We didn't find anything at lawbrary.ch/gesetz/814_318_142_1/LRV/v2020.04/de/s138/luftreinhalte-verordnung-lrv/422-kohlenmonoxid/image/image3.png, so we tried to match legal code "LRV" for you.

Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung soll Men­schen, Tie­re, Pflan­zen, ih­re Le­bens­ge­mein­schaf­ten und Le­bens­räu­me so­wie den Bo­den vor schäd­li­chen oder läs­ti­gen Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen schüt­zen.

2 Sie re­gelt:

a.
die vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zung bei An­la­gen nach Ar­ti­kel 7 des Ge­set­zes, wel­che die Luft ver­un­rei­ni­gen;
abis.2
die Ab­fall­ver­bren­nung im Frei­en;
b.
die An­for­de­run­gen an Brenn- und Treib­stof­fe;
c.
die höchst­zu­läs­si­ge Be­las­tung der Luft (Im­mis­si­ons­grenz­wer­te);
d.
das Vor­ge­hen für den Fall, dass die Im­mis­sio­nen über­mäs­sig sind.

2Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Fe­br. 1992 (AS 1992 124).

Art. 2 Begriffe  

1 Als sta­tio­näre An­la­gen gel­ten:

a.
Bau­ten und an­de­re orts­fes­te Ein­rich­tun­gen;
b.
Ter­rain­ver­än­de­run­gen;
c.
Ge­rä­te und Ma­schi­nen;
d.
Lüf­tungs­an­la­gen, wel­che die Ab­gase von Fahr­zeu­gen sam­meln und als Ab­luft an die Um­welt ab­ge­ben.

2 Als Fahr­zeu­ge gel­ten Mo­tor­fahr­zeu­ge, Luft­fahr­zeu­ge, Schif­fe und Ei­sen­bah­nen.

3 Als Ver­kehrs­an­la­gen gel­ten Stras­sen, Flug­plät­ze, Ge­lei­se und an­de­re An­la­gen, bei de­nen die Ab­gase von Fahr­zeu­gen nicht ge­sam­melt als Ab­luft an die Um­welt ab­ge­ge­ben wer­den.

4 Als neue An­la­gen gel­ten auch An­la­gen, die um­ge­baut, er­wei­tert oder in­stand ge­stellt wer­den, wenn:

a.
da­durch hö­he­re oder an­de­re Emis­sio­nen zu er­war­ten sind; oder
b.
mehr als die Hälf­te der Kos­ten auf­ge­wendet wird, die ei­ne neue An­la­ge ver­ur­sa­chen wür­de.

5 Über­mäs­sig sind Im­mis­sio­nen, die einen oder meh­re­re Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 7 über­schrei­ten. Be­ste­hen für einen Schad­stoff kei­ne Im­mis­si­ons­grenz­wer­te, so gel­ten die Im­mis­sio­nen als über­mäs­sig, wenn:

a.
sie Men­schen, Tie­re, Pflan­zen, ih­re Le­bens­ge­mein­schaf­ten oder ih­re Le­bens­räu­me ge­fähr­den;
b.
auf­grund ei­ner Er­he­bung fest­steht, dass sie einen we­sent­li­chen Teil der Be­völ­ke­rung in ih­rem Wohl­be­fin­den er­heb­lich stö­ren;
c.
sie Bau­wer­ke be­schä­di­gen; oder
d.
sie die Frucht­bar­keit des Bo­dens, die Ve­ge­ta­ti­on oder die Ge­wäs­ser be­ein­träch­ti­gen.

6 Als In­ver­kehr­brin­gen gilt die erst­ma­li­ge ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung oder Über­las­sung ei­nes Ge­rä­tes oder ei­ner Ma­schi­ne zum Ver­trieb oder Ge­brauch in der Schweiz. Dem In­ver­kehr­brin­gen gleich­ge­stellt ist die erst­ma­li­ge In­be­trieb­nah­me von Ge­rä­ten und Ma­schi­nen im ei­ge­nen Be­trieb, wenn zu­vor kein In­ver­kehr­brin­gen statt­ge­fun­den hat.3

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Ju­ni 2010, in Kraft seit 15. Ju­li 2010 (AS 2010 2965).

2. Kapitel: Emissionen

1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4  

1 Neue sta­tio­näre An­la­gen müs­sen so aus­ge­rüs­tet und be­trie­ben wer­den, dass sie die im An­hang 1 fest­ge­leg­ten Emis­si­ons­be­gren­zun­gen ein­hal­ten.

2 Für fol­gen­de An­la­gen gel­ten er­gän­zen­de oder ab­wei­chen­de An­for­de­run­gen:

a.
für An­la­gen nach An­hang 2: die in die­sem An­hang fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen;
b.
für Feue­rungs­an­la­gen: die An­for­de­run­gen nach An­hang 3;
c.4
für Bau­ma­schi­nen und de­ren Par­ti­kel­fil­ter­sys­te­me nach Ar­ti­kel 19a so­wie für Ma­schi­nen und Ge­rä­te mit Ver­bren­nungs­mo­tor nach Ar­ti­kel 20b: die An­for­de­run­gen nach An­hang 4.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde  

1 Emis­sio­nen, für die die­se Ver­ord­nung kei­ne Emis­si­ons­be­gren­zung fest­legt oder ei­ne be­stimm­te Be­gren­zung als nicht an­wend­bar er­klärt, sind von der Be­hör­de vor­sorg­lich so weit zu be­gren­zen, als dies tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich und wirt­schaft­lich trag­bar ist.

2 Tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich sind Mass­nah­men zur Emis­si­ons­be­gren­zung, die:

a.
bei ver­gleich­ba­ren An­la­gen im In- oder Aus­land er­folg­reich er­probt sind; oder
b.
bei Ver­su­chen er­folg­reich ein­ge­setzt wur­den und nach den Re­geln der Tech­nik auf an­de­re An­la­gen über­tra­gen wer­den kön­nen.

3 Für die Be­ur­tei­lung der wirt­schaft­li­chen Trag­bar­keit von Emis­si­ons­be­gren­zun­gen ist auf einen mitt­le­ren und wirt­schaft­lich ge­sun­den Be­trieb der be­tref­fen­den Bran­che ab­zu­stel­len. Gibt es in ei­ner Bran­che sehr un­ter­schied­li­che Klas­sen von Be­triebs­grös­sen, so ist von ei­nem mitt­le­ren Be­trieb der ent­spre­chen­den Klas­se aus­zu­ge­hen.

Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde  

1 Ist zu er­war­ten, dass ei­ne ein­zel­ne ge­plan­te An­la­ge über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen ver­ur­sa­chen wird, ob­wohl die vor­sorg­li­chen Emis­si­ons­be­gren­zun­gen ein­ge­hal­ten sind, so ver­fügt die Be­hör­de für die­se An­la­ge er­gän­zen­de oder ver­schärf­te Emis­si­ons­be­gren­zun­gen.

2 Die Emis­si­ons­be­gren­zun­gen sind so weit zu er­gän­zen oder zu ver­schär­fen, dass kei­ne über­mäs­si­gen Im­mis­sio­nen ver­ur­sacht wer­den.

Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen 5  

1 Emis­sio­nen sind mög­lichst na­he am Ort ih­rer Ent­ste­hung mög­lichst voll­stän­dig zu er­fas­sen und so ab­zu­lei­ten, dass kei­ne über­mäs­si­gen Im­mis­sio­nen ent­ste­hen.6

2 Sie müs­sen in der Re­gel durch Ka­mi­ne oder Ab­luft­kanä­le über Dach aus­ge­stos­sen wer­den.

3 Für Hoch­ka­mi­ne gilt An­hang 6. Kann die er­for­der­li­che Ka­min­bau­hö­he H nicht ver­wirk­licht wer­den oder be­trägt die Re­chen­grös­se H0 mehr als 100 m, so ver­schärft die Be­hör­de er­satz­wei­se die in den An­hän­gen 1–3 vor­ge­se­he­nen Emis­si­ons­be­gren­zun­gen.

5Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Fe­br. 1992 (AS 1992 124).

6Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Fe­br. 1992 (AS 1992 124).

2. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung  

Die Be­stim­mun­gen über die vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zung bei neu­en sta­tio­nären An­la­gen (Art. 3, 4 und 6) gel­ten auch für be­ste­hen­de sta­tio­näre An­la­gen.

Art. 8 Sanierungspflicht  

1 Die Be­hör­de sorgt da­für, dass be­ste­hen­de sta­tio­näre An­la­gen, die den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, sa­niert wer­den.

2 Sie er­lässt die er­for­der­li­chen Ver­fü­gun­gen und legt dar­in die Sa­nie­rungs­frist nach Ar­ti­kel 10 fest. Not­falls ver­fügt sie für die Dau­er der Sa­nie­rung Be­trieb­sein­schrän­kun­gen oder die Still­le­gung der An­la­ge.7

3 Auf die Sa­nie­rung kann ver­zich­tet wer­den, wenn sich der In­ha­ber ver­pflich­tet, die An­la­ge in­nert der Sa­nie­rungs­frist still­zu­le­gen.

7Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Fe­br. 1992 (AS 1992 124).

Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen  

1 Steht fest, dass ei­ne ein­zel­ne be­ste­hen­de An­la­ge über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen ver­ur­sacht, ob­wohl sie die vor­sorg­li­chen Emis­si­ons­be­gren­zun­gen ein­hält, so ver­fügt die Be­hör­de für die­se An­la­ge er­gän­zen­de oder ver­schärf­te Emis­si­ons­be­gren­zun­gen.

2 Die Emis­si­ons­be­gren­zun­gen sind so weit zu er­gän­zen oder zu ver­schär­fen, dass kei­ne über­mäs­si­gen Im­mis­sio­nen mehr ver­ur­sacht wer­den.

3 Die er­gän­zen­den oder ver­schärf­ten Emis­si­ons­be­gren­zun­gen wer­den durch Sa­nie­rungs­ver­fü­gun­gen mit den Fris­ten nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 2 an­ge­ord­net. Not­falls ver­fügt die Be­hör­de für die Dau­er der Sa­nie­rung Be­trieb­sein­schrän­kun­gen oder die Still­le­gung der An­la­ge.

4 Wer­den die über­mäs­si­gen Im­mis­sio­nen durch meh­re­re An­la­gen ver­ur­sacht, so rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 31–34.

Art. 10 Sanierungsfristen 8  

1 Die or­dent­li­che Sa­nie­rungs­frist be­trägt fünf Jah­re.

2 Kür­ze­re Fris­ten, min­des­tens aber 30 Ta­ge, wer­den fest­ge­legt, wenn:

a.
die Sa­nie­rung oh­ne er­heb­li­che In­ves­ti­tio­nen durch­ge­führt wer­den kann;
b.
die Emis­sio­nen mehr als das Drei­fa­che des Wer­tes be­tra­gen, der für die vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zung gilt; oder
c.
die von der An­la­ge al­lein ver­ur­sach­ten Im­mis­sio­nen über­mäs­sig sind.

3 Län­ge­re Fris­ten bis zu höchs­tens zehn Jah­ren wer­den fest­ge­legt, wenn:

a.
die Emis­sio­nen we­ni­ger als das An­dert­halb­fa­che des Wer­tes be­tra­gen, der für die vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zung gilt, oder die Vor­schrif­ten über die Ab­gas­ver­lus­te nicht ein­ge­hal­ten wer­den; und
b.
we­der Buch­sta­be a noch Buch­sta­be c von Ab­satz 2 er­füllt ist.

