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Neunter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Altershilfe 585586

585Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

586 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 222 Berechtigung 587588  

1 Fi­nanz­hil­fen nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 des Sub­ven­ti­ons­ge­set­zes vom 5. Ok­to­ber 1990589 kön­nen ge­währt wer­den an ge­samtschwei­ze­risch tä­ti­ge ge­mein­nüt­zi­ge pri­va­te Or­ga­ni­sa­tio­nen, die:590

a.
in we­sent­li­chem Um­fang Auf­ga­ben der Al­ters­hil­fe er­fül­len;
b.
in der Al­ters­hil­fe tä­ti­ges Hilfs­per­so­nal wei­ter­bil­den;
c.
Kur­se für Be­tag­te zur För­de­rung der Selb­stän­dig­keit und der ge­sell­schaft­li­chen Kon­tak­te durch­füh­ren.

2 Das BSV schliesst mit den Or­ga­ni­sa­tio­nen nach Ab­satz 1 Leis­tungs­ver­trä­ge auf höchs­tens vier Jah­re über die zu er­rei­chen­den Zie­le und die an­re­chen­ba­ren Leis­tun­gen ab.

3 Die Ver­si­che­rung be­tei­ligt sich an den Fi­nanz­hil­fen der In­va­li­den­ver­si­che­rung für Or­ga­ni­sa­tio­nen der pri­va­ten In­va­li­den­hil­fe nach den Ar­ti­keln 108–110 IVV591, so­fern die­se Or­ga­ni­sa­tio­nen in er­heb­li­chem Um­fang Leis­tun­gen im In­ter­es­se von Per­so­nen er­brin­gen, die erst nach Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 AHVG in ih­rer Ge­sund­heit be­ein­träch­tigt wur­den. Die Hö­he des An­teils der Ver­si­che­rung rich­tet sich nach den die­ser Per­so­nen­grup­pe tat­säch­lich ge­währ­ten Leis­tun­gen.592

587Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Sie­he auch die SchlB die­ser Änd. am En­de die­ses Tex­tes.

588 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

589 SR 616.1

590 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

591 SR 831.201

592 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen 593  

1 Für Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 101bis Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b AHVG wer­den die Fi­nanz­hil­fen nach der An­zahl der er­brach­ten Leis­tun­gen aus­ge­rich­tet. Für die Er­brin­gung von Leis­tun­gen zu Hau­se oder für im Zu­sam­men­hang mit dem Wohn­ort er­brach­te Leis­tun­gen kön­nen nur dann Fi­nanz­hil­fen aus­ge­rich­tet wer­den, wenn die­se Leis­tun­gen im Rah­men von Frei­wil­li­gen­ar­beit er­fol­gen.

2 Die Fi­nanz­hil­fen für die stän­di­gen Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 101bis Ab­satz 1 Buch­sta­be c AHVG wer­den als Pau­scha­le ge­währt. Für zeit­lich be­fris­te­te Ent­wick­lungs­pro­jek­te kön­nen zu­sätz­li­che Fi­nanz­hil­fen ge­währt wer­den.

3 Für Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 101bis Ab­satz 1 Buch­sta­be d AHVG wer­den die Fi­nanz­hil­fen nach der An­zahl der er­brach­ten Leis­tun­gen aus­ge­rich­tet. Die An­for­de­run­gen an die Wei­ter­bil­dung von Hilfs­per­so­nal sind im Leis­tungs­ver­trag fest­ge­legt.

4 Das BSV legt die Be­rech­nungs­grund­la­gen in den Leis­tungs­ver­trä­gen fest und kann die Aus­zah­lung der Fi­nanz­hil­fen an ge­wis­se Be­din­gun­gen und Auf­la­gen knüp­fen.

593 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 224 Höhe der Finanzhilfen 594  

1 Fi­nanz­hil­fen wer­den nur für zweck­mäs­si­ge, be­darfs­ge­rech­te, wirk­sa­me und wirt­schaft­lich er­brach­te Leis­tun­gen aus­ge­rich­tet. Sie wer­den un­ter Be­rück­sich­ti­gung von Um­fang und Reich­wei­te des Tä­tig­keits­be­rei­ches der Or­ga­ni­sa­ti­on fest­ge­legt. Der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit und der zu­mut­ba­ren Ei­gen­leis­tung des Leis­tungs­ver­trags­part­ners so­wie den fi­nan­zi­el­len Bei­trä­gen Drit­ter wird Rech­nung ge­tra­gen.

