Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)
vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. Oktober 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (Gesetz),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
2 Sie regelt:
- a.
- die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
- abis.2
- die Abfallverbrennung im Freien;
- b.
- die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
- c.
- die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
- d.
- das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
2Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
Art. 2 Begriffe
1 Als stationäre Anlagen gelten:
- a.
- Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
- b.
- Terrainveränderungen;
- c.
- Geräte und Maschinen;
- d.
- Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
2 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
3 Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
4 Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
- a.
- dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
- b.
- mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
5 Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
- a.
- sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
- b.
- aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
- c.
- sie Bauwerke beschädigen; oder
- d.
- sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
6 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.3
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
2. Kapitel: Emissionen
1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen
Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
- a.
- für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
- b.
- für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
- c.4
- für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
1 Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
- a.
- bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
- b.
- bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
3 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
1 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen 5
1 Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.6
2 Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
3 Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1–3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.
5Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
6Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
2. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen
Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.
Art. 8 Sanierungspflicht
1 Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
2 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.7
3 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
7Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen
1 Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.
3 Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
4 Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
Art. 10 Sanierungsfristen 8
1 Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.
2 Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
- a.
- die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
- b.
- die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder
- c.
- die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
3 Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
- a.
- die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und
- b.
- weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.
8Siehe auch die SchlB Änd. 23. Juni 2004 und 11. April 2018 hiernach.
Art. 11 Erleichterungen
1 Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
2 Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.
3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen
Art. 12 Emissionserklärung
1 Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
- a.
- die Art und Menge der Emissionen;
- b.
- den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
- c.
- weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
2 Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen
1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
2 Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.9
3 In der Regel ist die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 wie folgt zu wiederholen:
- a.
- bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre;
- b.
- bei den übrigen Feuerungsanlagen alle zwei Jahre;
- c.10
- bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre.11
4 Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
10 Die Berichtigung vom 16. April 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 1225).
11Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
Art. 13a Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik 12
1 Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.
2 Die Behörde kann von der periodischen Prüfung nach Absatz 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind.
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
Art. 14 Durchführung der Messungen
1 Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
2 Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200613 und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.14
3 Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
4 Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
Art. 15 Beurteilung der Emissionen
1 Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.
2 Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.
3 Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.
4 Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
- a.
- keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
- b.
- 97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; und
- c.
- keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
5 Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.
Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen
1 Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.
2 Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.
4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen
Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.
Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
4a. Abschnitt: Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme1515 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4639).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4639).
Art. 19a Anforderungen
1 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.
2 …16
3 Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist.
4 Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.17
16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
17Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
Art. 19b Nachweis der Konformität
1 Der Nachweis der Konformität umfasst:
- a.
- eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199518 über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
- b.
- eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:
- 1.
- Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
- 2.
- Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,
- 3.
- Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems,
- 4.
- Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
- 5.
- Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,
- 6.
- die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und
- c.
- die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.
1bis Für Baumaschinen, welche die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/162819 erfüllen, umfasst der Nachweis der Konformität eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Motortyp oder die Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.20
2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen.21
3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.
19 Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Fassung gemäss ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 53; ergänzt durch: Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 1; Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 334; Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 364.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
21Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
5. Abschnitt: …
Art. 2022
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
Art. 20a23
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
5a. Abschnitt: Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor2424 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
Art. 20b Anforderungen
1 Nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor (Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
2 Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist (Art. 20c).
Art. 20c Nachweis der Konformität
1 Der Nachweis der Konformität umfasst:
- a.
- eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/162825; und
- b.
- die Kennzeichnung des Motors nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
2 Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG26, dass der Typ der Maschine oder des Geräts mit Verbrennungsmotor die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.
5b. Abschnitt: …
Art. 20d und 20e27
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
6. Abschnitt: Brennstoffe
Art. 21 Anforderungen
Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 22 Deklaration
Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 2328
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2007 (AS 20073875).
7. Abschnitt: Treibstoffe
Art. 24 Anforderungen
Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 25 Deklaration
Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin
1 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.
2 Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.
8. Abschnitt: Verbrennen von Abfällen2929Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
29Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
Art. 26a Verbrennen in Anlagen 30
Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen 31
1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.
2 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.