4 Vor­be­hal­ten bleibt die An­ord­nung ver­kürz­ter Sa­nie­rungs­fris­ten nach Ar­ti­kel 32.

8Sie­he auch die SchlB Änd. 23. Ju­ni 2004 und 11. April 2018 hier­nach.

Art. 11 Erleichterungen  

1 Die Be­hör­de ge­währt dem In­ha­ber ei­ner An­la­ge auf Ge­such hin Er­leich­te­run­gen, wenn ei­ne Sa­nie­rung nach den Ar­ti­keln 8 und 10 un­ver­hält­nis­mäs­sig, ins­be­son­de­re tech­nisch oder be­trieb­lich, nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht trag­bar wä­re.

2 Als Er­leich­te­rung kann die Be­hör­de in ers­ter Li­nie län­ge­re Fris­ten ein­räu­men. Ge­nügt die Ein­räu­mung län­ge­rer Fris­ten nicht, so legt die Be­hör­de mil­de­re Emis­si­ons­be­gren­zun­gen fest.

3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12 Emissionserklärung  

1 Wer ei­ne An­la­ge be­treibt oder er­rich­ten will, die Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen ver­ur­sacht, muss der Be­hör­de Aus­kunft er­tei­len über:

a.
die Art und Men­ge der Emis­sio­nen;
b.
den Ort, die Hö­he und den zeit­li­chen Ver­lauf des Aus­stos­ses;
c.
wei­te­re Be­din­gun­gen des Aus­stos­ses, die für die Be­ur­tei­lung der Emis­sio­nen nö­tig sind.

2 Die Emis­si­ons­er­klä­rung kann sich auf Mes­sun­gen oder Ma­te­ri­al­bi­lan­zen der ein­ge­setz­ten Stof­fe stüt­zen.

Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen  

1 Die Be­hör­de über­wacht die Ein­hal­tung der Emis­si­ons­be­gren­zun­gen. Sie führt sel­ber Emis­si­ons­mes­sun­gen oder -kon­trol­len durch oder lässt sol­che durch­füh­ren.

2 Die ers­te Mes­sung (Ab­nah­me­mes­sung) oder Kon­trol­le muss wenn mög­lich in­nert drei, spä­tes­tens je­doch in­nert zwölf Mo­na­ten nach der In­be­trieb­nah­me der neu­en oder sa­nier­ten An­la­ge er­fol­gen. Vor­be­hal­ten blei­ben ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen in An­hang 3.9

3 In der Re­gel ist die Mes­sung oder Kon­trol­le un­ter Vor­be­halt ab­wei­chen­der Be­stim­mun­gen in den An­hän­gen 2, 3 und 4 wie folgt zu wie­der­ho­len:

a.
bei Heiz­kes­seln für Holz­brenn­stof­fe nach An­hang 5 Zif­fer 31 Ab­satz 1 Buch­sta­be a, b oder d Zif­fer 1 mit ei­ner Feue­rungs­w­är­me­leis­tung bis 70 kW und bei Gas­feue­run­gen mit ei­ner Feue­rungs­w­är­me­leis­tung bis 1 MW al­le vier Jah­re;
b.
bei den üb­ri­gen Feue­rungs­an­la­gen al­le zwei Jah­re;
c.10
bei den üb­ri­gen An­la­gen al­le drei Jah­re.11

4 Bei An­la­gen, aus de­nen er­heb­li­che Emis­sio­nen aus­tre­ten kön­nen, ord­net die Be­hör­de die kon­ti­nu­ier­li­che Mes­sung und Auf­zeich­nung der Emis­sio­nen oder ei­ner an­de­ren Be­triebs­grös­se an, wel­che die Kon­trol­le der Emis­sio­nen er­mög­licht.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

10 Die Be­rich­ti­gung vom 16. April 2019 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 2019 1225).

11Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 13a Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik 12  

1 Lässt ei­ne Be­hör­de Emis­si­ons­mes­sun­gen und Kon­trol­len nach Ar­ti­kel 13 durch Drit­te durch­füh­ren, so muss sie pe­ri­odisch prü­fen, ob die­se die an­er­kann­ten Re­geln der Mess­tech­nik aus­rei­chend ken­nen.

2 Die Be­hör­de kann von der pe­ri­odi­schen Prü­fung nach Ab­satz 1 ab­se­hen, wenn der Drit­te nur Mes­sun­gen und Kon­trol­len durch­führt, für die ver­ein­fach­te Mess­ver­fah­ren vor­ge­se­hen sind.

12 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 14 Durchführung der Messungen  

1 Die Mes­sun­gen müs­sen die für die Be­ur­tei­lung wich­ti­gen Be­triebs­zu­stän­de er­fas­sen. Wenn nö­tig legt die Be­hör­de Art und Um­fang der Mes­sung so­wie die zu er­fas­sen­den Be­triebs­zu­stän­de fest.

2 Emis­si­ons­mes­sun­gen sind nach den an­er­kann­ten Re­geln der Mess­tech­nik durch­zu­füh­ren. Das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU) er­lässt Emp­feh­lun­gen über die Durch­füh­rung der Mes­sun­gen. Für die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an die Mess­sys­te­me und an die Mess­be­stän­dig­keit gel­ten die Mess­mit­tel­ver­ord­nung vom 15. Fe­bru­ar 200613 und die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen des Eid­ge­nös­si­schen Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ments.14

3 Der In­ha­ber der zu über­prü­fen­den An­la­ge muss nach An­wei­sung der Be­hör­de ge­eig­ne­te Mess­plät­ze ein­rich­ten und zu­gäng­lich ma­chen.

4 Die ge­mes­se­nen und er­rech­ne­ten Wer­te, die ver­wen­de­ten Mess­ver­fah­ren und die Be­triebs­be­din­gun­gen der An­la­ge wäh­rend der Mes­sun­gen müs­sen in ei­nem Mess­be­richt fest­ge­hal­ten wer­den.

13 SR 941.210

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 15 Beurteilung der Emissionen  

1 Die ge­mes­se­nen Wer­te sind auf die in An­hang 1 Zif­fer 23 fest­ge­leg­ten Be­zugs­grös­sen um­zu­rech­nen.

2 So­weit die An­hän­ge 1–4 nichts an­de­res be­stim­men, sind die nach Ab­satz 1 er­rech­ne­ten Wer­te für die Be­ur­tei­lung über den Zeit­raum ei­ner Stun­de zu mit­teln. Die Be­hör­de kann in be­grün­de­ten Fäl­len an­de­re ge­eig­ne­te Mit­te­lungs­zei­ten fest­le­gen.

3 Bei Ab­nah­me- und Kon­troll­mes­sun­gen gel­ten die Emis­si­ons­be­gren­zun­gen als ein­ge­hal­ten, wenn kei­ner der nach Ab­satz 2 be­stimm­ten Mit­tel­wer­te den Grenz­wert über­schrei­tet.

4 Bei kon­ti­nu­ier­li­cher Mes­sung der Emis­sio­nen gel­ten die Emis­si­ons­grenz­wer­te als ein­ge­hal­ten, wenn in­ner­halb des Ka­len­der­jah­res:

a.
kei­ner der Ta­ges­mit­tel­wer­te den Emis­si­ons­grenz­wert über­schrei­tet;
b.
97 Pro­zent al­ler Stun­den­mit­tel­wer­te das 1,2-fa­che des Grenz­wer­tes nicht über­schrei­ten; und
c.
kei­ner der Stun­den­mit­tel­wer­te das Zwei­fa­che des Grenz­wer­tes über­schrei­tet.

5 Die Emis­sio­nen wäh­rend der An- und Ab­fahr­zei­ten der An­la­ge wer­den von der Be­hör­de un­ter Be­rück­sich­ti­gung der be­son­de­ren Um­stän­de be­ur­teilt.

Art. 16 Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung 15  

1 Ei­ne Um­ge­hungs­lei­tung zum Schut­ze von Ab­gas­rei­ni­gungs­an­la­gen darf nur mit Zu­stim­mung der Be­hör­de ver­wen­det wer­den.

2 Kön­nen durch die Ver­wen­dung von Um­ge­hungs­lei­tun­gen oder bei Be­triebs­stö­run­gen er­heb­li­che Emis­sio­nen auf­tre­ten, so legt die Be­hör­de fest, wel­che Mass­nah­men zu tref­fen sind.

3 Die Be­hör­de kann für sta­tio­näre An­la­gen mil­de­re Emis­si­ons­be­gren­zun­gen fest­le­gen, wenn nach­ge­wie­sen ist, dass die für den Be­trieb der Ab­gas­rei­ni­gungs­an­la­gen not­wen­di­gen Che­mi­ka­li­en nicht ver­füg­bar sind. Mil­de­re Emis­si­ons­be­gren­zun­gen sind aus­ge­schlos­sen für hoch­to­xi­sche oder krebs­er­zeu­gen­de Stof­fe.16

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 832).

16 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 832).

4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen  

Die Emis­sio­nen von Fahr­zeu­gen sind nach den Ge­setz­ge­bun­gen über den Stras­sen­ver­kehr, die Luft­fahrt, die Schiff­fahrt und die Ei­sen­bah­nen vor­sorg­lich so weit zu be­gren­zen, als dies tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich so­wie wirt­schaft­lich trag­bar ist.

Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen  

Bei Ver­kehrs­an­la­gen ord­net die Be­hör­de al­le tech­nisch und be­trieb­lich mög­li­chen und wirt­schaft­lich trag­ba­ren Mass­nah­men an, mit de­nen die vom Ver­kehr ver­ur­sach­ten Emis­sio­nen be­grenzt wer­den kön­nen.

Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr  

Steht fest oder ist zu er­war­ten, dass Fahr­zeu­ge oder Ver­kehrs­an­la­gen über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen ver­ur­sa­chen, so rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 31–34.

4a. Abschnitt: Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme17

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4639).

Art. 19a Anforderungen  

1 Ma­schi­nen und Ge­rä­te für den Ein­satz auf Bau­stel­len mit ei­ner Leis­tung des Ver­bren­nungs­mo­tors mit Kom­pres­si­ons­zün­dung von mehr als 18 kW (Bau­ma­schi­nen) müs­sen die An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 3 ein­hal­ten.

218

3 Bau­ma­schi­nen dür­fen nur mit ei­nem Par­ti­kel­fil­ter­sys­tem be­trie­ben wer­den, des­sen Kon­for­mi­tät mit den An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fern 32 und 33 nach­ge­wie­sen ist.