2 Es wer­den nur die tat­säch­li­chen Kos­ten an­ge­rech­net. Die Fi­nanz­hil­fen be­tra­gen in der Re­gel höchs­tens 50 Pro­zent der tat­säch­li­chen Kos­ten. Die­se Höchst­gren­ze kann in Aus­nah­me­fäl­len auf bis zu 80 Pro­zent er­höht wer­den, wenn die Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten ei­ner Or­ga­ni­sa­ti­on auf­grund ih­rer Struk­tur und ih­rer Zie­le be­grenzt sind und der Bund ein be­son­de­res In­ter­es­se an der Er­fül­lung ei­ner Auf­ga­be hat.

594Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen 595  

1 Der Bun­des­rat legt den jähr­li­chen Höchst­be­trag zur Aus­rich­tung von Fi­nanz­hil­fen an Al­ters­or­ga­ni­sa­tio­nen so­wie die fi­nan­zi­el­le Be­tei­li­gung der Ver­si­che­rung an den Leis­tun­gen der pri­va­ten Be­hin­der­ten­hil­fe nach Ar­ti­kel 222 Ab­satz 3 al­le vier Jah­re un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Teue­rung fest.

2 Das BSV er­stellt die Grund­la­gen zur Fest­set­zung des Höchst­be­trags. Es über­prüft die ge­währ­ten Fi­nanz­hil­fen auf ih­re Zweck­mäs­sig­keit, Wirt­schaft­lich­keit und Wirk­sam­keit und er­mit­telt den Be­darf.

3 Ex­ter­ne Man­da­te zur Über­prü­fung der Zweck­mäs­sig­keit, Wirt­schaft­lich­keit und Wirk­sam­keit der Fi­nanz­hil­fen und zur Er­mitt­lung des Be­darfs ge­hen zu­las­ten der Ver­si­che­rung. Die Kos­ten dür­fen in­ner­halb von vier Jah­ren 0,3 Pro­zent des jähr­li­chen Ge­samt­vo­lu­mens der aus­ge­rich­te­ten Fi­nanz­hil­fen nicht über­stei­gen.

595 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 224ter Prioritätenordnung 596  

1 Über­stei­gen die Fi­nanz­hil­fe­ge­su­che die Hö­he der ver­füg­ba­ren Mit­tel, so wer­den die Mit­tel nach fol­gen­den Prio­ri­tä­ten ver­ge­ben:

a.
Ar­bei­ten, die für die Ko­or­di­na­ti­on der ver­schie­de­nen Tä­tig­keits­fel­der und Ak­teu­re der Al­ters­hil­fe auf na­tio­na­ler Ebe­ne not­wen­dig sind;
b.
Ent­wick­lungs­ar­bei­ten, die we­sent­li­che Bei­trä­ge zur Wei­ter­ent­wick­lung der Al­ters­hil­fe auf na­tio­na­ler Ebe­ne leis­ten;
c.
Wei­ter­bil­dun­gen von Hilfs­per­so­nal;
d.
Be­ra­tungs­leis­tun­gen für äl­te­re Men­schen und ih­re An­ge­hö­ri­gen;
e.
wei­te­re Leis­tun­gen, die sich be­son­ders an vul­ne­ra­ble Per­so­nen rich­ten;
f.
üb­ri­ge Leis­tun­gen.

2 Das BSV re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

596 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 225 Verfahren 597  

1 Or­ga­ni­sa­tio­nen, die sich um Bei­trä­ge be­wer­ben, ha­ben bei der erst­ma­li­gen An­mel­dung An­ga­ben über die Struk­tur, das Tä­tig­keits­pro­gramm und die fi­nan­zi­el­le La­ge zu ma­chen.

2 Das BSV be­stimmt, wel­che Un­ter­la­gen im Hin­blick auf den Ab­schluss ei­nes Leis­tungs­ver­tra­ges ein­zu­rei­chen sind.

3 Das BSV be­stimmt, wel­che Un­ter­la­gen die Or­ga­ni­sa­ti­on wäh­rend der Ver­trags­dau­er bis spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach Ab­lauf des Rech­nungs­jah­res ein­zu­rei­chen hat. Die vom BSV be­stimm­ten Un­ter­la­gen be­tref­fend die Kur­se und die Wei­ter­bil­dun­gen sind in­nert drei Mo­na­ten nach Ab­schluss des Kur­ses be­zie­hungs­wei­se der Wei­ter­bil­dung ein­zu­rei­chen. Bei Vor­lie­gen zu­rei­chen­der Grün­de kön­nen die Fris­ten vor ih­rem Ab­lauf auf schrift­li­ches Ge­such hin er­streckt wer­den. Wer­den die or­dent­li­chen oder die er­streck­ten Fris­ten oh­ne trif­ti­gen Grund nicht ein­ge­hal­ten, so wird der aus­zu­rich­ten­de Bei­trag bei ei­ner Ver­spä­tung bis zu ei­nem Mo­nat um einen Fünf­tel und für je­den wei­te­ren Mo­nat um einen wei­te­ren Fünf­tel ge­kürzt.

