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Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG 356
1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG357 über: - a.
- die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
- b.
- die Register (Art. 49c–49eAHVG);
- c.
- das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
- d.
- die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b – 153i AHVG);
- e.
- die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
- f.
- die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG);
- g.
- die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
- h.
- die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2 Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG358 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71aAHVG.
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Art. 66a Datenbekanntgabe 359
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG360 bekannt geben:361 - a.
- Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
- b.
- den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959362 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
- c.363
- dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015364 gegeben ist;
- cbis.365
- behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln; im Einzelfall kann der Datenaustausch mündlich erfolgen;
- d.366
- der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG367), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von internationalen Abkommen nötig sind.
2 Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG368 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar. 3 Die Invalidenversicherung stellt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Personendaten, die zur Risikoanalyse der Unfälle von in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG369 bezeichneten Personen erforderlich sind, anonymisiert zur Verfügung.370
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Art. 66b Zugriff auf Informationssysteme 371372
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG373) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten. 1bis Der IV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers und des Verzeichnisses entstehenden Kosten.374 2 Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2bis Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem zur Feststellung der aufgrund von internationalen Abkommen vorgesehenen Leistungen.375 Das Informationssystem dient der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die zuständigen IV-Stellen und Ausgleichskassen.376 2ter Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.377 3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit. 371 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983). 372 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 373 SR 831.10 374 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 375 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 376 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). 377 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 66c Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen 378379
1 Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958380 und Art. 17b Abs. 4 des BG vom 3. Okt. 1975381 über die Binnenschifffahrt) melden.382 2 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung. 3 Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu.
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Art. 67 Kostenvergütung 383
1 Die Versicherung vergütet folgende Kosten: - a.
- die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug dieses Gesetzes im Rahmen einer rationellen Betriebsführung entstehen; die Vergütung der Kosten kann von den erbrachten Leistungen und den erzielten Resultaten abhängig gemacht werden;
- b.
- die Kosten, die dem BSV aus den ihm vom Bundesrat nach Artikel 53 zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen.
1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten, die durch die Erstellung der Liste der Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 entstehen, durch die Versicherung vergütet werden.384 2 Das EDI385 bestimmt die anrechenbaren Kosten des BSV. 383Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 384 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 385 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 68 Wissenschaftliche Auswertungen 386
1 Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um: - a.
- dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
- b.
- dessen Vollzug zu verbessern;
- c.
- dessen Wirksamkeit zu fördern;
- d.
- Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.
2 Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
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Art. 68bis Formen der interinstitutionellen Zusammenarbeit 387388
1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV‑Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: - a.
- Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;
- b.389
- den dem VAG390 unterstellten Versicherungsunternehmen;
- c.
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993391 unterstehen;
- d.
- kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;
- e.
- Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;
- ebis.392
- öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
- f.
- anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.
1bis Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn: - a.
- die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und
- b.
- die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind.393
1ter Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht.394 1quater Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das BSV delegieren.395 2 Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG396) entbunden, sofern: - a.
- die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;
- b.
- kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
- c.
- die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen:
- 1.
- die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder
- 2.
- die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.
3 Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.397 4 Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG398 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. 5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bis berührt, so hat sie dieser eine Kopie der Verfügung zuzustellen.399 387 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 388 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 389 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 390 SR 961.01 391 SR 831.42 392 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). 393 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 394 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 395 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 396 SR 830.1 397 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 398 SR 831.10 399 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
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Art. 68ter Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen 400
1 Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information. 2 Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
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Art. 68quater Pilotversuche 401
1 Das BSV kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können402. Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an. 2 Es kann die Bewilligung für Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre verlängern. 3 Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden. 401 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 402 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
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Art. 68quinquies Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben 403404
1 Schädigt eine versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7d, 14a, 15, 16, 17 oder 18a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSG405den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321eOR406 einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.407 2 Schädigt die versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7d, 14a, 15, 16, 17 oder 18a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSG einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.408 Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR ersatzpflichtig würde. 3 Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 4 Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden. 5 Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über: - a.
- Ansprüche des Einsatzbetriebes;
- b.
- Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.
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Art. 68sexies Zusammenarbeitsvereinbarung 409
1 Der Bundesrat kann mit den Dachverbänden der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, um die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt sowie deren Verbleib in diesem zu stärken. Er kann die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarungen an das EDI delegieren. 2 Die Zusammenarbeitsvereinbarungen legen die Massnahmen fest, die die Dachverbände und deren Mitglieder zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 durchführen. Die Invalidenversicherung kann sich an der Durchführung der Massnahmen finanziell beteiligen. 409 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
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Art. 68septies Taggeld der Arbeitslosenversicherung 410
Ab dem 91. Taggeld übernimmt die Invalidenversicherung für die Personen nach Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982411 die Kosten der Taggeldleistungen einschliesslich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen.
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Art. 68octies Betriebsräume 412
1 Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung kann im Auftrag des Bundesrates Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung erwerben, erstellen oder veräussern, sofern damit längerfristig Einsparungen für die Invalidenversicherung erzielt werden können. 2 Er überträgt diese Betriebsräume der betreffenden IV-Stelle zur Nutzniessung. 3 Der Bundesrat regelt die Bilanzierung der Betriebsräume und die Voraussetzungen für die Nutzniessung. Er kann die Kompetenz, den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung mit dem Erwerb, Erstellen oder Veräussern von Betriebsräumen für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zu beauftragen, an das BSV delegieren. 412 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
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