4 Wer­den Bau­ma­schi­nen für Test- oder Vor­füh­rungs­zwe­cke be­trie­ben, so kann die Be­hör­de auf Ge­such hin Aus­nah­men von den An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 3 ge­wäh­ren. Die Aus­nah­men wer­den für höchs­tens 10 Ta­ge ge­währt.19

18 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

19Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

Art. 19b Nachweis der Konformität  

1 Der Nach­weis der Kon­for­mi­tät um­fasst:

a.
ei­ne Be­schei­ni­gung ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le nach Ar­ti­kel 18 des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 199520 über die tech­ni­schen Han­dels­hemm­nis­se (THG), dass der Typ der Bau­ma­schi­ne oder des Par­ti­kel­fil­ter­sys­tems die An­for­de­run­gen von An­hang 4 Zif­fer 3 er­füllt (Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung);
b.
ei­ne Er­klä­rung des Her­stel­lers oder Im­por­teurs, dass die in Ver­kehr zu brin­gen­den Bau­ma­schi­nen oder Par­ti­kel­fil­ter­sys­te­me den ge­prüf­ten Ty­pen ent­spre­chen (Kon­for­mi­täts­er­klä­rung), mit fol­gen­den An­ga­ben:
1.
Na­me und Adres­se des Her­stel­lers oder Im­por­teurs,
2.
Be­zeich­nung des Typs der Bau­ma­schi­ne, des Mo­tors und des Par­ti­kel­min­de­rungs­sys­tems,
3.
Bau­jahr und Se­ri­en­num­mern der Bau­ma­schi­ne, des Mo­tors und des Par­ti­kel­fil­ter­sys­tems,
4.
Na­me und Adres­se der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le und Num­mer der Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung,
5.
Na­me und Funk­ti­on der Per­son, wel­che die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung für den Her­stel­ler oder Im­por­teur un­ter­zeich­net,
6.
die ge­naue La­ge der Kenn­zeich­nung auf der Bau­ma­schi­ne; und
c.
die Kenn­zeich­nung nach An­hang 4 Zif­fer 33.

1bis Für Bau­ma­schi­nen, wel­che die An­for­de­run­gen von An­hang II der Ver­ord­nung (EU) Nr. 2016/162821 er­fül­len, um­fasst der Nach­weis der Kon­for­mi­tät ei­ne Ty­p­ge­neh­mi­gung durch einen Mit­glieds­staat der Eu­ro­päi­schen Uni­on für den Mo­tor­typ oder die Mo­to­ren­fa­mi­lie ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU) Nr. 2016/1628.22

2 Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len stel­len dem BA­FU die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gun­gen mit den ent­spre­chen­den Prüf­be­rich­ten zu. Das BA­FU ver­öf­fent­licht Lis­ten der kon­for­men Par­ti­kel­fil­ter­sys­tem- und Mo­to­ren-Ty­pen.23

3 Der Her­stel­ler oder Im­por­teur muss die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung nach dem In­ver­kehr­brin­gen der Bau­ma­schi­ne oder des Par­ti­kel­fil­ter­sys­tems zehn Jah­re lang auf­be­wah­ren.

20 SR 946.51

21 Ver­ord­nung (EU) Nr. 2016/1628 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 14. Sep­tem­ber 2016 über die An­for­de­run­gen in Be­zug auf die Emis­si­ons­grenz­wer­te für gas­för­mi­ge Schad­stof­fe und luft­ver­un­rei­ni­gen­de Par­ti­kel und die Ty­p­ge­neh­mi­gung für Ver­bren­nungs­mo­to­ren für nicht für den Stras­sen­ver­kehr be­stimm­te mo­bi­le Ma­schi­nen und Ge­rä­te, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 53; er­gänzt durch: De­le­gier­te Ver­ord­nung (EU) 2017/654 der Kom­mis­si­on vom 19. De­zem­ber 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 1; De­le­gier­te Ver­ord­nung (EU) 2017/655 der Kom­mis­si­on vom 19. De­zem­ber 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 334; Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2017/656 der Kom­mis­si­on vom 19. De­zem­ber 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 364.

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

23Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

5. Abschnitt: …

Art. 2024  

24 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

Art. 20a25  

25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Ju­ni 2004 (AS 2004 3561). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

5a. Abschnitt: Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor26

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 20b Anforderungen  

1 Nicht für den Stras­sen­ver­kehr be­stimm­te mo­bi­le Ma­schi­nen und Ge­rä­te mit Ver­bren­nungs­mo­tor (Ma­schi­nen und Ge­rä­te mit Ver­bren­nungs­mo­tor) müs­sen die An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 4 ein­hal­ten.

2 Neue Ma­schi­nen und Ge­rä­te mit Ver­bren­nungs­mo­tor dür­fen nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn ih­re Kon­for­mi­tät mit den An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 4 nach­ge­wie­sen ist (Art. 20c).

Art. 20c Nachweis der Konformität  

1 Der Nach­weis der Kon­for­mi­tät um­fasst:

a.
ei­ne Ty­p­ge­neh­mi­gung durch einen Mit­glieds­staat der Eu­ro­päi­schen Uni­on für einen Mo­tor­typ oder ei­ne Mo­to­ren­fa­mi­lie ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU) Nr. 2016/162827; und
b.
die Kenn­zeich­nung des Mo­tors nach Ar­ti­kel 32 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 2016/1628.

2 Der Nach­weis der Kon­for­mi­tät kann auch mit ei­ner Be­schei­ni­gung ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le nach Ar­ti­kel 18 THG28, dass der Typ der Ma­schi­ne oder des Ge­räts mit Ver­bren­nungs­mo­tor die An­for­de­run­gen von An­hang 4 Zif­fer 4 er­füllt (Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung), er­bracht wer­den. Da­bei muss der Mo­tor mit der Han­dels­mar­ke oder dem Han­dels­na­men des Her­stel­lers des Mo­tors und dem Na­men der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le ge­kenn­zeich­net sein.

27 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 19b Abs. 1bis.

28 SR 946.51

5b. Abschnitt:…

Art. 20d und 20e29  

29 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

6. Abschnitt: Brennstoffe

Art. 21 Anforderungen  

Für Brenn­stof­fe gel­ten die An­for­de­run­gen nach An­hang 5.

Art. 22 Deklaration  

Wer ge­werbs­mäs­sig Brenn­stof­fe ein­führt oder an­bie­tet, muss dem Ab­neh­mer oder Ver­brau­cher die Qua­li­tät des Brenn­stof­fes de­kla­rie­ren. Bei der Ein­fuhr muss er die Qua­li­tät zu­dem der Zoll­be­hör­de de­kla­rie­ren.

Art. 2330  

30 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Ju­li 2007, mit Wir­kung seit 1. Sept. 2007 (AS 20073875).

7. Abschnitt: Treibstoffe

Art. 24 Anforderungen  

Für Treib­stof­fe gel­ten die An­for­de­run­gen nach An­hang 5.

Art. 25 Deklaration  

Wer ge­werbs­mäs­sig Treib­stof­fe ein­führt oder an­bie­tet, muss dem Ab­neh­mer oder Ver­brau­cher die Qua­li­tät des Treib­stof­fes de­kla­rie­ren. Bei der Ein­fuhr muss er die Qua­li­tät zu­dem der Zoll­be­hör­de de­kla­rie­ren.

Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin  

1 An­la­gen für un­ver­blei­tes Mo­to­ren­ben­zin, wie La­ger- und Trans­port­be­häl­ter, Tank­fahr­zeu­ge und Zapf­säu­len, müs­sen mit der Auf­schrift «Blei­frei» deut­lich ge­kenn­zeich­net sein.

2 Soll für un­ver­blei­tes Ben­zin ei­ne An­la­ge ver­wen­det wer­den, die vor­her Blei­ben­zin ent­hielt, so muss der In­ha­ber die An­la­ge vor­her gründ­lich rei­ni­gen oder durch an­de­re Mass­nah­men da­für sor­gen, dass sie kei­ne über­mäs­si­gen Bleirück­stän­de ent­hält.

8. Abschnitt: Verbrennen von Abfällen31

31Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).

Art. 26a Verbrennen in Anlagen 32  

Ab­fäl­le dür­fen nur in An­la­gen nach An­hang 2 Zif­fer 7 ver­brannt oder ther­misch zer­setzt wer­den; aus­ge­nom­men ist die Ver­bren­nung von Ab­fäl­len nach An­hang 2 Zif­fer 11.

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­li 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).

Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen 33  

1 Na­tür­li­che Wald-, Feld- und Gar­ten­ab­fäl­le dür­fen aus­ser­halb von An­la­gen ver­brannt wer­den, wenn sie so tro­cken sind, dass da­bei nur we­nig Rauch ent­steht.

2 Die Be­hör­de kann im Ein­zel­fall das Ver­bren­nen von nicht aus­rei­chend tro­ckenen Wald-, Feld- und Gar­ten­ab­fäl­len be­wil­li­gen, wenn ein über­wie­gen­des In­ter­es­se be­steht und kei­ne über­mäs­si­gen Im­mis­sio­nen ent­ste­hen.

3 Sie kann das Ver­bren­nen von Wald-, Feld- und Gar­ten­ab­fäl­len aus­ser­halb von An­la­gen für be­stimm­te Ge­bie­te oder Zei­ten ein­schrän­ken oder ver­bie­ten, wenn über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen zu er­war­ten sind.

33 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Ju­li 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).

3. Kapitel: Immissionen

1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung

Art. 27 Ermittlung der Immissionen  

1 Die Kan­to­ne über­wa­chen den Stand und die Ent­wick­lung der Luft­ver­un­rei­ni­gung auf ih­rem Ge­biet; sie er­mit­teln ins­be­son­de­re das Aus­mass der Im­mis­sio­nen.

2 Sie füh­ren da­zu Er­he­bun­gen, Mes­sun­gen und Aus­brei­tungs­rech­nun­gen durch. Das BA­FU emp­fiehlt ih­nen ge­eig­ne­te Ver­fah­ren.

Art. 28 Immissionsprognose  

1 Be­vor ei­ne sta­tio­näre An­la­ge oder ei­ne Ver­kehrs­an­la­ge, aus der er­heb­li­che Emis­sio­nen zu er­war­ten sind, er­rich­tet oder sa­niert wird, kann die Be­hör­de vom In­ha­ber ei­ne Im­mis­si­ons­pro­gno­se ver­lan­gen.

2 Die Pro­gno­se muss an­ge­ben, wel­che Im­mis­sio­nen in wel­chen Ge­bie­ten, in wel­chem Um­fang und mit wel­cher Häu­fig­keit zu er­war­ten sind.

3 In der Pro­gno­se sind die Art und Men­ge der Emis­sio­nen so­wie die Aus­brei­tungs­be­din­gun­gen und die Be­rech­nungs­me­tho­den an­zu­ge­ben.

Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen  

Vom In­ha­ber ei­ner An­la­ge, aus der er­heb­li­che Emis­sio­nen aus­tre­ten, kann die Be­hör­de ver­lan­gen, dass er die Im­mis­sio­nen im be­trof­fe­nen Ge­biet mess­tech­nisch über­wacht.

Art. 30 Beurteilung der Immissionen  

Die Be­hör­de be­ur­teilt, ob die er­mit­tel­ten Im­mis­sio­nen über­mäs­sig sind (Art. 2 Abs. 5).

2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen

Art. 31 Erstellen eines Massnahmenplanes 34  

Die Be­hör­de er­stellt einen Mass­nah­men­plan nach Ar­ti­kel 44a des Ge­set­zes, wenn fest­steht oder zu er­war­ten ist, dass trotz vor­sorg­li­cher Emis­si­ons­be­gren­zun­gen über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen ver­ur­sacht wer­den durch:

a.
ei­ne Ver­kehrs­an­la­ge;
b.
meh­re­re sta­tio­näre An­la­gen.

