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3. Kapitel: Die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts 452

452 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20103835; BBl 2005 4623).

Art. 80 453454  

Die Be­stim­mun­gen des AHVG455 be­tref­fend die Über­wa­chung des fi­nan­zi­el­len Gleich­ge­wichts sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

453Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

454 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 1 des BG vom 13. Ju­ni 2008 über die Sa­nie­rung der In­va­li­den­ver­si­che­rung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 20103835; BBl 2005 4623).

455SR 831.10

4. Teil: Verhältnis zum europäischen Recht456

456 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701722; BBl 1999 6128).

Art. 80a457  

1 In Be­zug auf Per­so­nen, für die die Rechts­vor­schrif­ten der so­zia­len Si­cher­heit der Schweiz oder ei­nes oder meh­re­rer EU-Mit­glied­staa­ten gel­ten oder gal­ten und die Staats­an­ge­hö­ri­ge der Schweiz oder ei­nes EU-Mit­glied­staa­tes sind, auf Flücht­lin­ge oder Staa­ten­lo­se mit Wohn­ort in der Schweiz oder ei­nem EU-Mit­glied­staat so­wie auf die Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen und Hin­ter­las­se­nen die­ser Per­so­nen sind auf die Leis­tun­gen im Gel­tungs­be­reich des vor­lie­gen­den Ge­set­zes fol­gen­de Er­las­se in der für die Schweiz ver­bind­li­chen Fas­sung von An­hang II, Ab­schnitt A, des Ab­kom­mens vom 21. Ju­ni 1999458 zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft ei­ner­seits und der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft und ih­ren Mit­glied­staa­ten an­de­rer­seits über die Frei­zü­gig­keit (Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men) an­wend­bar:

a.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004459;
b.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 987/2009460;
c.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71461;
d.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 574/72462.

2 In Be­zug auf Per­so­nen, für die die Rechts­vor­schrif­ten der so­zia­len Si­cher­heit der Schweiz, Is­lands, Nor­we­gens oder Liech­ten­steins gel­ten oder gal­ten und die Staats­an­ge­hö­ri­ge der Schweiz, Is­lands, Nor­we­gens oder Liech­ten­steins sind oder die als Flücht­lin­ge oder Staa­ten­lo­se Wohn­ort in der Schweiz oder auf dem Ge­biet Is­lands, Nor­we­gens oder Liech­ten­steins ha­ben, so­wie auf die Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen und Hin­ter­las­se­nen die­ser Per­so­nen sind auf die Leis­tun­gen im Gel­tungs­be­reich des vor­lie­gen­den Ge­set­zes fol­gen­de Er­las­se in der für die Schweiz ver­bind­li­chen Fas­sung von An­la­ge 2 zu An­hang K des Über­ein­kom­mens vom 4. Ja­nu­ar 1960463 zur Er­rich­tung der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA-Über­ein­kom­men) an­wend­bar:

a.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bun­des­rat passt die Ver­wei­se auf die in den Ab­sät­zen 1 und 2 auf­ge­führ­ten Rechts­ak­te der Eu­ro­päi­schen Uni­on je­weils an, wenn ei­ne An­pas­sung des An­hangs II des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens und der An­la­ge 2 zu An­hang K des EFTA-Über­ein­kom­mens be­schlos­sen wur­de.

4 Die Aus­drücke «Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on», «Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft», «Staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on» und «Staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft» im vor­lie­gen­den Ge­setz be­zeich­nen die Staa­ten, für die das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men gilt.

457 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BB vom 17. Ju­ni 2016 (Aus­deh­nung des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens auf die Re­pu­blik Kroa­ti­en), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 20165233; BBl 2016 2223).

458 SR 0.142.112.681

459 Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 29. April 2004 zur Ko­or­di­nie­rung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit (SR 0.831.109.268.1).

460 Ver­ord­nung (EG) Nr. 987/2009 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 16. Sep­tem­ber 2009 zur Fest­le­gung der Mo­da­li­tä­ten für die Durch­füh­rung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 über die Ko­or­di­nie­rung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit (SR 0.831.109.268.11).

