Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
Einschränkungen, Verbote und Ausnahmebewilligungen (3 - 3)
Besondere Kennzeichnungen (3 - 3)
Anwendungsbewilligungen (4 - 6)
Fachbewilligungen (7 - 12)
Vollzug (13 - 22)
Schlussbestimmungen (23 - 24)
1 Bestimmungen für bestimmte Stoffe
2 Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen
Bestimmungen für bestimmte Stoffe
Persistente organische Schadstoffe
3 Liste der verbotenen persistenten organischen Schadstoffe
Halogenierte organische Stoffe
3 Liste der verbotenen halogenierten organischen Stoffe
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
3.3.2 Bewilligungsvoraussetzung
3.3.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung
4.2.2 Bewilligungsvoraussetzung
4.2.6 Pflichten bei der Ausfuhr und bei der Auslagerung
5 Meldepflicht über die Ein- und Ausfuhr
6.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen
2 In der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind
4.3.2 Bewilligungsvoraussetzung
4.3.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung
5.6 Pflichten bei der Ausfuhr und bei der Auslagerung
6.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen
7.1 Meldepflicht über die Ein- und Ausfuhr
7.2 Meldepflicht für Geräte und Anlagen mit Schwefelhexafluorid
7.3 Berichterstattung des BAFU
9 Pflichten bei chemischen Umwandlungsprozessen
9 Überwachung der Umwandlung von Distickstoffoxid aus Herstellungsprozessen
11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021
1.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen
1.4.3 Bewilligungsvoraussetzungen
1.4.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung
2.2.2 Bewilligungsvoraussetzungen
2.2.5 Pflichten bei der Ausfuhr
3.2.2 Bewilligungsvoraussetzungen
Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate
Stoffe mit flammhemmender Wirkung
1 Organische Phosphorverbindungen
3.4 Berücksichtigung der Angaben der Inverkehrbringerin
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Dezember 2021
Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe
1 Disubstituierte zinnorganische Verbindungen
1.3 Verhältnis zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016
2 Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen
3 Di-µ-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran (DBB)
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen
1 Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate
2 Perfluorhexansulfonsäure und ihre Vorläuferverbindungen
3 Perfluoroctansäure, längerkettige Perfluorcarbonsäuren und ihre Vorläuferverbindungen
4 Fluoralkylsilanole und ihre Derivate
Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
4 Herstellungsprozess in einem geschlossenen System
5 Liste der Stoffe nach Ziffer 1 und Übergangsbestimmungen
3 Verhältnis zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)
Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
Reinigungsmittel, Desodorierungsmittel und kosmetische Mittel
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
4 Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe
5 Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel
1.4 Verwendung in Grundwasserschutzzonen
4 Antifouling-Produkte (Unterwasseranstriche)
4 Biozidprodukte gegen Algen und Moose
6 Ausnahmen für Biozidprodukte zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
1.1 Verbote und Einschränkungen
4.2.2 Bewilligungsvoraussetzungen
4.2.5 Pflichten bei der Ausfuhr
2 Besondere Abgabevorschriften
2.2.1 Organische Dünger, Recyclingdünger, ausgenommen mineralische Recyclingdünger, sowie Hofdünger
2.2.2 Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten
2.2.3 Organisch-mineralische Dünger
2.2.4 Mineralische Recyclingdünger
3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger
4 Untersuchungen durch die Behörden
3.3 Verwendung im öffentlichen Winterdienst
Kunststoffe, deren Monomere und Additive
2 Herstellung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr
2.3 Betreiber- und Informationspflichten betreffend Ausnahmebewilligungen
2.4 Besondere Kennzeichnung für die Fachleute
2.5 Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln
3.2 Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln
3.3 Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln
Das Verbot nach Ziffer. 3.3.1 gilt nicht für das Nachfüllen:
1 Löschmittel, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen enthalten
2 Inverkehrbringen und Einfuhr zu privaten Zwecken
6 Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Löschmitteln
Kondensatoren und Transformatoren
4.2 Verkaufsstellen und Werbung
5 Rückgabe- und Rücknahmepflicht
6 Vorgezogene Entsorgungsgebühr und Meldepflicht
6.4 Fälligkeit der Gebühr und Zahlungsfrist
6.8 Aufsicht über die Organisation
Besondere Bestimmungen zu Metallen
3 Cadmium in verzinkten Gegenständen
3 Blei und seine Verbindungen in Gegenständen für die breite Öffentlichkeit
3 .3 Verhältnis zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)
4 Schwermetalle in Verpackungen
5.5 Anpassung der Ausnahmen und Kennzeichnung
4 Vorschriften für die Wirtschaftsakteure
4.1 Pflichten der Herstellerin