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Art. 32 Inhalt des Massnahmenplanes 35  

1 Der Mass­nah­men­plan gibt an:

a.
die Quel­len von Emis­sio­nen, die für die Ent­ste­hung der über­mäs­si­gen Im­mis­sio­nen ver­ant­wort­lich sind;
b.
die Be­deu­tung der Emis­sio­nen der ein­zel­nen Quel­len für die Ge­samt­be­las­tung;
c.
die Mass­nah­men zur Ver­min­de­rung und Be­sei­ti­gung von über­mäs­si­gen Im­mis­sio­nen;
d.
die Wir­kung der ein­zel­nen Mass­nah­men;
e.
die recht­li­chen Grund­la­gen, die für die ein­zel­nen Mass­nah­men vor­han­den oder noch zu schaf­fen sind;
f.
die Fris­ten für die An­ord­nung und die Durch­füh­rung der Mass­nah­men;
g.
die Be­hör­den, die für den Voll­zug der Mass­nah­men zu­stän­dig sind.

2 Mass­nah­men nach Ab­satz 1 Buch­sta­be c sind:

a.
bei sta­tio­nären An­la­gen: ver­kürz­te Sa­nie­rungs­fris­ten oder er­gän­zen­de oder ver­schärf­te Emis­si­ons­be­gren­zun­gen;
b.
bei Ver­kehrs­an­la­gen: bau­li­che, be­trieb­li­che, ver­kehrs­len­ken­de oder ‑be­schrän­ken­de Mass­nah­men.

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Art. 33 Verwirklichung des Massnahmenplanes 36  

1 Die im Plan an­ge­ge­be­nen Mass­nah­men sind in der Re­gel in­nert fünf Jah­ren zu ver­wirk­li­chen.

2 In ers­ter Dring­lich­keit ord­net die Be­hör­de die Mass­nah­men für An­la­gen an, die mehr als 10 Pro­zent der Ge­samt­be­las­tung ver­ur­sa­chen.

3 Die Kan­to­ne über­prü­fen re­gel­mäs­sig die Wirk­sam­keit der Mass­nah­men und pas­sen bei Be­darf die Mass­nah­men­plä­ne an. Sie in­for­mie­ren dar­über die Öf­fent­lich­keit.

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Art. 34 Anträge der Kantone  

1 Sieht ein kan­to­na­ler Mass­nah­men­plan die An­ord­nung von Mass­nah­men vor, wel­che in die Zu­stän­dig­keit des Bun­des fal­len, so un­ter­brei­tet der Kan­ton den Plan dem Bun­des­rat und stellt ent­spre­chen­de An­trä­ge.

2 Setzt der Mass­nah­men­plan die Mit­wir­kung ei­nes an­de­ren Kan­tons vor­aus, so un­ter­brei­tet die Be­hör­de den Plan dem be­trof­fe­nen Kan­ton und stellt die ent­spre­chen­den An­trä­ge. Der Bun­des­rat ko­or­di­niert wenn nö­tig die Mass­nah­men­plä­ne der Kan­to­ne.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 35 Vollzug durch die Kantone  

Un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 36 ist der Voll­zug die­ser Ver­ord­nung Sa­che der Kan­to­ne.

Art. 36 Vollzug durch den Bund  

1 Der Bund voll­zieht die Vor­schrif­ten über:

a.37
die Markt­über­wa­chung bei Bau­ma­schi­nen und de­ren Par­ti­kel­fil­ter­sys­te­men so­wie bei Ma­schi­nen und Ge­rä­ten mit Ver­bren­nungs­mo­tor (Art. 37);
b.38
die Kon­trol­le der Brenn- und Treib­stof­fe bei der Ein­fuhr und beim In­ver­kehr­brin­gen (Art. 38).39

2 Wen­den Bun­des­be­hör­den an­de­re Bun­des­ge­set­ze oder völ­ker­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se an, die Ge­gen­stän­de die­ser Ver­ord­nung be­tref­fen, so voll­zie­hen sie da­bei auch die­se Ver­ord­nung. Für die Mit­wir­kung des BA­FU und der Kan­to­ne gilt Ar­ti­kel 41 Ab­sät­ze 2 und 4 des Ge­set­zes; ge­setz­li­che Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten blei­ben vor­be­hal­ten.40

3 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on41 kann aus­füh­ren­de und er­gän­zen­de Be­stim­mun­gen er­las­sen, ins­be­son­de­re über:

a.
Prüf-, Mess- und Be­rech­nungs­me­tho­den;
b.
Ty­pen­prü­fun­gen;
c.
Ka­mi­ne.

4 Der Bund führt Er­he­bun­gen über den Stand und die Ent­wick­lung der Luft­ver­un­rei­ni­gung im ge­samtschwei­ze­ri­schen Rah­men durch (Art. 39).42

37 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

38Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Ju­ni 2010, in Kraft seit 15. Ju­li 2010 (AS 2010 2965).

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 13 der V vom 2. Fe­br. 2000 zum BG über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

41 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) an­ge­passt.

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Ju­ni 2010, in Kraft seit 15. Ju­li 2010 (AS 2010 2965).

Art. 37 Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor 4344  

1 Das BA­FU kon­trol­liert die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über das In­ver­kehr­brin­gen von Bau­ma­schi­nen und de­ren Par­ti­kel­fil­ter­sys­te­men so­wie von Ma­schi­nen und Ge­rä­ten mit Ver­bren­nungs­mo­tor. Es kon­trol­liert ins­be­son­de­re:45

a.
ob die An­ga­ben in der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung zu­tref­fen; oder
b.46
ob die Ver­bren­nungs­mo­to­ren der Ma­schi­nen und Ge­rä­te, die mit ei­nem Ge­neh­mi­gungs­zei­chen ver­se­hen sind, mit dem ty­pen­ge­neh­mig­ten Mo­tor oder der ty­pen­ge­neh­mig­ten Mo­to­ren­fa­mi­lie über­ein­stim­men.

2 Es kann öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten und pri­vat­recht­li­che Fa­ch­or­ga­ni­sa­tio­nen mit Kon­trol­l­auf­ga­ben be­trau­en.

3 Ent­spre­chen die kon­trol­lier­ten An­la­gen nicht den An­for­de­run­gen, so ord­net das BA­FU die er­for­der­li­chen Mass­nah­men an. Es kann in schwer­wie­gen­den Fäl­len das wei­te­re An­bie­ten und In­ver­kehr­brin­gen ver­bie­ten oder die An­pas­sung von in Ver­kehr ge­brach­ten An­la­gen ver­lan­gen.

43 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Ju­ni 2010, in Kraft seit 15. Ju­li 2010 (AS 2010 2965).

44 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

46 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 38 Brenn- und Treibstoffe  

1 Die Zoll­be­hör­den ent­neh­men den ein­ge­führ­ten oder aus In­land­raf­fi­ne­ri­en ab­ge­ge­be­nen Brenn- und Treib­stof­fen Stich­pro­ben. Sie stel­len die Pro­ben ei­nem vom BA­FU be­zeich­ne­ten Prüfla­bor zu oder un­ter­su­chen sie selbst.47

2 Die Zoll­be­hör­den be­zie­hungs­wei­se das Prüfla­bor tei­len die Un­ter­su­chungs­re­sul­ta­te dem BA­FU mit.48

3 Das BA­FU kon­trol­liert stich­pro­be­wei­se die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über das In­ver­kehr­brin­gen von Brenn- und Treib­stof­fen.49

4 Stellt das BA­FU fest, dass ein Im­por­teur oder Händ­ler wie­der­holt Brenn- und Treib­stof­fe ein­führt oder in Ver­kehr bringt, wel­che die Qua­li­täts­an­for­de­run­gen nach An­hang 5 nicht er­fül­len, so teilt es dies der für die Straf­ver­fol­gung zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de und ge­ge­be­nen­falls der Zoll­be­hör­de mit.50

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).

49Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

50Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung  

1 Die Er­he­bun­gen über den Stand und die Ent­wick­lung der Luft­ver­un­rei­ni­gung im ge­samtschwei­ze­ri­schen Rah­men wer­den vom BA­FU durch­ge­führt.

2 Die Eid­ge­nös­si­sche Ma­te­ri­al­prü­fungs- und For­schungs­an­stalt in Dü­ben­dorf be­treibt im Auf­trag des BA­FU das Na­tio­na­le Be­ob­ach­tungs­netz für Luft­fremd­stof­fe (NA­BEL).

Art. 39a Geoinformation 51  

Das BA­FU gibt die mi­ni­ma­len Geo­da­ten­mo­del­le und Dar­stel­lungs­mo­del­le für Geo­ba­sis­da­ten nach die­ser Ver­ord­nung vor, für die es im An­hang 1 der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 200852 als Fach­stel­le des Bun­des be­zeich­net ist.

51 Ein­ge­fügt durch An­hang 2 Ziff. 8 der V vom 21. Mai 2008 über Geo­in­for­ma­ti­on, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2809).

52 SR 510.620

2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 4053  

53 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts  

Die Ver­ord­nung vom 10. De­zem­ber 198454 über Luftrein­hal­te-Mass­nah­men bei Feue­run­gen wird auf­ge­ho­ben.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Art. 42  

1 An­la­gen, für die ei­ne Bau­be­wil­li­gung oder ei­ne Plan­ge­neh­mi­gung er­for­der­lich ist, gel­ten als neue An­la­gen, wenn über die Bau­be­wil­li­gung oder die Plan­ge­neh­mi­gung beim In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung noch nicht rechts­kräf­tig ent­schie­den wur­de.

2 Die Be­hör­de er­lässt die Sa­nie­rungs­ver­fü­gung nach den Ar­ti­keln 8 und 9 in­nert zwei­er Jah­re nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung wenn mög­lich für al­le, min­des­tens aber für die dring­lichs­ten Sa­nie­rungs­fäl­le.

3 Für be­reits be­ste­hen­de über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen sind die Mass­nah­men­plä­ne nach Ar­ti­kel 3l in­nert drei­er Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung zu er­stel­len.

3a. Abschnitt:…

Art. 42a55  

55 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 43  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 1991 56

56AS 1992 124. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 1997 57

57AS 1998 223. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 1999 58

58 AS 1999 2498. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 2003 59

1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.

2 Für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2004 60

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

261

3 Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnung62 erfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

61Aufgehoben durch Ziff. IV der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

62 AS 1999 2498

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 2007 63

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

2 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.

3 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2008 64

1 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung ab 37 kW:

a.
mit Baujahr zwischen 2000 und 2008: ab dem 1. Mai 2010, wenn sie auf Baustellen der Massnahmenstufe A der Richtlinie vom 1. September 2002 des Bundesamtes für Umwelt über Luftreinhaltung auf Baustellen betrieben werden;
b.
mit Baujahr vor 2000: ab dem 1. Mai 2015.

2 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung von 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010.

3 Für Partikelfiltersysteme, die beim Inkrafttreten dieser Änderung auf der Filterliste BAFU/SUVA publiziert sind, gelten die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 32 als eingehalten.

4 Heizöl «Extra leicht», das die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt, darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010 65

65 AS 2010 2965. Aufgehoben durch Ziff. IV der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 66

Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gemäss der Änderung vom 14. Oktober 2015 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018 67

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 11. April 2018 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

2 Heizöl «Extra leicht Euro» darf in Anlagen oder betrieblichen Einheiten, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben, bis zum 31. Mai 2023 eingesetzt werden.