3 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
3. Kapitel: Immissionen
1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung
Art. 27 Ermittlung der Immissionen
1 Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.
2 Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das BAFU empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.
Art. 28 Immissionsprognose
1 Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
2 Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
3 In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen
Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
Art. 30 Beurteilung der Immissionen
Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).
2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen
Art. 31 Erstellen eines Massnahmenplanes 32
Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:
- a.
- eine Verkehrsanlage;
- b.
- mehrere stationäre Anlagen.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
Art. 32 Inhalt des Massnahmenplanes 33
1 Der Massnahmenplan gibt an:
- a.
- die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
- b.
- die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
- c.
- die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
- d.
- die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
- e.
- die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
- f.
- die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
- g.
- die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
2 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
- a.
- bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
- b.
- bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
Art. 33 Verwirklichung des Massnahmenplanes 34
1 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
2 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
3 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
Art. 34 Anträge der Kantone
1 Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.
2 Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 35 Vollzug durch die Kantone
Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.
Art. 36 Vollzug durch den Bund
1 Der Bund vollzieht die Vorschriften über:
- a.35
- die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);
- b.36
- die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen (Art. 38).37
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.38
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation39 kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:
- a.
- Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden;
- b.
- Typenprüfungen;
- c.
- Kamine.
4 Der Bund führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).40
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
36Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
38 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
39 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
Art. 37 Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor 4142
1 Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:43
- a.
- ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen; oder
- b.44
- ob die Verbrennungsmotoren der Maschinen und Geräte, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen.
2 Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.
3 Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
Art. 38 Brenn- und Treibstoffe
1 Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.45
2 Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.46
3 Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.47
4 Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.48
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
47Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
48Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung
1 Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom BAFU durchgeführt.
2 Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des BAFU das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).
Art. 39a Geoinformation 49
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200850 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
49 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 4051
51 Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Dezember 198452 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen wird aufgehoben.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Art. 42
1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
2 Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.
3 Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.
3a. Abschnitt:…
Art. 42a53
53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 43
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 1991 5454AS 1992 124. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
54AS 1992 124. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 1997 5555AS 1998 223. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
55AS 1998 223. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 1999 5656 AS 1999 2498. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
56 AS 1999 2498. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 2003 57
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2004 58
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 2007 61
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2008 62
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010 6363 AS 2010 2965. Aufgehoben durch Ziff. IV der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
63 AS 2010 2965. Aufgehoben durch Ziff. IV der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 64
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018 65
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020 66
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 2021 67
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. September 2022 6868 AS 2022 515
68 AS 2022 515
Anhang 1 6969 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), Ziff. II 10 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171) und der Berichtigung vom 30. Nov. 2021 (AS 2021 789).
69 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), Ziff. II 10 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171) und der Berichtigung vom 30. Nov. 2021 (AS 2021 789).
Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
1 Geltungsbereich
2 Begriffe
21 Abgase
22 Emissionen
23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen
24 Feuerungswärmeleistung
3 Allgemeine Bestimmungen
31 Emissionsbegrenzung
32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind
4 Staub
41 Grenzwert für den Gesamtstaub
42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes
43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen
5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe
51 Grenzwerte
52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe
6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe
61 Grenzwerte
62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe
7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe
71 Grenzwerte
72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe
8 Krebserzeugende Stoffe
81 Begriff
82 Emissionsbegrenzung
83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen
Anhang 2 7373Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), Anhang 2 Ziff. 5 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II der V vom 30. April 2003 (AS 2003 1345), Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (AS 2005 4199), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Anhang 6 Ziff. 7 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687), Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020 (AS 2020 793; 2021 682) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 12.2.2020 hiervor.
73Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), Anhang 2 Ziff. 5 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II der V vom 30. April 2003 (AS 2003 1345), Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (AS 2005 4199), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Anhang 6 Ziff. 7 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687), Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020 (AS 2020 793; 2021 682) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 12.2.2020 hiervor.