461 Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra­tes vom 14. Ju­ni 1971 zur An­wen­dung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit auf Ar­beit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge so­wie de­ren Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die in­ner­halb der Ge­mein­schaft zu- und ab­wan­dern; in der je­weils gül­ti­gen Fas­sung des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens (AS 2004 121, 2008 42194273, 2009 4831) bzw. des re­vi­dier­ten EFTA-Über­ein­kom­mens.

462 Ver­ord­nung (EWG) Nr. 574/72 des Ra­tes vom 21. März 1972 über die Durch­füh­rung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71 zur An­wen­dung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit auf Ar­beit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge so­wie de­ren Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die in­ner­halb der Ge­mein­schaft zu- und ab­wan­dern; in der je­weils gül­ti­gen Fas­sung des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 6214845) bzw. des re­vi­dier­ten EFTA-Über­ein­kom­mens.

463 SR 0.632.31

5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen464

464 Ursprünglich Vierter Teil.

Art. 81465  

465Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 82466  

466 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 34373452; BBl 2007 6121).

Art. 83  

1467

2468

467Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 14 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

468Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Art. 84469  

469Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 410 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Ge­neh­mi­gung kan­to­na­ler Er­las­se durch den Bund, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 85 Übergangsbestimmung  

1 Vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes in­va­lid ge­wor­de­ne Per­so­nen sind nach Mass­ga­be der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen an­spruchs­be­rech­tigt. Da­bei wird an­ge­nom­men, die In­va­li­di­tät sei im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens die­ses Ge­set­zes ein­ge­tre­ten.

2–3470

470Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Art. 86 Inkrafttreten und Vollzug  

1 Der Bun­des­rat be­stimmt das In­kraft­tre­ten. Er ist be­fugt, al­le Mass­nah­men für die recht­zei­ti­ge Ein­füh­rung der Ver­si­che­rung zu tref­fen.

2 Der Bun­des­rat ist mit dem Voll­zug be­auf­tragt und er­lässt die hie­zu er­for­der­li­chen Ver­ord­nun­gen. Er kann die Kom­pe­tenz zum Er­lass sol­cher Be­stim­mun­gen an das BSV wei­ter­de­le­gie­ren.471

Da­tum des In­kraft­tre­tens:472 1. Jan. 1960

Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Ok­to­ber 1959

471 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

472BRB vom 28. Sept. 1959

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision)473

a. …

b. … 474

474 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 34373452; BBl 2007 6121).

c. …

d. … 475

475 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 34373452; BBl 2007 6121).

e. Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte476

476 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

Artikel 11 IVG und die Artikel 72–75 ATSG477 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

f. … 478

478 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 34373452; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision)479

1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.

2 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.

3480

480 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 34373452; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 1991 (3. IV-Revision)481

1 Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2 Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision)482

1 Die Buchstaben c Absätze 1–9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG483 gelten sinngemäss.

2

3 Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.

4 Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 484

484 AS 2000 26772684Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983

1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.485

2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.486

3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.

4 Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

5 Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

485 In Kraft seit 1. April 2001.

486 In Kraft seit 1. April 2001.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 487

1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001488 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) 489

a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung

1 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.

2 Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

3 Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6.

4 Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar.

5 Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 4 sind:

a.
bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige: der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag);
b.
bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege: der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung.

6 Laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.

b. Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung

Der Bundesrat veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einen oder mehrere Pilotversuche, in denen Erfahrungen mit Massnahmen gesammelt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. Dabei sollen namentlich die Höhe der Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der Hilflosigkeit abgestuft und diese personenbezogen ausgerichtet werden sowie die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtert werden. Die Entschädigung soll sich aus einer angemessenen Hilflosenentschädigung und einem persönlichen Hilflosenbudget zusammensetzen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu den Heimkosten steht. Im Übrigen ist Artikel 68quater Absätze 2–4 anwendbar.

c. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen

Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt.

d. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten

1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG490) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
b.
Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.
c.
Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.
d.
Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.