3 Die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe nach Anhang 3 Ziffern 511 Absatz 1 und 522 Absatz 1 für Feuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gelten ab dem 1. Juni 2019.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020 68

Für Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 551, die gemäss der Änderung vom 12. Februar 2020 sanierungspflichtig werden, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 2021 69

Für Zementöfen und Kalkklinkeröfen, die gemäss der Änderung vom 20. Oktober 2021 sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. September 2022 70

1 Für Feuerungsanlagen, die für den Betrieb mit Gas und Heizöl ausgerüstet sind und die aufgrund einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder auf Anordnung des Bundesrats mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, gelten abweichend von Anhang 3 Ziffer 411 folgende Emissionsgrenzwerte:

Kohlenmonoxid (CO)
170 mg/m3
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid
250 mg/m3

2 Bei Anlagen nach Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Umstellung auf Heizöl «Extra leicht», spätestens jedoch innert 30 Tagen, der Brenner durch eine Fachperson gewartet werden. Dabei ist eine Emissionsmessung durchzuführen, und die Messresultate sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.

3 Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 sind befristet bis zum 31. März 2023.

Anhang 1 71

71 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), Ziff. II 10 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171) und der Berichtigung vom 30. Nov. 2021 (AS 2021 789).

(Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.

2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:

a.
für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
b.
für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3;
c.72
für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.

72 Dieser Bst. ist infolge der Änd. von Anhang 4 gegenstandslos (siehe AS 2021 632).

2 Begriffe

21 Abgase

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.

22 Emissionen

Das Mass der Emissionen wird angegeben als:

a.
Konzentration:
Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]);
b.
Massenstrom:
Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]);
c.
Emissionsfaktor:
Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]);
d.
Emissionsgrad:
Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur
Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]);
e.
Russzahl:
Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.

23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen

1 Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).

2 Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.

3 Wird für eine Anlage in den Anhängen 2–4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.

24 Feuerungswärmeleistung

Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

3 Allgemeine Bestimmungen

31 Emissionsbegrenzung

1 Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

a.
für Staub: Ziffer 4;
b
für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5;
c.
für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6;
d.
für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7;
e.
für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.

2 Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.

32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind

1 Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.

2 Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:

a.
im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder
b.
mit der gleichen Technik vermindert werden können.

3 Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.

4 Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:

a.
dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder
b.
während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.

4 Staub

41 Grenzwert für den Gesamtstaub

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes

Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 5, 7 und 8.

43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen

1 Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.

2 Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.

3 Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.

4 Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe

51 Grenzwerte

1 Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

a.
Stoffe der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3
b.
Stoffe der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3
c.
Stoffe der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3

2 Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.

3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe

Stoff

angegeben als

Klasse

Antimon1

und seine Verbindungen

Sb

3

Arsen1

und seine Verbindungen, ausgenommen Arsenwasserstoff


As


2

Blei

und seine Verbindungen

Pb

3

Chrom1

und seine Verbindungen

Cr

3

Cobalt1

und seine Verbindungen

Co

2

Cyanide2

CN

3

Fluoride2

soweit staubförmig

F

3

Kupfer

und seine Verbindungen

Cu

3

Mangan

und seine Verbindungen

Mn

3

Nickel1

und seine Verbindungen

Ni

2

Palladium

und seine Verbindungen

Pd

3

Platin

und seine Verbindungen

Pt

3

Quarzstaub

soweit kristalliner Feinstaub

SiO2

3

Quecksilber

und seine Verbindungen

Hg

1

Rhodium

und seine Verbindungen

Rh

3

Selen

und seine Verbindungen

Se

2

Tellur

und seine Verbindungen

Te

2

Thallium

und seine Verbindungen

Tl

1

Vanadium

und seine Verbindungen

V

3

Zinn

und seine Verbindungen

Sn

3

1
Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst.
2
Soweit leicht löslich.

6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe

61 Grenzwerte

Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

a.
bei einem Stoff der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr 1 mg/m3
b.
bei einem Stoff der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 5 mg/m3
c.
bei einem Stoff der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr 30 mg/m3
d.
bei einem Stoff der Klasse 4
bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 250 mg/m3

62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe

Stoff

Klasse

Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak

3

Arsenwasserstoff

1

Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben.

als Bromwasserstoff

2

Chlor

2

Chlorcyan

1

Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische

Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben

als Chlorwasserstoff

3

Cyanwasserstoff

2

Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben

als Fluorwasserstoff

2

Phosgen

1

Phosphorwasserstoff

1

Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben

als Schwefeldioxid

4

Schwefelwasserstoff

2

Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben

als Stickstoffdioxid

4

7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

71 Grenzwerte

1 Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

a.
Stoffe der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m3
b.
Stoffe der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m3
c.
Stoffe der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m3

2 Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.

3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

4 Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3 nicht übersteigen.

5 Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung73 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.

6 Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200574 zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.

73 Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (krebserzeugende Arbeitsstoffe) in den Kategorien 3–5 der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: Wiley-VCH Verlag GmbH, D-69469 Weinheim.

74 SR 814.81

72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe

Stoff

Summenformel

Klasse

Acetaldehyd

C2H4O

1

Aceton

C3H6O

3

Acrolein (s. 2-Propenal)

Acrylsäure

C3H4O2

1

Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)

Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)

Alkane, ausgenommen Methan

3

Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen

3

Alkylalkohole

3

Alkylbleiverbindungen

l

Ameisensäure

CH2O2

l

Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)

Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)

Anilin

C6H7N

l

Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)

Biphenyl

C12H10

1

Brommethan

CH3Br

1

2-Butanon

C4H8O

3

2-Butoxyethanol

C6H14 O2

2

Butylacetate

C6H12O2

3

Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)

Butyraldehyd

C4H8O

2

Chloracetaldehyd

C2H3ClO

1

Chlorbenzol

C6H5Cl

2

Chloressigsäure

C2H3ClO2

1

Chlorethan

C2H5Cl

1

Chlormethan

CH3Cl

1

Chloroform (s. Trichlormethan)

2-Chloropren

2-Chlorpropan

C3H7Cl

2

Cumol (s. Isopropylbenzol)

Cyclohexanon

C6H10O

1

Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)

Dibutylether

C8H18O

3

1,2-Dichlorbenzol

C6H4Cl2

1

1,1-Dichlorethan

C2H4Cl2

2

1,1-Dichlorethen

C2H2Cl2

1

1,2-Dichlorethen

C2H2Cl2

3

Dichlormethan

CH2Cl2

1

Dichlorphenole

C6H4Cl2O

1

Diethanolamin (s. 2,2’-Iminodiethanol)

Diethylamin

C4H11N

1

Diethylether

C4H10O

3

Di-(2-ethylhexyl)-phthalat

C24H38O4

2

Diisopropylether

C6H14O

3

Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)

Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)

Dimethylamin

C2H7N

1

Dimethylether

C2H6O

3

N,N-Dimethylformamid

C3H7NO

2

2,6-Dimethyl-4-heptanon

C9H18O

2

Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat)

1,4-Dioxan

C4H8O2

1

Diphenyl (s. Biphenyl)

Essigester (s. Ethylacetat)

Essigsäure

C2H4O24

2

Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)

Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)

Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)

Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)

Ethanol (s. Alkylalkohole)

Ethen

C2H4

1

Ether (s. Diethylether)

2-Ethoxyethanol

C4H10O2

2

Ethylacetat

C4H8O2

3

Ethylacrylat

C5H8O2

1

Ethylamin

C2H7N

1

Ethylbenzol

C8H10

1

Ethylchlorid (s. Chlorethan)

Ethylenglykol

C2H6O2

3

Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)

Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)

Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)

Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)

Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)

FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

Formaldehyd

CH2O

1

2-Furaldehyd

C5H4O2

1

Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)

Furfurylalkohol

C5H6O2

2

Glykol (s. Ethylenglykol)

Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und
Eichenholzstaub)


1

4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon

C6H12O2

3

2,2’-Iminodiethanol

C4H11NO2

1

Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

Isopropenylbenzol

C9H10

2

Isopropylbenzol

C9H12

2

Kohlenstoffdisulfid

CS2

2

Kresole

C7H8O

1

Maleinsäureanhydrid

C4H2O3

1

Mercaptane (s. Thioalkohole)

Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)

Methanol (s. Alkylalkohole)

2-Methoxyethanol

C3H8O2

2

Methylacetat

C3H6O2

2

Methylacrylat

C4H6O2

1

Methylamin

CH5N

1

Methylbenzoat

C8H8O2

3

Methylchlorid (s. Chlormethan)

Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan)

Methylcyclohexanone

C7H12O

2

Methylenchlorid (s. Dichlormethan)

Methylethylketon (s. 2-Butanon)

Methylformiat

C2H4O2

2

Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)

Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

Methylmethacrylat

C5H8O2

2

4-Methyl-2-pentanon

C6H12O

3

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat

C9H6N2O2

1

N-Methylpyrrolidon

C5H9NO

3

Naphthalin

C10H8

1

Nitrobenzol

C6H5NO2

1

Nitrokresole

C7H7NO3

1

Nitrophenole

C6H5NO3

1

Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol

C7H7NO2

1

Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene)

3

Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane)

3

Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)

Phenol

C6H6O

1

Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)

Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)

Pinene

C10H16

3

2-Propenal

C3H4O

1

Propionaldehyd

C3H6O

2

Propionsäure

C3H6O2

2

Pyridin

C5H5N

1

Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)

Styrol

C8H8

2

1,1,2,2-Tetrachlorethan

C2H2Cl4

1

Tetrachlorethen

C2Cl4

1

Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan)

Tetrachlormethan

CCl4

1

Tetrahydrofuran

C4H8O

1

Thioalkohole

1

Thioether

1

Toluol

C7H8

2

Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)

1,1,1-Trichlorethan

C2H3Cl3

1

1,1,2-Trichlorethan

C2H3Cl3

1

Trichlormethan

CHCl3

1

Trichlorphenole

C6H3OCl3

1

Triethylamin

C6H15N

1

Trimethylbenzole

C9H12

2

Vinylacetat

C4H6O2

1

Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol

C8H10O

1

2,4-Xylenol

C8H10O

2

Xylole

C8H10

2

8 Krebserzeugende Stoffe

81 Begriff

Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte75 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.

75Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern.

82 Emissionsbegrenzung

1 Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen:

a.
Stoffe der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m3
b.
Stoffe der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3
c.
Stoffe der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3

3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.

