinngemäss.
Art. 58 Anrechenbare Kosten 103
1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Pilotanlagen und, bei Revitalisierungen von Gewässern, die Kosten des erforderlichen Landerwerbs.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern.
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen104104 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
104 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Art. 59 Gesuch
1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundesamt (Art. 60 Abs. 1) ein.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a.
- die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
- b.
- die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
- c.
- die Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 60 Programmvereinbarung
1 Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:
- a.105
- das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen sowie an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern;
- b.
- das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft.
2 Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
- a.
- die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
- b.
- die Leistung des Kantons;
- c.
- die Beitragsleistung des Bundes;
- d.
- das Controlling.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt für Abgeltungen an:
- a.
- Massnahmen der Landwirtschaft: in der Regel 6 Jahre;
- b.
- die übrigen Massnahmen: 4 Jahre.106
4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 61 Auszahlung
Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
2 Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
- a.
- die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
- b.
- die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1 Das zuständige Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
- a.
- seiner Berichterstattungspflicht (Art. 61a Abs. 1) nicht nachkommt;
- b.
- eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das zuständige Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990107 (SuG).
3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall108108 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
108 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Art. 61c Gesuch
1 Das Gesuch um Finanzhilfen oder Abgeltungen im Einzelfall wird beim BAFU eingereicht.
2 Es erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge
1 Das BAFU legt die Beiträge mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Beitragsempfänger einen Vertrag ab.
2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.
Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1 Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.
2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG109.
3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.
Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle
Für die Berichterstattung und die Kontrolle bei Abgeltungen und Finanzhilfen im Einzelfall gilt Artikel 61asinngemäss.
10. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 62
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2006 110
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 111
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 113
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2015 114
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2022 115115 AS 2023 3
115 AS 2023 3
Anhang 1
Ökologische Ziele für Gewässer
1 Oberirdische Gewässer
2 Unterirdische Gewässer
Anhang 2 116116 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791), der Berichtigung vom 2. Febr. 2016 (AS 2016 473) und Ziff. I der V des UVEK vom 13. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 515).
116 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791), der Berichtigung vom 2. Febr. 2016 (AS 2016 473) und Ziff. I der V des UVEK vom 13. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 515).
Anforderungen an die Wasserqualität
1 Oberirdische Gewässer
11 Allgemeine Anforderungen
12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer
13 Zusätzliche Anforderungen an stehende Gewässer
2 Unterirdische Gewässer
21 Allgemeine Anforderungen
22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist
Anhang 3
Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem Abwasser
Anhang 3.1 117117 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 3168), Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791) und Ziff. I der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 1489). Siehe auch die UeB Änd. 04.11.2015 hiervor. Die Berichtigung vom 7. Febr. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 509).
117 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 3168), Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791) und Ziff. I der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 1489). Siehe auch die UeB Änd. 04.11.2015 hiervor. Die Berichtigung vom 7. Febr. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 509).
Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer
1 Begriff und Grundsätze
2 Allgemeine Anforderungen
3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung in empfindliche Gewässer
4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen
41 Häufigkeit der Probenahme
42 Zulässige Abweichungen
Anhang 3.2 120120 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4043).
120 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4043).
Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
1 Begriff und Grundsätze
2 Allgemeine Anforderungen
3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe aus bestimmten Branchen
31 Lebensmittelverarbeitung
32 Sekundäre Eisen- und Stahl-Industrie
33 Oberflächenbehandlung / Galvanik
34 Chemische Industrie
35 Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff
36 Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe
37 Weitere Branchen
Anhang 3.3 122122 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1685).
122 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1685).
Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
1 Allgemeine Anforderungen
2 Besondere Anforderungen
21 Durchlaufkühlung
22 Kreislaufkühlung
23 Baustellen
24 Fassaden- und Tunnelreinigung
25 Deponien
26 Kiesaufbereitung
27 Fischzuchtanlagen
28 Schwimmbecken
Anhang 4 123123 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955) und Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor.
123 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955) und Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor.
Planerischer Schutz der Gewässer
1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
111 Gewässerschutzbereich Au
112 Gewässerschutzbereich Ao
113 Zuströmbereich Zu
114 Zuströmbereich Zo
12 Grundwasserschutzzonen
121 Allgemeines
122 Zone S1
123 Zone S2
124 Zone S3
125 Zonen Sh und Sm
13 Grundwasserschutzareale
2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer
21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
211 Gewässerschutzbereiche Au und Ao
212 Zuströmbereiche Zu und Zo
22 Grundwasserschutzzonen
221 Zone S3
221 Zone Smbis
221 Zone Shter
222 Zone S2
223 Zone S1
23 Grundwasserschutzareale
Anhang 4a 128128 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
128 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).