3 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revision zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerichtet, als der Invaliditätsgrad mindestens 331/3, aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist.

4 Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach den Absätzen 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.

e. … 491

491 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

f. Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten

Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) 492

Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005:

a.
von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen;
b.
bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen;
c.
beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) 493

Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen

Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 494

1 Werden Bauten nach Artikel 73 des bisherigen Rechts vor Ablauf von 25 Jahren seit Beginn der Nutzung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79 zurückzuerstatten. Sofern der Beginn der Nutzung nicht durch den Empfänger der Beiträge belegt werden kann, beginnt die Frist von 25 Jahren mit der letzten Zahlung von Beiträgen.495

2 Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent.

3 496

4 Die Zahlungen, die nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufgrund bisherigen Rechts zulasten der Sonderrechnung nach Artikel 79 Absatz 2 nachschüssig zu erbringen sind, werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung wie folgt abgegolten:

a.
vom Bund durch einen A-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Sonderrechnung im Betrag von 981 Millionen Franken;
b.
von den Kantonen durch A-fonds-perdu-Beiträge zugunsten der Sonderrechnung im Gesamtbetrag von 490 Millionen Franken.497

5 Die nach Absatz 4 Buchstabe a abgegoltenen Leistungen sind vom Beitrag des Bundes nach Artikel 78 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Gesamtbeträge nach Absatz 4 Buchstabe b werden im Anhang auf die einzelnen Kantone aufgeschlüsselt.498

495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

496 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

497 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).

498 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) 499

a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden

1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlagegesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG500 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

2 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.

3 Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

5 Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 14 bewirken weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG501(Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.

b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget»

1 Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 2005502 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen.

2 Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) 503

a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen

Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1bis und 23 Absätze 2 und 2bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, werden weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.

b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben

1 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG504 ändert.

2 Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

3 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 28b des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.

c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben

Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

Anhang 505

505 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).

(Ziff. II)

Aufteilung der Leistungen der Kantone

Leistungen 2005 gemäss definitiver Abrechnung der Beträge der Kantone an die IV für 2005 in Millionen Franken

Finanzkraft gemäss Verordnung vom 9. November 2005506 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007

Berechnung des Verteilschlüssels

Leistungen
der Kantone


(in Franken)

Leistungen
IV 2005
(in Mio. Fr.)

Finanzkraft
2006/2007

Index
Min. = 40

Masszahl

Verteilung
in %

(1)

(2)

(3)

(4) = (1)*(3)

ZH

1 120

147

140

157 064

22.62

110 818 636

BE

738

68

73

53 587

7.72

37 808 881

LU

320

64

69

22 140

3.19

15 620 866

UR

27

40

49

1 311

0.19

925 297

SZ

96

110

109

10 445

1.50

7 369 314

OW

26

30

40

1 052

0.15

742 253

NW

26

128

124

3 274

0.47

2 309 735

GL

38

77

80

3 011

0.43

2 124 252

ZG

72

224

206

14 914

2.15

10 523 105

FR

272

47

55

14 843

2.14

10 472 990

SO

256

76

79

20 358

2.93

14 363 551

BS

267

173

163

43 472

6.26

30 671 999

BL

285

109

108

30 720

4.42

21 675 009

SH

72

94

95

6 868

0.99

4 845 572

AR

48

61

67

3 182

0.46

2 245 186

AI

11

61

67

719

0.10

507 280

SG

484

79

82

39 655

5.71

27 979 285

GR

159

58

64

10 202

1.47

7 197 883

AG

539

108

107

57 553

8.29

40 607 511

TG

218

86

88

19 149

2.76

13 510 705

TI

346

88

90

31 005

4.46

21 876 196

VD

619

99

99

61 409

8.84

43 328 045

VS

269

32

42

11 213

1.61

7 911 349

NE

191

63

68

13 056

1.88

9 212 006

GE

416

152

145

60 142

8.66

42 433 833

JU

88

38

47

4 137

0.60

2 919 261

Total

7 004

100

100

694 480

100.00

490 000 000

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