83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen

Stoff

Summenformel

Klasse

Acrylnitril

C3H3N

3

Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb

Sb

2

Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form),
angegeben als As



As



2

Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit,
Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub


1

Benzo(a)pyren

C20H12

1

Benzol

C6H6

3

Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form,
angegeben als Be


Be


l

Bromethan

C2H5Br

3

Buchenholzstaub in atembarer Form

3

1,3-Butadien

C4H6

3

Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid,
Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und
andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer
Form), angegeben als Cd




Cd




1

2-Chlor-1,3-butadien

C4H5Cl

3

1-Chlor-2,3-epoxypropan

C3H5ClO

3

α-Chlortoluol

C7H7Cl

3

α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid


3

Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr



Cr



2

Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von
Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen),
angegeben als Co



Co



2

Dibenz(a, h)anthracen

C22H14

1

1,2-Dibromethan

C2H4Br2

3

3,3’-Dichlorbenzidin

C12H10N2Cl2

2

1,4 Dichlorbenzol

C6H4Cl2

3

1,2-Dichlorethan

C2H4Cl2

3

Dieselruss

3

Diethylsulfat

C4H10O4S

2

Dimethylsulfat

C2H6O4S

2

Eichenholzstaub in atembarer Form

3

Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan)

1,2 Epoxypropan

C3H6O

3

Ethylenimin

C2H5N

2

Ethylenoxid

C2H4O

3

Hydrazin

H4N2

3

2-Naphthylamin

C10H9N

1

Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid
und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni



Ni



2

2-Nitrotoluol

C7H7NO2

3

o-Toluidin

C7H9N

3

Trichlorethen

C2HCl3

3

Vinylchlorid

C2H3Cl

3

N-Vinyl-2-pyrrolidon

C6H9NO

3

Anhang 2 76

76Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), Anhang 2 Ziff. 5 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II der V vom 30. April 2003 (AS 2003 1345), Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (AS 2005 4199), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Anhang 6 Ziff. 7 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687), Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021 (AS 2021 632), der Berichtigung vom 30. Nov. 2021 (AS 2021 789), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022 (AS 2022 777) und vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2020 793; 2021 682Ziff. III). Siehe auch die UeB Änd. 12.2.2020 hiervor.

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht

1 Steine und Erden

11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen

12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton

13 Anlagen zur Herstellung von Glas

14 Asphaltmischanlagen

2 Chemie

21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure

22 Claus-Anlagen

23 Anlagen zur Herstellung von Chlor

24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid

25 …

26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel

27 Anlagen zur Herstellung von Russ

28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen

29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure

3 Mineralölindustrie

31 Raffinerien

32 Grosstankanlagen

33 Anlagen zum Umschlag von Benzin

4 Metalle

41 Giessereien

42 Kupolöfen

43 Aluminiumhütten

44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle

45 Verzinkungsanlagen

46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren

47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen

48 Elektrostahlwerke

5 Landwirtschaft und Lebensmittel

51 Tierhaltung

52 Räucheranlagen

53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung

54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter

55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

56 Kaffee- und Kakao-Röstereien

6 Beschichten und Bedrucken

61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen

7 Abfälle

71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen

72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen

73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung

74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirt-

schaft

8 Weitere Anlagen

81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen be-
handelt werden

82 Stationäre Verbrennungsmotoren

83 Gasturbinen

84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten

85 Textilreinigung

86 Krematorien

87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

88 Baustellen

1 Steine und Erden

11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen

111 Brennstoffe und Abfälle

1 Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.

2 Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201577 (VVEA) dazu geeignet sind.

111 Bezugsgrössebis

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).

112 Stickoxide und Ammoniak

1 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3 nicht überschreiten.

113 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.

114 Gasförmige organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.

3 Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:

a.
die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziffer 111 Absatz 2 dürfen 10 mg/m3 betragen;
b.
der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m3 nicht überschreiten.

4 Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.

115 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

116 Quecksilber und Cadmium

Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.

117 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m3 nicht überschreiten.

118 Dioxine und Furane

Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-178, dürfen 0,1 ng/m3 nicht überschreiten.

78 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

119 Überwachung

1 Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

a.
Stickoxiden und Ammoniak;
b.
Schwefeloxiden;
c.
gasförmigen organischen Stoffen;
d.
Staub.

2 Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:

a.
den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen;
b.
jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.

12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton

121 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).

122 Fluorverbindungen

1 Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.

2 Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.

123 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.

124 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

125 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

13 Anlagen zur Herstellung von Glas

131 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.

132 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

a.
bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen 8 Prozent (% vol)
b.
bei flammenbeheizten Hafenöfen 13 Prozent (% vol)

133 Stickoxide

1 Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:

a.
Hohlglas 2,5 kg pro Tonne produziertes Glas
b.
übriges Glas 6,5 kg pro Tonne produziertes Glas

134 …

135 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.

136 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

14 Asphaltmischanlagen

141 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).

142 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1 Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2 Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.

143 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

144 Gasförmige organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3 nicht überschreiten.

145 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

146 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.

147 Überwachung

1 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.

2 Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.

2 Chemie

21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure

211 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefel-dioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.

212 Schwefeldioxid

1 Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2 Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.

213 Schwefeltrioxid

Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.

22 Claus-Anlagen

221 Schwefel

Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Bei Anlagen mit einer
Produktionskapazität von

Grenzwert in Prozent
(% Masse)

weniger als 20 t/Tag

3,0

20–50 t/Tag

2,0

mehr als 50 t/Tag

0,5

222 Schwefelwasserstoff

1 Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.

2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

23 Anlagen zur Herstellung von Chlor

231 Chlor

1 Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3 nicht überschreiten.

232 Quecksilber

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid

1 Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.

2 Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

25 …

26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln

1 Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.

2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.

27 Anlagen zur Herstellung von Russ

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen

281 Organische Stoffe

1 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.

2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

282 Mischen und Formen

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

283 Brennen

1 Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.

284 Imprägnieren

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

285 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure

291 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3.

3 Mineralölindustrie

31 Raffinerien

311 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.

312 Raffineriefeuerungen

312.1 Bezugsgrössen  

1 Die Emis­si­ons­grenz­wer­te be­zie­hen sich auf einen Sau­er­stoff­ge­halt im Ab­gas von 3 Pro­zent (% vol).

2 Für die An­for­de­run­gen an die Emis­si­ons­be­gren­zung der Raf­fi­ne­rie­feue­run­gen ist die ge­sam­te Feue­rungs­w­är­me­leis­tung der Raf­fi­ne­rie mass­ge­bend.

312.2 Schwefeloxide  

Die Emis­sio­nen von Schwe­fe­loxi­den, an­ge­ge­ben als Schwe­fel­di­oxid, dür­fen fol­gen­de Emis­si­ons­kon­zen­tra­tio­nen nicht über­schrei­ten:

a.
bei ei­ner Feue­rungs­w­är­me­leis­tung bis 300 MW 350 mg/m3
b.
bei ei­ner Feue­rungs­w­är­me­leis­tung von mehr als 300 MW 100 mg/m3
312.3 Stickoxide  

Die Emis­sio­nen von Stick­oxi­den (Stick­stoff­mon­oxid und Stick­stoff­di­oxid), an­ge­ge­ben als Stick­stoff­di­oxid, dür­fen 300 mg/m3 nicht über­schrei­ten.

313 Lagerung

1 Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.

2 Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:

a.
Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittieren können; und
b.
die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.

314 Andere Emissionsquellen

1 Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:

a.
Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
b.
Prozessanlagen;
c.
das Regenerieren von Katalysatoren;
d.
Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
e.
Anfahr- und Abstellvorgänge; sowie
f.
das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.

2 Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.

315 Schwefelwasserstoff

1 Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Volumengehalt an Schwefelwasserstoff über 0,4 Prozent
b.
Massenstrom von Schwefelwasserstoff über 2 t/Tag

2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

316 Prozesswasser und Ballastwasser

1 Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.

2 Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.

32 Grosstankanlagen

321 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.

322 Lagerung

Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.

33 Anlagen zum Umschlag von Benzin

1 Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.

2 Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.

3 Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

a.
die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;
b.
beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen79 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.

4 Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.

79ISO 13331 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

4 Metalle

41 Giessereien

411 Amine

Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3 nicht überschreiten.

412 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

42 Kupolöfen

421 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

422 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3 nicht überschreiten.

423 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

43 Aluminiumhütten

431 Fluorverbindungen

1 Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.

2 Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

3 Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

432 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.

44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle

441 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

442 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

45 Verzinkungsanlagen

451 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3 nicht überschreiten.

452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien

1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3 je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.

2 Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.

3 Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.

46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren

461 Blei

1 Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.

2 Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.

462 Schwefelsäure-Dämpfe

1 Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2 Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.

463 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen

471 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.

472 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

473 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.

Diagramm:

474 Messungen

Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.

475 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

48 Elektrostahlwerke

481 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.

482 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3 nicht überschreiten.

483 Dioxine und Furane

Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-180, dürfen 0.1 ng/m3 nicht überschreiten.

80 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

5 Landwirtschaft und Lebensmittel

51 Tierhaltung

511 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.

512 Mindestabstand

Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik81.

81 Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART), 8356 Ettenhausen.

513 Lüftungsanlagen

Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.82

82Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.

514 Ammoniak

Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Empfehlungen.

52 Räucheranlagen

521 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.

522 Raucherzeugung

Ziffer 81 ist nicht anwendbar.

523 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
beim Heissräuchern
bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m3
b.
beim Kalträuchern
bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m3
c.
beim Kalträuchern
bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3

53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung

531 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

a.
Tierkörper-Verwertungsanstalten;
b.
Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden;
c.
Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
d.
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;
e.
Anlagen zur Trocknung von Kot.

532 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1 Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.

2 Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

3 Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.

533 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter

541 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.

542 Staub

Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.

543 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern

Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.

552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.

2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:

a.
die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern;
b.
das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz;
c.
die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.

3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.

56 Kaffee- und Kakao-Röstereien

561 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h 150 mg/m3
b.
bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h 50 mg/m3

562 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

6 Beschichten und Bedrucken

61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen

611 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

a.
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
b.
Anlagen zum Imprägnieren.

2 Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.

612 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:

a.
beim Spritzlackieren 5 mg/m3
b.
beim Pulverlackieren 15 mg/m3

613 Lösemittel-Emissionen

1 Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.

2 Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3 nicht überschreiten.

3 Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3 nicht überschreiten.

614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen

1 Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:

a.
für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m3
b.
für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3

615 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

7 Abfälle

71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen

711 Geltungsbereich und Begriffe

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).

2 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:

a.
Gartenabfälle;
b.
Marktabfälle;
c.
Strassenkehricht;
d.
Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
e.
aufbereitete Siedlungsabfälle;
f.
Tierkörper und Fleischabfälle;
g.
Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
h.
Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2;
i.
Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b.

3 Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 200583 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.

712 Verhältnis zu Anhang 1

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen

1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

a.
bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
b.
bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein
oder zusammen mit flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
c.
bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen
alleinoder zusammen mit flüssigen Abfällen oder
Abfallgasen 11 Prozent (% vol)

2 Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.

714 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
Staub 10 mg/m3
b.
Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben
als Metalle, als Summe 1 mg/m3
c.
Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen,
angegeben als Metalle, je 0,05 mg/m3
d.
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m3
e.
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massen-
strom von 2,5 kg/h und mehr 80 mg/m3
f.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 20 mg/m3
g.
Gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff 2 mg/m3
h.
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben
als Ammoniak 5 mg/m3
i.
Gasförmige organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3
k.
Kohlenmonoxid 50 mg/m3
l.
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und
Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-184 0,1 ng/m3

2 Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3 oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.

84 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

715 …

716 Überwachung

1 Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:

a.
die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
b.
der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
c.
der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.

2 Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.

717 Lagerung

Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.

718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

1 Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

2 Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle

1 Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.

2 Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.

72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen

721 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:

a.
Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a, wenn es die Anforderungen nach Artikel 14a Absatz 2 VVEA erfüllt;
b.
Papier und Karton;
c.
andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Buchstaben a und b.

2 Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.

3 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

722 Bezugsgrösse

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).

723 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m3
b.
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m3

724 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3 nicht überschreiten.

725 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

726 Kohlenmonoxid und Stickoxide

1 Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3 nicht überschreiten.

1bis Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.

727 Verbrennungsregelung

Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.

728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung

731 Schwefeloxide

1 Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2 Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.