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Inhaltsübersicht
1 Steine und Erden
11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen
111 Brennstoffe und Abfälle
111 Bezugsgrössebis
112 Stickoxide und Ammoniak
113 Schwefeloxide
114 Gasförmige organische Stoffe
115 Staub
116 Quecksilber und Cadmium
117 Blei und Zink
118 Dioxine und Furane
119 Überwachung
12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
121 Bezugsgrösse
122 Fluorverbindungen
123 Stickoxide
124 Organische Stoffe
125 Verhältnis zu Ziffer 81
13 Anlagen zur Herstellung von Glas
131 Geltungsbereich
132 Bezugsgrösse
133 Stickoxide
134 …
135 Schwefeloxide
136 Verhältnis zu Ziffer 81
14 Asphaltmischanlagen
141 Bezugsgrösse
142 Bauliche und betriebliche Anforderungen
143 Staub
144 Gasförmige organische Stoffe
145 Stickoxide
146 Kohlenmonoxid
147 Überwachung
2 Chemie
21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
211 Geltungsbereich
212 Schwefeldioxid
213 Schwefeltrioxid
22 Claus-Anlagen
221 Schwefel
222 Schwefelwasserstoff
23 Anlagen zur Herstellung von Chlor
231 Chlor
232 Quecksilber
24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
25 …
26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln
27 Anlagen zur Herstellung von Russ
28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
281 Organische Stoffe
282 Mischen und Formen
283 Brennen
284 Imprägnieren
285 Verhältnis zu Ziffer 81
29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
291 Stickoxide
3 Mineralölindustrie
31 Raffinerien
311 Begriff und Geltungsbereich
312 Raffineriefeuerungen
312.1 Bezugsgrössen
1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).
2 Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.
312.2 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:
- a.
- bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW 350 mg/m3
- b.
- bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW 100 mg/m3
312.3 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3 nicht überschreiten.
313 Lagerung
314 Andere Emissionsquellen
315 Schwefelwasserstoff
316 Prozesswasser und Ballastwasser
32 Grosstankanlagen
321 Begriff und Geltungsbereich
322 Lagerung
33 Anlagen zum Umschlag von Benzin
4 Metalle
41 Giessereien
411 Amine
412 Verhältnis zu Ziffer 81
42 Kupolöfen
421 Staub
422 Kohlenmonoxid
423 Verhältnis zu Ziffer 81
43 Aluminiumhütten
431 Fluorverbindungen
432 Beurteilung der Emissionen
44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
441 Organische Stoffe
442 Verhältnis zu Ziffer 81
45 Verzinkungsanlagen
451 Staub
452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien
46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
461 Blei
462 Schwefelsäure-Dämpfe
463 Verhältnis zu Ziffer 81
47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
471 Geltungsbereich
472 Bezugsgrösse
473 Stickoxide
474 Messungen
475 Verhältnis zu Ziffer 81
48 Elektrostahlwerke
481 Geltungsbereich
482 Staub
483 Dioxine und Furane
5 Landwirtschaft und Lebensmittel
51 Tierhaltung
511 Geltungsbereich
512 Mindestabstand
513 Lüftungsanlagen
514 Ammoniak
52 Räucheranlagen
521 Geltungsbereich
522 Raucherzeugung
523 Organische Stoffe
53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
531 Begriff und Geltungsbereich
532 Bauliche und betriebliche Anforderungen
533 Verhältnis zu Ziffer 81
54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
541 Geltungsbereich
542 Staub
543 Verhältnis zu Ziffer 81
55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern
552 … 8080 Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft (AS 2021 682, 789).
80 Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft (AS 2021 682, 789).
