Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29, 30a Buchstabe c, 30bAbsatz 1, 30cAbsatz 3, 30dBuchstabe a, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG),
und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,
verordnet:
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
- a.
- Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden;
- b.
- die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen;
- c.
- eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen. Spezielle Vorschriften zu einzelnen Abfallarten in anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.3
- Siedlungsabfälle:
- 1.
- aus Haushalten stammende Abfälle,
- 2.
- aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist,
- 3.
- aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist;
- b.
- Unternehmen: rechtliche Einheit mit einer eigenen Unternehmens-Identifikationsnummer oder solche in einem Konzern zusammengeschlossene Einheiten mit einem gemeinsam organisierten Abfallentsorgungssystem;
- c.
- Sonderabfälle: Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20054 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind;
- d.
- Biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft;
- e.
- Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen;
- f.
- Aushub- und Ausbruchmaterial:Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben oder ausgebrochen wird, ausgenommen ist abgetragener Ober- und Unterboden;
- fbis.5
- Quecksilberabfälle:
- 1.
- Abfälle, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten,
- 2.
- aus der Behandlung von Quecksilberabfällen nach Ziffer 1 stammendes Quecksilber oder stammende Quecksilberverbindungen; davon ausgenommen ist Quecksilber, dessen Ausfuhr nach Anhang 1.7 Ziffer 2.2.4 oder 4.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20056 (ChemRRV) bewilligt worden ist,
- 3.
- Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, das oder die bei industriellen Prozessen nicht mehr benötigt wird oder werden;
- g.
- Abfallanlagen: Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden, ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird;
- h.7
- …
- i.
- Kompostierungsanlagen:Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftzufuhr verrottet werden;
- j.8
- Vergärungsanlagen:Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftabschluss vergärt werden;
- k.
- Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
- l.
- Thermische Behandlung: die Behandlung von Abfällen mit so hoher Temperatur, dass umweltgefährdende Stoffe zerstört oder durch Mineralisierung physikalisch oder chemisch gebunden werden;
- m.
- Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:
- 1.
- bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und
- 2.
- für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
5 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
8 Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 20162629).
2. Kapitel: Planung und Berichterstattung
Art. 4 Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
- a.
- die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;
- b.
- die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;
- c.
- den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;
- d.
- den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);
- e.
- die notwendigen Einzugsgebiete;
- f.9
- die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung.
2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–f genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.10
3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.
4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Art. 5 Koordination mit der Raumplanung
1 Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung.
2 Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.
Art. 6 Berichterstattung
1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu:
- a.
- Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallkategorien11, die auf ihrem Gebiet entsorgt werden;
- b.12
- Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen und Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden;
- c.
- übrige Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Abfallkategorien nach Anhang 1 den technischen Entwicklungen anpassen.
3 Die Kantone erstatten dem BAFU auf Verlangen Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet.13 Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
- a.
- Menge und Art der abgelagerten Abfälle sowie Restvolumen bestehender Deponien;
- b.
- bei neuen Deponien und Änderungen bestehender Deponiebauwerke: Nachweise, dass die Anlagen des Bauwerks die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 erfüllen;
- c.
- gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 53 Absatz 4 zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponien auf die Umwelt.
11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass ausser in Art. 2 berücksichtigt.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).
3. Kapitel: Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 7 Information und Beratung
1 Die Umweltschutzfachstellen informieren und beraten Private und Behörden darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können. Unter anderem informieren sie über die Verwertung von Abfällen und über Massnahmen, mit denen vermieden werden kann, dass kleine Mengen von Abfällen weggeworfen oder liegengelassen werden.
2 Auf der Grundlage der Berichterstattung der Kantone (Art. 6 Abs. 1) veröffentlicht das BAFU Berichte über die schweizweit entsorgten Abfallmengen sowie die in der Schweiz bestehenden Abfallanlagen.
Art. 8 Ausbildung
Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass bei der Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben, der Stand der Technik vermittelt wird.
Art. 9 Vermischungsverbot 14
Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoff- oder Fremdstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung
Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.
2. Abschnitt: Vermeidung von Abfällen
Art. 11
1 Das BAFU und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2 Wer Produkte herstellt, muss die Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und die anfallenden Abfälle möglichst wenig Stoffe enthalten, welche die Umwelt belasten.
3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen
Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
1 Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als:
- a.
- eine andere Entsorgung; und
- b.
- die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe.
2 Die Verwertung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.
Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2 Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
- a.