732 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.

74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft

741 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.

2 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.

3 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.

4 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

742 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung


bis 1 MW

über 1 MW
bis 10 MW

über
10 MW

Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von


% vol


13


11


11

Feststoffe insgesamt:

mg/m3

20

20

10

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

500

250

150

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)1


mg/m3


250


250


150

1 Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr

743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen

Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.

8 Weitere Anlagen

81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden

1 Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.

2 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).

3 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.

82 Stationäre Verbrennungsmotoren

821 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

822 Brenn- und Treibstoffe

Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».

823 Feststoffe

1 Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.

824 Stickoxide und Kohlenmonoxid

1 Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 100 kW

über 100 kW

über 1 MW

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1

650

300

300

beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

1300

650

300

beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

650

300

300

Stickoxide (NOx), angegeben
als Stickstoffdioxid (NO2)

mg/m3

beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1

250

150

100

beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

400

250

100

beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

400

250

250

2 Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3 nicht überschreiten.

825 Prüfstände

Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.

826 Messung und Kontrolle

1 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.

2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.

827 Notstromgruppen

1 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.

2 Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

3 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.

83 Gasturbinen

831 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).

832 Brennstoffe

Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».

833 Russzahl

Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.

834 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 40 MW

über 40 MW

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

100

35

beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

240

35

835 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3 nicht überschreiten.

836 Stickoxide und Ammoniak

1 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 40 MW

über 40 MW

Stickoxide (NOx)

mg/m3

beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1

40

20

beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

50

40

2 Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3 nicht überschreiten.

837 Prüfstände und Notstromgruppen

1 Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831–836 gelten nicht.

2 Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.

84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten

841 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

842 Verhältnis zu Ziffer 81

1 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

2 Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die thermische Verwertung geeignet ist.

843 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

a.
bei direkt beheizten Spänetrocknern 18 Prozent (% vol)
b.
bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren
Abgase gemeinsam mit den Abgasen der
Pressen behandelt werden 18 Prozent (% vol)

844 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Späne- und Fasertrocknern 10 mg/m3
b.
bei Pressen 10 mg/m3
c.
bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten 5 mg/m3

845 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Spänetrocknern 120 mg/m3
b.
bei Pressen 70 mg/m3

3 Bei Fasertrocknern sind die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 100 mg/m3.

846 Formaldehyd

Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

847 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei direkt beheizten Spänetrocknern 150 mg/m3
b.
bei direkt beheizten Fasertrocknern 50 mg/m3

848 Überwachung

Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

a.
gasförmigen organischen Stoffen;
b.
Stickoxiden.

85 Textilreinigung

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.

2 Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3 unterschreitet

3 Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.

4 Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.

5 Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.

6 Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.

86 Krematorien

861 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

862 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen.

2 Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:

a.
Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.
b.
Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m3 im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.
c.
Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.
d.
Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.

3 Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, insbesondere weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

88 Baustellen

1 Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.

2 Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.

Anhang 3 85

85Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017 715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 11.4.2018 hiervor.

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:

a.
Raumheizung;
b.
Erzeugung von Prozesswärme, einschliesslich Backwärme für gewerbliche Nutzung;
c.
Erzeugung von Warm- oder Heisswasser;
d.
Dampferzeugung.

2 Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.

2 Allgemeine Bestimmungen

21 Brennstoffe

In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt werden.

22 Feuerungskontrolle

Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:

a.
Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden;
b.
Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen;
c. und d. …
e.
Einzelraumfeuerungen für Kohle;
f.
Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, sofern sie ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden.

23 Messung und Beurteilung der Emissionen

1 Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.

2 Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.

3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzelfeuerungen

1 Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.

2 Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.

3 Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, so ist für die Festlegung der Emissionsbegrenzungen in der Regel von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen auszugehen.

4 Ölfeuerungen

41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»

411 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»

Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

3 % vol

Russzahl

1

Kohlenmonoxid (CO)

80 mg/m3

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid

a.
Hellstrahler und Dunkelstrahler

200 mg/m3

b.
Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C

150 mg/m3

c.
Übrige Anlagen

120 mg/m3

Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1

30 mg/m3

Hinweise:

1
Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2 Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.

3 Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3 nicht überschreiten.

412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3 nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3 nicht überschreiten.

2 und 3

413 …

414 Energetische Anforderungen

1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb
und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent
b.
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:
1.
beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
2.
beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent

1bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.

2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

415 Verwendung von Heizöl «Extra leicht Euro»

Heizöl «Extra leicht Euro» darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

42 Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»

421 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

über 5 MW bis 50 MW

über 50 MW bis 100 MW

über 100 MW bis 300 MW

über 300 MW

Heizöl «Mittel» und «Schwer»

Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

% vol

3

3

3

3

Feststoffe insgesamt:

für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse):

mg/m3

80

10

10

10

für übrige Heizöle

mg/m3

50

10

10

10

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

170

170

170

170

Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

mg/m3

1700

350

200

150

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

mg/m3

150

150

150

100

Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak

mg/m3

30

30

30

30

2 Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3 gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.

422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer»

Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

5 Feuerungen für feste Brennstoffe

51 Kohlefeuerungen

511 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 70 kW

über 70 kW bis 500 kW

über 500 kW bis 1 MW

über 1 MW bis 10 MW

über 10 MW bis 100 MW

über 100 MW

Kohle, Kohlebriketts, Koks

Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

% vol

7

7

7

7

7

6

Feststoffe insgesamt:

mg/m3

100

50

20

20

10

10

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

2500

1000

1000

150

150

150

Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2)
Wirbelschichtfeuerungen

mg/m3

350

350

200

andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle

mg/m3

1300

350

150

sonstige Anlagen

mg/m3

1000

350

150

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

mg/m3

500

200

150

Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1

mg/m3

30

30

30

30

30

30

Hinweise:

Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
1
Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.

3 Abweichend von Absatz 1 gilt für Zentralheizungs- und Einzelherde ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 4000 mg/m3.

512 Messung und Kontrolle

Für Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe e und für Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Kohlebrennstoffen nach Ziffer 513 betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 524 sinngemäss.

513 Verwendung von Kohle

In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.

52 Holzfeuerungen

521 Anlage- und Brennstoffart

1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.

2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.

3 In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden.

522 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 70 kW

über 70 kW bis 500 kW

über 500 kW bis 1 MW

über 1 MW bis 10 MW

über 10 MW

Holzbrennstoffe

Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

% vol

13

13

13

11

11

Für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, b oder d Ziffer 1

für Zentralheizungs- und Einzelherde sowie gewerblich genutzte Backöfen:

Feststoffe insgesamt

mg/m3

100

50

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

4000

4000

für Einzelraumfeuerungen1 und Heizkessel handbeschickt:

Feststoffe insgesamt

mg/m3

100

50

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

2500

500

für Heiz- und Dampfkessel automatisch beschickt:

Feststoffe insgesamt

mg/m3

50

50

20

20

10

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

1000

500

500

250

150

Für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c oder d Ziffer 2

Feststoffe insgesamt

mg/m3

50

50

20

20

10

Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

1000

500

500

250

150

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

mg/m3

2

2

2

2

150

Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

mg/m3

50

Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak3

mg/m3

30

30

Hinweise:

Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach
Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
1
Bei ortsfest gesetzten Grundöfen nach der SN EN 15544 (Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen – Auslegung)86 gelten ungeachtet ihrer Feuerungswärmeleistung die Emissionsbegrenzungen für Feststoffe und CO bis 70 kW.
2
Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.
3
Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2 Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 bis 300 MW 200 mg/m3
b.
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
300 MW 150 mg/m3

3 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
100 bis 300 MW 200 mg/m3
b.
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
300 MW 150 mg/m3

4 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

5 Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Feuerungen nach Ziffer 523.

86 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

523 Besondere Anforderungen an Heizkessel

1 Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten.

2 Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.

2bis Bei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.

3 Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2bis kleinere Speichergrössen festlegen, wenn:

a.
mehrere Einzelfeuerungen als betriebliche Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben werden;
b.
dies aus anderen betrieblichen oder aus technischen Gründen angezeigt ist.

524 Messung und Kontrolle

1 Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201787 (EnEV) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.

2 Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn:

a.
sie nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbandes feusuisse, gebaut wurden; oder
b.
sie mit einem Staubabscheidesystem ausgerüstet sind, welches dem Stand der Technik, namentlich den Anforderungen der technischen Regel VDI 367088 (Abgasreinigung – Nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe) entspricht.

3 Schützenswerte historische Zimmeröfen bis zu einem Volumen von 0,4 m3 und handwerklich hergestellte Kochherde sind ebenfalls von der Abnahmemessung ausgenommen, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Feuerungstechnik gebaut wurden oder mit einem Staubabscheidesystem nach Absatz 2 Buchstabe b ausgerüstet sind.

4 Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden, müssen die Feststoffemissionen im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle nicht gemessen werden.

5 Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.

6 Bei Einzelraumfeuerungen, die nach Ziffer 22 Buchstabe f nicht periodisch gemessen werden, kontrolliert die Behörde insbesondere Verbrennungsrückstände und den Zustand der Anlage. Sie informiert dabei erstmalig auch über die sachgerechte Bedienung der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen.

87 SR730.02

88 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme

Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage.

6 Gasfeuerungen

61 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungen für Gasbrennstoffe

Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

3 % vol

Kohlenmonoxid (CO)

100 mg/m3

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

a.
Hellstrahler und Dunkelstrahler

200 mg/m3

b.
Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C

110 mg/m3

c.
Übrige Anlagen

80 mg/m3

Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1

30 mg/m3

Hinweise:

1
Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen von Feuerungen über 50 MW folgende Werte nicht überschreiten:

a.
Staub
1.
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben b–e 10 mg/m3
2.
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe a 5 mg/m3
b.
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid
1.
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a und c–e 35 mg/m3
2.
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe b 5 mg/m3
c.
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3

62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3 nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.

3 Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.

63 Energetische Anforderungen

1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent
b.
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:
1.
beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
2.
beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent

1bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.

2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13

1 Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.

2 Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW nur verbrannt werden, wenn:

a.
sie den Qualitätsanforderungen einer Norm entsprechen;
b.
mittels eines behördlich begleiteten Messprogramms nachgewiesen wurde, dass die entsprechenden Anforderungen bei der Verbrennung im vorgesehenen Feuerungstyp eingehalten sind.

8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen

81 Mehrstoff-Feuerungen

Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.

82 Misch-Feuerungen

1 Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.

2 Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:

GM = G1 × + G2 × + …. + Gn ×

Dabei bedeuten:

Gm = Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1

G1, G2 … Gn = Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe89

E1, E2 … En = Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird

Etot = E1 + E2 + …. En

B1, B2 … Bn = Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissions-grenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)

3 Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.

89 Hinweis: Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen: a. für Heizöl «Extra leicht»: G = 330 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol); b. für Gas: G = 38 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).

Anhang 4 90

90 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sep. 2008 (AS 2008 4639), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), Ziff. I und II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016 (AS 2016 2479), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 4.7.2007 und 19.9.2008hiervor.

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b.

2 …

3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

31 Anforderungen an Baumaschinen

1 Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG91 einhalten.

2 Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×1012 1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessung92 und nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG.

2bis Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/162893 erfüllt.

3 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.

91 ABl. L 59 vom 27.02.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/46/EU, ABl. L 353 vom 06.12.2012, S. 80.

92 UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 8, in Kraft seit 22. Januar 2015, Annex 4C, Particle Number Measurement Test Procedure. Bezugsquelle: www.unece.org. Dieses Reglement kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063Ittigen, kostenlos eingesehen werden.