4 Das BSV prüft die Un­ter­la­gen und setzt die aus­zu­zah­len­den Bei­trä­ge fest. Es kann mit dem Leis­tungs­ver­trags­part­ner Akon­to-Zah­lun­gen ver­ein­ba­ren.

5 Die Or­ga­ni­sa­ti­on ist ver­pflich­tet, dem BSV je­der­zeit über die Ver­wen­dung der Bei­trä­ge Auf­schluss zu er­tei­len und den Kon­troll­or­ga­nen Ein­sicht in die Kos­ten­rech­nung zu ge­wäh­ren.

597Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen 598

598Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594). Ursprünglich Neunter Abschnitt.

Art. 226 Inkrafttreten und Vollzug 599  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt vor­be­hält­lich Ab­satz 2 am 1. Ja­nu­ar 1948 in Kraft.

2 Die Ar­ti­kel 22–26, 29, 67, 69, 83–127, 131, 133, 134, 174–177, 186, 187, 194–198, 205–217 und 219 Ab­satz 3 tre­ten am 1. No­vem­ber 1947 in Kraft.

3 Das De­par­te­ment ist mit dem Voll­zug be­auf­tragt. Es kann er­gän­zen­de Vor­schrif­ten er­las­sen oder das BSV mit dem Er­lass er­gän­zen­der Vor­schrif­ten be­auf­tra­gen.

599Ur­sprüng­lich Art. 222.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1985 600

600AS 1985 913. Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 1995 601

601AS 1995 4376. Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 602

a. …603

b. Überführung laufender Renten

1 Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:

a.
Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6-fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.
b.
Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.

2 Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkommen, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.

c. Flexibles Rentenalter

1 Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision noch nicht abgerufen worden sind.

2 Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.

3 Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 56bis Absatz 1 pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.604

d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber

1 Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.

2 Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.

3 Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.

4 Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.

5 Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.605

6 Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vorschuss verlangen.

603 Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

604 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

605 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Schlussbestimmung der Änderung vom 16. September 1996 606

606AS 1996 2758. Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. April 1998 607

1 Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis Ende 1999 abzuschliessen.

2 Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bisherigem Recht.

Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001 608

608 AS 1999 3044. Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 609

609AS 2000 1441. Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007 610

1 Die Artikel 8bis und 8ter finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind.

2 Bei der Ermittlung des im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 18 Absatz 1biserzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können nur die in diesem und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007 611

1 Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der folgenden Sozialversicherungen betraut sind, verwenden die AHV-Nummer nach bisherigem Recht bis am 30. Juni 2008:

a.
AHV nach dem AHVG;
b.
Invalidenversicherung nach dem IVG612;
c.
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965613 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
d.
Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952614;
e.
Familienzulagen in der Landwirtschaft nach dem FLG615.

2 Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982616 beauftragt sind, können die AHV-Nummer nach bisherigem Recht bis am 31. Dezember 2008 verwenden.

3 Bis zum 31. Dezember 2008 weist die ZAS zusätzlich zur AHV-Nummer nach neuem Recht die AHV-Nummer nach bisherigem Recht zu.

612 SR 831.20

613 [AS 1965 537; 1971 32; 1972 2483Ziff. III; 1974 1589 Ziff. II; 1978 391 Ziff. II 2; 1985 2017; 1986 699; 1996 2466Anhang Ziff. 4; 1997 2952; 2000 2687; 2002 701Ziff. I 6, 3371Anhang Ziff. 9, 3453; 2003 3837Anhang Ziff. 4; 2006 979Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).

614 SR 834.1

615 SR 836.1

616 SR 837.0

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007 617

Die Artikel 222–225 finden nur Anwendung auf die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung beginnenden Aus- und Weiterbildungen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. September 2010 618

1 Die Bestimmungen über die Vergütung für Steuermeldungen nach den Artikeln 27 Absatz 4 und 29 Absatz 7 gelten für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung übermittelten Steuermeldungen.

2 Steuerbehörden, die ihre Meldungen nicht über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten pro Beitragsjahr für jeden Selbstständigerwerbenden, für jeden Nichterwerbstätigen, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet, sowie für jeden Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers folgende Vergütungen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung:

a.
für Meldungen im Jahr 2011: 7 Franken;
b.
für Meldungen im Jahr 2012: 6 Franken;
c.
für Meldungen im Jahr 2013: 5 Franken;
d.
für Meldungen ab dem Jahr 2014: 3 Franken.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. September 2012 619

Für die Bescheinigungspflichten nach Artikel 143 Absatz 3 gilt Artikel 18 (Übergangsbestimmung) der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012620 sinngemäss.

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