56 Kaffee- und Kakao-Röstereien
561 Organische Stoffe
562 Verhältnis zu Ziffer 81
6 Beschichten und Bedrucken
61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
611 Geltungsbereich
612 Staub
613 Lösemittel-Emissionen
614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen
615 Verhältnis zu Ziffer 81
7 Abfälle
71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
711 Geltungsbereich und Begriffe
712 Verhältnis zu Anhang 1
713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen
714 Emissionsgrenzwerte
715 …
716 Überwachung
717 Lagerung
718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle
72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
721 Geltungsbereich
722 Bezugsgrösse
723 Staub
724 Blei und Zink
725 Organische Stoffe
726 Kohlenmonoxid und Stickoxide
727 Verbrennungsregelung
728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
731 Schwefeloxide
732 Beurteilung der Emissionen
74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
741 Geltungsbereich
742 Emissionsgrenzwerte
743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen
8 Weitere Anlagen
81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
82 Stationäre Verbrennungsmotoren
821 Bezugsgrösse
822 Brenn- und Treibstoffe
823 Feststoffe
824 Stickoxide und Kohlenmonoxid
825 Prüfstände
826 Messung und Kontrolle
827 Notstromgruppen
83 Gasturbinen
831 Bezugsgrösse
832 Brennstoffe
833 Russzahl
834 Kohlenmonoxid
835 Schwefeloxide
836 Stickoxide und Ammoniak
837 Prüfstände und Notstromgruppen
84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten
841 Geltungsbereich
842 Staub
843 Organische Stoffe
844 Verhältnis zu Ziffer 81
85 Textilreinigung
86 Krematorien
861 Organische Stoffe
862 Kohlenmonoxid
87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
88 Baustellen
Anhang 3 8383Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017 715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 11.4.2018 hiervor.
83Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017 715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 11.4.2018 hiervor.
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
1 Geltungsbereich
2 Allgemeine Bestimmungen
21 Brennstoffe
22 Feuerungskontrolle
23 Messung und Beurteilung der Emissionen
3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzelfeuerungen
4 Ölfeuerungen
41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»
411 Emissionsgrenzwerte
412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
413 …
414 Energetische Anforderungen
415 Verwendung von Heizöl «Extra leicht Euro»
42 Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»
421 Emissionsgrenzwerte
422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer»
5 Feuerungen für feste Brennstoffe
51 Kohlefeuerungen
511 Emissionsgrenzwerte
512 Messung und Kontrolle
513 Verwendung von Kohle
52 Holzfeuerungen
521 Anlage- und Brennstoffart
522 Emissionsgrenzwerte
523 Besondere Anforderungen an Heizkessel
524 Messung und Kontrolle
525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme
6 Gasfeuerungen
61 Emissionsgrenzwerte
62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
63 Energetische Anforderungen
7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13
8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen
81 Mehrstoff-Feuerungen
82 Misch-Feuerungen
Anhang 4 8888 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sep. 2008 (AS 2008 4639), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), Ziff. I und II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016 (AS 2016 2479), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 4.7.2007 und 19.9.2008hiervor.
88 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sep. 2008 (AS 2008 4639), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), Ziff. I und II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016 (AS 2016 2479), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793) und Ziff. II der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). Siehe auch die UeB Änd. 4.7.2007 und 19.9.2008hiervor.
Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
1 Geltungsbereich
2 …
3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme
31 Anforderungen an Baumaschinen
32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme
33 Kennzeichnung
34 Abgaswartung und Kontrolle
4 Lufthygienische Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
41 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
42 Abgaswartung und Kontrolle
Anhang 5 9595Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2498), II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4639), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793). Siehe auch UeB Änd. 19.9.2008 hiervor.
95Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2498), II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4639), der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965), vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171), Ziff. I der V vom 3. März 2017 (AS 2017715), Ziff. II der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 793). Siehe auch UeB Änd. 19.9.2008 hiervor.
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe
11 Begriffe
11 Schwefelgehalt von Heizölenbis
12 Weitere Anforderungen an Heizöle
13 Andere flüssige Brennstoffe
131 Begriff
132 Anforderungen
133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71
2 Kohle, Kohlebriketts und Koks
3 Holzbrennstoffe
31 Begriffe
32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts
4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe
41 Begriff
42 Anforderungen
5 Benzine
6 Dieselöl
Anhang 6 9999 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
99 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
Mindesthöhe von Hochkaminen
1 Geltungsbereich
2 Berechnungsverfahren
3 Rechengrösse H0
31 Bestimmung von H0 nach Diagramm 1
32 Bestimmung von H0 im Einzelfall
4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse
5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs
6 Kaminbauhöhe
7 Weitergehende Anforderungen
8 Formelzeichen
9 S-Werte
Bestimmung der Rechengrösse H0 für Hochkamine
Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs
Anhang 7 100100 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
100 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4171). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).