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Art. 58 Bearbeitung von Personendaten
1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. 2 Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 3 Die Daten dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordere eine längere Aufbewahrung. Sie werden anschliessend vernichtet oder anonymisiert.
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Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. 2 Insbesondere können folgende Daten bekannt gegeben werden: - a.
- Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
- b.
- Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
- c.
- Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
- d.
- Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen;
- e.
- Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
- f.
- Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3 Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: - a.
- den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärztinnen und Ärzten;
- b.
- den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen;
- c.
- anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
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Art. 60 Informationssystem
1 Das BAG betreibt ein Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden. 2 Das Informationssystem enthält folgende Daten: - a.
- Daten zur Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
- b.
- Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
- c
- Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
- d.
- Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3 Das Informationssystem dient: - a.
- der Identifizierung und Benachrichtigung von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden;
- b.
- der Organisation von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinne der Artikel 33–38.
4 Es dient ferner der einheitlichen Bearbeitung der Daten durch die zuständigen Behörden, der Erstellung von Statistiken und der Vollzugskontrolle. 5 Das BAG ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. Die Kantone treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten. 6 Das BAG prüft, ob die Daten, die ihm übermittelt werden, richtig sind. Es korrigiert unrichtige und vernichtet nicht notwendige Daten und benachrichtigt den jeweiligen Datenlieferanten. 7 Das Informationssystem steht dem BAG, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen und dem Koordinierten Sanitätsdienst für Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich über ein Abrufverfahren zur Verfügung. 8 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten fest und regelt die Zugriffsrechte. 9 Das Recht, Auskünfte über die Daten im Informationssystem zu erhalten, und das Recht, die Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz. Begehren um Auskunft über Personendaten und um Berichtigung sind an das BAG zur richten.
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Art. 60a Proximity-Tracing-System für das Coronavirus 9
1 Das BAG betreibt neben dem Informationssystem nach Artikel 60 ein Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System). Das PT-System zeichnet Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, auf und benachrichtigt diese, wenn sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren. 2 Das PT-System und die mit ihm bearbeiteten Daten dienen dazu, die Personen nach Absatz 1 zu benachrichtigen und Statistiken zum PT-System zu erstellen. Das PT-System und die Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung. 3 Die Teilnahme am PT-System ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme am PT-System bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 4 Eine Person, die durch das PT-System darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus und auf Antikörper gegen das Coronavirus durchführen lassen. 5 Das PT-System ist nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet: - a.
- Bei der Datenbearbeitung sind alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind.
- b.
- Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden.
- c.
- Es werden nur Daten beschafft oder in anderer Art und Weise bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind, nicht aber Standortdaten.
- d.
- Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.
- e.
- Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten des PT-Systems sind öffentlich. Die maschinenlesbaren Programme müssen nachweislich aus diesem Quellcode erstellt worden sein.
6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar. 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs des PT-Systems sowie der Bearbeitung der Daten. 8 Der Bundesrat sieht die Einstellung des PT-Systems, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten vor, sobald das PT-System zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist oder sich als ungenügend wirksam erweist.
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Art. 61 Statistische Angaben
Das Bundesamt für Statistik stellt dem BAG jährlich für statistische Zwecke die Daten aus der Todesursachenstatistik und der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser zur Verfügung.
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Art. 62 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden
1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden sowie supranationalen und internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, wenn der betreffende Staat und insbesondere seine Gesetzgebung oder die supranationale oder internationale Organisation einen angemessenen Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person gewährleistet. 2 Insbesondere dürfen folgende Daten bekannt gegeben werden: - a.
- Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
- b.
- Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
- c.
- Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
- d.
- Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen;
- e.
- Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
- f.
- Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, so können die Daten nur bekannt gegeben werden, wenn: - a.
- hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten;
- b.
- die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
- c.
- die Bekanntgabe im Einzelfall für die Wahrung der öffentlichen Gesundheit unerlässlich ist; oder
- d.
- die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen.
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Art. 62a Verbindung des PT-Systems mit ausländischen Systemen 10
Das PT-System nach Artikel 60a kann mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit im betreffenden Staat gewährleistet wird, durch: - a.
- die Gesetzgebung; oder
- b.
- hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag.
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