- Sonderabfälle aus Haushalten;
- b.15
- nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3 Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Art. 14 Biogene Abfälle
1 Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:
- a.
- sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen;
- b.
- sie separat gesammelt wurden; und
- c.
- die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.
2 Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.
Art. 14a Holzabfälle 16
1 Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 1 erfüllen, dürfen für die stoffliche Verwertung in Holzwerkstoffen eingesetzt werden.
2 Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 2 erfüllen, dürfen in Altholzfeuerungen thermisch verwertet werden.
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 778).
Art. 15 Phosphorreiche Abfälle
1 Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten.
2 In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird.
3 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus Abfällen nach Absatz 1 oder 2 sind die in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu entfernen. Wird der zurückgewonnene Phosphor für die Herstellung eines Düngers verwendet, so müssen zudem die Anforderungen Anhang 2.6 Ziffer 2.2.4 ChemRRV17 erfüllt sein.18
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).
Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen
1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
- a.
- voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
- b.
- Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.
Art. 17 Trennung von Bauabfällen
1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen:
- a.
- abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst sortenrein;
- b.
- unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst sortenrein;
- c.
- Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips, jeweils möglichst sortenrein;
- d.
- weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz und Kunststoffe, jeweils möglichst sortenrein;
- e.
- brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind;
- f.
- andere Abfälle.
2 Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen.19
3 Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können.
19 Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 20162629).
Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden
1 Abgetragener Ober- und Unterboden ist möglichst vollständig zu verwerten, wenn er:
- a.
- sich aufgrund seiner Eigenschaften für die vorgesehene Verwertung eignet;
- b.
- die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juli 199820 über Belastungen des Bodens (VBBo) einhält; und
- c.
- weder Fremdstoffe noch invasive gebietsfremde Organismen enthält.
2 Bei der Verwertung ist mit dem Ober- und Unterboden gemäss den Artikeln 6 und 7 VBBo umzugehen.
Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial
1 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
- a.
- als Baustoff auf Baustellen oder Deponien;
- b.
- als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen;
- c.
- für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder
- d.
- für bewilligte Terrainveränderungen.
2 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
- a.
- als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen;
- b.
- als Baustoff auf Deponien der Typen B–E;
- c.21
- als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker;
- d.22
- bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 199823 (AltlV).
3 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen sind die Verwertung im Zementwerk gemäss Anhang 4 Ziffer 1 und die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 erfüllt:24
- a.
- als Baustoff auf Deponien der Typen C–E; oder
- b.25
- im Rahmen der Sanierung der Altlast, auf der das Material anfällt; eine dafür allenfalls notwendige Behandlung des Materials muss auf oder direkt neben der Altlast erfolgen.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
25 Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 20162629).
Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken
1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.
2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden.
3 Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten.
Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle
Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Zerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke zu entfernen und stofflich zu verwerten.
Art. 22 Strassensammlerschlämme und –wischgut
1 Aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassenwischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung sind verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten.
2 Die restlichen Anteile von Strassenwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden.
Art. 23 Elektroofenschlacke 26
Elektroofenschlacke darf mit Zustimmung der kantonalen Behörde nur verwertet werden, wenn:27
- a.
- die Verwertung im Rahmen von Bauarbeiten in hydraulisch oder bituminös gebundener Form oder unter einer wasserundurchlässigen Oberfläche erfolgt; und
- b.
- die Elektroofenschlacke aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.
26 Die Berichtigung vom 3. Okt. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 5137).
27 Die Berichtigung vom 3. Okt. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 5137).
Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton
1 Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet werden.
2 Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker müssen als Zumahlstoffe beim Mahlen von Zementklinker oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement verwertet werden. Dabei darf der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 3.2 nicht überschreiten.
4. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen
Art. 25 Allgemeine Vorschriften 28
1 Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. Die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung können weitergehende Beschränkungen enthalten.
2 Wenn Deponien aus mehreren mit baulichen Massnahmen abgegrenzten Kompartimenten bestehen, gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen an die Abfälle zur Ablagerung.
3 Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert werden.
28 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).
Art. 25a Quecksilberabfälle 29
1 Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffern 1 und 2 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu entsorgen.
2 Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffer 3 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu behandeln und abzulagern.
29 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).
4. Kapitel: Abfallanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 26 Stand der Technik
1 Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen alle zehn Jahre prüfen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, und die nötigen Anpassungen vornehmen.
Art. 27 Betrieb
1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
- a.30
- die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- b.
- die Abfälle bei der Entgegennahme kontrollieren und sicherstellen, dass nur zugelassene Abfälle in den Anlagen entsorgt werden;
- c.
- die in den Anlagen entstehenden Rückstände umweltverträglich entsorgen;
- d.
- sicherstellen, dass der Energiegehalt der Abfälle bei deren Entsorgung so weit wie möglich genutzt wird;
- e.31
- ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallkategorien mit Angabe der Herkunft sowie die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen; davon ausgenommen sind Zwischenlager nach den Artikeln 29 und 30;
- f.
- sicherstellen, dass sie selber und das Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Anlagen verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungszeugnisse vorweisen;
- g.
- die Anlagen regelmässig kontrollieren und warten und insbesondere durch Emissionsmessungen prüfen, ob die Anforderungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden;
- h.
- bei mobilen Anlagen sicherstellen, dass nur die am jeweiligen Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme.
30 Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 20162629).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln
1 Die Behörde kontrolliert regelmässig, ob eine Abfallanlage die Umweltvorschriften einhält.
2 Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.
2. Abschnitt: Zwischenlager
Art. 29 Errichtung 32
1 Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden.
2 Auf Deponien müssen die im Zwischenlager befindlichen Materialien die für den jeweiligen Deponietyp geltenden Anforderungen einhalten.
3 Die Zwischenlagerung von Abfällen muss getrennt von den abgelagerten Abfällen erfolgen.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Art. 30 Betrieb und Sicherheitsleistung 33
1 Abfälle dürfen höchstens fünf Jahre zwischengelagert werden. Bei Ablauf der Lagerfrist kann die Behörde die Zwischenlagerung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn innert der vergangenen Lagerdauer nachweislich eine sinnvolle Entsorgung nicht möglich war.
2 Auf Deponien der Typen C-E und bei Anlagen zur thermischen Behandlung dürfen zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle zwischengelagert werden.34
- 3 Die kantonale Behörde kann von den Inhaberinnen und Inhabern eines Zwischenlagers zum Zweck der Sicherstellung der Kosten im Schadensfall eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung einfordern.35
- 4 …36
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
Art. 31 Errichtung
Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet oder in ihrer Kapazität erweitert werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:37
- a.
- keine diffusen Abgase austreten;
- b.38
- bei Anlagen, in denen flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle behandelt werden, solche Abfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden können;
- c.39
- bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, mindestens 80 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Art. 32 Betrieb
1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:
- a.40
- von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen;
- b.
- halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden;
- c.41
- Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten;
- d.42
- flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden;
- e.
- die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält;
- f.
- im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden;
- g.
- bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
Art. 33 Errichtung
1 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, sind auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche zu erstellen; ausgenommen sind Mietenstandorte bei Feldrandkompostierungen. Ein Mietenstandort darf höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr genutzt werden.
2 Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass:
- a.
- das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden kann;
- b.
- in geschlossenen Räumen anfallende Abluft nötigenfalls behandelt werden kann;
- c.
- Emissionen klimawirksamer Gase mittels geeigneter Massnahmen verhindert oder vermindert werden können.
3 Für Kompost und festes Gärgut muss eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten und für flüssiges Gärgut von mindestens fünf Monaten in der Anlage vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Behörde kann für Anlagen im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.
Art. 34 Betrieb
1 In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, dürfen nur biogene Abfälle verrottet oder vergärt werden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nähr- und Schadstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Artikel 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200143 (DüV) eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.
2 Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen nach Absatz 1 ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen nur verrottet oder vergärt werden, wenn:
- a.
- die Verpackung biologisch abbaubar ist und sich für das entsprechende Verfahren eignet; oder
- b.
- die Verpackung vor oder während der Verrottung oder Vergärung möglichst vollständig entfernt wird.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV44 betreffend Kompost und Gärgut.
5. Abschnitt: Deponien
Art. 35 Typen von Deponien
1 Es dürfen folgende Typen von Deponien errichtet und betrieben werden:
- a.
- Typ A für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 1;
- b.
- Typ B für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 2;
- c.
- Typ C für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 3:
- d.
- Typ D für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 4;
- e.
- Typ E für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 5.
2 Deponien dürfen Kompartimente verschiedener Typen gemäss Absatz 1 enthalten.
3 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, so gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen.
Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien
1 Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2.
2 Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn:
- a.
- die Abfälle in einem bis zum Ende der Nachsorgephase stabilen Hohlraum abgelagert werden;
- b.
- nachgewiesen wird, dass die Deponien bis zum Ende der Nachsorgephase die Umwelt nicht gefährden können, davon ausgenommen sind Deponien des Typs A;
- c.
- auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird.
3 Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss:
- a.
- das Gewässer um die Deponie herum geleitet werden;
- b.
- sichergestellt werden, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann.
Art. 37 Mindestgrösse
1 Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen:
- a.
- Typ A: 50 000 m3;
- b.
- Typ B und Typ C: 100 000 m3;
- c.
- Typ D und Typ E: 300 000 m3.
2 Wenn Deponien aus Kompartimenten verschiedener Typen bestehen, so ist für die Mindestgrösse der ganzen Deponie der Kompartimentstyp mit dem grössten nutzbaren Mindestvolumen massgebend.
3 Die kantonalen Behörden können mit Zustimmung des BAFU die Errichtung von Deponien mit geringerem Volumen bewilligen, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist.
Art. 38 Bewilligungspflicht
1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
2 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.
Art. 39 Errichtungsbewilligung
1 Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
- a.
- der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist;
- b.
- die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind.
2 Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:
- a.
- den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
- b.
- allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
- c.
- weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
Art. 40 Betriebsbewilligung
1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
- a.
- das Deponiebauwerk gemäss den genehmigten Ausführungsplänen ausgeführt wurde;
- b.
- ein Betriebsreglement gemäss Artikel 27 Absatz 2 vorliegt; und
- c.
- ein Vorprojekt für den Abschluss vorliegt und der Nachweis über die Deckung der Kosten für den Abschluss gemäss Vorprojekt und für die voraussichtlich notwendige Nachsorge erbracht ist.
2 Sie prüft die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Dokumentation des Gesuchstellers und mittels einer Kontrolle des Deponiebauwerks vor Ort.
3 Die Behörde legt in der Betriebsbewilligung fest:
- a.
- den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
- b.
- allfällige Einzugsgebiete;
- c.
- allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
- d.
- Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb gemäss Artikel 27 Absatz 1, insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen;
- e.
- die Überwachung des gefassten Sickerwassers und gegebenenfalls des Grundwassers nach Artikel 41;
- f.
- gegebenenfalls die Kontrollen der Entgasungsanlagen und die Analysen der Deponiegase nach Artikel 53 Absatz 5;
- g.
- weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
4 Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens fünf Jahre.
Art. 41 Überwachung des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Deponien müssen das gefasste Sickerwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen.
2 Sie müssen auch das Grundwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen, wenn eine Überwachung zum Schutz der Gewässer aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich ist. Für Deponien des Typs A ist eine Überwachung des Grundwassers nur erforderlich, wenn sie über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu deren Schutz notwendigen Randgebieten liegen.
3 Ist eine Überwachung des Grundwassers gemäss Absatz 2 erforderlich, so müssen sie in der unmittelbaren Umgebung der Deponie oder des Kompartiments Möglichkeiten zur Entnahme von Grundwasserproben schaffen, und zwar wenn möglich an drei Stellen im Abstrom- und an einer Stelle im Oberstrombereich.
4 Sie müssen die Untersuchungen dokumentieren und der Behörde zustellen.
Art. 42 Abschlussprojekt
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments reicht der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussarbeiten zur Genehmigung ein.
2 Die kantonale Behörde genehmigt das Projekt, wenn:
- a.
- es den Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.5 an den Oberflächenabschluss genügt;
- b.
- sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 während der gesamten Nachsorgephase erfüllt werden;
- c.
- es die nach Artikel 53 Absatz 4 gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponie auf die Umwelt vorsieht.
Art. 43 Nachsorge
1 Die Nachsorgephase einer Deponie oder eines Kompartiments beginnt nach dem Abschluss der Deponie oder des Kompartiments und dauert 50 Jahre. Die kantonale Behörde kürzt die Nachsorgephase, soweit keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind. Die Nachsorgephase dauert jedoch mindestens:
- a.
- 5 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen A und B;
- b.
- 15 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen C, D und E.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments muss während der gesamten Nachsorgephase dafür sorgen, dass:
- a.
- die Anlagen die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 erfüllen und regelmässig kontrolliert und gewartet werden;
- b.
- das Grundwasser, das gefasste Sickerwasser und die Deponiegase kontrolliert werden, soweit Kontrollen gemäss Artikel 41 und Artikel 53 Absatz 5 erforderlich sind.
3 Er oder sie muss während fünf Jahren nach Abschluss einer Deponie oder eines Kompartiments für die Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen.
4 Die kantonale Behörde legt anlässlich der letzten Betriebsbewilligung einer Deponie oder eines Kompartiments die Dauer der Nachsorgephase und die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie gemäss den Absätzen 2 und 3 fest. Sie kann Deponien oder Kompartimente des Typs A von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 ausnehmen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 44 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 45 Geoinformation
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200845 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 47 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Technische Verordnung vom 10. Dezember 199046 über Abfälle wird aufgehoben.
46 [AS 1991 169, 628; 1993 3022Ziff. IV 4; 1996 905; 1998 2261Art. 26; 2000 703Ziff. II 15; 2004 3079Art. 43 Abs. 2 Ziff. 2; 2005 2695Ziff. II 11, 4199Anhang 3 Ziff. II 6; 2007 2929, 4477Ziff. IV 32; 2008 2809Anhang 2 Ziff. 10, 4771Anhang Ziff. II 1; 2009 6259Ziff. II und III; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 1]
Art. 48 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 49 Siedlungsabfälle
1 Die Artikel 3 Buchstabe a und 13 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2019.
2 Bis zum 31. Dezember 2018 gelten als Siedlungsabfälle die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.
Art. 50 Berichterstattung 47
Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2021.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).
Art. 51 Phosphorreiche Abfälle
Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor nach Artikel 15 gilt ab dem 1. Januar 2026.
Art. 52 Ausbauasphalt
1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn:
- a.
- der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwertung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder
- b.
- der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf.
2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.48
3 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs B abgelagert werden.49
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Art. 52a Holzasche 50
Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198551 (LRV) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen bis 31. Dezember 2025auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziffer 4.1 und 5.1) abgelagert werden.
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Art. 52b Dioxine und Furane 52
Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist (Anhang 5 Ziffern 3.3 und 4.2). Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen sie höchstens 3 µg Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg enthalten.
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente
1 Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Artikel 40 bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllt sind.
2 Die kantonale Behörde beurteilt bis spätestens am 31. Dezember 2020, ob von den Deponien und Kompartimenten schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen können oder sie innerhalb von 50 Jahren nach ihrem Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können (Gefährdungsabschätzung). Die Inhaberinnen oder Inhaber der Deponien liefern der Behörde die dafür notwendigen Grundlagen.
3 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder dass eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen nicht weiterbetrieben werden, solange sie nicht nach den Vorgaben der AltlV53 saniert sind.
4 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass sie innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen in diesem Zeitraum eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen weiterbetrieben werden, sofern die möglichen Einwirkungen mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.
5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer bestehenden Deponie oder eines bestehenden Kompartiments mit Entgasungsanlagen muss diese Anlagen bis zum Ende der Betriebszeit regelmässig von einer sachverständigen Person kontrollieren lassen und mindestens zweimal jährlich die Deponiegase analysieren.
Art. 54 Andere bestehende Abfallanlagen
1 Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a zur Nutzung von mindestens 55 Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab dem 1. Januar 2026.
3 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem 1. Januar 2026. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert werden, sofern die vorhandenen Behandlungskapazitäten für die Rückgewinnung ausgelastet sind.54
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6283).
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 55
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Anhang 1 5555 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3515) und vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
55 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3515) und vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Abfallkategorien
Anhang 2
Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien
1 Deponiestandort
1.1 Gewässerschutz und Naturgefahren
1.2 Untergrund
2 Deponiebauwerk
2.1 Allgemeine Vorschriften
2.2 Abdichtung
2.3 Abtrennung zwischen Kompartimenten
2.4 Entwässerung
2.5 Oberflächenabschluss
Anhang 3 5959 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
59 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial
Anhang 4 6060 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020 (AS 2020 801) und Ziff. III der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
60 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020 (AS 2020 801) und Ziff. III der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton
1 Verwendung von Abfällen als Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffe
2 Verwendung von Abfällen als Brennstoffe
3 Verwendung von Abfällen als Zumahl- und Zuschlagstoffe
4 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte
Anhang 5 6262 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3515) und vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). Die Berichtigung vom 26. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 543).
62 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3515) und vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). Die Berichtigung vom 26. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 543).
Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung
1 Auf Typ A zugelassene Abfälle
2 Auf Typ B zugelassene Abfälle
3 Auf Typ C zugelassene Abfälle
4 Auf Typ D zugelassene Abfälle
5 Auf Typ E zugelassene Abfälle
6 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte
Anhang 6
Änderung anderer Erlasse
Anhang 7 6666 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 778).
66 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 778).