93 Siehe Fussnote zu Art. 19b Abs. 1bis.

32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme

1 Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen:

a.
97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden;
b.
90 Prozent der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden;
c.
über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst, sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht;
d.
bei freier Beschleunigung des Motors den Trübungskoeffizienten von 0,15 m-1 unterschreiten;
e.
so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist;
f.
über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen;
g.
ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden; und
h.
die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2 Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SN 27720694 oder nach dem UNECE Reglement Nr. 13295.

94 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

95 UNECE-Reglement Nr. 132 vom 17. Juni 2014 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüst-Abgasreinigungsanlagen (REC) für schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für mobile Maschinen und Geräte, ausgerüstet mit Kompressionszündungsmotoren; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 22. Jan. 2015 (Add.131 Rev.1). Bezugsquelle: www. unece.org. Dieses Reglement kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063Ittigen, kostenlos eingesehen werden.

33 Kennzeichnung

1 Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält:

a.
Name des Herstellers oder des Importeurs;
b.
Seriennummer;
c.
Typenbezeichnung;
d.
Name der Konformitätsbewertungsstelle, soweit eine Bewertung vorgeschrieben ist.

2 Das Geräteschild von Baumaschinen muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a.
Baujahr der Baumaschine;
b.
Motorleistung in kW;
c.
Typenbezeichnung des Partikelminderungssystems.

3 Wird eine in Verkehr gebrachte Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet, muss der Installateur des Partikelfiltersystems an der Baumaschine ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der Absätze 1 und 2 enthält.

4 Baumaschinen mit Motoren, die auf der Liste der konformen Motorenfamilien nach Artikel 19b Absatz 2 aufgeführt sind, benötigen kein Geräteschild auf dem Partikelfiltersystem.

34 Abgaswartung und Kontrolle

1 Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen.

2 Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.

4 Lufthygienische Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

41 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

1 Die Verbrennungsmotoren von Maschinen und Geräten müssen die massgebenden Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/162896 einhalten.

2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.

96 Siehe Fussnote zu Art. 19b Abs. 1bis.

42 Abgaswartung und Kontrolle

1 Der Halter oder Betreiber von Maschinen oder Geräten mit Verbrennungsmotor muss alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen. Das BAFU erlässt Empfehlungen.

2 Maschine und Geräte mit Verbrennungsmotor müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Emissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.

Anhang 5 97

97Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2498), II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4639), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793). Siehe auch UeB Änd. 19.9.2008 hiervor.

(Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe

11 Begriffe

1 Als Heizöl «Extra leicht» gelten Heizöl «Extra leicht Euro» und Heizöl «Extra leicht Öko».

2 Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester, der den Anforderungen der Norm SN EN 14214 (Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren)98 entspricht, sind Heizöl «Extra leicht Öko» gleichgestellt.

98 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

11 Schwefelgehalt von Heizölenbis

Der Schwefelgehalt von:

a.
Heizöl «Extra leicht Euro» darf 0,1 Prozent (% m/m) nicht übersteigen;
b.
Heizöl «Extra leicht Öko» darf 0,005 Prozent (% m/m) nicht übersteigen;
c.
Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf 2,8 Prozent (% m/m) nicht übersteigen.

12 Weitere Anforderungen an Heizöle

1 Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.

2 Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.

3 Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.

13 Andere flüssige Brennstoffe

131 Begriff

Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 132 erfüllen.

132 Anforderungen

1 Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der Fall ist.

2 Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:

Asche

50 mg/kg

Chlor

50 mg/kg

Barium

5 mg/kg

Blei

5 mg/kg

Nickel

5 mg/kg

Vanadium

10 mg/kg

Zink

5 mg/kg

Phosphor

5 mg/kg

Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB)

1 mg/kg

3 Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von Absatz 2 folgende Werte:

Asche

100 mg/kg

Phosphor

20 mg/kg

133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71

Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.

2 Kohle, Kohlebriketts und Koks

Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

3 Holzbrennstoffe

31 Begriffe

1 Als Holzbrennstoffe gelten:

a.
naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Massivholz;
b.
naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
c.
Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält;
d.
unbehandeltes Altholz in Form von:
1.
Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden,
2.
Einwegpaletten aus Massivholz.

2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:

a.
Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten mit Ausnahme der Einwegpaletten nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;
b.
alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:
1.
Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,
2.
mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz,
3.
Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.

32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts

Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn:

a.
die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets)99 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind;
b.
die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts)100 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind.

99 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

100 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe

41 Begriff

1 Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:

a.
Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen wird;
b.
Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;
c.
Wasserstoff;
d.
dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas, Gas aus der Vergasung von Holzbrennstoffen nach Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b
oder d Ziffer 1 oder Klärgase;
e.
Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor- und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen 50 mg/m3 nicht überschreitet.

2 Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht entsprechen.

42 Anforderungen

In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.

5 Benzine

1 Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal

Einheit

Mindest-
wert a

Höchst-
wert a

Prüfverfahren b

Motorenbenzin

Research-Octanzahl, ROZ

95,0c

EN ISO 5164

Motor-Octanzahl, MOZ

85,0c

EN ISO 5163

Dampfdruck (DVPE):

EN 13016-1

Sommerhalbjahr

kPa

60,0d

Siedeverlauf:

EN ISO 3405

bei 100 °C verdampft

% (V/V)

46,0

bei 150 °C verdampft

% (V/V)

75,0

Analyse der Kohlenwasserstoffe:

Olefine

% (V/V)

18,0

EN 15553, EN ISO 22854

Aromaten

% (V/V)

35,0

EN 15553, EN ISO 22854

Benzol

% (V/V)

1,00

EN 12177, EN 238,
EN ISO 22854

Sauerstoffgehalt

% (m/m)

3,7

EN 1601, EN 13132,
EN ISO 22854

Sauerstoffhaltige
Komponenten:

EN 1601, EN 13132,
EN ISO 22854

Methanol

% (V/V)

3,0

Ethanol

% (V/V)

10,0

Isopropylalkohol

% (V/V)

12,0

Tertiärer Butylalkohol

% (V/V)

15,0

Isobutylalkohol

% (V/V)

15,0

Ether (5 oder mehr
C-Atome)


% (V/V)



22,0

andere sauerstoffhaltige Verbindungene


% (V/V)



15,0

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

EN ISO 13032, EN ISO 20846, EN ISO 20884

Bleigehalt

mg/l

5,0

EN 237

Hinweise:

a
Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.
b
Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:
EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
c
Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen.
d
Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden.
e
Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C.

1bis Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2025 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:

Bioethanolgehalt

% (V/V)

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

10,0

Maximal zulässige Dampfdruckabweichunga

kPa

3,7

6,0

7,2

7,8

8,0

8,0

7,9

7,9

7,8

7,8

Hinweise:

a
Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.

2 Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (% V/V) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.

6 Dieselöl

Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal

Einheit

Mindestwert a

Höchstwert a

Prüfverfahren b

Dieselöl

Cetanzahl

51,0c

EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144, EN 16715

Dichte bei 15 °C

kg/m3

845,0

EN ISO 3675, EN ISO 12185

Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei

°C

360

EN ISO 3405, EN ISO 3924

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% (m/m)

8,0

EN 12916

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

EN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISO 13032

Hinweise:

a
Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.
b
Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:
EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
c
Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen.

Anhang 6 101

101 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

(Art. 6 Abs. 3)

Mindesthöhe von Hochkaminen

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:

Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde;

S = Rechenwert nach Ziffer 9.

2 Berechnungsverfahren

1 Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3–6 berechnet.

2 Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.

3 Rechengrösse H0

31 Bestimmung von H0 nach Diagramm 1

1 Die Rechengrösse H0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt.

2 Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.

3 Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0 werden die S-Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.

32 Bestimmung von H0 im Einzelfall

1 Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:

a.
die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen; oder
b.
die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.

2 Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.

4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse

1 Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt:

H1 = f × H0

Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.

2 Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:

f = 1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung;

f = 1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation;

f = 1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.

3 Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.

5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs

Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1 berücksichtigt:

I1 = g × I

Dabei bedeuten:

I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet
der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m
(z. B. Wald) eingesetzt.

g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2.

6 Kaminbauhöhe

Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:

H = H1+ I1

7 Weitergehende Anforderungen

In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei:

a.
besonderen Gebäudeformen;
b.
Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen;
c.
besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden.

8 Formelzeichen

H (m) = Kaminbauhöhe

H0 (m) = Rechengrösse für die Bestimmung von H1

H1 (m) = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet

I (m) = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches

I1 (m) = Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs

f (–) = Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisie rung

g (–) = Korrekturfaktor für Bebauung und Bewuchs

Q (g/h) = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emis sionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnet

Rn (m3/h) = Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar)

t (°C) = Abgastemperatur an der Kaminmündung

Δt (°C) = t–10 °C

F (m4/s3) = Auftriebsflux; F = 3,18 × 10–6 × Rn × Δt

S (µg/m3) = S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9)

9 S-Werte

Schadstoff

S (µg/m3)

Schwebestaub (PM10)1

50

Chlorwasserstoff, angegeben als HCl

100

Chlor

150

Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige

Fluorverbindungen, angegeben als HF

1

Kohlenmonoxid

8000

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

100

Schwefelwasserstoff

5

Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid

100

Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5:

– Klasse 1

0,5

– Klasse 2

2

– Klasse 3

5

Stoffe nach Anhang l Ziffer 7:

– Klasse l

50

– Klasse 2

200

– Klasse 3

1000

Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8:

– Klasse 1

0,1

– Klasse 2

1

– Klasse 3

10

1
Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.

Bestimmung der Rechengrösse H0 für Hochkamine

Diagramm 1

Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs

Diagramm 2

I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5)

H1 = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4)

Anhang 7 102

102 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

(Art. 2 Abs. 5)

Immissionsgrenzwerte

Schadstoff

Immissionsgrenzwert

Statistische Definition

Schwefeldioxid (SO2)

30 µg/m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert)

100 µg/m3

95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3

100 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf
höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Stickstoffdioxid (NO2)

30 µg/m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert)

100 µg/m3

95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3

80 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf
höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Kohlenmonoxid (CO)

8 mg/m3

24-h-Mittelwert; darf
höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Ozon(O3)

100 µg/m3

98 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats ≤ 100 µg/m3

120 µg/m3

1-h-Mittelwert; darf
höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Schwebestaub (PM10)a

20 µg/m3

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

50 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden

Schwebestaub (PM2.5)b

10 µg/m3

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10)

500 ng /m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert)

Cadmium (Cd) im Schwebestaub (PM10)

1,5 ng/m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert)

Staubniederschlag insgesamt

200 mg/(m2 × d)

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert)

Blei (Pb)

im Staubniederschlag

100 µg/(m2 × d)

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Cadmium (Cd)

im Staubniederschlag

2 µg/(m2 × d)

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Zink (Zn)

im Staubniederschlag

400 µg/(m2 × d)

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Thallium (Tl)

im Staubniederschlag

2 µg/(m2 × d)

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Hinweis:

mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g

µg = Mikrogramm: 1 µg = 0,001 mg

ng = Nanogramm: 1 ng = 0,001 µg

d = Tag

Das Zeichen «≤» bedeutet «kleiner oder gleich».

a
Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.
b
Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 2.5 µm.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden