Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)
vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG),
verordnet:
1 SR 814.01
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:
- a.
- die Erfassung in einem Kataster;
- b.
- die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
- c.
- die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung;
- d.
- die Festlegung der Untersuchungs‑, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.
Art. 2 Begriffe
1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
- a.
- Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;
- b.
- Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist;
- c.
- Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
2 Sanierungsbedürftigsind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
3 Altlastensind sanierungsbedürftige belastete Standorte.
Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:
- a.
- sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder
- b.
- ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.
Art. 4 Allgemeine Anforderungen an Massnahmen
Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nach dieser Verordnung müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden.
2. Abschnitt: Kataster der belasteten Standorte
Art. 5 Erstellung des Katasters
1 Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.
2 Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung.
3 Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:
- a.
- Lage;
- b.
- Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle;
- c.
- Ablagerungszeitraum, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt;
- d.
- bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
- e.
- bereits festgestellte Einwirkungen;
- f.
- gefährdete Umweltbereiche;
- g.
- besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle.
4 Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein:
- a.
- Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; und
- b.
- Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
5 Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritätenordnung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.
Art. 6 Führung des Katasters
1 Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
- a.
- die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit;
- b.
- die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung;
- c.
- die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt.
2 Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:
- a.
- die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder
- b.
- die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.
Art. 6a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung 2
Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung.
2 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 9 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155699).
3. Abschnitt: Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
Art. 7 Voruntersuchung
1 Auf Grund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).
2 Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Belastung des Standorts ermittelt, insbesondere:
- a.
- die Vorkommnisse und die zeitliche und räumliche Entwicklung der Tätigkeiten am Standort;
- b.
- die Verfahren, nach denen am Standort mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
3 Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden.
4 Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt.
Art. 8 Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
1 Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9–12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden.
2 Sie gibt im Kataster an, ob ein belasteter Standort:
- a.
- überwachungsbedürftig ist;
- b.
- sanierungsbedürftig ist (Altlast);
- c.
- weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist.
Art. 9 Schutz des Grundwassers
1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
- a.
- im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
- b.
- bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
- c.
- bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3
1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4
2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:
- a.5
- bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
- b.6
- bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet;
- c.8
- bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder
- d.
- er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).
6 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 19982863).
7 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998 (SR 814.201).
8 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 19982863).
Art. 10 Schutz der oberirdischen Gewässer
1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:9
- a.
- im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; oder
- b.
- im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, einen Konzentrationswert nach Anhang 1 überschreitet.
1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.10
2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanierungsbedürftig, wenn:
- a.
- im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zehnfache eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
- b.
- er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung oberirdischer Gewässer besteht.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).
Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen 11
1 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen überwachungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen können, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).
Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens 12
1 Ein Boden, der ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.
2 Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte oder Teile davon sind, und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 199813 über Belastungen des Bodens beurteilt.
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771).
13 SR 814.12
Art. 13 Vorgehen der Behörde
1 Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.14
2 Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass:
- a.
- innert angemessener Frist eine Detailuntersuchung durchgeführt wird;
- b.
- der Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht wird.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).
4. Abschnitt: Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
Art. 14 Detailuntersuchung
1 Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:
- a.
- Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;
- b.
- Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwirkungen auf die Umwelt;
- c.
- Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche.
2 Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der Voruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort nach den Artikeln 9–12 sanierungsbedürftig ist.
Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9–12 geführt haben.
2 Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
- a.
- dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
- b.
- sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
- c.15
- die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au gewährleistet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3 Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:
- a.
- dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
- b.
- sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
- c.
- das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt.
4 Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5 Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.
15 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 19982863).
5. Abschnitt: Sanierung
Art. 16 Sanierungsmassnahmen 16
1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
- a.
- umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
- b.
- die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
2 …17
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771).
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).
Art. 17 Sanierungsprojekt
Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:
- a.
- die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf;
- b.
- die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt;
- c.
- die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung;
- d.
- die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt (Art. 32d Abs. 318 USG).
18 Siehe heute: Abs. 4.
Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen
1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
- a.
- die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
- b.
- deren langfristige Wirksamkeit;
- c.
- die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung;
- d.
- bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel;
- e.
- ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
2 Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
- a.
- die abschliessenden Ziele der Sanierung;
- b.
- die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen;
- c.
- weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
Art. 19 Erfolgskontrolle 19
Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung.
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771).
6. Abschnitt: Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen
Art. 20
1 Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.
2 Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.
3 Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug 20
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.21 Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.22
1bis Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Altlastenbearbeitung.23
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Massnahmen ein.24
3 Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Standorte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) fest.25
4 Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art. 5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Standorte in ihren Kataster auf.
20 Fassung gemäss Ziff. II 16 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771).
22 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).
23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771).
24 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379).
25 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379).
Art. 2226
26 Aufgehoben durch Ziff. II 16 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Art. 23 Zusammenarbeit mit den Betroffenen
1 Die Behörden arbeiten beim Vollzug dieser Verordnung mit den direkt Betroffenen zusammen. Dabei prüfen sie insbesondere, ob sich freiwillige in Branchenvereinbarungen der Wirtschaft vorgesehene Massnahmen für den Vollzug dieser Verordnung eignen.
2 Sie streben an, sich mit den direkt Betroffenen über die erforderlichen Beurteilungen und Massnahmen im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung ins Einvernehmen zu setzen. Zu diesem Zweck hören sie die direkt Betroffenen möglichst frühzeitig an.
3 Sie können auf den Erlass von Verfügungen verzichten, wenn die Durchführung der erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.
Art. 24 Abweichen von Verfahrensvorschriften
Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn:
- a.
- zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind;
- b.
- die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder die erforderlichen Massnahmen auf Grund bereits vorhandener Angaben beurteilt werden können;
- c.
- ein belasteter Standort durch die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage verändert wird;
- d.
- freiwillige Massnahmen der direkt Betroffenen einen gleichwertigen Vollzug dieser Verordnung gewährleisten.
Art. 25 Richtlinien
Bei der Erarbeitung von Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung arbeitet das Bundesamt mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Art. 25a Geoinformation 27
Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200828 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
27 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 11 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
28 SR 510.620
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
Art. 27 Übergangsbestimmung
Der Kataster (Art. 5) ist bis zum 31. Dezember 2003 zu erstellen.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
Anhang 1 3030 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (AS 2008 4771), Ziff. II der V vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2905) und vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).
30 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (AS 2008 4771), Ziff. II der V vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2905) und vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).
Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer
Anhang 2
Konzentrationswerte für die Beurteilung der Porenluft belasteter Standorte
Anhang 3 3333 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (AS 2008 4771). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2905) und Ziff. I der V vom 14. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 317).
33 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (AS 2008 4771). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2905) und Ziff. I der V vom 14. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 317).